Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 5 StR 66/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3656

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5 StR 66/05
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 10. Mai 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Mai 2005, an der teilgenommen haben:

[X.]
als Vorsitzender,
Richterin [X.], [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt L

als Verteidiger des Angeklagten [X.] ,

Rechtsanwalt C

als Verteidiger des Angeklagten [X.],

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des [X.] vom 8. November 2004 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ange-klagten zu tragen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines Verkehrsdelikts [X.] den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung einer anderwei-tig verhängten Freiheitsstrafe [X.] zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB festge-setzt. Mit ihren wirksam beschränkten Revisionen, die vom [X.] nicht vertreten werden, beanstandet die Staatsanwaltschaft lediglich die für die Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge ausgeurteilten Freiheitsstrafen ([X.]drei Jahre und drei Monate; [X.] zwei Jahre und sechs Monate) und folglich die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als zu niedrig. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
- 4 - 1. Das [X.] hat insoweit im wesentlichen folgende Feststel-lungen getroffen:
Der Angeklagte [X.]mietete im Juli 2003 eine Wohnung an und stellte diese unbekannt gebliebenen Rauschgifthaltern gegen eine in [X.] gestellte Belohnung von 1.000 • zur Aufbewahrung von Marihuana zur Verfügung. Die [X.] lagerten Anfang November 2003 119 kg (THC-Gehalt 12,7 kg) dieses Rauschgifts ein. Es war teilweise feucht und verursachte starken Geruch. Sie beauftragten den Angeklagten [X.] gegen eine Beteiligung am Gewinn aus dem beabsichtigten Verkauf des Rauschgifts, das zum Teil unverpackte Marihuana auf Feuchtigkeit zu kon-trollieren und es gegebenenfalls abzuwiegen sowie in Tüten zu verpacken. Der Angeklagte heizte und lüftete die Räume, vermischte trockenes [X.] mit feuchtem und bekämpfte den Geruch mit Parfum. Schon am 10. November 2003 wurde das gesamte Rauschgift sichergestellt.
2. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, halten die dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommenen Strafen revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Die verhängten Strafen haben sich nach unten noch nicht von der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9).
Die Erwägung des [X.]s, das familiäre Umfeld des Angeklag-ten [X.] sei strafmildernd zu berücksichtigen, gibt zu keinen Bedenken Anlaß. Der [X.] kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe insoweit ent-nehmen, daß es diesem noch jungen Angeklagten vor dem Hintergrund kri-mineller Verstrickungen seines [X.] und seiner älteren Brüder besonders schwer gefallen ist, sich [X.] zu verhalten. Das [X.] hat auch das erhebliche Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit ausreichend erwogen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beur-teilungsrahmen 8). Es hat [X.] neben anderen strafmildernden Umständen [X.] auch darauf abgestellt, daß der [X.] der außerordentlichen - 5 - Menge des gehandelten Rauschgifts durch dessen vollständige Sicherstel-lung und die eher untergeordneten Tatbeiträge der geständigen Angeklagten relativiert werde (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 11). Dadurch unterscheidet sich der vom [X.] bewertete Sachverhalt von dem durch die Beschwerdeführerin herangezogen Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9). Der [X.] schließt aus, daß die floskelhaften Erwägungen zur Untersuchungshaft die Strafen zugunsten der Angeklagten beeinflußt haben.
Die [X.] sind auch frei von [X.] zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO).
[X.]Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 66/05

10.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 5 StR 66/05 (REWIS RS 2005, 3656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3656

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