Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2010, Az. I B 146/08

1. Senat | REWIS RS 2010, 6465

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Keine klärungsbedürftige Rechtsfrage betreffend Arbeitsortfiktion und Methodenartikel - Kein Beitritt im Beschwerdeverfahren


Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob eine von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 erfasste Tätigkeit in Deutschland auch dann gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 freizustellen ist, wenn sie nicht körperlich in der Schweiz ausgeübt wird, ist nicht mehr klärungsbedürftig .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob aus dem Ausland bezogene Einkünfte in die inländische Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) für das Streitjahr 1999 nach Maßgabe unbeschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1997) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem in [X.] ansässigen Arbeitgeber; dabei war er als sog. Kollektivprokurist im örtlichen [X.] Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr war der Kläger an 113 Arbeitstagen in [X.] --dort Bauaufsicht führend in einem sog. Joint-Venture-Unternehmen, an dem sein Arbeitgeber beteiligt [X.] tätig. Das [X.] hat den auf die Tätigkeit in [X.] entfallenden Arbeitslohn in die inländische Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen und im Übrigen die Einkommensteuer unter Anwendung des sog. Progressionsvorbehalts bezogen auf die ausländischen Einkünfte festgesetzt. Eine Qualifizierung als sog. Grenzgänger i.S. des Art. 15a des Abkommens zwischen der [X.] und [X.]erischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 ([X.] 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.[X.] vom 21. Dezember 1992 ([X.] 1993, 1888, [X.], 928) --DBA-[X.] 1992-- kam nicht in Betracht. Die Klage der Kläger, die darauf gerichtet war, auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] 1992 sämtliche aus [X.] bezogenen Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der [X.] Steuer auszunehmen, war erfolgreich (Finanzgericht --FG-- [X.], [X.], Urteil vom 5. Juni 2008  3 K 2564/08).

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Das [X.] macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

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Die Kläger beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

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Das dem Verfahren beigetretene Finanzministerium [X.] hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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II. [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die im zeitlichen Rahmen der Begründungsfrist vom [X.] geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 [X.]O liegen nicht vor.

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1. Soweit das [X.] in seiner Beschwerdeschrift als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O ansieht, ob Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] 1992 nur so zu verstehen sein kann, dass lediglich die in [X.] tatsächlich auch körperlich ausgeübte Tätigkeit von der [X.] Steuer freizustellen ist (und diese Frage von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 nicht beeinflusst wird), fehlt es an einem Klärungsbedürfnis durch eine (weitere) Entscheidung des [X.]. Denn der beschließende Senat hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil vom 25. Oktober 2006 [X.] ([X.], 237) zwischenzeitlich bestätigt (Urteile vom 11. November 2009 [X.]/08, [X.], 402, und [X.]/08, [X.], 885). Das dem Beschwerdeverfahren (wohl unwirksam, s. den Wortlaut des § 122 Abs. 2 [X.]O, und z.B. [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], § 122 [X.]O Rz 24) beigetretene [X.] [X.] hat in seinem Schriftsatz vom 28. April 2010 auch angekündigt, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze des [X.] in [X.], 402 nunmehr anwenden wird.

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2. Das vom [X.] geltend gemachte Bedürfnis zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage der Auslegung einer Abkommensregelung wie in Art. 15 Abs. 2 Buchst. [X.] besteht nicht. Der beschließende Senat hat die Grundsätze zur Zuordnung von Arbeitslohn zu einer ausländischen Betriebsstätte hinreichend geklärt (z.B. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 [X.], [X.], 1075). Die [X.] bei einem inländischen Arbeitgeber ist dabei nicht als entscheidendes Kriterium herangezogen worden. Dass das [X.] dies bemängelt und den "Betriebsstättenvorbehalt ... nicht ohne weiteres auf [X.]" angewendet wissen möchte, ändert daran nichts. Im [X.] richtet sich der Angriff des [X.] gegen die im konkreten Einzelfall gezogene Schlussfolgerung des [X.], dass die Vergütung des Klägers für die Zeit seiner Tätigkeit in [X.] der dortigen Betriebsstätte zuzuordnen sei. Ein solcher Angriff reicht indes für eine Revisionszulassung nicht aus.

9

3. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O). Dies betrifft insbesondere die vom beigetretenen [X.] [X.] im Laufe des Verfahrens, aber nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 [X.]O) vorgebrachten und evtl. dem [X.] zurechenbaren Erwägungen.

Meta

I B 146/08

20.05.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 5. Juni 2008, Az: 3 K 2564/08, Urteil

Art 15 Abs 4 DBA CHE, Art 24 Abs 1 S 1 Buchst d DBA CHE, § 122 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 122 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2010, Az. I B 146/08 (REWIS RS 2010, 6465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6465

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