Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. II ZR 26/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2215

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[X.] vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 18. August 2008 gegen das Urteil des [X.]s vom 7. Juli 2008 wird [X.]. Der [X.] hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-tet. Der Kläger verkennt mit seiner Rüge, der [X.] habe unter [X.] gegen Art. 103 [X.] nicht beachtet, dass dem seiner [X.] nach unstreitigen Vortrag im Revisionsverfahren die Pro-zessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 259 Abs. 3 [X.] zu entnehmen sei, dass es darauf für die Entschei-dung des [X.]s nicht ankam, weil der Kläger die Ermächtigung in den [X.] nicht offen gelegt und die [X.] damit der Möglichkeit beraubt hat, sich in ihrer Rechtsverteidigung darauf einzustellen. Dass die [X.] in der Revisionsinstanz [X.] nur rügte, der Kläger habe noch nicht einmal dargelegt, dass der Insolvenzplan eine Ermächtigung zur Fortführung von [X.] enthalte, hat der [X.] ebenfalls nicht ver-kannt, die [X.] aber aus diesem Grund nicht für weniger schutzwürdig erachtet. - 3 - Der [X.] hat auch nicht unter Verstoß gegen Art. 103 [X.] miss-achtet, dass die [X.] in der Begründung ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde im Zusammenhang mit Ausführungen zur Fort-führung und Sanierung des Unternehmens einen Insolvenzplan erwähnt hat, sondern daraus nur nicht den vom Kläger gewünsch-ten Schluss gezogen, eine Prozessführungsermächtigung sei be-reits in den [X.] bekannt gewesen. Die [X.] waren bei der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde bereits abgeschlossen und ein Insolvenzplan ist - wie der [X.] im Urteil näher dargelegt hat - nicht notwendig mit einer Ermächtigung zur Fortführung von [X.] verbun-den. [X.]Strohn

Reichart

Drescher
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 77/06 ([X.]) -

Meta

II ZR 26/07

27.08.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. II ZR 26/07 (REWIS RS 2008, 2215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2215

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