Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2010, Az. II ZR 99/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 769

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[X.] vom 6. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil der Zivilkammer 53 des [X.] in [X.] vom 13. März 2009 wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen. Der Streitwert wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. 1 1. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung des ihn be-lastenden Urteils ([X.], Beschluss vom 25. Mai 1992 - [X.], [X.], 918) und wird durch das vom ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel be-stimmt. Der Kläger macht in diesem Verfahren mitgliedschaftsrechtliche An-sprüche nichtvermögensrechtlicher Natur geltend. Das von ihm beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, die [X.] in Umsetzung der mit seiner Stimme gefassten Beschlüsse zu verurteilen, 2 - 3 - 1. in ihrem Namen ein Beschlussverfahren gegen die T.

GmbH als Antragsgegnerin vor dem [X.] mit folgendem Antrag auf den Weg zu bringen: "Das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Personen beste-henden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsrats-wahl im Betrieb der [X.] in [X.]." 2. die Kandidatur einer eigenen Liste der [X.]n bei den [X.] bei der T.

GmbH in [X.]mit Stützunterschriften durch zwei ihrer Bevoll-mächtigten gemäß den Vorschriften des Betriebsverfas-sungsgesetzes zu ermöglichen, hilfsweise, ihre Mitglieder bei der T.

GmbH in [X.] zu einer Versammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvor-standes unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihrer Satzung einzuladen. 2. Die sich hieraus ergebende Beschwer des mit allen Anträgen unterle-genen [X.] entspricht seinem nach § 3 ZPO zu bemessenden Interesse an der Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl und an der Kandidatur einer Liste der [X.]n bei dieser Wahl bzw. seinem Interesse an der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Be-triebsgruppenvorstands. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts in Anwendung von § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO ins-gesamt mit 4.000 • bewertet. Zwar ist der Senat an die Bewertung des Beru-fungsgerichts nicht gebunden ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2004 - [X.], [X.], 228). Sie ist aber - auch mit Blick auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - unter den hier gegebenen Umständen des Falles angemessen. 3- 4 - 4 Die vom Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Bewertungsmaßstäbe sind für die Bemessung der Beschwer des [X.] nicht geeignet. Seine Beschwer durch die Abweisung der geltend gemachten mitgliedschaftlichen Ansprüche entspricht weder den von ihm bei [X.] bis zum Eintritt in das Rentenalter voraussichtlich geschulde-ten [X.]sbeiträgen noch dem nach § 9 ZPO errechneten dreieinhalb-fachen Betrag eines Zehntels seiner jährlichen Vergütungsansprüche. Das Be-rufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass sich die mit der Mitgliedschaft in der beklagten [X.] verbundenen Vorteile für den Kläger bei weitem nicht in den hier verfolgten Ansprüchen erschöpfen, so dass die [X.] als Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden. Für die Bemessung des Werts der Beschwer kommt es nicht darauf an, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 9 ZPO keine Anwendung finden kann, weil die durch die Mitgliedschaft in einem nichtwirt-schaftlichen Verein vermittelten Rechte mit wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nicht vergleichbar sind. Die Vergütungsansprüche des [X.] scheiden als Bemessungsgrund-lage seiner Beschwer schon deshalb aus, weil ein Bezug zwischen ihnen und dem Interesse des [X.] an der Abänderung der ihn belastenden Entschei-dung nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist. 5 Ebenso wenig lässt sich eine die Wertgrenze von 20.000 • übersteigen-de Beschwer mit den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Streitwertbemes-sung bei Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen. Diese Grundsätze [X.] sich auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Rechtsstreits zwischen [X.]smitglied und [X.] nicht übertragen. Abgesehen davon, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind - bei dem 6 - 5 - Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/[X.] und Arbeitgeber einer-seits und dem innergewerkschaftlichen vereinsrechtlichen Verhältnis anderer-seits - auch in ihrer Rechtsnatur nicht vergleichbare Rechtsverhältnisse betrof-fen. 3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat [X.] - 6 - grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. [X.] Reichart Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.02.2008 - 14 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2009 - 53 [X.]/08 -

Meta

II ZR 99/09

06.12.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2010, Az. II ZR 99/09 (REWIS RS 2010, 769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 769

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