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PDF anzeigen [X.] vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 27. August 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008 ge-gen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-tet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]uss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-zwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung seines An-spruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt - wie der [X.] selbst erkennt - weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Be-gründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 [X.]. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des [X.]s - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- - 3 - ren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegen-stand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. [X.] aaO). Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 31 O 311/06 - [X.], Entscheidung vom 30.07.2007 - 2 U 62/07 ([X.]) -
Meta
27.08.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. II ZR 203/07 (REWIS RS 2008, 2211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2211
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