Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2013, Az. II ZR 83/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9027

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Gegenstand

Eingetragene Genossenschaft: Wirksamkeit von Vorschriften der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft; Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl; Anforderungen an Wahlvorschläge eines Mitglieds; Wahlvorschlagsrecht des Wahlvorstands


Leitsatz

1. Bestimmt die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft, dass Kandidaten nicht zugleich Mitglied des Wahlvorstands oder Wahlhelfer sein können, wird dadurch weder das passive Wahlrecht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG noch der in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG normierte Grundsatz der allgemeinen Wahl eingeschränkt.

2. Sehen Satzung und Wahlordnung zur Vertreterwahl einer Genossenschaft vor, dass Wahlvorschläge eines Mitglieds zu ihrer Wirksamkeit 20 Unterstützungsunterschriften bedürfen, verstößt dies bei einer Genossenschaft mit mehr als 70.000 Mitgliedern und einer auf Wahrung der Gleichheit des Wahlrechts ausgerichteten Einteilung der Wahlbezirke nicht gegen die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl. Dies gilt auch dann, wenn nach der Wahlordnung auch ein Wahlvorschlagsrecht des Wahlvorstands besteht, dessen Wahlvorschläge ohne Unterstützung wirksam sind.

3. In der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft kann dem Wahlvorstand jedenfalls dann ein Wahlvorschlagsrecht eingeräumt werden, wenn ihm ausschließlich Mitglieder der Genossenschaft angehören, die mehrheitlich von der Vertreterversammlung oder Generalversammlung gewählt werden, und es auch den anderen Mitgliedern möglich ist, Wahlvorschläge zu unterbreiten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Konsumgenossenschaft [X.] und Umgegend eG ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in [X.], deren Generalversammlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 der Satzung aus gewählten Vertretern der Mitglieder besteht (Vertreterversammlung). Der Kläger verlangt als Mitglied der Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Bestimmungen der am 18. März 2009 von der Vertreterversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Wahl der Vertreter sowie der im Zeitraum vom 4. bis 18. Mai 2009 durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses.

2

Nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten besteht die Vertreterversammlung aus mindestens 50 gewählten Mitgliedern. § 15 der Satzung bestimmt:

(1) Die Mitglieder wählen ihre Vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Auf je angefangene 1.000 Mitglieder entfällt ein Vertreter. (…)

(3) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, den Wahlvorstand einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung geregelt, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.

(4) Die Wahl findet in Wahlbezirken statt. Der Wahlvorstand bestimmt mit Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat die Wahlbezirke, die so eingerichtet werden sollen, dass die Gleichheit der Wahl gewährleistet ist. (…)

(5) Ist ein Vertreter weggefallen, tritt an seine Stelle der für den betreffenden Wahlbezirk gewählte [X.]. [X.] auch dieser weg, rückt unabhängig vom Wahlbezirk der [X.] mit der höchsten Stimmenzahl nach.

(…)

3

Am 18. März 2009 stimmte die Vertreterversammlung einer vom Vorstand und vom Aufsichtsrat vorgelegten Wahlordnung zu ([X.]. 9/41/2009) und beschloss eine Ergänzung von § 11 der Satzung ([X.]. 10/41/2009). Die Wahlordnung bestimmt u.a.:

§ 1 Wahlvorstand

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und [X.]n zur Vertreterversammlung sowie aller damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein ehrenamtlicher Wahlvorstand bestellt.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus:

a) einem Vorstandsmitglied,

b) drei Aufsichtsratsmitgliedern und

c) fünf weiteren Genossenschaftsmitgliedern.

Die Mitglieder gem. a) und b) werden vom Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat gewählt. Die Mitglieder gem. c) werden von der Vertreterversammlung gewählt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht zugleich Kandidaten sein.

(…)

§ 5 Wahlbezirke und Wählerlisten

(1) Nach § 15 Abs. 4 der Satzung bestimmt der Wahlvorstand mit Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat die Wahlbezirke, die so eingerichtet werden sollen, dass die Gleichheit der Wahl gewährleistet ist.

(…)

(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und [X.] in den einzelnen Wahlbezirken unter Beachtung von § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 der Satzung zu wählen sind. Maßgebend ist der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres bekannte Mitgliederstand.

§ 7 Kandidaten und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand stellt Kandidaten für die Wahl zur Vertreterversammlung auf.

(2) Andere Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwanzig Unterstützungsunterschriften aus dem Wahlbezirk. (…)

(…)

§ 8 Form der Wahl

(1) Die Wahl findet als Urnenwahl statt. Davon ausgenommen sind die Wahlbezirke, die nicht in [X.] liegen. Hier kann die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt werden.

(2) Die Vertreter und [X.] werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(…)

§ 9 Wahlhelfer

(1) Zum Wahlhelfer darf nicht bestimmt werden, wer für die Wahl zur Vertreterversammlung kandidiert oder wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt hat.

(…)

§ 11 Briefwahl

(1) Die Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Wahlbezirk außerhalb [X.]s haben, wählen per Briefwahl. (…)

(…)

4

§ 11 Abs. 2 der Satzung, der einzelne Rechte der Mitglieder aufzählt, wurde um folgende Nummer 10 ergänzt:

10. Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 20 Mitgliedern aus dem Wahlbezirk.

5

Der Kläger nahm als Mitgliedervertreter an der Vertreterversammlung teil und stimmte gegen die Beschlüsse. Gegen den Beschluss Nr. 9/41/2009 erklärte er Widerspruch zu Protokoll.

6

Im Zeitraum vom 4. bis 18. Mai 2009 fand bei der Beklagten eine Wahl zur Vertreterversammlung statt, bei der der Kläger kandidierte. Einen Wahlvorschlag mit 20 Unterstützungsunterschriften gab es nicht. Der Wahlvorstand berücksichtigte auch Wahlvorschläge, die ohne die erforderlichen Unterstützungsunterschriften eingereicht wurden. Die Zahl der Mitglieder wurde mit 74.247 angegeben, wobei in sieben Wahlbezirken für jeweils angefangene 1000 Mitglieder insgesamt 79 Vertreter zu wählen waren. Im kleinsten Wahlbezirk [X.]/[X.] wurden fünf Vertreter unter Zugrundelegung einer Mitgliederzahl von 4.021 gewählt; im größten Wahlbezirk [X.]/[X.]/[X.] 17 Vertreter unter Zugrundelegung einer Mitgliederzahl von 16.690.

7

Der Wahlvorstand gab am 25. Mai 2009 das Wahlergebnis bekannt, nach dem der Kläger in seinem Wahlbezirk als zweiter [X.] gewählt wurde. Er wies den vom Kläger am 22. Juni 2009 gegen die Wahl erhobenen Einspruch mit Schreiben vom 29. Juni 2009 zurück.

8

Mit seiner am 25. Juni 2009 eingegangenen und am 24. August 2009 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung - letztere Bestimmung hinsichtlich der Beschränkung des Briefwahlrechts auf Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb [X.]s - sowie die im Mai 2009 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung und der Beschluss des Wahlvorstands über die Feststellung des Wahlergebnisses nichtig sind. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Feststellung der Nichtigkeit von § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung gerichtet ist, und ihr im Übrigen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Ein zur Anfe[X.]htbarkeit oder gar zur Ni[X.]htigkeit der dur[X.]hgeführten Wahl sowie des Bes[X.]hlusses des [X.] führender Verstoß gegen § 43a Abs. 2 [X.] könne ni[X.]ht darin gesehen werden, dass na[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 der Wahlordnung Mitglied des [X.] oder Wahlhelfer ni[X.]ht sein könne, wer für die Vertreterversammlung kandidiere oder einen Wahlvors[X.]hlag mit seiner Unters[X.]hrift unterstütze. Die Regelungen s[X.]hränkten ni[X.]ht in unzulässiger Weise das passive Wahlre[X.]ht ein, sondern bestimmten, wer dem Wahlvorstand angehören bzw. als Wahlhelfer tätig werden dürfe.

Dass es zulässig sei, die Wirksamkeit eines Wahlvors[X.]hlags von Unterstützungsunters[X.]hriften abhängig zu ma[X.]hen, ergebe si[X.]h mittelbar aus § 43a Abs. 4 Satz 6 [X.]. Die Zahl von 20 Unterstützungsunters[X.]hriften im jeweiligen Wahlbezirk stelle weder wegen S[X.]hwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern als Unterstützer no[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Mitgliederzahlen in den Wahlbezirken eine unzumutbare, gegen [X.] Wahlgrundsätze verstoßende Ers[X.]hwerung eines Wahlvors[X.]hlags dar.

Ein zur Ni[X.]htigkeit oder zumindest zur Anfe[X.]htbarkeit von § 7 Abs. 2 der Wahlordnung bzw. des Bes[X.]hlusses über die Feststellung des Wahlergebnisses führender Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl liege ni[X.]ht darin, dass die Wahlordnung in § 7 Abs. 2 zwis[X.]hen Vors[X.]hlägen des [X.] und sol[X.]hen anderer Mitglieder differenziere. Dem Wahlvorstand stehe ein eigenes Vors[X.]hlagsre[X.]ht zu. Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Wahlvors[X.]hlägen der Mitglieder und des [X.] sei sa[X.]hli[X.]h dur[X.]h das Bestreben gere[X.]htfertigt, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu bes[X.]hränken und dadur[X.]h das Stimmgewi[X.]ht der einzelnen Wählerstimmen zu si[X.]hern und der Gefahr einer Stimmzersplitterung vorzubeugen. Anders als bei Wahlvors[X.]hlägen von Mitgliedern rei[X.]he es für die Wirksamkeit eines Wahlvors[X.]hlags des [X.] aus, dass er von diesem mehrheitli[X.]h getragen werde, weil jedenfalls bei den Vorstands- bzw. Aufsi[X.]htsratsmitgliedern im Wahlvorstand davon ausgegangen werden könne, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit beurteilen könnten, wel[X.]her Kandidat für eine Mitarbeit in der Vertreterversammlung geeignet sei und ob dieser realistis[X.]he Chan[X.]en habe, von den Mitgliedern gewählt zu werden.

Es gehöre ni[X.]ht zu den Wahlgrundsätzen, in jedem Fall die Mögli[X.]hkeit einer Briefwahl zu eröffnen. Soweit das Briefwahlverfahren nur für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb [X.] eröffnet sei, liege ein sa[X.]hgere[X.]htes Kriterium für eine Differenzierung vor. Einerseits könne den [X.] mit Wohnsitz außerhalb [X.] ni[X.]ht zugemutet werden, ihre Stimme in [X.] abzugeben. Andererseits sei es der [X.] organisatoris[X.]h ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h, eine Urnenwahl in räumli[X.]her Nähe der theoretis[X.]h über das gesamte [X.] zerstreut lebenden Mitglieder dur[X.]hzuführen. Es gebe keinen zwingenden Grund, den in [X.] wohnenden Mitgliedern ebenfalls die Mögli[X.]hkeit einer Briefwahl zu gewähren. Der Hinweis der [X.] auf die hiermit verbundenen Kosten sei unabhängig davon bea[X.]htli[X.]h, ob das Urnenwahlverfahren kostengünstiger sei, weil diese Erwägung der ri[X.]hterli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht zugängli[X.]h sei.

Der auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung geri[X.]htete Antrag bleibe s[X.]hon deswegen erfolglos, weil diese Bestimmungen ni[X.]ht ni[X.]htig seien und die Anfe[X.]htung dieser am 18. März 2009 bes[X.]hlossenen Regelungen ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt sei.

Weder die Anfe[X.]htung der Wahl no[X.]h diejenige des Bes[X.]hlusses des [X.] über das Wahlergebnis habe Erfolg. Die vom Kläger unter Hinweis auf den unters[X.]hiedli[X.]hen Zus[X.]hnitt der Wahlbezirke beanstandete Disproportionalität zwis[X.]hen der Zahl der Vertreter für den kleinsten [X.]/[X.] (Mitgliederzahl 4.021) und für den größten [X.]/[X.]/[X.] (Mitgliederzahl 16.690) beruhe allein auf der Regelung, dass für jeweils angefangene 1000 Mitglieder ein Vertreter gewählt werde. Der Glei[X.]hheitsgrundsatz werde dadur[X.]h ni[X.]ht verletzt, weil ein Vertreter von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 945,15 Mitgliedern gewählt worden sei und die Abwei[X.]hung von diesem Dur[X.]hs[X.]hnittswert um rund 15% im Wahlbezirk [X.]/[X.] im no[X.]h hinzunehmenden Toleranzberei[X.]h liege. Hinzu komme, dass eine praktikable Mögli[X.]hkeit einer anderweitigen Sitzverteilung ni[X.]ht bestanden habe und die Ausgestaltung des Wahlsystems geri[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt überprüfbar sei.

B. Das angefo[X.]htene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass die auf Feststellung der Ni[X.]htigkeit von § 1 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung geri[X.]htete Klage unbegründet ist.

1. Der auf Feststellung der Ni[X.]htigkeit der genannten Bestimmungen der Wahlordnung geri[X.]htete Antrag des [X.] ist dahin auszulegen, dass er si[X.]h gegen den Bes[X.]hluss der Vertreterversammlung vom 18. März 2009 ri[X.]htet, mit dem diese der vom Vorstand und Aufsi[X.]htsrat vorgelegten Wahlordnung na[X.]h Maßgabe von § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der [X.] zugestimmt hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1973 - [X.], [X.]Z 70, 384, 386; Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 228, 231).

2. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats unterliegen die in der Vertreterversammlung einer Genossens[X.]haft gefassten Bes[X.]hlüsse ni[X.]ht nur der Anfe[X.]htung na[X.]h Maßgabe des § 51 [X.], sondern es finden au[X.]h die aktienre[X.]htli[X.]hen Grundsätze über die Ni[X.]htigkeitsklage und die Ni[X.]htigkeitsgründe des § 241 [X.] entspre[X.]hende Anwendung (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Mai 1960 - [X.], [X.]Z 32, 318, 323 f.; Urteil vom 23. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 384, 387; Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 228, 231). Ein Bes[X.]hluss der Vertreterversammlung ist daher entspre[X.]hend § 241 Nr. 3 Fall 1 [X.] ni[X.]htig, wenn er mit dem Wesen der Genossens[X.]haft ni[X.]ht vereinbar ist ([X.], Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 228, 231). Hiervon ist auszugehen, wenn die von der Vertreterversammlung bes[X.]hlossenen Regelungen der Wahlordnung gegen [X.] verstoßen.

3. Hieran gemessen bleiben die Angriffe der Revision ohne Erfolg.

a) Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung verstoßen ni[X.]ht gegen § 43a Abs. 2 Satz 1 [X.] oder den in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] verankerten Grundsatz der allgemeinen Wahl. Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, das passive Wahlre[X.]ht werde dur[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung ni[X.]ht einges[X.]hränkt, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Gegenstand der angegriffenen Bestimmungen ist die Unvereinbarkeit von Kandidatur und Mitglieds[X.]haft im Wahlvorstand sowie der Tätigkeit als Wahlhelfer. Sie zielen s[X.]hon ihrem Wortlaut na[X.]h - das hat das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht hervorgehoben - ni[X.]ht auf eine Eins[X.]hränkung der Wählbarkeit, sondern auf den Auss[X.]hluss der Wahlbewerber von der Wahlorganisation. Ihnen kommt au[X.]h ni[X.]ht die Wirkung einer Bes[X.]hränkung des passiven Wahlre[X.]hts dur[X.]h eine Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) oder einen (re[X.]htli[X.]hen) Auss[X.]hluss der Wählbarkeit (Ineligibilität) zu (im Ergebnis ebenso: [X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 27; [X.], [X.], [X.]. 3/2012, § 43a Rn. 52).

aa) Wesentli[X.]hes Merkmal einer das passive Wahlre[X.]ht eins[X.]hränkenden [X.] ist, dass si[X.]h der von ihr Betroffene als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von der Beendigung einer mit dem angestrebten Amt unvereinbaren Tätigkeit abhängig gema[X.]ht wird (für Art. 137 Abs. 1 GG: [X.] 58, 177, 192 f.; [X.]/B. Pieroth in Maunz/[X.], [X.], [X.]., Art. 137 Rn. 64). Darum handelt es si[X.]h hier ni[X.]ht. Der Auss[X.]hluss der Wahlbewerber von der Wahlorganisation wirkt si[X.]h nur im Vorfeld der Wahl aus. Er verhindert ledigli[X.]h die vorübergehende, auf die konkrete Wahl zur Vertreterversammlung begrenzte Mitwirkung bei der Dur[X.]hführung und Organisation der Wahl neben einer Kandidatur.

bb) Der Auss[X.]hluss der Wahlkandidaten von der Wahlorganisation ist au[X.]h ni[X.]ht als unzulässige (bes[X.]hränkte) Ineligibilitätsregelung anzusehen (hierzu [X.]/B. Pieroth in Maunz/[X.], [X.], [X.]., Art. 137 Rn. 65). Die Wählbarkeit ist ni[X.]ht re[X.]htli[X.]h ausges[X.]hlossen, weil si[X.]h ein Mitglied des Wahlauss[X.]husses oder ein Wahlhelfer zwis[X.]hen der Wahrnehmung dieser Funktion und einer Kandidatur als Vertreter ents[X.]heiden kann. Es fehlt aber au[X.]h an der - für eine sogenannte faktis[X.]he Ineligibilität erforderli[X.]hen - typis[X.]hen Konfliktsituation für den potentiellen Bewerber, si[X.]h für eine Kandidatur nur unter Inkaufnahme persönli[X.]her Na[X.]hteile oder Risiken ents[X.]heiden zu können, die die Wählbarkeit zwar ni[X.]ht re[X.]htli[X.]h auss[X.]hließen, aber - bis hin zu einem faktis[X.]hen Auss[X.]hluss - geeignet sind, die Ents[X.]heidung für oder gegen eine Kandidatur zu beeinflussen (vgl. [X.] 98, 145, 156).

Wie die Revision zutreffend sieht, könnten die vom Kläger beanstandeten Regelungen allerdings zu einer unzulässigen Eins[X.]hränkung des passiven Wahlre[X.]hts führen, wenn die Mitglieder der [X.] verpfli[X.]htet wären, als Mitglied des [X.] oder als Wahlhelfer tätig zu werden oder wenn sie na[X.]h Übernahme einer sol[X.]hen Funktion ni[X.]ht mehr die Mögli[X.]hkeit hätten, das übernommene Amt niederzulegen und si[X.]h für eine Kandidatur als Vertreter zu ents[X.]heiden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dies indes ohne Re[X.]htsfehler verneint.

[X.][X.]) Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, § 1 Abs. 2 Satz 4 der Wahlordnung bes[X.]hränke das passive Wahlre[X.]ht ni[X.]ht, steht s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zur Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.] 28, 203, 206 ff.) oder zu derjenigen des [X.] (BVerwGE 13, 296, 297 f.) zu den Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Mitgliedern des [X.] zum Betriebsrat bzw. zum Personalrat. S[X.]hließen die gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften, die die Wählbarkeit eines Arbeitnehmers (§ 8 [X.]) bzw. Bes[X.]häftigten regeln, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Wahlordnungen Mitglieder des [X.] ni[X.]ht von einer Wahlbewerbung im Rahmen einer Personal- oder Betriebsratswahl aus, ist na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h allgemeinen Grundsätzen des Wahlre[X.]hts von der Unvereinbarkeit der Wahlbewerbung mit der Mitglieds[X.]haft im Wahlvorstand auszugehen. Die Frage, ob dieser Grundsatz au[X.]h für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossens[X.]haft gilt, wird im S[X.]hrifttum unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet (vgl. [X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 12; [X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 27 einerseits und [X.], [X.], [X.]. 3/2012, § 43a Rn. 52 andererseits). Sie bedarf im Streitfall keiner Ents[X.]heidung, weil hier die Unvereinbarkeit ausdrü[X.]kli[X.]h in der gem. § 43a Abs. 4 Satz 7 und 8 [X.] bes[X.]hlossenen Wahlordnung geregelt ist. Zudem enthalten sowohl das [X.] (§ 16) als au[X.]h das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 20) ausdrü[X.]kli[X.]he Regelungen über die Zusammensetzung des [X.], die eine Unvereinbarkeitsbestimmung ni[X.]ht vorsehen (vgl. [X.] 28, 203, 206 f.; BVerwGE 13, 296, 297 f.). In den Vors[X.]hriften über das Wahlverfahren für die Vertreterversammlung im Genossens[X.]haftsgesetz finden si[X.]h demgegenüber keine Regelungen zur Zusammensetzung des [X.]. Na[X.]h § 43a Abs. 4 Satz 7 [X.] sind entspre[X.]hende Festlegungen der Wahlordnung vorbehalten.

b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, ein § 7 Abs. 1 der Wahlordnung zu entnehmendes Vors[X.]hlagsre[X.]ht des [X.] sei unwirksam, weil es zum einen der Satzung widerspre[X.]he, die in § 11 Abs. 2 Nr. 10 nur den Mitgliedern ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht einräume, und zum anderen dem Wahlvorstand grundsätzli[X.]h die [X.] ni[X.]ht übertragen werden dürfe. Es fehlt s[X.]hon an einem korrespondierenden, auf Feststellung der Ni[X.]htigkeit dieser Bestimmung geri[X.]hteten Antrag, weil der Kläger nur § 7 Abs. 2 der Wahlordnung angegriffen hat und diese Vors[X.]hrift das Vors[X.]hlagsre[X.]ht der Mitglieder betrifft.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt § 7 Abs. 2 der Wahlordnung, der für die Wirksamkeit von Wahlvors[X.]hlägen der Mitglieder der [X.] 20 Unterstützungsunters[X.]hriften aus dem jeweiligen Wahlbezirk verlangt, ni[X.]ht gegen [X.].

aa) Der Grundsatz der allgemeinen und glei[X.]hen Wahl gebietet, dass jeder Wahlbere[X.]htigte sein aktives und passives Wahlre[X.]ht in formal mögli[X.]hst glei[X.]her Weise soll ausüben können ([X.] 13, 243, 246; 28, 220, 225; 34, 81, 98 f.; 36, 139, 141; 60, 162, 167). Dies gilt ni[X.]ht nur für den eigentli[X.]hen Wahlakt, sondern bezieht si[X.]h au[X.]h auf die Wahlvorbereitung, insbesondere das Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht ([X.] 4, 375, 386 f.; 11, 266, 272; 11, 351, 363; 14, 121, 132 f.; 30, 227, 246; 41, 399, 417; 60, 162, 167). Für die Wahl der Vertreterversammlung folgt daraus, dass jedem Wahlbere[X.]htigten die glei[X.]hen Mögli[X.]hkeiten bei der [X.] einzuräumen sind ([X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 22b; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., § 43a Rn. 33; [X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 9, 12; [X.], [X.], [X.]. 3/2012, § 43a Rn. 37). Das Erfordernis von Unterstützungsunters[X.]hriften für die Einrei[X.]hung gültiger Wahlvors[X.]hläge s[X.]hränkt diese Mögli[X.]hkeit ein, weil si[X.]h zum einen nur derjenige zur Wahl stellen kann, der für seine Kandidatur die vorherige s[X.]hriftli[X.]he Unterstützung anderer Personen findet, und zum anderen die Wahlvors[X.]hläge derjenigen, die ni[X.]ht die erforderli[X.]he Unters[X.]hriftenzahl beigebra[X.]ht haben, unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben ([X.] 60, 162, 167 f.).

Diese vom [X.] aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleiteten Grundsätze, die na[X.]h § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] für die Wahl der Vertreterversammlung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Besonderheiten entspre[X.]hend gelten ([X.], Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 228, 232), s[X.]hließen Differenzierungen ni[X.]ht grundsätzli[X.]h aus ([X.] 11, 266, 272; 60, 162, 168). Aus § 43a Abs. 4 Satz 6 [X.], na[X.]h dem eine Zahl von 150 Mitgliedern in jedem Fall ausrei[X.]hend ist, um einen Wahlvors[X.]hlag einzurei[X.]hen, ergibt si[X.]h zum einen, dass es zulässig ist, einen Wahlvors[X.]hlag von der Unterstützung mehrerer Mitglieder abhängig zu ma[X.]hen, und zum anderen, dass das Re[X.]ht der Mitglieder, bei der Aufstellung der Kandidaten mitzuwirken, ni[X.]ht unzumutbar ers[X.]hwert werden darf (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäis[X.]hen Genossens[X.]haft und zur Änderung des Genossens[X.]haftsre[X.]hts, [X.]. 71/06, [X.]; [X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 12; [X.] in [X.]er Kommentar [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 15). Da das Genossens[X.]haftsgesetz keine weiteren Regelungen trifft, sind sol[X.]he na[X.]h § 43a Abs. 4 Satz 7 [X.] der Wahlordnung vorbehalten. Diese muss gewährleisten, dass Minderheiten ihre genossens[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]k- und Zielvorstellungen dur[X.]h Vertreter ihres Vertrauens in der Vertreterversammlung zur Geltung bringen und bei qualifizierten Mehrheitsents[X.]heidungen mitwirken können ([X.], Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 228, 233). Der Genossens[X.]haft verbleibt insoweit ein gewisser Spielraum bei der normativen Umsetzung (vgl. [X.] 60, 162, 168).

bb) Die Regelung in § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der [X.] ist na[X.]h diesen Maßstäben ni[X.]ht zu beanstanden.

(1) Sie dient dem Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu bes[X.]hränken, um dadur[X.]h das Stimmgewi[X.]ht der einzelnen Wählerstimmen zu si[X.]hern und so indirekt der Gefahr einer Stimmzersplitterung vorzubeugen (vgl. [X.] 3, 19, 27; 4, 375, 381 f.; 60, 162, 168). Ob der im genossens[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hrifttum vertretenen Ansi[X.]ht zu folgen ist, dass die Wahlordnung zwingend eine Bes[X.]hränkung des Wahlvors[X.]hlagsre[X.]hts der Mitglieder vorzusehen hat ([X.], [X.] in Genossens[X.]haften mit Vertreterversammlung, 1988, [X.]), kann offen bleiben. Jedenfalls beurteilt si[X.]h die Erforderli[X.]hkeit der Einführung eines Unters[X.]hriftenquorums entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht na[X.]h den konkreten Gegebenheiten etwaiger bereits dur[X.]hgeführter Wahlen zur Vertreterversammlung. Ebenso wie ein Unters[X.]hriftenquorum bereits für Wahlvors[X.]hläge zur ersten Wahl zur Vertreterversammlung vorgesehen werden kann, muss die Genossens[X.]haft ni[X.]ht erst den Eintritt von Missständen abwarten, bevor der abstrakt stets gegebenen Gefahr einer Stimmzersplitterung und der damit verbundenen Entwertung des Gewi[X.]hts einzelner Stimmen dur[X.]h die Einführung eines Unters[X.]hriftenquorums vorgebeugt werden darf. Im Übrigen ist diese Gefahr in besonderer Weise gegeben, wenn - wie die Revision geltend ma[X.]ht - die Wahlbeteiligung äußerst gering ist.

(2) Das Erfordernis von 20 Unterstützungsunters[X.]hriften aus dem jeweiligen Wahlbezirk ers[X.]hwert das Re[X.]ht einzelner Mitglieder, einen Wahlvors[X.]hlag zu unterbreiten, ni[X.]ht unzumutbar. Angesi[X.]hts einer Mitgliederzahl von mehr als 70.000 ist es dem einzelnen Mitglied bei einer auf die Wahrung der Glei[X.]hheit des Wahlre[X.]hts ausgeri[X.]hteten Einteilung der Wahlbezirke (§ 15 Abs. 4 Satz 2 der Satzung) mögli[X.]h und au[X.]h zumutbar, 20 Mitglieder für die Unterstützung eines Wahlvors[X.]hlags zu gewinnen. Bei der hier zu beurteilenden Wahl hatte der kleinste Wahlbezirk no[X.]h mehr als 4.000 Mitglieder. Anders als die Revision meint, kann eine unzumutbare Ers[X.]hwerung des Wahlvors[X.]hlagre[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht aus der niedrigen Wahlbeteiligung hergeleitet werden. Diese besagt ni[X.]hts über die Bereits[X.]haft der Mitglieder, si[X.]h auf direkte Anspra[X.]he an einem Wahlvors[X.]hlag zu beteiligen.

(3) Soweit das [X.] für Personalratswahlen ausgespro[X.]hen hat, die Zahl der Unterstützungsunters[X.]hriften dürfe ni[X.]ht so ho[X.]h bemessen sein, dass au[X.]h sol[X.]he Bewerber vom Wahlvorgang ausges[X.]hlossen würden, die s[X.]hon na[X.]h der Zahl der für ihren Wahlvors[X.]hlag beizubringenden Unters[X.]hriften absehbar ernsthafte Aussi[X.]hten auf einen Sitz in der Vertreterversammlung hätten ([X.] 60, 162, 174), lag dieser Ents[X.]heidung eine andere Fallgestaltung zu Grunde. Das [X.] hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Wahlvors[X.]hlag zur Wahl des Personalrats dur[X.]h ein Quorum von 1/10 der Wahlbere[X.]htigten - dies entspra[X.]h 1.848 Unters[X.]hriften - unterstützt werden musste und hierdur[X.]h au[X.]h Kandidaten von der Wahl ausges[X.]hlossen wurden, die bei zehn zu besetzenden Sitzen und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Wahlbeteiligung absehbar Erfolgsaussi[X.]hten hatten ([X.] 60, 162, 163, 174; vgl. zu einem entspre[X.]henden Unterstützungsquorum bei der Wahl zur Vertreterversammlung: [X.], Die Vertreterversammlung der Genossens[X.]haft als re[X.]htli[X.]hes und organisatoris[X.]hes Problem, 1981, [X.]). Hier geht es jedo[X.]h um eine absolute Zahl von Unterstützungsunters[X.]hriften, die - wie dargestellt - für si[X.]h genommen unabhängig von der späteren Wahlbeteiligung keine unzumutbare Ers[X.]hwerung einer Kandidatur darstellen. Im Übrigen genügt der Hinweis des [X.] auf die geringe Wahlbeteiligung bei der [X.] ni[X.]ht, um eine absehbar vers[X.]hwindend geringe Wahlbeteiligung zu belegen. Diese Wahl wurde während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] dur[X.]hgeführt und ließ s[X.]hon wegen der besonderen Situation des Insolvenzverfahrens keine ausrei[X.]hend si[X.]heren Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf spätere Vertreterwahlen zu.

(4) S[X.]hließli[X.]h verstößt au[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der Wahlvors[X.]hläge des [X.] gegenüber „anderen“ Wahlvors[X.]hlägen na[X.]h § 7 Abs. 2 der Wahlordnung ni[X.]ht gegen [X.]. Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts, na[X.]h der § 7 Abs. 1 der Wahlordnung das Re[X.]ht zur [X.] dem Wahlvorstand als Gremium zuweist, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Formulierung in § 7 Abs. 2 der Wahlordnung: „andere Wahlvors[X.]hläge“ ergäbe ansonsten keinen Sinn. Zwar kann dana[X.]h bereits eine Mehrheit von fünf Mitgliedern des [X.] einen Wahlvors[X.]hlag dur[X.]hsetzen, obwohl das „einfa[X.]he Mitglied“ zwanzig Unterstützer benötigt. Diese Differenzierung ist aber - wie das Berufungsgeri[X.]ht zumindest im Ergebnis zutreffend angenommen hat - dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigt. Dem Wahlvorstand obliegt na[X.]h der Wahlordnung die Gesamtverantwortung für die Aufstellung der Kandidaten im jeweiligen Wahlbezirk. Er muss bei entspre[X.]hend wenigen Wahlvors[X.]hlägen na[X.]h § 7 Abs. 2 der Wahlordnung so viele Wahlbewerber finden, dass eine den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und der Satzung entspre[X.]hende Vertreterversammlung gewählt werden kann. Dem Re[X.]ht des [X.] na[X.]h § 7 Abs. 1 der Wahlordnung kommt damit eine ergänzende Funktion zu, bei deren Wahrnehmung er verpfli[X.]htet ist, die Eignung der von ihm benannten Kandidaten für das Vertreteramt und die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung zu prüfen. Die Eins[X.]hätzung, dass ein zumindest mehrheitli[X.]h von der Vertreterversammlung gewähltes Gremium in der Lage ist, dieser Verantwortung im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder der Genossens[X.]haft gere[X.]ht zu werden, ist vertretbar. Demgegenüber untersteht derjenige, der einen „anderen Wahlvors[X.]hlag“ na[X.]h § 7 Abs. 2 der Wahlordnung einrei[X.]ht, keiner verglei[X.]hbaren Pfli[X.]htenbindung. Er kann, begrenzt dur[X.]h die mitglieds[X.]haftli[X.]he Treuepfli[X.]ht, denjenigen Kandidaten für die Wahl zum Vertreteramt benennen, dur[X.]h den er seine persönli[X.]hen Interessen innerhalb der Genossens[X.]haft bestmögli[X.]h gewahrt sieht. Diese unters[X.]hiedli[X.]he Ausri[X.]htung des Vors[X.]hlagsre[X.]hts re[X.]htfertigt es, „andere Wahlvors[X.]hläge“ von der Unterstützung dur[X.]h eine größere Zahl von Mitgliedern abhängig zu ma[X.]hen.

d) Der Grundsatz der [X.] wird dur[X.]h § 11 Abs. 1 der Wahlordnung, der nur für Mitglieder mit Wohnsitz in einem außerhalb von [X.] gelegenen Wahlbezirk die Dur[X.]hführung des Briefwahlverfahrens vorsieht, ni[X.]ht verletzt.

aa) In § 43a Abs. 4 [X.] ist ni[X.]ht abs[X.]hließend geregelt, in wel[X.]her Weise das Wahlre[X.]ht auszuüben ist. § 43a Abs. 4 Satz 2 [X.] verweist für die Vertretung der Mitglieder bei der Wahl auf § 43 Abs. 4 und 5 [X.] und sieht im Grundsatz die persönli[X.]he Wahlre[X.]htsausübung vor (§ 43 Abs. 4 Satz 1 [X.]), lässt aber au[X.]h die Erteilung einer Stimmvollma[X.]ht zu (§ 43 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Die weiteren Einzelheiten der Stimmre[X.]htsausübung können na[X.]h § 43a Abs. 4 Satz 7 [X.] in der Wahlordnung bestimmt werden. Bei der Ausgestaltung eines Wahlsystems kann ni[X.]ht jeder Wahlgrundsatz uneinges[X.]hränkt verwirkli[X.]ht werden (vgl. [X.] 59, 119, 124). Es liegt vielmehr im Ermessen der Genossens[X.]haft zu ents[X.]heiden, ob und inwieweit Abwei[X.]hungen von einzelnen Wahlre[X.]htsgrundsätzen im Interesse der Einheitli[X.]hkeit des Wahlsystems und zur Si[X.]herung legitimer Ziele geboten sind.

bb) Gegen eine auf die in den Wahlbezirken außerhalb von [X.] wohnenden Genossens[X.]haftsmitglieder bes[X.]hränkte Briefwahl ist von diesen Grundsätzen ausgehend ni[X.]hts zu erinnern.

(1) Mit der Eröffnung der Briefwahl für die in einem Wahlbezirk außerhalb von [X.] wohnenden Mitglieder der [X.] wird dem Grundsatz der allgemeinen Wahl in besonderer Weise Re[X.]hnung getragen, weil für diese eine Mögli[X.]hkeit ges[X.]haffen wird, si[X.]h an der Wahl mit zumutbarem Aufwand zu beteiligen (vgl. [X.] 59, 119, 125). Hiergegen wendet si[X.]h die Revision au[X.]h ni[X.]ht.

(2) Entgegen der Si[X.]ht der Revision gebietet es der Grundsatz der [X.] ni[X.]ht, au[X.]h für die in einem in [X.] gelegenen Wahlbezirk wohnenden Mitglieder der [X.] die Mögli[X.]hkeit einer Briefwahl vorzusehen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die Anknüpfung an den Wohnsitz ein sa[X.]hgere[X.]htes Kriterium für eine Differenzierung darstellt. Dem liegt die bei typisierender Betra[X.]htung zulässige Erwägung zu Grunde, dass es den in [X.] wohnenden Mitgliedern mögli[X.]h und zumutbar ist, ihr Wahlre[X.]ht entweder selbst oder gem. § 43a Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 5 Satz 1 [X.] dur[X.]h einen Vertreter auszuüben. Der Hinweis der Revision auf die bedeutend höhere Wahlbeteiligung bei der Briefwahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesem Umstand könnte die Genossens[X.]haft mit dem Ziel, die Wahlbeteiligung insgesamt zu erhöhen, nur dur[X.]h die Einführung einer flä[X.]hende[X.]kenden Mögli[X.]hkeit zur Briefwahl Re[X.]hnung tragen. Eine dahin gehende Verpfli[X.]htung besteht aber ni[X.]ht. Denn die Briefwahl birgt ihrerseits die Gefahr einer Beeinträ[X.]htigung der Wahlfreiheit und des [X.] in si[X.]h (vgl. [X.] 21, 200, 205; 59, 119, 126). Es besteht au[X.]h keine Verpfli[X.]htung, die Mögli[X.]hkeit der Briefwahl allgemein für Wahlbere[X.]htigte vorzusehen, die am Wahltag verhindert oder außer Stande sind, den Wahlraum aufzusu[X.]hen. Abgesehen davon, dass ein sol[X.]hes Wahlverfahren deutli[X.]h aufwändiger wäre, ist es einem Mitglied der Genossens[X.]haft, das diese Voraussetzungen erfüllt, mögli[X.]h, einen Vertreter für die Ausübung des Stimmre[X.]hts zu bestellen.

II. Zutreffend - und von der Revision au[X.]h ni[X.]ht beanstandet - hat das Berufungsgeri[X.]ht die Anfe[X.]htung des [X.] ni[X.]ht dur[X.]hgreifen lassen, weil die Anfe[X.]htungsfrist vom Kläger ni[X.]ht gewahrt wurde (§ 51 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

III. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Wahl zur Vertreterversammlung und der das Wahlergebnis feststellende Bes[X.]hluss weder anfe[X.]htbar no[X.]h ni[X.]htig sind.

1. Insoweit rügt die Revision nur no[X.]h die fehlerhafte Bere[X.]hnung der zu wählenden Vertreter na[X.]h § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung und die Dur[X.]hführung der Wahl auf der Grundlage einer zum Teil ni[X.]htigen Wahlordnung. Die weiteren in den Vorinstanzen geltend gema[X.]hten Ni[X.]htigkeits- und Anfe[X.]htungsgründe sind damit ni[X.]ht Gegenstand der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung (vgl. zur Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Bes[X.]hränkung: [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 637 Rn. 10 jeweils zur AG; Bes[X.]hluss vom 24. Juli 2012 - [X.], juris Rn. 6 zur GmbH & Co. KG).

2. Entgegen der Meinung der Revision leiden weder die Wahl no[X.]h der das Wahlergebnis feststellende Bes[X.]hluss daran, dass die Wahl der Vertreter auf der Grundlage der vom Kläger als ni[X.]htig gerügten Bestimmungen der Wahlordnung dur[X.]hgeführt wurde (s.o. unter I.).

3. Ein Verstoß gegen die Satzung oder das Gesetz liegt ni[X.]ht darin, dass die Wahl na[X.]h § 7 Abs. 1 der Wahlordnung auf der Grundlage von Wahlvors[X.]hlägen des [X.] dur[X.]hgeführt wurde.

a) Die Satzung s[X.]hließt ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht des [X.] ni[X.]ht aus. § 11 der Satzung regelt die Re[X.]hte der Mitglieder. Soweit diesen dur[X.]h § 11 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ausdrü[X.]kli[X.]h ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht eingeräumt wird, bedeutet das ni[X.]ht, dass dieses Re[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h den Mitgliedern zustehen soll.

b) Ob dem Wahlvorstand in der Satzung oder in der Wahlordnung ein Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht übertragen werden kann, ist im S[X.]hrifttum umstritten. Die Einräumung eines Vors[X.]hlagsre[X.]hts an den Wahlvorstand wird teilweise mit der Begründung abgelehnt, dies sei wegen der fehlenden mitglieds[X.]haftli[X.]hen Stellung des [X.] als Organ der Genossens[X.]haft ni[X.]ht zulässig ([X.], [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 29; [X.], [X.], 15. Aufl., § 43a Rn. 12). Überwiegend werden demgegenüber gegen ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht des [X.] zumindest dann keine Einwände erhoben, wenn es - wie hier - au[X.]h den [X.] mögli[X.]h ist, Wahlvors[X.]hläge zu unterbreiten ([X.], [X.], [X.]. 3/2012, § 43a Rn. 55; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., § 43a Rn. 33; [X.] in [X.]er Kommentar [X.], 2. Aufl., § 43a Rn. 15; [X.], in [X.] für [X.], 1984, 221, 228 f.; [X.], [X.] in Genossens[X.]haften mit Vertreterversammlung, 1988, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], Die Vertreterversammlung eingetragener Genossens[X.]haften, 1984, S. 40 f.). Der Senat s[X.]hließt si[X.]h der zuletzt genannten Auffassung mit der Maßgabe an, dass dem Wahlvorstand ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht für die Kandidaten der [X.] dann eingeräumt werden kann, wenn dieser aus Mitgliedern der Genossens[X.]haft besteht und diese zumindest mehrheitli[X.]h von der Vertreterversammlung oder Generalversammlung gewählt werden.

aa) Ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht des [X.] verstößt ni[X.]ht gegen die Wahlgrundsätze des § 43 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]. Die Grundsätze der allgemeinen und glei[X.]hen Wahl gebieten nur, das Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht der Mitglieder der Genossens[X.]haft ni[X.]ht auszus[X.]hließen oder unzumutbar zu ers[X.]hweren (vgl. [X.] 41, 399, 417). Das Vors[X.]hlagsre[X.]ht der Mitglieder wird jedo[X.]h dadur[X.]h, dass au[X.]h dem Wahlvorstand ein Vors[X.]hlagsre[X.]ht eingeräumt wird, für si[X.]h genommen ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Dementspre[X.]hend lässt si[X.]h aus diesen Grundsätzen au[X.]h ni[X.]ht herleiten, dass die Stellung als Mitglied zwingende Voraussetzung für das Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht ist (vgl. [X.], in [X.] für [X.], 1984, 221, 228). Ebenso wenig s[X.]hließt § 43a Abs. 4 Satz 6 [X.] ein Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht des [X.] aus.

bb) Die Übertragung eines Wahlvors[X.]hlagsre[X.]hts an den Wahlvorstand verletzt au[X.]h ni[X.]ht den genossens[X.]haftli[X.]hen Selbstverwaltungsgrundsatz (vgl. hierzu [X.] in [X.], [X.]. 3/2012, § 1 Rn. 97 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., § 1 Rn. 6; [X.] in Pöhlmann/[X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 26) oder das in § 43a Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdru[X.]k kommende Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. hierzu [X.], Die Vertreterversammlung eingetragener Genossens[X.]haften, 1984, S. 36 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37. Aufl., § 43a Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wahlvorstand auss[X.]hließli[X.]h mit Mitgliedern der Genossens[X.]haft besetzt ist und diese mehrheitli[X.]h von der Vertreterversammlung oder Generalversammlung gewählt werden. Zumindest unter diesen Voraussetzungen ist ausrei[X.]hend gewährleistet, dass ein Wahlvors[X.]hlag des [X.] von Mitgliedern der Genossens[X.]haft legitimiert ist und ni[X.]ht einseitig von Vorstand oder Aufsi[X.]htsrat vorgegeben werden kann.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Wahlvorstand ist na[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung i.V.m. mit § 21 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 der Satzung auss[X.]hließli[X.]h mit Mitgliedern der Genossens[X.]haft zu besetzen. Die Mehrheit der Mitglieder des [X.] wird na[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.], Satz 3 der Wahlordnung von der Vertreterversammlung gewählt.

[X.][X.]) Die Wahl bzw. der das Wahlergebnis feststellende Bes[X.]hluss verstoßen entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht gegen § 43a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, weil insgesamt 79 Vertreter bei einer festgestellten Gesamtmitgliederzahl von 74.247 gewählt wurden. Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Zahl der Mitglieder in dem jeweiligen Wahlbezirk meint, ist aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden. Die Satzung der [X.] ist na[X.]h objektiven Gesi[X.]htspunkten aus si[X.]h heraus auszulegen; diese Auslegung kann das Revisionsgeri[X.]ht selbst vornehmen ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. April 2012 - [X.], [X.], 1009 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1991 - [X.], [X.]Z 113, 237, 240; Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 179 f. jeweils zum Verein). Soweit § 15 Abs. 2 der Satzung entspre[X.]hend § 43a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 [X.] festlegt, dass für je 1.000 Mitglieder der [X.] ein Vertreter zu wählen ist, spri[X.]ht die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 1 der Satzung, na[X.]h der eine Bezirkswahl dur[X.]hzuführen ist, dafür, dass die Anzahl der zu wählenden Vertreter si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h der Gesamtmitgliederzahl, sondern na[X.]h der Mitgliederzahl in dem jeweiligen Wahlbezirk ri[X.]htet. Diese na[X.]h Gesetz und Satzung mögli[X.]he Auslegung, die Mitgliederzahl im jeweiligen Wahlbezirk zu Grunde zu legen, wird dur[X.]h die Wahlordnung bestätigt. Der Wahlvorstand hat die Zahl der wahlbere[X.]htigten Mitglieder und der zu wählenden Vertreter in den jeweiligen Wahlbezirken festzustellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Wahlordnung), und zwar na[X.]h § 5 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung unter Bea[X.]htung von § 15 Abs. 2 der Satzung. Ähnli[X.]he Regelungen enthalten au[X.]h § 26[X.] Abs. 1 Satz 2 der vom Deuts[X.]hen Genossens[X.]hafts- und Raiffeisenverband e.V. herausgegebenen Mustersatzung (abgedru[X.]kt bei [X.]/S[X.]haffland, Genossens[X.]haftsgesetz, 7. Aufl. 2009, [X.]) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Musterwahlordnung (abgedru[X.]kt bei [X.], [X.], 15. Aufl., Anhang zu § 43a). Ob es eine andere, in einer Genossens[X.]haft wie der [X.] dur[X.]hführbare Mögli[X.]hkeit der Sitzverteilung gäbe, die dem Grundsatz der [X.] besser Re[X.]hnung zu tragen in der Lage wäre, ist ohne Bedeutung. Eine dahin gehende Vorgabe lässt si[X.]h weder dem Gesetz no[X.]h der Satzung, insbesondere au[X.]h ni[X.]ht den in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] normierten Wahlgrundsätzen entnehmen.

Bergmann                           Strohn                     Rei[X.]hart

                     Dres[X.]her                       Born

Meta

II ZR 83/11

15.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 17. Februar 2011, Az: 19 U 79/10

§ 43a Abs 2 S 1 GenG, § 43a Abs 4 S 1 Halbs 1 GenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2013, Az. II ZR 83/11 (REWIS RS 2013, 9027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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