Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2024, Az. Notz (Brfg) 2/23

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2024, 1725

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Gegenstand

Neubewertung einer notariellen Fachprüfung nach Bewertungsfehler


Leitsatz

Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 19 f.).

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Kammergerichts - Senat für Notarsachen - vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Neubewertung von zwei seiner im Rahmen der notariellen [X.]achprüfung erbrachten schriftlichen Leistungen.

2

Der Kläger nahm unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs an der [X.] der von dem [X.]n durchgeführten notariellen [X.]achprüfung teil. Mit Bescheid vom 6. Januar 2022 wurde ihm die Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten wie folgt mitgeteilt:

[X.]-121: 2,50 Punkte

[X.]-122: 3,00 Punkte

[X.]-123: 9,00 Punkte

[X.]-113: 6,00 Punkte

3

Zugleich stellte der [X.] fest, dass der Kläger von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle [X.]achprüfung nicht bestanden habe. Den Widerspruch des [X.] wies der [X.] nach Beteiligung sämtlicher Korrektoren mit Bescheid vom 20. Mai 2022 zurück.

4

Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger, soweit für das Zulassungsverfahren noch relevant, gegen die Bewertung der beiden mit weniger als vier Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten. Das [X.] hat dem Begehren teilweise stattgegeben und den [X.]n verurteilt, den Kläger nach Neubewertung der [X.]-121 unter Beachtung seiner Rechtsauffassung (betreffend einzelne Beanstandungen des [X.]) neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seinen allgemeinen [X.]inwendungen gegen das Prüfungsverfahren könne der Kläger nicht gehört werden. Hinsichtlich der Aufgaben 3, 4 und 5 der [X.]-121 beanstande der Kläger zu Recht einige vom [X.]rstkorrektor angebrachte Kritikpunkte. Insoweit sei eine Neubewertung geboten, die aber nicht durch andere Korrektoren vorzunehmen sei. Von diesen Aufgaben abgesehen und insgesamt hinsichtlich der [X.]-122 gebe die angegriffene Bewertung keinen Anlass für Beanstandungen.

5

Das [X.] hat die Berufung nicht zugelassen. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger die Zulassung des Rechtsmittels durch den Senat.

II.

6

Der Antrag ist unbegründet. [X.]in Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

7

1. Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht aufgrund der allgemeinen [X.]inwendungen des [X.] gegen den Ablauf des Prüfungsverfahrens geboten.

8

a) Der Kläger macht geltend, der [X.] sei ihm gegenüber voreingenommen und habe auf unlautere Weise darauf hingewirkt, dass er als "missliebiger Kandidat" die Prüfung nicht bestanden habe. Als Beleg benennt der Kläger die Setzung einer aus seiner Sicht zu kurzen [X.]rist zur Beibringung eines Gesundheitszeugnisses für den beantragten Nachteilsausgleich aus medizinischen Gründen, die Überprüfung seiner zur notariellen [X.]achprüfung zugelassenen Hilfsmittel durch eine Klausuraufsicht ("akribisches Durchblättern der Gesetzestexte") sowie die personelle Besetzung einer (anderen) Klausuraufsicht mit einem Verwandten des [X.]n.

9

[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] rechtfertigen die genannten Punkte unbeschadet der [X.]rage ihrer rechtzeitigen Rüge (vgl. zur Ausschlussfrist des § 18 Abs. 1 [X.] Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - [X.] ([X.]) 5/20, [X.] 2021, 225 Rn. 3) weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Schluss, der [X.] sei voreingenommen und habe an die Korrektoren der Aufsichtsarbeiten "durchgestochen", dass der Kläger unerwünscht sei und durchfallen müsse. Der Nachteilsausgleich aus medizinischen Gründen (§ 16 [X.]) wurde antragsgemäß gewährt, nachdem der Kläger das hierfür erforderliche Gesundheitszeugnis innerhalb der gesetzten [X.]rist vorgelegt hatte; seinen vorsorglich gestellten [X.]ristverlängerungsantrag hat der Kläger zurückgenommen. Die stichprobenartige Kontrolle der mitgeführten Hilfsmittel im Sinne des § 11 Abs. 4 [X.] ist ein anerkanntes und probates Mittel zur Unterbindung und gegebenenfalls Aufdeckung eines [X.]äuschungsversuchs im Sinne des § 7f [X.] und damit zur Wahrung der [X.]hancengleichheit der Prüflinge geboten [X.]/[X.], Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rn. 231 f.; [X.] in BeckOK [X.], Stand 1. August 2023, § 7f Rn. 1). Die Wahrnehmung der Klausuraufsicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch einen Verwandten des [X.]n lässt nicht erkennen, inwiefern dies [X.]influss auf das Prüfungsergebnis des [X.] gehabt haben könnte; [X.]ntsprechendes behauptet auch der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht.

Vor diesem Hintergrund war das [X.] nicht veranlasst, die vom Kläger hierzu angebotenen Beweise zu erheben. [X.]in Anhaltspunkt dafür, dass der Name des [X.] den Korrektoren seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 [X.] vor Abschluss der Begutachtung bekannt gemacht worden sein könnte, besteht auch nach Auswertung der - die Korrespondenz mit den Korrektoren enthaltende - Prüfungsakte nicht. Die Klausuren enthielten keine Hinweise auf die Person des [X.] und waren ordnungsgemäß nur mit der dem Kläger zugeteilten [X.] versehen, die dieser selbst auf ihnen vermerkt hat (§ 11 Abs. 3 [X.]). [X.]in Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene [X.]ntscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 [X.]), liegt daher nicht vor.

b) Die Rechtmäßigkeit der offenen Zweitbewertung ist höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.]/16, juris Rn. 12 mwN) und in der Literatur allgemein anerkannt [X.]/[X.], aaO Rn. 609; [X.] in BeckOK [X.], Stand 1. August 2023, § 7b Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 7b Rn. 2; jeweils mwN). Die hiergegen erhobenen grundsätzlichen [X.]inwände des [X.] sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

2. [X.]in Zulassungsgrund ist auch insoweit nicht gegeben, als das [X.] den Angriffen des [X.] gegen die inhaltliche Bewertung der streitgegenständlichen Klausuren nicht gefolgt ist. [X.]rnstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser [X.]ntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 [X.]) bestehen nicht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Prüfertätigkeit, die sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen lässt, einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die [X.]igenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der [X.]hancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt. Unter diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum fallen zum Beispiel die [X.]inordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander oder die Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, ferner Wertungen, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen [X.]ragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat, oder die [X.]rage, ob ein in der Prüfungsarbeit enthaltenes Problem lediglich ein "Randproblem" oder ein "entscheidendes Problem" der Arbeit darstellt. Dies gilt gleichermaßen für das Gewicht positiver Ausführungen in der Prüfungsarbeit oder die Bedeutung eines Mangels in der Gesamtbewertung. Schließlich ist die Vergabe von Punkten und Noten - sofern nicht (anders als hier) mathematisch determiniert - sowie die [X.]rage, ob eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist, Gegenstand des [X.] (zuletzt Senat, Beschluss vom 14. November 2022 - [X.] ([X.]) 5/22, [X.] 2023, 323, juris Rn. 26 mwN).

In den Bereich des [X.] dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres [X.] überschritten haben, etwa, weil sie von falschen [X.]atsachen ausgegangen sind oder sachfremde [X.]rwägungen angestellt haben, ihre autonomen Bewertungsmaßstäbe nicht einheitlich angewandt oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben. [X.]erner müssen prüfungsspezifische Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein und dürfen keine inhaltlichen Widersprüche aufweisen. Ob ein angerufenes Gericht nur zu einer abweichenden Bewertung kommt, ist mithin unerheblich, denn es darf sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen (Senat, aaO Rn. 27 mwN).

Anderes gilt für die fachliche Wertung durch den Prüfer, das heißt dessen [X.]ntscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des [X.]. Deren Bewertung hängt davon ab, ob der vom Prüfungsteilnehmer eingenommene Standpunkt nach dem Stand der [X.]achwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive - gerichtlich voll überprüfbare - Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von [X.]achfragen an die Stelle der autonomen [X.]inschätzung des Prüfers, der fachlich vertretbare Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewerten darf. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der [X.]igenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (Senat, aaO Rn. 28 mwN).

Ob der Prüfer seinen Bewertungsspielraum eingehalten hat, kann nur anhand seiner Begründung festgestellt werden. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten daher die tragenden [X.]rwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, um dem Prüfling eine - gegebenenfalls gerichtliche - Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling diese in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. [X.]s muss insoweit nicht in allen [X.]inzelheiten, aber doch in den für das [X.]rgebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die Benotung beruht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge des Prüfers sind erfüllt. [X.]ine zunächst fehlende Begründung kann insoweit auch im Verlauf des [X.] - etwa im Rahmen der Überdenkung durch den Prüfer - nachgeholt werden (Senat, aaO Rn. 29 mwN).

b) Dies zugrunde gelegt, sind die - hinreichend begründeten - Voten der Korrektoren - soweit in zweiter Instanz noch zu überprüfen - in jeder Hinsicht von dem ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum gedeckt und enthalten auch keine fachlich angreifbaren [X.]inschätzungen.

aa) Die gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit [X.] 20-121 gerichteten [X.] des [X.] greifen nicht durch.

(1) In Aufgabe 1 dieser Klausur ging es um die gutachterliche [X.]rörterung, wie die von [X.] und S gewünschte asymmetrische Aufteilung der Wohnungen rechtlich zu realisieren ist; zudem war anzugeben, was hierfür im Hinblick auf die beiden Grundstücke zuvor zu veranlassen ist. Bei dieser Aufgabenstellung durften, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, beide Korrektoren über die bloße Nennung von §§ 3 und 8 [X.] hinaus eine Auseinandersetzung mit den [X.]igenheiten der beiden möglichen Lösungswege erwarten. Die hierzu vom Kläger in seiner Klausur maßgeblich angebotenen Argumente (Auseinandersetzung der vermeintlichen [X.]rbengemeinschaft) waren vom Sachverhalt nicht gedeckt ("vormals in [X.]rbengemeinschaft") und lagen zudem jedenfalls jenseits der konkreten Aufgabenstellung.

Angesichts der konkreten [X.]rage, was im Hinblick auf die beiden ([X.] zuvor, d.h. vor Aufteilung der Wohnungen, zu veranlassen sei, genügte der vom Kläger erbrachte Hinweis auf § 5 GBO offensichtlich nicht, zumal er lediglich im Zusammenhang mit sonst fehlenden Dienstbarkeiten erfolgte. Diese Antwort schöpft die zwingende Vorgabe zur Begründung eines einheitlichen Grundstücks (§ 1 Abs. 4 [X.]) nicht aus. Vielmehr wären durch [X.]rörterung des § 890 Abs. 1 BGB die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine grundbuchrechtliche Vereinigung der Grundstücke zu klären gewesen. Die hierzu bestehende Alternative einer Zuschreibung des einen Grundstücks zum anderen nach § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO wurde insgesamt nicht geprüft.

(2) Aufgabe 2 erforderte die Prüfung eines möglichen Ausschlusses der Sachmängelgewährleistung gegenüber dem Kaufinteressenten [X.] und die [X.]ormulierung der entsprechenden Regelungen zur Sachmängelgewährleistung. Die vom Kläger hierzu befürwortete Anwendung der Regeln über den Bauträgervertrag war von dem vorgegebenen Klausursachverhalt nicht getragen. An der Aufgabenstellung weitgehend vorbei geht in der [X.]olge die vom Kläger vorgeschlagene Vertragsklausel, die sich im Wesentlichen mit der Abnahme des Werkes befasst und lediglich einen Nacherfüllungsanspruch formuliert.

bb) Auch hinsichtlich der [X.]-122 zeigt der Zulassungsantrag des [X.] keinen Bewertungsfehler auf.

(1) Die geringfügige redaktionelle Unvollständigkeit des [X.] war, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, für die angegriffene Bewertung nicht erheblich. Der Satz "Die Grundbücher sind inzwischen dahingehend berichtigt worden, dass die [X.]ochter [X.] als [X.]igentümerin ist und für [X.] in Abteilung II ein [X.] besteht" ließ sich ohne Weiteres und zweifelsfrei um das Wort "eingetragen" nach "[X.]igentümerin" ergänzen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass er insoweit Verständnisschwierigkeiten unterlegen wäre.

(2) Im Rahmen der aufgegebenen gutachterlichen Prüfung durften die Korrektoren neben der erfolgten inhaltlichen [X.]rörterung der Rechtslage auch die Zitierung der einschlägigen Gesetzesvorschriften erwarten. Dies betrifft bei Aufgabe 1a die Nennung von § 2096 BGB und bei Aufgabe 1c die Nennung von § 2102 BGB.

(3) Der Kläger hat die Aufgaben 1b und 1c, in denen gesondert nach Gestaltungsmöglichkeiten der [X.] (Vorerbin) und der [X.] ([X.]) gefragt wird, teilweise gemeinsam beantwortet und in diesem Zusammenhang den Sachverhalt freihändig um einen gemeinsamen Antrag von [X.] und [X.] auf Grundbuchberichtigung ergänzt - und damit abgeändert. Auf dieser Grundlage ist der Kläger von einer bereits erfolgten Annahme der [X.]rbschaft durch sowohl [X.] als auch [X.] ausgegangen. [X.]ine solche [X.]rgänzung des Sachverhalts war in diesem jedoch weder angelegt noch durch die oben unter (1) erörterte geringfügige Unvollständigkeit veranlasst. Allein von der [X.]intragung der Nacherbschaft der [X.] kann, wie das [X.] unter Hinweis auf § 51 GBO zutreffend ausgeführt hat, nicht auf einen entsprechenden Antrag der [X.] geschlossen werden.

[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] waren die Korrektoren nicht von Amts wegen gehalten, [X.]eile der vom Kläger zu Aufgabe 3 angebotenen Lösung auch bei der Bewertung von Aufgabe 1b zu berücksichtigen. Dies folgt - unbeschadet des fehlenden eindeutigen Verweises durch den Kläger in seiner Klausurlösung - schon aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung: In Aufgabe 1b war danach gefragt, welche Gestaltungsmöglichkeiten die [X.] bei dem vorliegenden [X.]estament der [X.] hat (also ex post), während in Aufgabe 3 danach gefragt war, wie [X.] anders hätte testieren können (also ex ante), um die Stellung von [X.] zu verbessern.

(4) Bei Aufgabe 1d haben die Korrektoren ausdrücklich anerkannt, dass der Kläger die Notwendigkeit der Löschung des [X.]s für sich genommen zutreffend gesehen hat. Angesichts der gebotenen gutachterlichen Prüfung ist es jedoch mit dem [X.] nicht zu beanstanden, dass die Korrektoren in diesem Zusammenhang Ausführungen dazu erwartet haben, welche Regelungen der Notar den Kaufvertragsparteien vorschlagen könnte, um insbesondere auch den Käufer zu schützen. Dagegen lagen [X.]rörterungen zum Geldwäschegesetz weder nach dem Sachverhalt noch nach der Aufgabenstellung zu 1d nahe. Den hierzu gleichwohl erfolgten Ausführungen des [X.] musste daher keine entscheidend positive Bedeutung beigemessen werden.

(5) Bei Aufgabe 2 haben die Korrektoren zu Recht beanstandet, dass der Kläger die unter den Umständen des Klausurfalles nach vorherrschender Rechtsprechung und Literatur gegebene Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen [X.] und [X.] zur Befreiung der [X.] nicht benannt und stattdessen, ohne die Streitfrage zu diskutieren, lediglich die [X.]insetzung eines Pflegers für die nach seiner Auffassung zwingend zu beteiligenden [X.]rsatzerben vorgeschlagen hat.

(6) Bei Aufgabe 3 hat der Kläger die anerkannten Möglichkeiten eines Vorausvermächtnisses und der Bestellung eines Nacherbenvollstreckers nicht genannt. Beides durfte jedoch angesichts des vorgegebenen [X.] erwartet werden. Die Gewichtung dieses Mangels im Verhältnis zu dem stattdessen angebotenen Lösungsweg obliegt im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums den Korrektoren; für eine Überschreitung der diesbezüglichen Grenzen ist hier nichts ersichtlich.

3. [X.]in Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht insoweit, als das [X.] entschieden hat, dass die gebotene Neubewertung der Aufsichtsarbeit [X.] 20-121 durch die bisherigen Korrektoren vorzunehmen ist. Geht es - wie im Streitfall - um eine Neubewertung wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers, ist die Neubewertung aus Gründen der [X.]hancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Die Herstellung möglichst gleicher Prüfungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des [X.] zur juristischen Staatsprüfung bei einem [X.]insatz der bisherigen Prüfer am besten gewährleistet, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.]/16, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 24. [X.]ebruar 1993 - 6 [X.] 38/92, NVwZ 1993, 686, 688, juris Rn. 20; vgl. auch [X.]ischer/[X.], aaO Rn. 509; jeweils mwN). Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in [X.]rage zu stellen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2016, aaO, juris Rn. 19 mwN). Dem schließt sich der Senat für die notarielle [X.]achprüfung an.

4. Schließlich ist eine Zulassung auch nicht im Hinblick auf den ursprünglichen [X.]eststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 3) geboten. Die Parteien haben diesen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass das [X.] insoweit nur noch über die Kostenfrage zu entscheiden hatte. Der Zulassungsantrag des [X.] zeigt schon nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 [X.]), inwiefern diese Kostenentscheidung zulassungsrelevant fehlerhaft sein sollte; er blendet die [X.]rledigung vielmehr aus und stellt allein auf die Bedeutung der Hauptsache ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

[X.]     

      

Klein     

      

Pernice

      

Hahn     

      

Bord     

      

Meta

Notz (Brfg) 2/23

04.03.2024

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend KG Berlin, 8. Juni 2023, Az: AR 2/22 Not

§ 7a BNotO, § 7b BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2024, Az. Notz (Brfg) 2/23 (REWIS RS 2024, 1725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1725

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