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PDF anzeigen [X.] ZR 125/07 vom 11. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 17. April 2008 ge-gen den [X.]uss des [X.]s vom 31. März 2008 wird [X.]. Der [X.] hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-tet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-zwingen. Die Rüge geht auch fehl, soweit sie geltend machen will, der [X.] habe durch den angefochtenen [X.]uss selbst neu und [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör ver-letzt (vgl. davon auch [X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 956). Der [X.] hat - im Bewusstsein und in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG - seine Entscheidung unter vollständiger Berücksichtigung des Klägervortrags getroffen.[X.]Strohn
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 [X.]/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
11.07.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2008, Az. II ZR 125/07 (REWIS RS 2008, 2847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2847
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