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PDF anzeigen[X.] ZR 112/08 vom 25. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 25. Mai 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 ge-gen den [X.]uss des Senats vom 27. April 2009 wird [X.]. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-tet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden [X.]. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei-lung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 [X.]. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem [X.] vom 11. August 2008 - 3 - kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. [X.]Strohn [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 26.03.2008 - 9 U 130/07 -
Meta
25.05.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2009, Az. II ZR 112/08 (REWIS RS 2009, 3394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3394
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