Bundesfinanzhof, Zwischenurteil vom 20.08.2014, Az. I R 83/11

1. Senat | REWIS RS 2014, 3407

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Gegenstand

Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse des Kantons St. Gallen - Zuständigkeit des Präsidiums des BFH


Leitsatz

1. NV: Bei den als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbeträgen aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für das Staatspersonal des Schweizer Kantons Sankt Gallen handelt es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002, die dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 unterfallen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

2. NV: Zum Erlass eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO zur Abgabe einer Streitsache an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH dafür zuständigen Senat.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide Kläger wohnten im Streitjahr im Inland und beide Kläger arbeiteten in [X.] als öffentlich-rechtliche Angestellte. [X.] wurden sie mit ihren Einkünften aus unselbständiger Arbeit als sog. Grenzgänger [X.] des Art. 15a des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.]ischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 ([X.] 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.[X.] vom 21. Dezember 1992 ([X.] 1993, 1888, [X.], 928) --[X.] 1971/1992-- behandelt und unterlagen damit insoweit der Besteuerung im Inland.

2

Mit Beginn seiner Tätigkeit wurde der Kläger Mitglied der [X.] für das [X.] des [X.]. Die [X.] dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl. Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung. Die Versicherung umfasst die nach dem ([X.]) [X.] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ([X.] --BVG--) vom 25. Juni 1982 obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer des Staates. Das [X.] enthält Mindestvorschriften, u.a. ergibt sich daraus, welche Personen Versicherungsleistungen erhalten und wie hoch diese Leistungen im Alter, im Todesfall oder im Invaliditätsfall mindestens sein müssen. Diese Leistungen werden als BVG-Mindestleistungen und das entsprechende Versicherungssystem als [X.] bezeichnet. In welcher Höhe Vorsorgeleistungen im Alter, im Todesfall oder im Invaliditätsfall tatsächlich bezahlt werden, ergibt sich aus den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Diese Leistungen werden als reglementarische Vorsorgeleistungen bezeichnet. Sind diese Leistungen --wie üblich-- höher als die BVG-Mindestleistungen, spricht man vom [X.]. Die BVG-Mindestleistungen werden von der [X.] in jedem Fall gewährleistet. Aus diesem Grund führt die [X.] für jede versicherte Person zwei [X.], nämlich ein Versicherungsverhältnis gemäß der ([X.]) Verordnung über die [X.] für das [X.] vom 5. September 1989 und ein Versicherungsverhältnis gemäß [X.].

3

Der Kläger leistete im Streitjahr insgesamt Beiträge an die [X.] in Höhe von 7.370 [X.] (= 6.172,80 [X.] [regelmäßige] Beiträge + 1.197,60 [X.] Nachzahlungen). Die (regelmäßigen) Beiträge seines Arbeitgebers beliefen sich im Streitjahr auf 6.294 [X.] und für Nachzahlungen auf 1.197,60 [X.] (insgesamt: 7.491,60 [X.]).

4

Auch die Klägerin war Mitglied der [X.]. Zuvor gehörte sie zunächst vom 1. März 2001 bis zum 24. August 2004 dem [X.] an und seit diesem Zeitpunkt der Sparversicherung, deren Beiträge und Leistungen sich nach dem Beitragsprimat errechnen. Ihre Beiträge an die [X.] betrugen im Streitjahr 3.409 [X.].

5

Die [X.] gewährte den Klägern auf entsprechende Anträge einen Kapitalbezug zur Wohneigentumsförderung (sog. Vorbezug für Wohneigentum), und zwar dem Kläger in Höhe von 80.000 [X.] und der Klägerin in Höhe von 21.000 [X.], davon zugunsten des [X.] in Höhe von 34.234,25 [X.] und zugunsten der Klägerin in Höhe von 7.064 [X.] aus dem Obligatorium.

6

Die von den Klägern an die [X.] Steuerbehörden gerichteten Anträge auf Rückerstattung der einbehaltenen und abgeführten Quellensteuern von 5.110 [X.] (Kläger) sowie 1.260 [X.] (Klägerin) wurden unter Hinweis auf das sog. Kassenstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1971/1992 abgelehnt.

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) setzte bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Vorbezug von insgesamt 101.000 [X.] als Einnahmen aus sonstigen Bezügen [X.] von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) an. Deren Höhe berechnete es mit 65.145 € (= 101.000 [X.] [nach dem im Streitjahr maßgeblichen durchschnittlichen Umrechnungskurs von 100 [X.] = 64,50 €] ./. 32.573 € [nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 und 4 EStG 2002 "steuerfreier Teil der Rente"]). Unter Berücksichtigung des [X.] von jeweils 102 € ergaben sich danach sonstige Einkünfte des [X.] von 25.698 € und solche der Klägerin von 6.670 €. Die vom [X.] der Höhe nach auf 7.370 [X.] ermittelten Arbeitgeberbeiträge zur [X.] (den Kläger betreffend) und von 3.409 [X.] (die Klägerin betreffend) beurteilte das [X.] insgesamt als nach "§ 3 Nr. 62 EStG" steuerfrei. Diese Beiträge rechnete das [X.] im Rahmen der Ermittlung der Sonderausgaben den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen hinzu (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Zur Ermittlung des letztlich als Sonderausgaben abziehbaren Betrags zog das [X.] von den --um den [X.] von 60 v.H. gekürzten-- Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002) den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur [X.] wieder ab (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG 2002). Die eigenen Beiträge des [X.] an die [X.] in Höhe von 7.370 [X.] und diejenigen der Klägerin in Höhe von 3.409 [X.] berücksichtigte das [X.] bei der Ermittlung des abziehbaren Teils der Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 in vollem Umfang als Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung.

8

Die von der [X.] vom sog. Vorbezug einbehaltene [X.]ische Quellensteuer in Höhe von insgesamt 6.370 [X.] (= 4.108,65 € unter Berücksichtigung des für das Streitjahr festgelegten jährlichen [X.]) zog das [X.] nach § 34c Abs. 1 (Satz 2) EStG 2002 in Höhe von 2.932 € von der tariflichen Einkommensteuer ab. Das geschah auf Antrag der Kläger aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 der Abgabenordnung) unter Hinweis auf die Anweisungen im von der [X.] Finanzverwaltung herausgegebenen sog. "Grenzgängerhandbuch" zu Fach A Teil 2 Nr. 2. Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer ging das [X.] davon aus, dass die anzurechnende Quellensteuer nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 Buchst. a [X.] 1971/1992 auf 4,5 v.[X.] zu begrenzen sei.

9

Die Kläger vertraten die Auffassung, der Vorbezug unterliege nicht der Einkommensteuer. Ihre deswegen erhobene Klage war überwiegend erfolgreich (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, [X.], Urteil vom 7. Juli 2011 3 K 1285/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1557). Zu Recht habe das [X.] zwar den Vorbezug in Höhe von insgesamt 101.000 [X.] zur Wohnungsförderung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 als "andere Leistung" aus einer (ausländischen) gesetzlichen Rentenversicherung und damit als steuerbare Einnahme aus sonstigen Einkünften beurteilt. Doch stelle der Vorbezug entgegen dem [X.] eine gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerfreie Abfindung aufgrund einer (ausländischen) gesetzlichen Rentenversicherung dar. Ebenfalls zu Unrecht habe das [X.] --insoweit allerdings in Einklang mit den [X.] die gesamten Beiträge des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge an die [X.] als nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2002 steuerfreie Lohnzuwendung behandelt. Steuerfrei seien hiernach lediglich die in das Obligatorium, nicht aber die in das [X.] der Kasse geleisteten Beiträge. Die Arbeitgeberbeiträge seien insoweit auch nicht nach § 3 Nr. 63 EStG 2002 steuerbefreit.

Das [X.] stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das [X.] aufzuheben und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Revision zurückzuweisen.

Sie beantragten zunächst --"zudem ([X.] ...

-       

"für den Fall, dass die Austrittsleistung, was den obligatorischen und den überobligatorischen Teil bzw. nur den obligatorischen Teil angeht, ... als nicht nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerfrei eingestuft wird",

        

-       

"dass die auf die überobligatorischen Beiträge entfallende Freizügigkeitsleistung (Vorbezug) als eine Leistung eingestuft wird, die auf nicht gesetzlich vorgeschriebenen Beiträgen beruht und somit mit der Auszahlung aus einer privaten Kapital-/Rentenversicherung vergleichbar ist. Mit der Konsequenz, dass als einzige Vorschrift für die Beurteilung der Steuerpflicht der § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 in Betracht kommt. Somit könnten lediglich die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinsen, die auf die überobligatorischen Beiträge entfallen, von steuerlicher Relevanz [X.]d. § 2 Abs. 1 EStG (2002) sein";

        

-       

"dass sich nur für die Kapitalabfindung aus dem Obligatorium aus Art. 21 [X.] (1971/1992) ein [X.] Besteuerungsrecht (als Ansässigkeitsstaat) ergibt; für den Teil der Kapitalabfindung, der auf das Überobligatorium entfällt, ergibt sich ([X.]) aus dem Art. 19 Abs. 1 [X.] (1971/1992) ein Besteuerungsrecht des Kassenstaates '[X.]'";

        

-       

"für den Fall, dass die Auszahlung des Überobligatoriums nachgelagert in [X.] (oder [X.]) der Besteuerung unterliegt, ... 'hilfsweise ([X.]) die Freistellung der Arbeitgeberbeiträge in das Überobligatorium' nach § 3 Nr. 62 S. 4 i.V.m. S. 2 + 3 EStG (2002)";

        

-       

"für den Fall, dass die Auszahlung als Einkünfte nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (2002) eingestuft werden, ... die Zuweisung des alleinigen Besteuerungsrechtes des gesamten [X.] (Obligatorium und Überobligatorium) an den Kassenstaat '[X.]' (Art. 19 Abs. 1 [X.] [1971/1992])".

Über diese Anträge hatte der Senat am 7. Mai 2014 einen Zwischengerichtsbescheid gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 i.V.m. § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschlossen, der wie folgt tenoriert war:

"Bei dem von den Klägern als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbetrag aus der [X.] für das [X.] des [X.] [X.] handelt es sich um im Streitjahr steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002, die dem [X.] Besteuerungsrecht nach Art. 21 [X.] 1971/1992 unterfallen."

Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO), die sich auf entsprechenden Hinweis des Senats erklärtermaßen --in der Sache und in Einklang mit dem [X.] nicht auf Fragen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 erstrecken sollte.

Die Kläger haben im Zuge der Verhandlung ihre "[X.]" nicht aufrechterhalten. Sie haben allerdings nach Schluss der Verhandlung nochmals ihren Standpunkt bekräftigt, dass der sog. Vorbezug nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 vollen Umfangs steuerfrei bleiben müsse. Zudem stelle sich nach wie vor die Frage, "wie nach (der) vorgelagerten Besteuerung der Beiträge nun die nachgelagerte doppelte Besteuerung der Leistungen vermieden werden kann". Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, seien nur die im [X.] enthaltenen Zinsanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 zu besteuern. Diese beiden Punkte erforderten Antworten, welche der Senat ihnen, den Klägern, "noch vor der Entscheidung zukommen lassen" solle.

Entscheidungsgründe

I[X.] Der Senat entscheidet durch Zwischenurteil gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 [X.]O zunächst vorab allein über die Frage danach, ob der in Rede stehende sog. Vorbezug aus der [X.] [X.] als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 [X.]. a Doppelbuchst. [X.] Satz 1 EStG 2002 dem [X.] Besteuerungsrecht nach Art. 21 [X.] 1971/1992 unterfällt. Das ist zu bejahen.

1. Der [X.] [X.] ([X.]) hat durch Urteil vom 23. Oktober 2013 [X.] ([X.]E 243, 332, [X.], 103) entschieden, dass eine sog. Austrittsleistung, die von einer [X.] öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt wird, als "andere Leistung" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 [X.]. a Doppelbuchst. [X.] EStG 2002 steuerpflichtig und nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerfrei sei. Der [X.] hat in jenem Urteil weiter entschieden, dass das Besteuerungsrecht an den Versorgungsleistungen einer [X.] Pensionskasse an einen im [X.] öffentlichen Dienst tätigen und im Inland ansässigen Arbeitnehmer, der ein sog. Grenzgänger i.S. von Art. 15a [X.] 1971/1992 ist, [X.] und nicht der [X.] zusteht. Grund dafür ist, dass die Versorgungsleistungen auch auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen. Infolgedessen unterfallen sie weder dem Kassenst[X.]tsprinzip mit einer Zuweisung des [X.] an den Kassenst[X.]t [X.] gemäß Art. 19 Abs. 1 [X.] 1971/1992 noch sind sie abkommensrechtlich als Ruhegehalt gemäß Art. 18 [X.] 1971/1992 anzusehen. Damit ist die Auffangnorm des Art. 21 [X.] 1971/1992 einschlägig, nach welcher die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsst[X.]t ansässigen Person nur in diesem St[X.]t --im Streitfall [X.]-- besteuert werden können. Der [X.] bezieht sich hinsichtlich des [X.] [X.] auf seinen Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09 ([X.]/NV 2010, 1275) sowie den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 I R 92/09 ([X.]E 232, 137, [X.], 488). Durch letzteren hat der Senat in nämlicher Weise zu den Versorgungsleistungen einer [X.] Pensionskasse entschieden.

2. Der Senat hat keine Veranlassung, für den im Streitfall in Rede stehenden sog. Vorbezug der im Inland wohnenden und deswegen unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger aus den [X.]n von den beschriebenen Grundsätzen abzuweichen. Das betrifft sowohl die Tatbestandsmäßigkeit des [X.] als andere Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 [X.]. a Doppelbuchst. [X.] Satz 1 EStG 2002 als auch die Zuordnung des [X.]:

a) Hinsichtlich der Besteuerung des [X.] nach § 22 Nr. 1 Satz 3 [X.]. a Doppelbuchst. [X.] Satz 1 EStG 2002 nimmt der Senat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf das zitierte Urteil des [X.]s in [X.]E 243, 332, [X.], 103. Die Kläger haben nichts Neues vorgetragen, das eine Abweichung hiervon rechtfertigen könnte. Das betrifft namentlich die Einschätzung, dass es sich bei dem [X.] um ein einheitlich öffentlich-rechtliches handelt. Die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung zwischen einem als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Obligatorium als ein [X.] und einem davon abzugrenzenden als privat-rechtlich zu qualifizierenden Überobligatorium als einem anderen [X.] (s.a. [X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2013, 850) wird jedenfalls von den tatrichterlichen Feststellungen des [X.] nicht getragen, und diese Feststellungen sind für den Senat bei seiner Entscheidung bindend, § 118 Abs. 2 [X.]O. Dass es sich hierbei um Rechtsfragen handelt, ändert an der Bindung nichts, weil es um ausländisches Recht geht; ausländisches Recht ist aber vom Tatgericht zu ermitteln und festzustellen (vgl. § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung, dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 61). Auf die Rechtsfrage danach, ob der sog. Vorbezug allenfalls mit dem darin enthaltenen Zinsanteil nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 zu besteuern wäre (s. die dazu beim [X.]. Senat des [X.] als dem für die Kapitaleinkünfte zuständigen [X.] anhängigen Revisionsverfahren [X.] R 31/10 [gegen [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2009  3 K 14/07, E[X.] 2011, 461]; [X.] R 39/10 [gegen [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 1285/08, E[X.] 2011, 1799]; [X.] R 38/10 [gegen [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 4156/08, E[X.] 2011, 1716], sowie [X.] R 40/11 [gegen [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2011  3 K 147/10]; s.a. [X.], [X.] 2014, 119; dieselbe, [X.]/PR 2014, 78), kommt es sonach nicht mehr an.

b) Der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 [X.]. a Doppelbuchst. [X.] Satz 1 EStG 2002 steuerbare Vorbezug durfte nach Maßgabe der abkommensrechtlichen Zuweisung des [X.] in [X.] besteuert werden.

[X.]) Bei beiden Klägern handelt es sich um im Inland ansässige Personen, die als sog. Grenzgänger der Zuordnung des [X.] nach Maßgabe von Art. 15a [X.] 1971/1992 unterfallen. Darüber wird unter den Beteiligten nicht gestritten und der Sachverhalt gibt keinen Grund, daran zu zweifeln.

bb) Der sog. Vorbezug der Kläger aus der [X.] zur Wohneigentumsförderung hat nach den den Senat erneut bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) Feststellungen der Vorinstanz --sowohl, was das sog. Obligatorium als auch, was das sog. Überobligatorium anbelangt-- Versorgungscharakter. Der Vorbezug ist zudem teilweise durch die auf gesetzlicher Grundlage erfolgten Beitragszahlungen der Kläger an die [X.] wirtschaftlich (und rechtlich) von diesen veranlasst worden. Das rechtfertigt es, die in Rede stehenden Leistungen gleichermaßen --wie die Austrittsleistungen der Pensionskasse, über welche der [X.] des [X.] in seinem Urteil in [X.]E 243, 332, [X.], 103 entschieden [X.] nicht als Vergütungen "für erbrachte Dienste" i.S. von Art. 18, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1971/1992 anzusehen. Das Besteuerungsrecht fällt deswegen nach Art. 21 [X.] 1971/1992 an [X.]. Im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss in [X.]E 232, 137, [X.], 488 und auch insoweit auf das zitierte [X.]-Urteil in [X.]E 243, 332, [X.], 103.

cc) Das neuerliche Vorbringen der Kläger gibt abermals keinen Anlass, von der daraus ersichtlichen bisherigen Einschätzung abzurücken. Das betrifft den von den Klägern gegebenen Hinweis auf die Kommentierung der [X.] ([X.]) zu Art. 19 des [X.]-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in ihrer Fassung im Zeitpunkt der Revision des [X.] 1971/1992 (im Ergebnis damit übereinstimmend [X.], [X.] 2012, 513; s.a. [X.], [X.] 2011, 577, sowie [X.], [X.] 2013, 850). Ebenso wenig ist das unspezifisch von den Klägern herangezogene Freizügigkeitsabkommen zwischen der [X.] und der [X.] geeignet, ein anderweitiges Abkommensverständnis zu erwirken. Und schließlich weisen die Kläger auch vergeblich auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1971/1992 und den darin enthaltenen Begriff des "Sondervermögens" als für die Besteuerungszuordnung an den sog. Kassenst[X.]t (hier also an die [X.]) beachtliches Tatbestandsmerkmal hin. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1972/1992 lässt es danach zwar genügen, dass die erfassten Vergütungen "aus einem Sondervermögen" gewährt werden. Es mag dahinstehen, ob die öffentlich-rechtliche [X.] des [X.] ein solches Sondervermögen darstellt (zum Begriff vgl. z.B. [X.], Doppelbesteuerung, Art. 19 [X.] Rz 50). Jedenfalls würde das auch [X.] nichts daran ändern, dass es wiederum an Vergütungen "für erbrachte Dienste" mangelt, dessen es aber auch hier nach den tatbestandlichen Erfordernissen für die Zuordnung des [X.] an die [X.] bedarf. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 13. März 2014 [X.]/12, ATP PensionService ([X.] 2014, 459), das zu Art. 13 Teil B [X.]. d Nr. 6 der [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ([X.] 1977, Nr. [X.], 1) und dem darin ebenfalls enthaltenen Begriff des Sondervermögens ergangen ist, geht schon deswegen und unbeachtlich der Frage, ob die Begrifflichkeiten im [X.] einerseits und im Umsatzsteuerrecht andererseits in diesem Punkt übereinstimmen, ins Leere.

c) Schließlich scheidet auch eine weiter gehende Anrechnung der von der [X.] vom Vorbezug nach Lage der Dinge abkommenswidrig einbehaltenen und an die [X.] Steuerbehörden abgeführten Quellensteuern auf die festgesetzte Einkommensteuer nach Maßgabe von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 1971/1992 aus. Auch insoweit genügt der Hinweis auf den zitierten Senatsbeschluss in [X.]E 232, 137, [X.], 488.

3. Der Senat hält es für sachdienlich, über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen der Besteuerung des [X.] nach § 22 Nr. 1 Satz 3 [X.]. a Doppelbuchst. [X.] Satz 1 EStG 2002 sowie der abkommensrechtlichen Besteuerungszuordnung des [X.] durch Zwischenurteil nach Maßgabe von § 121 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 [X.]O zu entscheiden.

a) Das erscheint nicht zuletzt deswegen als sachgerecht, als die weiterhin streitgegenständlichen und ihrerseits ebenfalls entscheidungserheblichen Rechtsfragen --zum einen die Frage danach, ob der sog. Vorbezug nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerbefreit ist (s. dazu für eine sog. Austrittsleistung [X.]-Urteil in [X.]E 243, 332, [X.], 103; s.a. [X.], [X.] 2014, 119), zum anderen die Fragen danach, ob der sog. Vorbezug, verneint man die erste Frage, gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG 2002 ermäßigt besteuert werden kann (s. dazu wiederum [X.]-Urteil in [X.]E 243, 332, [X.], 103) und/oder, ob die geleisteten Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 62 EStG 2002 steuerfrei sind (siehe dazu auch [X.]-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, [X.]E 243, 210)-- nach Maßgabe des [X.] des [X.] für das [X.] nicht in den vorrangigen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Senats, sondern des [X.]s fallen, bei dem die Sache unter dem Aktenzeichen [X.] denn auch ursprünglich anhängig gewesen ist. Deswegen sollte sie wieder an den dafür vorrangig sachzuständigen [X.] [X.] abgegeben werden (s. dazu im Geschäftsverteilungsplan 2014 des [X.] unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, dort unter [X.]. f der Ergänzenden Regelungen). Der [X.] erhält dadurch Gelegenheit, seine Rechtsprechung im Urteil in [X.]E 243, 332, [X.], 103 für die Situation des Streitfalls fortzuführen oder im Hinblick auf die Einwände der Kläger davon abzugrenzen. Das Zwischenurteil gibt dazu die Möglichkeit, weil dadurch diejenigen Streitpunkte unter den Beteiligten, welche die Zuständigkeit des [X.] Senats des [X.] begründet haben (vgl. im Geschäftsverteilungsplan 2014 des [X.] unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, [X.] Senat, dort unter 3. [X.]. d), außer Streit gestellt und damit erledigt sind. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer derartigen Zwischenentscheidung hingewiesen worden; sie haben dem ausdrücklich nicht widersprochen.

b) Da über die erwähnten Streitfragen derzeit nicht entschieden wird, kann dahinstehen, ob der von den Klägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz, mit dem nochmals insbesondere im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 Gründe angeführt werden, weshalb die Regelungslage im [X.] [X.] eine andere sei als im [X.], über die der [X.] in seinem Urteil in [X.]E 243, 332, [X.], 103 zu befinden gehabt habe, als Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzusehen ist und ob er eine solche Wiedereröffnung rechtfertigen könnte (vgl. dazu § 93 Abs. 3 Satz 2 [X.]O).

c) Einer Abgabe der Sache an den [X.] nach Maßgabe des Vorstehenden widerspricht allerdings der Beschluss des X[X.] Senats des [X.] vom 4. September 2002 [X.] R 64/99 ([X.]/NV 2003, 183). Danach führt die Erledigung eines Streitpunkts infolge eines Zwischenurteils durch den dafür zuständigen Senat des [X.] zumindest dann nicht zum Wegfall der Zuständigkeit dieses Senats, wenn dieser bereits über die Revision mündlich verhandelt hat und der Senat in anderen Verfahren weiterhin mit Rechtsfragen des noch streitigen Streitpunkts befasst werden kann. Doch ist dieser Aussage nicht beizupflichten. Erstens ist es allein Sache des Präsidiums des [X.], über die Geschäftsverteilung zu befinden, § 4 [X.]O i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Zuständigkeit des Präsidiums bezieht sich dabei nicht nur darauf, den Geschäftsverteilungsplan aufzustellen. Das Präsidium entscheidet vielmehr allein auch über die Auslegung des [X.] und löst durch seine Entscheidung einen sog. negativen Kompetenzkonflikt unter verschiedenen Spruchkörpern eines Gerichts. Im Wege eines "gerichtsinternen" gesonderten Beschlusses kann das nicht geschehen (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 18. Februar 1986 VII S 39/85, [X.]E 146, 14, [X.] 1986, 357; vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, [X.]/NV 2012, 575; Lückemann in [X.], Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 21e [X.] Rz 38, jeweils m.w.N.). Zweitens konnte der Beschluss des X[X.] Senats noch nicht die (interne und gegenüber der früheren Handhabung geänderte) Beschlussfassung des Präsidiums des [X.] vom 23. April 2012 berücksichtigen, wonach die Zuständigkeit des [X.] Senats des [X.] in den Sachgruppen unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, dort [X.] Senat (u.a.) unter 3. (hier: nach [X.]. d) des [X.] immer nur dann ausgelöst wird, wenn eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer dieser Sachgruppen unter den Beteiligten konkret streitig ist, ansonsten jedoch nicht (mehr). Dass die Zuständigkeit eines Senats davon abweichend nach Maßgabe von A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, dort unter [X.] der Ergänzenden Regelungen des [X.] konserviert würde, wenn --wie vorliegend-- ein Gerichtsbescheid oder eine mündliche Verhandlung vorangegangen ist, wird von dem klaren Wortlaut jener Regelung nicht getragen. Denn diese betrifft allein die Situation, dass eine anhängige Streitsache von dem bisher zuständigen Senat auf den aufgrund der Änderung des [X.] zuständig gewordenen Senat übergeht. Davon kann hier aber keine Rede sein und eine Analogie der Regelung auf eine zwar ähnliche, aber eben doch andere Verfahrenskonstellation verträgt sich nicht mit dem abstrakten Geltungsanspruch des [X.] zur Wahrung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 des Grundgesetzes. Und drittens erzwingt der insoweit anderslautende Beschluss des X[X.] Senats des [X.] auch keine Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]O, weil es lediglich um das Verfahren der internen Zuständigkeitsverteilung innerhalb des [X.] geht, und dafür ist in Konfliktfällen, wie gesagt, nach der Gesetzeslage allein das Präsidium des Gerichts zuständig. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass es hier zu einem derartigen Konfliktfall kommen könnte.

4. Eine Kostenentscheidung ergeht erst im Endurteil.

Meta

I R 83/11

20.08.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Zwischenurteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. Juli 2011, Az: 3 K 1285/09, Urteil

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, Art 15a DBA CHE 1971 vom 21.12.1992, Art 18 DBA CHE 1971 vom 21.12.1992, Art 19 DBA CHE 1971 vom 21.12.1992, Art 21 DBA CHE 1971 vom 21.12.1992, Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA CHE 1971 vom 21.12.1992, § 99 Abs 2 FGO, § 4 FGO, § 21e Abs 1 S 1 GVG, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Zwischenurteil vom 20.08.2014, Az. I R 83/11 (REWIS RS 2014, 3407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3407

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