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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]. wird das Urteil des [X.] vom 16. Au-gust 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit diese [X.] wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sind, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen und den Verfall. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten [X.]. wird das [X.] Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen. - 3 - [X.]n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen —gemeinschaftli-chen unerlaubtenfi bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 115 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besit-zes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun [X.] verurteilt und den Verfall von 500.000 Euro angeordnet. Den Ange-klagten [X.]. hat das [X.] wegen —gemeinschaftlichen unerlaubtenfi bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 70 Fällen, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer halbauto-matischen Kurzwaffe und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und gegen diesen Angeklagten den Verfall von 250.000 Euro angeordnet. Das [X.] hat ferner den Angeklagten [X.]. wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen diesen Angeklagten den Verfall von 500 Euro angeordnet. Schließlich hat es den Nichtrevidenten Ab.
wegen —unerlaubtenfi bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 295 Fällen sowie wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten [X.]. greift mit der Sachrüge durch. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]und [X.]. sind überwiegend mit der Sachrüge erfolgreich. 1 1. Das [X.] hat sich [X.] im Wesentlichen auf frühere Angaben des rechtskräftig verurteilten [X.] [X.]
stützend [X.] davon 2 - 4 - überzeugt, dass der Angeklagte [X.] als Lieferant von Marihuana, der An-geklagte [X.]. als Bunker- und Buchhalter und [X.]
als Verkäufer des Rauschgifts an Endkunden oder Zwischenverkäufer in großem Stil als [X.] einer Rauschgifthändlerbande tätig geworden sind. Ab Februar 2001 schlossen sich die ehemalige Lebensgefährtin des [X.]
, die Zeugen [X.] , und der Angeklagte Ab.
der Bande an. Ab. wirkte zwischen seiner Festnahme am 25. Februar 2002 und Ende 2003 und der Angeklagte [X.]. frühestens ab Januar 2003 nach Zwistigkeiten mit [X.] nicht mehr an den [X.] der Gruppierung mit. Der Angeklagte [X.]. arbeitete ab August 2003 im Imbissbetrieb des Angeklagten [X.] . Dieser bat [X.].
zwischen dem 1. Januar und dem 25. August 2004 in fünf Fällen, als Drogenkurier jeweils mindestens 3 kg Ma-rihuana in die Wohnung des [X.] zu bringen. [X.]s Vergütung erhielt [X.]. —entweder Marihuana oder Geld im Wert von mindestens 500 Eurofi ([X.]). 3 2. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen versagen. Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] in dessen An-tragsschrift vom 8. März 2007 bemerkt der [X.] zu den zulässig erhobenen [X.]n der Angeklagten [X.]. und [X.]. Folgendes: 4 a) Das Präsidium des [X.]s hat aufgrund einer Überlastungs-anzeige des Vorsitzenden der großen [X.] 29 vom 31. Oktober 2005 mit einer Entschließung im Umlaufverfahren das am 2. November 2005 bei der großen [X.] 29 eingegangene Strafverfahren auf die neu ge-gründete [X.] abgeleitet. 5 Im rechtzeitig erhobenen [X.] haben die Verteidiger geltend gemacht, ein zwingender sachlicher Anlass für die Umverteilung [X.] dieses Verfahrens habe nicht bestanden, weil ein 13 Tage später bei der 6 - 5 - großen [X.] 29 anhängig gewordenes weiteres Verfahren nicht ebenfalls abgeleitet worden sei. Des weiteren ist mit dem Besetzungsein-wand geltend gemacht worden, dem Präsidium des [X.]s sei bekannt gewesen, dass die [X.] mit dem Vorsitzenden und einem Beisitzer besetzt worden sei, die das Verfahren gegen [X.]
geführt [X.], aus dem erst die Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren erwachsen seien. Zudem sei dieser Vorsitzende von der Staatsanwaltschaft als Zeuge benannt worden. Eine solche Einzelfallzuweisung an eine derartig vorbefass-te [X.] sei nicht vertretbar. Der Vorsitzende der erkennenden [X.] 29a hat den [X.] dem Präsidium zur Entscheidung über die darin liegende Ge-genvorstellung gegen die Ableitung vorgelegt. Das Präsidium hat in seiner Sitzung vom 25. Januar 2006 keine Veranlassung gesehen, von der am 15. November 2005 getroffenen und am 30. November 2005 bestätigten [X.] abzugehen. Daraufhin hat das [X.] die [X.] als unbegründet zurückgewiesen, weil die Entscheidungen des Präsidiums für die [X.] bindend seien. 7 b) Der geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1b StPO liegt nicht vor. Die erkennende [X.] war nicht vorschriftswidrig besetzt. Das Präsidium durfte die große [X.] 29 um nur eine Haftsache, nämlich das gegenständliche Verfahren entlasten (vgl. BGHSt 44, 161, 166). Der Vortrag der Revisionen belegt den geltend gemachten Ermessensfehler, es unterlassen zu haben, die abgeleitete Sache mit dem am 15. Novem-ber 2005 bei der großen [X.] 29 eingegangen weiteren Verfahren abgewogen zu haben, nicht. Die Behauptung, zum Zeitpunkt des [X.] am 15. November 2005 sei der Eingang der weiteren Sache bekannt gewesen, wird durch den [X.] nicht bewiesen. Soweit die Revisionen auf die Kenntnis dieses Umstandes zum Zeitpunkt der bestä-tigenden Entscheidung vom 30. November 2005 und der Entscheidung über die Gegenvorstellung vom 25. Januar 2006 abstellen, wird nichts dafür vor-8 - 6 - getragen, warum die Ableitung gerade der hier vorliegenden umfangreichen Haftsache einen Ermessensfehler des Präsidiums begründen könnte (vgl. BGHSt 44, 161, 170; vgl. auch [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2005, 2689, 2690). Zu welchen Änderungen des [X.] das Präsidium nach § 21e Abs. 3 [X.] wegen Überlastung eines Spruchkörpers zwingt, ist weitgehend dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen (BGHSt aaO). Es ist nicht Aufgabe des [X.], sein eigenes Er-messen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums des [X.]s zu setzen (BGHSt aaO m.w.[X.]). Das Präsidium hat das ihm zustehende Ermessen auch nicht dadurch überschritten, indem es daran festgehalten hat, die erkennende Hilfsstraf-kammer 29a mit zwei [X.]n zu besetzen, die in der [X.] gegen [X.] und [X.]
Recht gesprochen haben. Das Interesse der Rechtspflege an einer problemlosen Handhabung des konkreten Verfahrens ist nicht Entscheidungsmaßstab für die Ableitungsentscheidung. Hierfür kommt es lediglich auf die konkrete Überlastung oder unzureichende Auslas-tung des jeweiligen Spruchkörpers unter Beachtung des Abstraktionsprinzips an (vgl. BGHSt aaO). 9 Diese Auffassung wird aus rechtssystematischer Sicht bestätigt durch die in § 338 Nr. 2 und 3 StPO genannten Revisionsgründe und den diesen zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften. Nur in deren Rahmen können allein behauptete Verstöße gegen die Neutralitätspflicht eines [X.]s gel-tend gemacht werden. Schließlich machen die Revisionen auch vor dem [X.] des weiteren [X.] aber offensichtlich unbegründeten [X.] Antrags gemäß § 22 Nr. 5 StPO analog nicht mehr als eine schlichte Vorbefassung des [X.] und eines Beisitzers geltend. Daran ändert auch die [X.] ersichtlich vorsorgliche [X.] Benennung des Vorsitzenden als Zeugen in der Anklageschrift für dessen Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung gegen [X.] nichts. In einem solchen Fall könnten sogar die erkennenden [X.] noch zur [X.] über ein Ablehnungsgesuch in analoger Anwendung von § 26a 10 - 7 - Abs. 1 Nr. 2 [X.]ternative 1 StPO berufen sein (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.], [X.] vom 29. Januar 2007 [X.] 2 BvR 1743/06; BGHSt 50, 216, 220). [X.] folgt, dass das Präsidium des [X.]s bei Nichtbeachtung einer schlichten Vorbefassung sein Ermessen nicht überschritten haben kann. 3. Die Beweiswürdigung des [X.]s hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand, soweit die Angeklagten [X.]und [X.]. wegen ban-denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind. 11 Die vom [X.] zu bewertende Beweislage ist durch besondere Schwierigkeiten charakterisiert. Die Angaben des maßgeblichen [X.] rechtskräf-tig verurteilten —ausgesprochen problematischenfi ([X.]) [X.] Belastungs-zeugen [X.] haben wegen dessen umfänglicher Berufung auf § 55 StPO dem [X.] nur mittelbar durch Verlesen seiner Einlassung als [X.] aus dem ihn betreffenden Strafurteil und Vernehmung eines polizeili-chen Vernehmungsbeamten zur Verfügung gestanden; sie stimmten mit den zum Teil andersartigen und weitaus geringeren [X.]n der Ange-klagten [X.]und [X.]. nicht überein. Das [X.] hat ferner [X.], dass der Zeuge [X.]
, der die Vergünstigungen des § 31 BtMG er-heischt hat ([X.]), möglicherweise hinsichtlich der von ihm verkauften [X.] nicht die volle Wahrheit gesagt, den Umfang des von ihm verkauften Rauschgifts geschönt und hinsichtlich seiner früheren Lebensgefährtin und ehemaligen Mitangeklagten [X.]
keine oder falsche Angaben [X.] hat ([X.]). Das ob dieser Umstände zu besonders kritischer Wür-digung der Angaben des [X.]
verpflichtete [X.] (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.; 48, 161, 168; [X.], 237, 239 f., zur [X.] in BGHSt vorgesehen) hat seine Schuldsprüche hinsichtlich des bandenmä-ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge indes schon auf eine widersprüchliche und lückenhafte Beweisführung gestützt und ist hierdurch den besonderen Anforderungen der überaus schwierigen Be-weislage nicht gerecht geworden (vgl. [X.], 515). 12 - 8 - a) Das [X.] hat für den Tatzeitraum Oktober bis [X.] 1999 aus dem von [X.] täglich verkauften Marihuana eine Gesamt-menge von 1,84 kg berechnet und daraus nach Vornahme eines [X.] auf fünf gemeinsame Einkäufe der Angeklagten [X.]und [X.]. geschlossen. Die so begründeten Schuldsprüche stoßen unter [X.] Gesichtspunkten auf durchgreifende Bedenken: 13 Die Annahme der Verkaufsmenge des [X.]
[X.] fünf Tütchen Mari-huana zu je 4 g täglich [X.] wird von den dafür herangezogenen Angaben des [X.] ([X.]) von drei bis fünf Tütchen je Tag nicht vollständig getra-gen. Die Annahme des [X.]s, [X.]. habe gemeinsam mit [X.]das Rauschgift eingekauft, kann sich zwar auf die Einlassung des [X.]
in dessen Verfahren stützen ([X.]), steht indes im Widerspruch zu der vom [X.] in der [X.] ([X.]) niedergelegten, von den Ange-klagten [X.]. ([X.]) und [X.]
([X.]) eingeräumten [X.], wonach [X.]. als Bunkerhalter und Verpacker, [X.]hingegen allein als Lieferant tätig werden sollte. 14 Die das [X.] betreffenden Schuldsprüche können aber letztlich nicht aufrecht erhalten bleiben, weil der der polizeilichen Vernehmung des [X.] vom 7. Juni 2005 entnommene [X.] im Widerspruch zu dessen Angaben als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung steht. In der verlesenen Einlassung hat [X.]
dargelegt, dass er erst seit Anfang 2000 —[X.] verkauft habe, und dies anfangs eigenhändig, ohne jegliche Hilfe von anderen ([X.]). Der Angeklagte [X.].
hat für das [X.] lediglich ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Vermittlung von Kunden eingeräumt ([X.]). Der Angeklagte [X.]bestätigt zwar eine frühere Geschäftsbeziehung zwischen [X.]
und [X.]. , beschreibt [X.] Rolle als Bunkerhalter aber nicht aufgrund eigener sicherer Kenntnis ([X.]). Diese Widersprüche hätten der tatrichterlichen Aufklärung und Bewer-tung bedurft. Davon war das [X.] nicht dispensiert, weil [X.] worauf der [X.] abstellt [X.] die Einlassung des [X.]
als Angeklagter 15 - 9 - in der fünf Tage später erfolgten polizeilichen Vernehmung konkretisiert [X.] sei. In der Sache hat [X.]
in seiner polizeilichen Vernehmung zwar eine ihn treffende Mehrbelastung formuliert [X.] ohne dass aber ersichtlich ge-worden ist, wie sich diese zu seinem Nachteil nach seinem Geständnis noch ausgewirkt hat [X.], indes aber auch eine Mehrbelastung der Angeklagten [X.].
und [X.]vorgenommen. Diese hätte bei der hier gegebenen Beweisla-ge einer besonderen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bedurft (vgl. [X.], 253, 254). b) Für den Tatzeitraum Januar 2000 bis Januar 2001 hat das [X.] aus den von [X.] und dem Mitangeklagten Ab.
ab [X.] 2001 verkauften [X.] von rund täglich 150 g Marihuana eine Lieferung von einem Kilogramm pro Woche durch die Angeklagten [X.]. und [X.]und bei weiter angenommenen 50 Lieferungen auf 25 Einkäufe dieser Ange-klagten von je zwei Kilogramm Marihuana geschlossen und sich auf diese Weise von 25 Taten des unerlaubten Handeltreibens überzeugt ([X.] f.). 16 Auch diese Begründung der Schuldsprüche begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Annahme eines durchschnittlichen Verkaufs von mindestens 150 g Marihuana pro Tag findet in den Angaben des [X.]
keine ausrei-chende Stütze. Dieser hat in seiner eigenen Hauptverhandlung angegeben ([X.]), dass er in sieben Wochen ein Kilogramm verkauft habe, später pro Woche 500 g; es seien aber auch Pausen von einem bis zwei Monate eingetreten. In seiner polizeilichen Vernehmung ([X.]) hat er angege-ben, täglich 20 Tütchen mit insgesamt 80 g verkauft zu haben; 500 g seien nach zwei bis drei Wochen weg gewesen. Zwar hat [X.]
für diesen [X.] weiter angegeben ([X.]), dass der Angeklagte [X.]im Som-mer 2000 bestimmt hätte, dass auch größere [X.] weggegeben werden könnten. Solches rechtfertigt aber nicht die Annahme eines Jahresdurch-schnitts an [X.], der erheblich über den von [X.] im [X.] angegebenen [X.] liegt. 17 - 10 - Soweit das [X.] [X.] zwar im Ansatz zutreffend [X.] aus der von dem Mitangeklagten Ab.
geschilderten Geschäftslage bei den Rauschgifthändlern [X.] und [X.]
Schlüsse auf die zeitlich früheren [X.] gezogen hat, begegnet auch dies durchgrei-fenden Bedenken. Das [X.] hat die Aussage dieses Angeklagten, der ebenfalls die Vorteile des § 31 BtMG erreichen wollte ([X.]), nur [X.] gewürdigt. Es ist nicht darauf eingegangen, dass dieser Angeklagte zwar präzise Angaben zu den von [X.] und [X.] verkauften Drogenmengen gemacht hat, indes seine eigene, eher überschaubare Ver-kaufstätigkeit sogar hinsichtlich der verkauften Mindestmengen nicht genau hat angeben können oder wollen ([X.]). 18 Der [X.] kann auch nicht einen Teil der Schuldsprüche im Blick auf die [X.] der Angeklagten [X.].
und [X.]aufrechterhalten. [X.]. hat zwar eingeräumt, mehrfach Marihuana dem [X.]
in Tütchen geliefert, auch kiloweise Rauschgift in Beuteln verpackt und [X.] zur Verfügung gestellt zu haben ([X.] f.). Der Angeklagte [X.]hat eine Geschäftsbeziehung mit [X.] als Vermittler von Marihuana im Umfang von 20 Kilogramm eingeräumt ([X.]). Diese Angaben und die eine Han-delstätigkeit [X.] aber nur im [X.]lgemeinen [X.] bestätigenden Aussagen der Zeu-gin [X.]([X.]) lassen sich aber mit den vom [X.] angenom-menen 25 Taten noch nicht im Sinne von Mindestfeststellungen in Einklang bringen. 19 c) Auch für den Tatzeitraum Februar 2001 bis Dezember 2002 be-gründet das [X.] die Schuldsprüche aus Einkäufen, die [X.]und [X.]. getätigt haben, um den wöchentlichen Verkauf durch [X.] und Ab. von je einem Kilogramm Marihuana zu ermöglichen. Das [X.] hat auf den 100 Wochen umfassenden Tatzeitraum einen [X.] von 20 Wochen vorgenommen und nimmt Einkäufe durch [X.]und [X.]. im Umfang von je zwei Kilogramm, mithin 40 Fälle des [X.] ([X.] f.). 20 - 11 - Dieser Aufbau der Schuldsprüche stößt auf die gleichen durchgreifen-den Bedenken, wie sie zu b) dargelegt worden sind. [X.] hat für die Zeit bis [X.] 2001 keine weitergehenden Angaben hinsichtlich einer Steige-rung seiner Umsätze gemacht ([X.], 51). 21 Soweit [X.] angegeben hat, dass im [X.] 2001 angefangen worden sei, im Bereich 50, 100 oder 150 g zu verkaufen, und [X.]einein-halb bis zwei Kilogramm Marihuana nicht so guter Qualität zum Verkauf frei-gegeben habe, durfte das [X.] die darauf und auf die Angaben des Mitangeklagten Ab.
gestützten größeren [X.] den Ange-klagten [X.]und [X.]. aber nicht als Liefermenge anlasten, ohne sich mit einem erheblichen, die Angeklagten [X.]und [X.].
entlastenden Umstand auseinandergesetzt zu haben (vgl. [X.], 150, 152; 2006, 925, 928). Ab. hat in seiner vom [X.] als glaubhaft bewerteten Ein-lassung bekundet, dass das von [X.]
gelieferte Rauschgift —[X.] ([X.]) gewesen sei, weswegen [X.]
auch Drogen aus [X.] gelie-fert bekommen habe. Mit einer danach möglichen Belieferung des [X.] durch Dritte, die im Übrigen auch die Angeklagten [X.]([X.]) und [X.].
([X.]) bekundet haben, hat sich das [X.] aber nicht ausein-andergesetzt. Jede Lieferung durch Dritte hätte aber den aus den Abverkäu-fen des [X.] begründeten Schuldumfang und naheliegenderweise auch die Anzahl der vom [X.] angenommenen Taten verringert. 22 Die für diesen Tatzeitraum vorliegenden [X.] des [X.]. ([X.]) und des [X.]([X.]) lassen sich ebenfalls nicht einem Teil der Schuldsprüche zuordnen. [X.]le die diesen Tatzeitraum betreffenden Ver-urteilungen sind deshalb aufzuheben. 23 d) Für den Tatzeitraum Januar bis Dezember 2003 begründet das [X.] 25 Ankäufe zu je 3 kg durch den Angeklagten [X.]aufgrund der Angabe des [X.] in dessen polizeilicher Vernehmung vom 7. Ju-ni 2005 ([X.]), wonach [X.]Marihuanagebinde von 2 bis 3 kg direkt in 24 - 12 - die Wohnung des [X.] gebracht habe. Das [X.] hat sich die Überzeugung gebildet, dies sei einmal pro Woche geschehen ([X.]), wodurch 104 kg im [X.] und nach Vornahme eines [X.] zu je 3 kg gegeben seien. Die Annahme einer wöchentlichen Belieferung durch [X.]begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Sie beruht für diesen Tatzeitraum nicht auf einer ausdrücklichen Erklärung des [X.]
, sondern fußt auf dessen An-gaben zu dem nachfolgenden Tatzeitraum im [X.]. Dazu hat [X.] angegeben, im [X.] sei es höchstens vier- bis fünfmal vorgekommen, dass [X.]nicht habe liefern können. Er habe höchstens zwei Wochen auf die Belieferung mit neuen Drogen warten müssen. Der daraus vom [X.] ersichtlich gezogene Schluss, im [X.] habe ohne [X.] eine wöchentliche Belieferung mit 2 bis 3 kg Marihuana durch [X.]stattgefunden, beruht aber auf einer unvollständigen Auswertung der Anga-ben des [X.] zu dem Geschäftsjahr 2004. Nach den vom [X.] auch insoweit als glaubhaft angesehenen Angaben des [X.]
hat dieser nämlich im [X.] am allermeisten verkauft ([X.]). Dies sei eine Menge von ca. 7 bis 10 kg Marihuana monatlich gewesen ([X.]). Die Annahme einer wöchentlichen Belieferung im [X.] mit 2 bis 3 kg über-trifft dann aber mit einem monatlichen Lieferumfang von mindestens 8 bis 12 kg die Umsätze im Geschäftsjahr 2004 mit monatlich 7 bis 10 kg, in dem zudem am allermeisten [X.] also mehr als im Jahr davor [X.] verkauft worden ist. Damit beruhen die diesen Tatzeitraum betreffenden Schuldsprüche ebenfalls auf widersprüchlichen Annahmen. Dies und die unterlassene Erörterung ei-ner möglichen Belieferung durch Dritte nötigen ebenfalls zur Aufhebung der Verurteilungen in diesem Tatzeitraum. 25 e) Für den Tatzeitraum Januar bis 25. August 2004 nimmt das Land-gericht Ankäufe des Angeklagten [X.]—etwa alle zwei Wochen, in [X.] 20 Fällenfi von je 3,5 kg Marihuana zur Belieferung des [X.] an ([X.]). Dabei legt es letztendlich einen oberen Rand von 10 kg monatlich 26 - 13 - zugrunde, weil [X.] auch erklärt habe, monatlich 7 bis 10 kg bezogen zu haben. Das [X.] gelangt dann für den acht Monate umfassenden [X.] zu einer Handelsmenge von 80 kg [X.] abzüglich eines Sicherheitsab-schlags von 10 kg [X.] auf 70 kg ([X.] f.). Daraus hat das [X.] auf 20 Ankäufe des [X.]zu je 3,5 kg Marihuana geschlossen. Auch diese Begründung der Schuldsprüche unterliegt durchgreifenden Bedenken. Wie das [X.] dazu kommt, die Obergrenze der monatli-chen Lieferungen (vgl. allerdings [X.]) seinen weiteren Berechnungen zugrunde zu legen, bleibt ungeklärt. Der Tatzeitraum umfasst zudem lediglich 34 Wochen und 6 Tage, sodass ein alle zwei Wochen stattgefundener [X.] durch [X.]nicht 20, sondern nur 17 Fälle ergeben kann. Dies nötigt den [X.] dazu, auch die diesen Tatzeitraum betreffenden Schuldsprüche aufzuheben. 27 Daran kann das für den Tatzeitraum April bis 25. August 2004 vorlie-gende Teilgeständnis des Angeklagten [X.]
nichts ändern. Dieser hat an-gegeben, wöchentlich fast 2 kg Marihuana dem [X.]
vermittelt zu haben ([X.]). Darauf hat das [X.] indes nicht abgestellt; es ist auch von einer anderen Tatbegehung durch den Angeklagten [X.] , nämlich einem selbstständigen Ankauf zur Belieferung des [X.]
und nicht einer bloßen Vermittlung ausgegangen. Bei dieser Sachlage scheidet eine Bestätigung der Schuldsprüche ab April 2004 durch den [X.] aus. 28 f) Die Fälle des bisher angenommenen bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Angeklagten [X.]und [X.]. bedürfen demnach insgesamt neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung. 29 Der [X.] weist darauf hin, dass der bisher als glaubhaftigkeitsstei-gernd bewertete Umstand der Selbstbelastung des [X.]
ersichtlich na-hezu ohne Bedeutung ist, weil [X.]
als bekannter Rauschgifthändler 30 - 14 - durch zahlreiche Beweismittel bereits ganz erheblich belastet gewesen ist (vgl. [X.], 202, 203). Der neue Tatrichter wird zudem ein vom Angeklagten [X.]benanntes Falschbelastungsmotiv des [X.] zu [X.] haben (vgl. BGHSt 48, 161, 167 f.; BGHR StPO § 261 Zeuge 8; [X.], 515). Die Darlegung, [X.] habe unter dem Druck gestanden, eventuell zwölf Jahre Freiheitsstrafe zu bekommen oder mit der Nennung des [X.]als Lieferanten die Strafe halbieren zu können ([X.]), er-scheint vor dem Hintergrund des Inhalts des von den Revisionen in ihren Verfahrensrügen vorgelegten Beschlusses des [X.]s vom 6. [X.] 2006 nicht aus der Luft gegriffen. Zur Bedeutung der Erwägung, eine lüg-nerische Aussage des [X.]
hinsichtlich der Identität seiner Lieferanten hätte einen erheblichen intellektuellen Aufwand vorausgesetzt ([X.]), verweist der [X.] auf seinen Beschluss vom 17. April 2007 [X.] 5 StR 99/07. 4. Auch die Beweiswürdigung des [X.]s, die zur Verurteilung des Angeklagten [X.]. geführt hat, hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 31 Schon der Ausgangspunkt des [X.]s ([X.]), die zu den Taten dieses Angeklagten eher dürftige Schilderung des [X.] spreche eher für als gegen die Glaubhaftigkeit von dessen ursprünglicher Aussage, weil [X.] im Falle einer bewussten Falschaussage ohne Weiteres detail-lierte Angaben zu den Taten des [X.]. hätte machen können, ist im Blick auf die aus aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnenen Erfahrungs-regeln (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2003, 2444, 2445; BGHSt 45, 164, 170 f.) zur Bedeutung des [X.] als Glaubhaftigkeitskriterium zwei-felhaft. Das [X.] setzt sich mit seiner Wertung auch in Widerspruch zu seiner eigenen Beweiswürdigung im Übrigen, in der gerade der Detail-reichtum der früheren Aussagen des [X.]
als glaubhaftigkeitssteigernder Umstand gewürdigt wird. 32 - 15 - Letztlich maßgeblich für die Aufhebung des Schuldspruchs auch inso-weit ist aber auch hier die [X.] der Beweiswürdigung des Land-gerichts. 33 Es lässt eine [X.]. entlastende Äußerung des [X.]([X.]) [X.] unerörtert wie ein sich aus der Einlassung des Angeklagten [X.]. in Verbindung mit den mitgeteilten Feststellungen des gegen diesen Angeklag-ten ergangenen Urteils des [X.] vom 28. April 2005 erge-bendes nahe liegendes Falschbelastungsmotiv des [X.] . Der Angeklag-te [X.]. hat im Interesse des [X.]
und nach Anstiftung durch dessen Lebensgefährtin [X.]
am 27. Januar 2004
[X.]mit zwei Messerstichen erheblich verletzt; er ist deshalb vom [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Nachdem [X.]. vom Vollzug der Untersuchungshaft ver-schont worden war, hatte er versichert, [X.]
und [X.]
aus der Angelegenheit vollständig herauszuhalten ([X.]). Indes hat er in seiner Berufungshauptverhandlung, die zu dem das Amtsgericht bestätigenden Ur-teil vom 28. April 2005 geführt hat, die Hintergründe seiner Handlung offen-bart ([X.]; [X.]). Im Blick auf die den Angeklagten [X.]. belastende Aussage des [X.] vom 13. Juni 2005 ([X.]) wäre somit auch ein Rachemotiv wegen Bruchs der zugesagten Vertraulichkeit durch [X.]. als Falschbelastungshypothese in die Prüfung einzubeziehen gewesen (vgl. BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 9). 34 Demnach bedürfen auch die Schuldsprüche zum Nachteil des Ange-klagten [X.]. neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung. 35 5. Die Aufhebung aller Schuldsprüche wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Marihuana entzieht den darauf beruhenden Verfallsanordnungen und den gegen [X.]und [X.]. festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen die Grundlage. Für eine erneute Anwendung des § 73c StGB weist der [X.] auf BGHR StGB § 73c Härte 4 hin. 36 - 16 - 6. Soweit der Angeklagte [X.]
wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge mit Kokain und Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen des [X.] zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, bleibt sein [X.] erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Gleiche gilt, soweit der Angeklagte [X.]. wegen des [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Der [X.] kann eine Beeinflussung dieser er-sichtlich maßvollen Einzelstrafen durch die weiteren aufzuhebenden Einzel-strafen ausschließen. 37 [X.] [X.] Jäger
Meta
22.05.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. 5 StR 94/07 (REWIS RS 2007, 3737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3737
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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