Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 5 StR 442/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5722

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkte und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der [X.] bleibt ohne Erfolg. [X.] Das [X.] hat im Wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte ver-kaufte erlaubnislos und [X.] wie dem Gesamtzusammenhang des Urteils zu entnehmen ist [X.] eigennützig in sechs Fällen Haschisch an den gesondert Verfolgten K , nämlich 1 kg (offenbar ein Schreibversehen, vielmehr 2 kg) im Fall 5, jeweils etwa 2 kg in den Fällen 4, 6 und 9 sowie [X.] 4 kg in den [X.] und 8. Das [X.] hat in allen sechs Fällen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 - 4 - Nr. 2 BtMG) angenommen, —obwohl ein bestimmter Wirkstoffgehalt des [X.] verkauften Haschischs nicht festgestellt werden [X.] während es sich jedoch —jeweils um Mengen von mindestens ca. 2 kg Haschisch handel-te, so dass, auch im Hinblick auf die dadurch erzielten Verkaufserlöse, der Grenzwert für eine nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC jeweils [X.] um ein Vielfaches überschritten wurde.fi Nach Verneinung des Vorlie-gens minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat das [X.] in den Fällen 4, 5, 6 und 9 jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und in den [X.] und 8 jeweils auf eine [X.] und sechs Monaten erkannt. I[X.] Die verhängten Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtfreiheits-strafe sind zwar außerordentlich milde, rechtsfehlerhaft sind sie jedoch noch nicht. Das [X.] hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellt, dass es sich in allen Fällen um sehr große Mengen von Haschisch, jeweils mindestens 2 kg, handelte. Dem hat es zu Gunsten des Angeklagten gegen-übergestellt, dass die Taten eine so genannte —weichefi Droge betreffen und mehrere Jahre zurückliegen, dass der Angeklagte geständig war, seine Ta-ten bereute, sich seit fast dreieinhalb Jahren straffrei geführt und eine günsti-ge [X.] Entwicklung genommen hat. Angesichts der Ausführungen zur Begründung des Vorliegens jeweils eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt hier ein durchgreifen-der Rechtsfehler nicht darin, dass das [X.] Mindestfeststellungen zum Wirkstoffgehalt des verkauften Haschischs nicht getroffen hat. - 5 - Entgegen der Ansicht der Revision und des [X.] besorgt der Senat nicht, dass das [X.] das Geständnis des Ange-klagten überbewertet hätte. Schließlich ist zunächst die Höhe der schuldangemessenen Strafe zu finden und erst dann über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung zu befinden. Nicht etwa darf das Bestreben, dem [X.] Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (st. Rspr. des [X.], vgl. nur BGHSt 29, 319; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19 und Schuldausgleich 29; [X.], 489 und 2001, 311). Gegen diese Regeln hat das [X.] [X.] entgegen der vom [X.] mit-geteilten Ansicht des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg [X.] nicht verstoßen. Die beanstandete Voranstellung des partiellen Entscheidungser-gebnisses ist eine Konsequenz des vom [X.] korrekt eingehaltenen —Urteilsstilsfi. II[X.] Die Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.] Häger Gerhardt Raum [X.]

Meta

5 StR 442/05

11.01.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 5 StR 442/05 (REWIS RS 2006, 5722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5722

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.