Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. II ZR 244/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8627

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 244/09 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und die [X.]in [X.] sowie die [X.] [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] des [X.] gegen [X.]in am Bundes-gerichtshof [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Der Kläger hat [X.]in am [X.] [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abgelehnten [X.]in zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H.

bestehe die [X.], dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei [X.] für vier weitere Verfahren, in denen in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro [X.]beteiligt gewesen sei. Aus der dienstlichen Äußerung der abge-lehnten [X.]in, ihr seien die im Ablehnungsgesuch genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig würde, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte. 1 - 3 - I[X.] 2 [X.] ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). [X.] dafür ist, ob aus der Sicht der den [X.] ablehnenden [X.] bei vernünfti-ger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen [X.] und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 269, 270 m.w.[X.]). Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgelehnten [X.] zu den [X.]en oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der [X.] lassen die [X.] eines [X.]s nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem [X.] auf die Einstellung des [X.]s zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2006 - [X.], [X.], 1440; BFH/NV 2005, 234). Die abgelehnte [X.]in hat keine persönlichen Beziehungen zu einer [X.] oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönli-ches Verhältnis zu einem [X.] auf ihre Einstellung zu einer [X.] oder zum [X.] auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwaltssozietät [X.], zu dem die abgelehnte [X.]in eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollmächtigter in den Vorinstanzen. Die [X.]en wurden auch nicht - was nicht genügen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2006 3 - 4 - - [X.], [X.], 1440) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät [X.]. 4 Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des [X.] dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu [X.] sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen An-lass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der [X.]in zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten [X.]in zum Gegen- stand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ihr diese Verfah-ren gemäß ihrer dienstlichen Äußerung nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des [X.] zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines [X.]s zu befürchten. Ein solcher entfernter Bezug des Mitglieds der [X.]

, zu dem die abgelehnte [X.]in eine persönliche Be-ziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist - 5 - weder selbst noch als Prozessbevollmächtigter an den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmäch-tigte der [X.]en sind, begründet keinen Bezug zum Gegenstand der Streitsache. [X.] Reichart Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2008 - 3/5 O 95/08 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 [X.]/08 -

Meta

II ZR 244/09

15.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. II ZR 244/09 (REWIS RS 2011, 8627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8627

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I-11 W 53/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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II ZR 244/09

II ZB 18/09

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