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5 StR 499/04
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 1. März 2005 in der Strafsa[X.]he gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht
geringer Menge u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 1. März 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.],
[X.] Raum, [X.] Brause, [X.], [X.] [X.]
als [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],
Re[X.]htsanwalt K , Re[X.]htsanwalt P
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,
- 3 - für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2004 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalts[X.]haft und die hierdur[X.]h entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen.
Œ Von Re[X.]hts wegen Œ
G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von a[X.]ht Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. 57 kg Has[X.]his[X.]h, 11,1 kg Kokain und drei Mobiltelefone wurden eingezogen und si[X.]hergestellte 225.292 • für ver-fallen erklärt. Die dagegen auf die Strafaussprü[X.]he bes[X.]hränkte Revision der Staatsanwalts[X.]haft, die vom [X.] nur hinsi[X.]htli[X.]h des An-griffs auf die Gesamtfreiheitsstrafe vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Der eins[X.]hlägig vorbestrafte Angeklagte verfügte im Februar 2002 über vielfältige Kontakte zur [X.] und [X.] Drogenszene. Er ver-einbarte mit einem bisher ni[X.]ht identifizierten —Holländerfi, für diesen in Leip-zig auf Kommissionsbasis bei einer Gewinnbeteiligung von 15 bis 20 Prozent - 4 - in großen Mengen Has[X.]his[X.]h und Kokain zu verkaufen. Der Angeklagte bau-te die zum Weiterverkauf an Zwis[X.]henhändler erforderli[X.]he Vertriebsstruktur auf. Er bestellte die benötigten Raus[X.]hgifte jeweils telefonis[X.]h in den [X.]. Kuriere des —Holländerfi transportierten die Betäubungsmittel sodann na[X.]h [X.], wo sie bis zum Verkauf in konspirativ angemieteten [X.] verwahrt wurden. Die beiden ersten Lieferungen vom Mai und Juni 2002 im Umfang von 22 kg Has[X.]his[X.]h, 2,3 kg [X.] sowie 0,5 kg Ko-kainstein und 3,5 kg Has[X.]his[X.]h nebst 0,5 kg [X.] verkauften der Angeklagte und der von diesem dafür gewonnene Mitangeklagte [X.]mit Gewinn weiter. Den Verkauf der Anfang Juli 2002 erfolgten dritten Liefe-rung über 90 kg Has[X.]his[X.]h, 3,2 kg [X.] und 0,5 kg Kokainstein übernahm mit Wissen des Angeklagten [X.]der Mitangeklagte [X.], der über die Verkäufe au[X.]h Bu[X.]h führte. Ende Juli 2002 übernahmen alle drei Angeklagten eine aus 65 kg Has[X.]his[X.]h und 12 kg [X.] bestehen-de weitere Lieferung. Sie verbra[X.]hten das Raus[X.]hgift zum Weiterverkauf in eine von [X.] angemietete Wohnung.
Das [X.] hat die vier Einzelstrafen § 30a Abs. 1 BtMG ent-nommen. Es hat im Fall drei auf die Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe erkannt und im übrigen Freiheitsstrafen von se[X.]hs Jahren (Fall 1), fünf Jahren und neun Monaten (Fall 2) sowie von se[X.]hs [X.] und se[X.]hs Monaten (Fall 4) festgesetzt.
2. Die dagegen geri[X.]htete Revision bleibt erfolglos.
a) Die Revision ist trotz eines Subsumtionsfehlers wirksam auf den Strafausspru[X.]h bes[X.]hränkt. Das [X.] hat übersehen, daß die ban-denmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge von dem bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel konsumiert wird ([X.]R BtMG § 30a Bande 8; [X.], Bes[X.]hluß vom 22. Februar 2000 Œ 5 StR 1/00). Dieser bloße Subsumtionsfehler steht der Wirksamkeit der Revisionsbes[X.]hränkung aber ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Bes[X.]hränkung 12 - 5 - m.w.N.). Vorliegend ist dadur[X.]h ni[X.]ht einmal der angewandte Strafrahmen tangiert (vgl. Ruß in [X.]. § 318 Rdn. 7a).
b) Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, halten die dem Regelstrafrahmen entnommenen Einzelstrafen revisionsgeri[X.]htli[X.]her Prüfung stand. Die verhängten Strafen haben si[X.]h na[X.]h unten ni[X.]ht von der Bestimmung gelöst, gere[X.]hter S[X.]huldausglei[X.]h zu sein (vgl. [X.]St 34, 345, 349; [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9). Zwar ist der Revision der [X.] zuzugeben, daß die zur Milderung herangezogene —lange Dauer des Verfahrens eins[X.]hließli[X.]h der erlittenen Untersu[X.]hungshaftfi zu Beden-ken Anlaß geben. Untersu[X.]hungshaft ist nämli[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht strafmil-dernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Glei[X.]hwohl ers[X.]heint die vom [X.] hergestellte Verbindung mit der Dauer des Verfahrens als no[X.]h ni[X.]ht sa[X.]hfremd, weil der geständige Ange-klagte ohne die um Freispru[X.]h oder Teilfreispru[X.]h kämpfenden Mitangeklag-ten ersi[X.]htli[X.]h na[X.]h wesentli[X.]h kürzerer Hauptverhandlung hätte verurteilt werden können. Im übrigen besorgt der Senat ni[X.]ht, daß die von der [X.] der Staatsanwalts[X.]haft aufgezeigten weiteren strafs[X.]härfenden Tatum-stände bei der Bestimmung der im einzelnen verhängten Strafen ni[X.]ht erwo-gen sein könnten.
[X.]) Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind au[X.]h keine Re[X.]htsfeh-ler zu Lasten des Angeklagten erkennbar. Der Senat s[X.]hließt aus, daß bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen auf no[X.]h mildere Sanktionen hätte erkannt werden können. Das [X.] war ferner ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu erörtern. Zwar hat allein das Ges-tändnis des Angeklagten dazu geführt, daß in Wohnungen Dritter si[X.]herge-stellte 207.320 • den Erlösen aus den verfahrensgegenständli[X.]hen Betäu-bungsmittelges[X.]häften zugeordnet werden konnten. Damit hat der [X.] einen Beitrag zur Aufklärung der Tatverstri[X.]kung der Geldverwahrer ge-leistet. Dieser [X.] fällt im Hinbli[X.]k auf die eigenen Taten des - 6 - Angeklagten aber ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht (vgl. [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufde-[X.]kung 2).
d) Letztli[X.]h hält au[X.]h die außerordentli[X.]h milde Gesamtfreiheitsstrafe revisionsgeri[X.]htli[X.]her Prüfung stand. Dabei ist zu erwägen, ob angesi[X.]hts des Gesamtgewi[X.]hts des Angriffs des Angeklagten auf das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut der Volksgesundheit die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von a[X.]ht Jahren und se[X.]hs Monaten ni[X.]ht die Grenze des S[X.]huldangemessenen un-ters[X.]hreitet (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8). Dies kann vorliegend aber ausges[X.]hlossen werden, weil die vom Angeklagten in den Verkehr gebra[X.]hten sieben Kilogramm [X.] nur über eine sehr geringe Wirkstoffkonzentration von 12,1 Prozent verfügten (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. S. 1622).
[X.] Raum [X.][X.] [X.]
Meta
01.03.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 5 StR 499/04 (REWIS RS 2005, 4746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4746
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