Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. NotZ (Brfg) 5/22

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2022, 9509

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Gegenstand

Notarielle Fachprüfung: Rechtsschutzbedürfnis des Prüflings für eine Verbesserungsklage; wiederholte Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer


Leitsatz

1. Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, fehlt seiner - auch - auf eine Neubescheidung mit dem Ziel der Verbesserung der bestandenen Klausuren gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine "Verbesserungsklage" ist erst nach bestandener Gesamtprüfung statthaft.

2. Zur wiederholten Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer nach insoweit erfolgreichem Widerspruchsverfahren.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Kammergerichts - Senat für Notarsachen - vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Neubewertung der von ihr im Rahmen der notariellen [X.]achprüfung erbrachten Leistungen.

2

Sie nahm an der [X.] der von dem [X.]eklagten durchgeführten notariellen [X.]achprüfung teil. Mit [X.] vom 12. Januar 2017 wurde ihr folgende [X.]ewertung der Aufsichtsarbeiten

Klausur [X.]-74: 7,00 Punkte,
Klausur [X.]-76: 6,00 Punkte,
Klausur [X.]-75: 2,00 Punkte und
Klausur [X.]-73: 3,00 Punkte

3

mitgeteilt sowie festgestellt, dass sie gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 [X.]all 1 [X.] von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle [X.]achprüfung nicht bestanden habe.

4

Die Klägerin focht diesen [X.] rechtzeitig mit dem Widerspruch an und beanstandete zunächst nur die [X.]ewertung der Aufsichtsarbeiten [X.]-73 und [X.]-75, im Verlaufe des Verfahrens aber weiterhin auch die der - bestandenen - Klausuren [X.]-74 und [X.]-76. Der [X.]eklagte führte ein Überdenkungsverfahren durch, bei dem alle Prüfer an ihren ursprünglichen [X.]ewertungen festhielten. Die Parteien einigten sich im [X.]olgenden auf einen außergerichtlichen Vergleich, wonach die Klägerin ihren Widerspruch zurücknahm, der Prüfungsbescheid aufgehoben und die Klausur [X.]-75 durch zwei neue Prüfer [X.] bewertet wurde. Einwendungen gegen die übrigen Aufsichtsarbeiten wurden der Klägerin vorbehalten.

5

Die beiden neu bestellten Korrektoren - unter anderem die Rechtsanwältin und Notarin [X.]     als [X.] - bewerteten die Klausur [X.]-75 erneut mit der Note "mangelhaft" (2,00 Punkte). Der [X.]eklagte erteilte der Klägerin daraufhin am 1. [X.]ebruar 2019 einen neuen - mit dem früheren inhaltlich übereinstimmenden - Prüfungsbescheid.

6

Die Klägerin legte gegen diesen [X.] erneut Widerspruch ein. Auch in dem neuen Überdenkungsverfahren blieben die Korrektoren der Klausur [X.]-75 bei ihren bisherigen [X.]ewertungen. Der [X.]eklagte wies den Widerspruch mit [X.] vom 9. Oktober 2019 zurück.

7

Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie sich gegen den Prüfungsbescheid und die [X.]ewertung der vier Aufsichtsarbeiten wendet.

8

Das [X.] hat dem [X.]egehren teilweise stattgegeben, indem es den [X.] vom 1. [X.]ebruar 2019 teilweise aufgehoben und den [X.]eklagten dazu verurteilt hat, die Klägerin nach Neubewertung der Aufsichtsarbeit [X.]-75 unter [X.]eachtung seiner Rechtsauffassung (betreffend eine einzelne [X.]eanstandung der [X.]) neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin die [X.]ewertung der bestandenen Aufsichtsarbeiten [X.]-74 und [X.]-76 angegriffen habe, sei die Verpflichtungsklage bereits unstatthaft. Die Neubewertung dieser Klausuren könne keinen Einfluss darauf haben, dass die Klägerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen sei und eine [X.]hance habe, die Prüfung insgesamt zu bestehen. Darüber hinaus sei sie unbegründet. Erfolglos mache die Klägerin Verfahrensfehler bei der Korrektur der Klausur [X.]-75 wegen der Auswahl der [X.] und der Übermittlung der Klausur an die beiden neu eingesetzten Prüfer zur Neubewertung geltend. Ebenso wenig sei die [X.]ewertung der Klausuren [X.]-75 und [X.]-73 - von dem für begründet erachteten Punkt abgesehen - inhaltlich zu beanstanden. [X.]egründungs- oder fachliche [X.]ewertungsfehler seien den Korrektoren nicht vorzuwerfen.

9

Das [X.] hat die [X.]erufung nicht zugelassen. Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin die Zulassung des Rechtsmittels durch den Senat.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

1. Einen Verfahrensmangel bei der Urteilsfindung zeigt die Klägerin nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm § 111d Satz 2 [X.]). Zutreffend hat das [X.] die Klage, soweit sie auf Neubewertung der von der Klägerin bestandenen Aufsichtsarbeiten [X.]-74 sowie [X.]-76 gerichtet ist, als unzulässig angesehen. Ihr fehlt das nötige Rechtsschutzbedürfnis.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die von der Klägerin beantragte Aufhebung des [X.]s des [X.]eklagten vom 1. [X.]ebruar 2019, mit dem die Prüfung schon nach dem Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt worden ist, und ihr [X.]egehren, den [X.]eklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung ihrer Leistungen fortzusetzen. Dafür kommt es aber allein auf die [X.]enotung der nicht bestandenen Klausuren [X.]-73 und [X.]-75 an.

Gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 [X.] ist der Prüfling dann, wenn - wie hier -mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet wird oder der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten liegt, von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle [X.]achprüfung nicht bestanden. Der Klägerin würde es nicht zum [X.]estehen der Prüfung verhelfen, wenn (nur) die Aufsichtsarbeiten [X.]-74 und/oder [X.]-76 besser als bisher bewertet würden. [X.]ür die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist allein maßgeblich, ob wenigstens eine der beiden als nicht bestanden gewerteten Klausuren mit 4,00 Punkten oder mehr bewertet werden kann. Erst den über das Gesamtergebnis der notariellen [X.]achprüfung, in das die mündliche Prüfung zu 25 % und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu 75 % einfließen (§ 7a Abs. 6 Satz 1 [X.]), erteilten [X.] könnte die Klägerin (erneut) anfechten, um damit eine bessere [X.]ewertung des Gesamtergebnisses zu erreichen. Eine solche "Verbesserungsklage" ist statthaft, wenn es dem Prüfling darum geht, nach bestandener ([X.] eine bessere Gesamtnote zu erreichen, um auf diese Weise seine [X.]hancen für den [X.] zu vergrößern [X.]/[X.], Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rn. 829). Solange nicht abschließend geklärt ist, ob die Klägerin überhaupt zur mündlichen Prüfung zugelassen ist und damit die [X.]hance hat, die Prüfung insgesamt zu bestehen, ist die Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung ihres Rechts "zur Verbesserung" nicht erforderlich.

2. Des Weiteren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 111d Satz 2 [X.]).

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in [X.]rage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. z[X.] Senat, [X.]eschlüsse vom 16. November 2020 - [X.]([X.]) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 5; vom 23. April 2018 - [X.]([X.]) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 20. Juli 2015 - [X.]([X.]) 12/14, D[X.] 2015, 872 Rn. 19; [X.]. [X.]). Das ist hier nicht der [X.]all. Einen - über die teilweise Verurteilung - hinausgehenden Anspruch auf (weitere) Neubewertung der Aufsichtsarbeiten und erneute [X.]ung (§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hat die Klägerin nicht. Der ablehnende [X.] des [X.]eklagten ist - soweit über ihn in zweiter Instanz noch zu befinden ist - rechtmäßig.

b) Gegen die [X.]ewertung der Klausur [X.]-75 durch den [X.] und die [X.] - soweit von der Verpflichtung zur Neubescheidung nicht erfasst - ist nichts zu erinnern.

aa) [X.]ehler im Prüfungsverfahren sind dem [X.]eklagten nicht unterlaufen.

(1) Dass die eingesetzten Prüfer wussten, dass es sich um eine wiederholte Korrektur handelte, was nahelegte, dass es im Vorfeld zumindest ein Widerspruchsverfahren gegeben hatte, ist nicht zu beanstanden.

Einem im Zusammenhang mit der [X.]ewertung von Prüfungsleistungen geführten Verwaltungsverfahren ist es immanent, dass eine Klausur [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen durch neue Prüfer - bewertet werden kann. Dabei lässt sich - schon in Anbetracht der Anzahl der vorgelegten Klausuren - kaum sicherstellen, dass der neue Prüfer nicht um die wiederholte Korrektur einer bereits bewerteten Klausur weiß. Dies ist auch unter [X.]erücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der [X.]hancengleichheit und der fairen [X.]ehandlung der Prüflinge unvermeidbar und - im vermuteten Interesse des Prüflings an der Neukorrektur - hinzunehmen. In [X.]ällen eines Prüfungsmangels kann die [X.]hancengleichheit regelmäßig nur annähernd wiederhergestellt werden, weswegen unter dem [X.]lickwinkel der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich des Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand [X.]edacht genommen werden kann, aus dem sich ein Vorteil oder ein Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter [X.]edingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prüfungsverlauf vergleichbar sind (vgl. z[X.] [X.], NJW 2003, 1063). Diese Grundsätze verbieten es des Weiteren nicht, dass ein Prüfer weiß, dass ein Prüfling Wiederholer ist und/oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist, und nicht einmal, dass Prüfer in Kenntnis der [X.]ewertung der Vorprüfung ihre [X.]eurteilung abgeben (vgl. [X.], aaO S. 1064; [X.]eckRS 1995, 31255162 unter 3; NJW 1993, 3340, 3341 und NVwZ-RR 1992, 629, 630). Vielmehr darf vorausgesetzt werden, dass der neue Prüfer zu einer selbständigen eigenverantwortlichen [X.]ewertung fähig und bereit ist (vgl. [X.], NJW 2003, 1063). Abweichende Maßstäbe lassen sich den zum Prüfungsverfahren im [X.]ereich der notariellen [X.]achprüfung ergangenen Vorschriften der [X.]undesnotarordnung sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung nicht entnehmen. Abgesehen davon lassen sich aus dem bloßen Hinweis auf den - erfolgreichen - Rechtsbehelf keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Prüfling nach der Einschätzung der zuerst eingesetzten Korrektoren die Klausur nicht bestanden hatte oder es um eine Notenverbesserung ging.

Anlass zu der Annahme, die Prüfer könnten die Klausurleistung der Klägerin nicht frei und unvoreingenommen beurteilt haben, besteht nicht. Den zur Neubewertung der Aufgabe eingesetzten Korrektoren ist die [X.]enotung der Klausur durch die Vorprüfer nicht mitgeteilt worden, sondern nur, dass aufgrund eines Rechtsbehelfs die Neubewertung einer Klausur aus der [X.] notwendig geworden sei. Die Klausur ist zu diesem Zweck kopiert und Randbemerkungen der Vorprüfer sind - überobligatorisch (vgl. [X.], NJW 2003, 1063, 1064) - entfernt worden. Den Grund für die Neubewertung kannten die "[X.]en" nicht.

(2) Ebenso durfte die Rechtsanwältin und Notarin [X.]    ohne weiteres mit der Korrektur der Klausur betraut werden.

Dass sie zu diesem [X.]punkt ihr Amt als Notarin nicht mehr ausübte, steht ihrer Prüfertätigkeit nicht entgegen.

Gemäß § 7g Abs. 6 Nr. 1 bis 3 [X.] können zu Prüfern [X.] und [X.]eamte mit der [X.]efähigung zum [X.]amt, auch nach Eintritt in den Ruhestand, Notare und Notare außer Dienst, ohne dass insoweit nach den verschiedenen Möglichkeiten des Notariats differenziert würde, sowie sonstige Personen, die eine gleichwertige [X.]efähigung haben, bestellt werden. Gemäß § 7b Abs. 2 Satz 1 [X.] wird jede Prüfungsarbeit von zwei Prüfern nacheinander bewertet. Nach Satz 3 der Vorschrift soll an der Korrektur der [X.]earbeitung jeder einzelnen Aufgabe mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. Ein gesonderter Hinweis auf die Möglichkeit, ([X.] außer Dienst mit der Korrektur der Aufsichtsarbeiten zu betrauen, ist angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 6 [X.] überflüssig.

Ob sich eine Person im Einzelfall (noch) als Prüfer eignet, ist anlässlich ihrer [X.]estellung oder Wiederbestellung zu klären. Sollten sich in der Zwischenzeit gewichtige Gründe ergeben, die einer weiteren Tätigkeit als Prüfer entgegenstehen sollten, besteht gemäß § 7g Abs. 6 Satz 3 [X.] die Möglichkeit, die [X.]estellung zu widerrufen. Darauf, ob das [X.] das entsprechende Vorbringen der Klägerin zu Recht als gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert angesehen hat, kommt es nicht mehr an.

[X.]) Zutreffend hat das [X.] an der [X.]ewertung der Klausuren durch die beiden neu eingesetzten Korrektoren nichts zu beanstanden gefunden.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Prüfertätigkeit, die sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen lässt, einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Eigenart dieses [X.]ewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der [X.]hancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen [X.]ewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt (vgl. z[X.] [X.] 84, 34, 51 ff sowie [X.], 469, 470; [X.], NJW 2018, 2142 Rn. 8 ff). Unter diesen [X.] fallen zum [X.]eispiel die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander oder die Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, ferner Wertungen, die sich damit befassen, ob der [X.]earbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen [X.]ragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat, oder die [X.]rage, ob ein in der Prüfungsarbeit enthaltenes Problem lediglich ein "Randproblem" oder ein "entscheidendes Problem" der Arbeit darstellt. Dies gilt gleichermaßen für das Gewicht positiver Ausführungen in der Prüfungsarbeit oder die [X.]edeutung eines Mangels in der Gesamtbewertung (vgl. z[X.] [X.], NJW 2018 aaO Rn. 10 f; NVwZ 2004, 1375, 1377; [X.]eckRS 1998, 30438741 sowie [X.]eckRS 1994, 20420). Schließlich ist die Vergabe von Punkten und Noten - sofern nicht (anders als hier) mathematisch determiniert - sowie die [X.]rage, ob eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist, Gegenstand des [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. August 2011 - 6 [X.]/11, juris Rn. 16; NVwZ 2004 aaO).

In den [X.]ereich des [X.] dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres [X.] überschritten haben, etwa, weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben, ihre autonomen [X.]ewertungsmaßstäbe nicht einheitlich angewandt oder allgemeingültige [X.]ewertungsgrundsätze nicht beachtet haben. [X.]erner müssen prüfungsspezifische Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein und dürfen keine inhaltlichen Widersprüche aufweisen (vgl. z[X.] [X.] 84, 34, 53 ff; [X.], NJW 2018 aaO Rn. 10; NVwZ 2004 aaO). Ob ein angerufenes Gericht zu einer abweichenden [X.]ewertung kommt, ist mithin unerheblich, denn es darf sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen ([X.], NVwZ 2004 aaO).

Anderes gilt für die fachliche Wertung durch den Prüfer, das heißt dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des [X.]. Deren [X.]ewertung hängt davon ab, ob der vom Prüfungsteilnehmer eingenommene Standpunkt nach dem Stand der [X.]achwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive - gerichtlich voll überprüfbare - [X.]ewertungsmaßstab tritt für die [X.]eantwortung von [X.]achfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers, der fachlich vertretbare Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewerten darf. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die [X.]eurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (vgl. z[X.] Senat, [X.]eschlüsse vom 16. November 2020 - [X.]([X.]) 5/20, [X.] 2021, 564 Rn. 11 und vom 13. März 2017 - [X.]([X.]) 6/16, [X.]eckRS 2017, 107462 Rn. 4; [X.] 84, 34, 55; [X.], NJW 2018 aaO Rn. 9).

(2) Ob der Prüfer seinen [X.]ewertungsspielraum eingehalten hat, kann nur anhand seiner [X.]egründung festgestellt werden. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten daher die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur [X.]ewertung der Prüfungsleistung geführt haben, um dem Prüfling eine - gegebenenfalls gerichtliche - Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Die [X.]egründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling diese in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt die Kriterien erfährt, die für die [X.]enotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem [X.]ewertungsergebnis geführt hat. Es muss insoweit nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen [X.]ewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die [X.]enotung beruht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die [X.]egründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge des Prüfers sind erfüllt (vgl. z[X.] [X.], NJW 2012, 2054, Rn. 8 [X.]; NVwZ-RR 1994, 582, 583 f; [X.]E 91, 262, 265 ff). Eine zunächst fehlende [X.]egründung kann insoweit auch im Verlauf des [X.] - etwa im Rahmen der Überdenkung durch den Prüfer - nachgeholt werden (vgl. [X.]E 91 aaO S. 270).

(3) Dies zugrunde gelegt, sind die - hinreichend begründeten - Voten der Korrektoren - soweit in zweiter Instanz noch zu überprüfen - in jeder Hinsicht von dem ihnen zustehenden [X.] gedeckt und enthalten auch keine fachlich angreifbaren Einschätzungen. Die dagegen gerichteten [X.] der Klägerin greifen nicht durch.

(a) In der [X.] ging es um die [X.]egutachtung der Risiken und Gefahren von [X.], die dem Notar bei der [X.]eratung der [X.]eteiligten obliegenden Pflichten sowie den Entwurf eines Vertragstextes auf der Grundlage einer etwas abgewandelten - ebenfalls gutachterlich zu erläuternden - Konstellation.

(b) Der [X.] und die [X.] haben ihren Erwartungshorizont zur Lösung der Aufgabe und die ihre [X.]ewertung tragenden Gesichtspunkte auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Maßstäbe in einer Weise deutlich gemacht, die es der Klägerin ohne weiteres ermöglichte, ihr Recht auf (gerichtliche) Kontrolle wahrzunehmen.

Der [X.] hat seine Vorstellungen zu den Anforderungen der Klausur in [X.]orm eines [X.] über mehrere Seiten schriftlich dargelegt. Anhand dieses Maßstabs hat er die von der Klägerin vorgeschlagenen Lösung bewertet und in ihrem Gesamtbild als nicht brauchbar erachtet. Er hat dabei vor allem ihre zu allgemeinen zu wenig fallbezogenen Ausführungen sowie einen zu unpräzisen und unstrukturierten Klausuraufbau ohne die nötige Stringenz kritisiert. Es seien nur ein Teil der Probleme der Aufgabenstellung behandelt und die insoweit angesprochenen Gesichtspunkte nicht mit hinreichender Tiefe erörtert worden. Den - von ihm als nicht brauchbar angesehenen - Kaufvertragsentwurf hat er als unvollständig sowie die darin enthaltenen Klauseln als unklar und unzureichend bemängelt. Die Zweitprüferin hat sich diesem Votum nicht nur - was zulässig ist (vgl. dazu [X.]E 91, 262, 269) - angeschlossen, sondern darüber hinaus ihre eigenen Vorstellungen dargelegt und auf dieser Grundlage eine - mit der des [X.]s im Wesentlichen übereinstimmende - [X.]ewertung vorgenommen.

Es ist damit nachvollziehbar, welche Lösung die Prüfer als geboten beziehungsweise zumindest als zweckmäßig ansahen, weshalb die Klausur diesen Erwartungen nicht entsprach und was sie zu der vergebenen Endnote bewogen hat. Einer noch eingehenderen [X.]efassung mit dem Inhalt der Klausur, die die Prüfer im Einzelnen durchgegangen sind, bedurfte es nicht. Der Vorwurf der Klägerin, der [X.] habe lediglich pauschale Kritik geübt, ist unbegründet. Der vorliegende [X.]all gab dem Prüfer weder Anlass zu erläutern, warum er der Aufgabe - anders als die Klägerin - (nur) einen mittleren Schwierigkeitsgrad zumaß, noch Veranlassung, die von ihm vorgenommene Gewichtung der Aufgabenteile und deren Aspekte im Einzelnen niederzulegen (vgl. dazu z[X.] [X.], NJW 2012 aaO Rn. 11; [X.], Urteil vom 24. Mai 2011 - 2 L[X.] 158/10, juris Rn. 61; [X.], [X.]eschluss vom 16. September 2002 - 9 S 1704/02, juris Rn. 7).

(c) [X.]eurteilungsfehler sind den Korrektoren nicht unterlaufen. Weder haben sie den ihnen zustehenden [X.] überschritten noch fachliche Aspekte unzutreffend bewertet.

(aa) Die von den Korrektoren niedergelegten Erwartungen - insbesondere des [X.]s, gegen die sich die Klägerin maßgeblich wendet - sind fachlich zutreffend und in sich schlüssig.

Die [X.]eanstandung der Klägerin, es sei aufgrund der ausführlichen Darstellung des Erwartungshorizonts des [X.] schon aus zeitlichen Gründen unmöglich gewesen, den Anforderungen gerecht zu werden, bezieht sich im Ergebnis nicht auf die vom Prüfer angestellten "[X.]", sondern die Auswahl der [X.] als solcher. Diese betrifft jedoch eine praxisrelevante Konstellation, die auch unter [X.]erücksichtigung der zur Verfügung stehenden [X.] die Prüflinge nicht vor unlösbare Probleme stellte.

Die Prüfer - namentlich der [X.] - haben nicht die Erörterung von Lösungsmöglichkeiten verlangt, die nach der Aufgabenstellung nicht geboten waren. Entgegen der [X.]ehauptung der Klägerin hat der [X.] auch das "Geheimhaltungsinteresse" des Erstkäufers [X.] - der den Wunsch hatte, dass Verkäufer (A) und [X.] ([X.]) bei den in den [X.]lick genommenen Geschäften "idealerweise" nichts voneinander wissen sollten - nicht übersehen. Gefragt war nach den sich aus dem [X.] des [X.] ergebenden Risiken und Gefahren für [X.] und [X.] vor allem in [X.]orm von ungesicherten Vorleistungen, die daher zunächst aufzuzeigen waren, um sodann Gestaltungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die diese vermieden oder zumindest verringerten. Aufgabe des Notars als unabhängigem und unparteiischem Träger eines öffentlichen Amts ist es, für eine - keinen [X.]eteiligten unangemessen benachteiligende - möglichst ausgewogene Vertragsgestaltung zu sorgen. Dies kann auch bedeuten, von bestimmten Gestaltungswünschen abzuraten. Da A und [X.] nach den Vorgaben nur "idealerweise" nichts voneinander wissen sollten, schloss dies Vorschläge mit ein, die ohne gewisse Hintergrundinformationen der [X.]eteiligten schwer umsetzbar erschienen, den Sicherungsinteressen aber besser gerecht wurden. Insoweit sprach nichts dagegen, auch gegenläufige Lösungswege zu erörtern. Der [X.] hat im Übrigen bei den von ihm angestellten inhaltlichen Überlegungen berücksichtigt, dass bestimmte Urkundsgestaltungen unter den bestehenden Prämissen näherlagen als andere. Insoweit lassen sich der Lösungsskizze des Prüfers auch keine Widersprüche entnehmen. Solche ergeben sich ebenso wenig aus dem Urteil des [X.]s.

([X.]) Soweit die Klägerin rügt, der [X.] habe den ihr zuzubilligenden Antwortspielraum missachtet, zeigt sie bereits nicht auf, welche fachlich vertretbare Lösung sie vorgeschlagen hat, die der Prüfer nicht akzeptiert oder als unzutreffend erachtet hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er die - als nicht zielführend eingeschätzten - allgemeinen Ausführungen der Klägerin als fachlich unzutreffend und falsch bewertet hätte. Die Klägerin verkennt vielmehr, dass der Prüfer nicht die juristische Richtigkeit der von ihr angebotenen Lösung beanstandet hat, sondern die zu allgemeine, zu wenig vertiefte, unvollständige und zu wenig strukturierte [X.]earbeitung ohne genügenden [X.]allbezug. Dies betraf jedoch allein den [X.].

([X.]) Auch die [X.]eurteilung der Qualität der Klausurlösung in [X.]ezug auf die Art der Darstellung, ihre Vollständigkeit und [X.]earbeitungstiefe fiel unter den [X.]. Diesen haben die Prüfer nicht überschritten. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass sie den Inhalt der Klausur nicht richtig oder vollständig erfasst hätten und damit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären.

So hat der [X.] gewürdigt, dass die Klägerin einige - in seiner Lösungsskizze vorgesehene - Probleme (etwa die Sicherungsinteressen der [X.]eteiligten) angesprochen hat. Ob und inwieweit die Klägerin damit seine Erwartungen erfüllte, war jedoch seiner persönlichen Einschätzung vorbehalten. Soweit die Klägerin mit ihren gegen die [X.]eurteilung ihrer Klausurleistung gerichteten Einwänden aufzuzeigen versucht, ihre Lösung habe dem Erwartungshorizont des [X.]s tatsächlich besser entsprochen, als dieser angenommen habe, versucht sie lediglich in rechtlich unbeachtlicher Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Prüfers zu setzen. Dies gilt gleichermaßen für die [X.]eurteilung der [X.] betreffend die [X.]rage, ob die Klägerin die denkbaren Sicherungsmöglichkeiten im gebotenen Umfang erkannt und behandelt sowie - bezogen auf die in Rede stehende [X.]allkonstellation - zielführend erörtert hat, ihre [X.]ewertung der in der Abwandlung gemäß Aufgabenteil [X.] behandelten Sicherung des [X.] als nicht lösungsorientiert oder ihre Einschätzung, dass es für die Lösung "überflüssig" ist, wenn der Prüfling - hier die Klägerin - den Sachverhalt der inhaltlichen Erörterung der Aufgaben voranstelle. Entgegen der [X.]ehauptung der Klägerin hat die Zweitprüferin dabei auch nicht übersehen, dass sie im Ausgangsfall das Sicherungsmittel "Eintragung einer Auflassungsvormerkung" im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] erwogen hat. Im Ergebnis hat die Prüferin die Leistung der Klägerin nur anders bewertet, als diese es selbst für richtig hält.

Dafür, dass die Prüfer ein und denselben "[X.]ehler" mehrfach berücksichtigt haben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Damit nicht zu verwechseln ist eine sich in verschiedenen Zusammenhängen wiederholende [X.]eanstandung wie der vorliegend im Zusammenhang mit der [X.]earbeitung der verschiedenen Problemkreise mehrfach kritisierte Aspekt der zu wenig fallbezogenen Argumentation. Ebenso wenig liegt darin, dass sich die [X.] zum einen dem Erstvotum angeschlossen, zum anderen aber einzelne dieser Gesichtspunkte in der ihrer eigenen schriftlichen [X.]ewertung nochmals hervorgehoben hat, eine doppelt negative [X.]erücksichtigung derselben Umstände.

Schließlich fiel es in den originären [X.]ewertungsspielraum der Prüfer, welches Gewicht sie den positiven und negativen Aspekten zumessen wollten und ob die positiven Ansätze es im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung rechtfertigten, die Klausur (noch) als ausreichend zu benoten. Einen nicht mehr von dem [X.] gedeckten zu strengen [X.]ewertungsmaßstab haben die Prüfer dabei nicht angelegt.

c) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] die [X.]ewertung der Klausur [X.]-73 mit 3,00 Punkten nicht beanstandet.

aa) Gegenstand jener Klausur war die Auseinandersetzung einer aus zwei zerstrittenen [X.]rüdern (A und [X.]) bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft, für die von dem von einem [X.]ruder (A) aufgesuchten Notar (N) rechtsgeschäftliche Lösungsvorschläge zu unterbreiten, ihre [X.]ormbedürftigkeit und die Höhe der [X.]eils entstehenden Notarkosten aufzuzeigen, das notarielle Vermittlungsverfahren darzustellen und die Auswirkungen einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung eines (anderen) Urkundsnotars ([X.]) zu erörtern.

[X.]) Die an die Lösung der Aufgabe zu stellenden Erwartungen der Prüfer ließen sich auf der Grundlage ihrer Anmerkungen nachvollziehen, die den obigen Maßstäben entsprachen.

(1) Der [X.] hat zunächst zu den einzelnen Teilen der aus vier Aufgaben bestehenden Aufsichtsarbeit dargestellt, welche Überlegungen aus seiner Sicht [X.]eils anzustellen waren. Damit hatte er die Klausurlösung abzugleichen. Seine darauf gestützte [X.]ewertung der Klausur hat er nachvollziehbar begründet. Insbesondere trifft der Vorwurf der Klägerin nicht zu, der Prüfer habe sich dabei nur auf eine oberflächliche Wiedergabe ihrer [X.]earbeitung beschränkt.

Vielmehr hat er sich mit dem Vorschlag der Klägerin inhaltlich im Einzelnen auseinandergesetzt. Dabei hat er die mit seiner Lösungsskizze übereinstimmenden Ansätze ebenso aufgeführt wie Unklarheiten oder Auslassungen. Die von der Klägerin ausführlicher erörterten Voraussetzungen und Auswirkungen der Teilungsversteigerung hat er - da nicht Gegenstand der [X.]ragestellung - zwar nicht als nicht fehlerhaft, aber auch nicht als zielführend angesehen. Zusammenfassend hat er ausgeführt, die Klägerin habe die Aufgabenstellung der ersten [X.]rage nicht erkannt. Ihr sei es nicht gelungen, die unterschiedlichen Möglichkeiten (der Erbauseinandersetzung) sachgerecht darzustellen. [X.]erner habe sie insbesondere die Kostenlast nicht angesprochen. Erörtert würden überwiegend allgemeine Erwägungen zur Auseinandersetzung, die jedoch im Ergebnis kaum [X.]allbezug hätten. Auch im Übrigen seien die Aufgabenstellungen nicht zutreffend erfasst worden. Die Leistung könne insgesamt nicht mehr als gerade noch durchschnittlich angesehen werden.

Die Gründe für die [X.]ewertung ihrer Klausurlösung mit der Note "mangelhaft" sind damit hinreichend nachzuvollziehen. Einer weitergehenden Darstellung bedurfte es nicht (vgl.o.).

(2) Der [X.] hat sich dieser [X.]ewertung in zulässiger Weise angeschlossen.

[X.]) Die [X.]ewertung des von ihr erarbeiteten [X.] greift die Klägerin vergeblich an. Die mit der Korrektur dieser Klausur beauftragten Prüfer haben weder fachliche [X.]ehler begangen noch den ihnen zustehenden [X.] überschritten.

(1) [X.]ehl geht der Einwand, der [X.] habe durch die Darstellung seines Erwartungshorizonts seinen [X.]ewertungsspielraum verkürzt, indem er sich durch die ausführliche Lösungsskizze den [X.]lick für die positive [X.]ewertung abweichender Lösungsansätze verstellt habe. Allein die Niederlegung eingehenderer Vorstellungen über die - aus seiner Sicht vorzugsweise - Lösung der [X.]n führt für sich betrachtet nicht zu einer Verengung des [X.]lickwinkels des Prüfers, sondern erleichtert es, die Korrektur nachzuvollziehen. Erst dann, wenn der Korrektor von seinem [X.]earbeitungsvorschlag abweichende, fachlich aber vertretbare Lösungen nicht akzeptiert, kann darin ein [X.]ewertungsfehler liegen. Derartiges ist dem Vortrag der Klägerin indessen nicht zu entnehmen (vgl. auch nachfolgend).

(2) Der Prüfer hat - wie sich schon aus der obigen zusammenfassenden Darstellung ergibt - entgegen der [X.]ehauptung der Klägerin positive wie negative Aspekte ihrer Lösung in die [X.]ewertung einbezogen. Eine (unnötige) Wiederholung des Sachverhalts hat er mit dem Hinweis, es sei bei den Ausführungen zur Teilungsauseinandersetzung unklar geblieben, was die Klägerin mit [X.]lick auf die Aufgabenstellung erörtert habe, gerade nicht verlangt, sondern den fehlenden [X.]allbezug beanstandet.

(3) Auch die - seinem [X.] unterfallende - Kritik des Prüfers, die Klägerin habe den Inhalt der ersten Aufgabe nicht erkannt und die verschiedenen Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die Gegenstand der notariellen [X.]eratung hätten sein können, nicht aufgezeigt, ist fehlerfrei erfolgt. [X.] Sachverhalt hat der [X.] dabei nicht übersehen. Vielmehr hat sich die Klägerin bei der Lösung der Aufgabe lediglich mit der (vertraglichen) Auseinandersetzung des Nachlasses im Sinne der §§ 2042 ff [X.]G[X.] und dem Verfahren gemäß §§ 363 ff [X.]am[X.]G befasst, nicht jedoch mit den weiteren rechtsgeschäftlichen Möglichkeiten wie der Erbteilsübertragung, § 2033 Abs. 1 [X.]G[X.] und der Abschichtungsvereinbarung analog § 783 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] (vgl. dazu [X.]GH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 346/96, [X.]GHZ 138, 8, 10 f). Soweit sie ihren - weitgehend unkonkreten - Ausführungen auf den Seiten 7 bis 9 der Klausur anderes entnehmen möchte, versucht sie erneut lediglich, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Prüfers zu setzen. Dies gilt auch für die Tiefe der vom Prüfer erwarteten Darstellung des notariellen Vermittlungsverfahrens sowie die von ihm in diesem Zusammenhang vermisste Auseinandersetzung mit der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung (vgl. § 363 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]am[X.]G). Dabei unterschied sich der letztgenannte Punkt grundsätzlich von der [X.]ragestellung der Aufgabe 4.

Es stellt auch keinen Widerspruch dar, wenn der Prüfer auf der einen Seite eine umfassende [X.]eschäftigung mit den rechtsgeschäftlichen Möglichkeiten der Auseinandersetzung erwartete, die Ausführungen zu der Teilungsversteigerung indessen für entbehrlich und nicht zielführend hielt, denn nach gerichtlichen Möglichkeiten der Auseinandersetzung war nicht gefragt.

(4) In [X.]ezug auf die Kostenproblematik hat der [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 1 nicht zu der [X.]rage der Notarkosten verhalten, obwohl danach gefragt war. Im Übrigen hat er gesehen und auch gewürdigt, dass sich die Klägerin bei Aufgabe 2, die das notarielle Vermittlungsverfahren betraf, zumindest im Ansatz mit den Notarkosten befasst hat. Seine - im Zusammenhang mit den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten stehende - Anmerkung, es seien keine Kosten erörtert worden, ist daher nicht zu beanstanden. Erst recht ist dem Korrektor keine Doppelverwertung ein und desselben [X.]ehlers vorzuwerfen.

(5) Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der [X.] bei Aufgabe 3 ein vom Notar im Zusammenhang mit dem notariellen Vermittlungsverfahren zu entwerfendes - von der Klägerin aber nicht angefertigtes - [X.] an den [X.]ruder [X.] vermisst hat. Die [X.]ragestellung war insoweit auch nicht missverständlich (vgl. dazu [X.][X.]HE 188, 502, 509; OVG [X.], [X.]eschluss vom 30. Juni 2003 - 3 [X.]/02 juris Rn. 22; VG [X.]raunschweig, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 A 311/06, juris Rn 21). Schon aus der im Plural formulierten Aufforderung ("Entwerfen Sie die Schreiben […]") war zu ersehen, dass mehrere Schriftstücke anzufertigen waren. Dazu gehörte die Ladung zu dem Verhandlungstermin, die die notwendigen Hinweise enthalten musste (§ 365 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]am[X.]G).

(6) [X.]achlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der [X.] ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s die nicht näher begründete [X.]eststellung der Klägerin, die Ernennung des Urkundsnotars des Testaments ([X.]) zum Testamentsvollstrecker verstoße gegen §§ 7, 27 [X.]eurkG, sofern dies nicht als Ernennungswunsch an das Nachlassgericht formuliert sei, mit [X.]lick auf die Ernennung in einem gesonderten privatschriftlichen Testament als in dieser [X.] nicht für zutreffend erachtet hat (vgl. dazu z[X.] [X.]GH, [X.]eschluss vom 23. [X.]ebruar 2022 - IV Z[X.] 24/21, [X.]GPrax 2022, 72 Rn. 17 ff sowie schon OLG [X.]remen, NJW-RR 2016, 979 Rn. 10 ff). Ebenso hält sich seine ergänzende [X.]ewertung im Überdenkungsverfahren, eine Subsumtion habe letztlich nicht stattgefunden, innerhalb seines [X.]. Seine dort ebenfalls erfolgten Anmerkungen zur "Abschichtungsvereinbarung" beziehen sich hingegen auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren und nicht auf die Klausur, der eine entsprechende Überlegung gerade fehlte. Ob sie auf die Erörterung dieser Möglichkeit, wie die Klägerin meint, ganz verzichten durfte, weil eine solche Vereinbarung - anders als ein damit verbundener Antrag auf Grundbuchberichtigung gemäß § 29 G[X.]O - nicht formbedürftig gewesen sei, stellt sich im Hinblick auf die [X.]rage nach den rechtsgeschäftlichen Möglichkeiten einer Nachlassteilung und deren [X.]ormbedürftigkeit wiederum nur als abweichende Wertung dar, welche Erwartungen an die Lösung der Klausur gestellt werden durften.

(7) Schließlich war es allein Aufgabe der Prüfer zu bewerten, ob die Leistung trotz ihrer Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen entsprach und daher mit "ausreichend" zu benoten war oder nicht. Eine Überschreitung des prüfungsspezifischen [X.] lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.

3. Weitergehende Zulassungsgründe macht die Klägerin nicht geltend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Herrmann     

      

Roloff     

      

[X.]öttcher

      

[X.]rose-Preuß     

      

[X.]     

      

Meta

NotZ (Brfg) 5/22

14.11.2022

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend KG Berlin, 15. Februar 2022, Az: AR 13/19 Not

§ 7b Abs 3 S 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. NotZ (Brfg) 5/22 (REWIS RS 2022, 9509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9509

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IV ZB 24/21

6 B 18/11

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