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PDF anzeigen [X.] ZR 184/07 vom 30. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 30. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2008 ge-gen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-tet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]uss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-zwingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf [X.] Gehör durch den Senat weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer [X.] Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 f. Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholten [X.], das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG ver-stoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des- 3 - Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Ge-genstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. [X.] aaO). [X.] [X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 172/04 KfH - [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.07.2007 - 14 U 212/05 -
Meta
30.07.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. II ZR 184/07 (REWIS RS 2008, 2574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2574
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