Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.2023, Az. VII R 10/20

7. Senat | REWIS RS 2023, 7941

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Gegenstand

Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung


Leitsatz

1. § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht vereinbar. Insbesondere gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus verfassungsrechtlichen Gründen kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 08.05.2014 - VII B 41/13).

2. Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren erfordert eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer. Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit ist --anders als eine "offene" Überdenkung-- unzulässig. Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 und der Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015 vom 16.12.2015 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die von der Klägerin angefertigte Aufsichtsarbeit "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer neu bewerten zu lassen und unter Berücksichtigung der Neubewertung einen neuen Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2015 zu erlassen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nahm --nach zwei vorhergehenden erfolglosen [X.] an der von der Steuerberaterkammer … als Vertreterin der [X.]eklagten und [X.] ([X.]eklagte) durchgeführten Steuerberaterprüfung 2015 teil. Die [X.]earbeitung der schriftlichen [X.] erfolgte handschriftlich, in der Aufsichtsarbeit war der Name des Prüflings anzugeben und die Aufsichtsarbeit war vom Prüfling zu unterzeichnen. Im Ergebnis wurde die Klägerin wegen nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsleistungen ("Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" Note 5,00; "Steuern vom Einkommen und Ertrag" Note 4,50; "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" Note 5,00; Gesamtnote 4,83) mit schriftlichem [X.]escheid vom 16.12.2015 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

2

In dem dagegen gerichteten Klageverfahren vor dem [X.] ([X.]) begehrte die Klägerin eine Neubewertung ihrer [X.] "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" sowie "Steuern vom Einkommen und Ertrag" durch andere Prüfer unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie unter Wahrung ihrer Anonymität, hilfsweise eine Neubewertung dieser [X.]. [X.]ezogen auf die Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" beantragte die Klägerin --wegen einer ihrer Meinung nach irreführenden [X.] eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit, hilfsweise eine Neubewertung dieser Aufsichtsarbeit durch andere Prüfer unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie unter Wahrung ihrer Anonymität, äußerst hilfsweise eine Neubewertung dieser Aufsichtsarbeit.

3

Parallel zum Klageverfahren, das deswegen zwischenzeitlich ruhte, wurde auf Antrag der Klägerin das sogenannte verwaltungsinterne [X.]sverfahren nach § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und [X.]erufsausübungsgesellschaften in der für die streitgegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung ([X.]) durchgeführt.

4

Die entsprechenden Prüfer der von ihnen bewerteten Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" gaben im Zuge dieses Verfahrens eine gemeinsame Stellungnahme zu den gegen die [X.]enotung erhobenen Einwendungen der Klägerin ab, in deren Zuge sich der Zweitprüfer teilweise den Ausführungen der [X.]in anschloss, zum Teil aber auch eigene Ausführungen machte. Die Ausführungen der [X.]in und die Ausführungen des Zweitprüfers zu jeder der Einwendungen der Klägerin waren jeweils als solche gekennzeichnet. Das von beiden Prüfern getragene Gesamtergebnis ihrer [X.] lautete, dass die Kandidatin nur wenige Probleme der Klausur erkannt und gelöst habe. In der Mehrzahl der Fälle erkenne sie die Probleme der Arbeit nicht, löse diese unvollständig oder falsch. Große Teilbereiche seien gar nicht angesprochen oder bearbeitet worden und die Prüfung der Sachverhalte sei ausgesprochen unsystematisch und durcheinander erfolgt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Arbeit lediglich als mangelhaft zu bewerten, da sie weder erkennen lasse, dass die Kandidatin über ausreichende Grundlagenkenntnisse verfüge, noch, dass sie diese auch anwenden könne.

5

Zur [X.]ewertung der Klausur "Steuern vom Einkommen und Ertrag" verfasste der Erstkorrektor eine Stellungnahme zu den einzelnen Einwendungen der Klägerin, in der er eingangs feststellte "Ich nehme in Abstimmung mit dem [X.] … wie folgt Stellung …". Das Ergebnis der [X.] lautete zusammengefasst, dass der einkommensteuerrechtliche Teil der Arbeit zwar gute Ansätze enthalte, der körperschaftsteuerrechtliche Teil jedoch faktisch nicht beziehungsweise ungenügend gelöst worden sei, sodass angesichts grundlegender Defizite in der Summe nicht mehr als die Note 4,50 vergeben werden könne. Dies gelte sowohl vor dem Hintergrund des amtlichen Punkteschemas als auch als Ergebnis einer wertenden Gesamtschau. Es liege keine Leistung vor, die durchschnittlichen Anforderungen entspreche. Der [X.] erklärte hierzu am Ende der Stellungnahme schriftlich: "Ich habe die Stellungnahme des Erstkorrektor mit diesem abgestimmt und stimme der darin enthaltenen [X.]ewertung vollinhaltlich zu."

6

Zur Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" gaben der Erst- und der [X.] jeweils eigene Stellungnahmen ab. Der Erstkorrektor gelangte nach Abhandlung der einzelnen Argumente der Klägerin zu der Zusammenfassung, dass er zwar 4,5 Wertungspunkte zusätzlich vergeben könne, im Gegenzug indes einen zuvor zur Aufwertung vergebenen Zusatzpunkt kürzen müsse. Mit insgesamt 33,5 Wertungspunkten sei die Klausur weiterhin mangelhaft (Note 5,00). Diese [X.]enotung entspreche auch seinem Gesamteindruck, dass die Kandidatin, die nur wenige Probleme der Klausur erkannt und gelöst habe, über nicht ausreichende Grundlagenkenntnisse im geprüften [X.]ereich verfüge. Der [X.] zeigte nach einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwänden der Klägerin die [X.]ereitschaft, zwei Wertungspunkte zusätzlich zu vergeben, was an der [X.]enotung im Ergebnis aber nichts ändern würde. Auch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Arbeit als mangelhaft zu bewerten, da sie weder ausreichende Grundlagenkenntnisse noch die Fähigkeit, solche anzuwenden, erkennen lasse. Große Teilbereiche seien nicht angesprochen oder bearbeitet worden. In der Mehrzahl der Fälle erkenne die Kandidatin die Probleme der Aufgabe nicht oder löse sie falsch.

7

Das [X.]sverfahren führte dementsprechend --gemäß [X.]escheid vom 19.04.2016-- im Ergebnis nicht zu einer Änderung der [X.]ewertung oder der Gewährung einer Wiederholungsprüfung, weil die Prüfer an ihrer [X.]enotung festhielten. Sie taten dies auch in ihren Stellungnahmen zum Klageverfahren, die die [X.]eklagte als [X.]estandteil ihrer Klageerwiderung beim [X.] einreichte.

8

Das [X.] wies die Klage mit veröffentlichtem Urteil vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 (Entscheidungen der [X.]e 2020, 938) ab.

9

Unter [X.]erücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen [X.] sei die [X.]ewertung der [X.] im Streitfall nicht rechtsfehlerhaft. Anders als die Klägerin meine, sei es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die [X.] --wie in § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] ausdrücklich ermöglicht-- mit dem Namen der Prüflinge versehen worden seien. Keinen durchgreifenden [X.]edenken begegne es zudem, wenn sich die Prüfer im Rahmen des [X.]sverfahrens abstimmten oder wenn sich bei Abgabe einer Stellungnahme der [X.] einer Äußerung des Zweitprüfers anschließe. Die Durchführung des [X.]sverfahrens gemäß § 29 [X.] habe nicht unter Anwendung der Verfahrensvorschriften für die [X.]ewertung der [X.] gemäß § 24 [X.] zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Aufgabenstellung zum Teil I der Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" nicht unpräzise und widersprüchlich gewesen.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass das Urteil des [X.] aus den nachfolgend --im Kern zusammengefasst-- dargestellten Gründen [X.]undesrecht verletze.

Das seitens der Steuerberaterkammer im Streitfall auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] gewählte Verfahren, dass die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des [X.]ewerbers zu versehen seien, verletze den verfassungsrechtlichen [X.].

Die namentliche Nennung der Kandidaten im Prüfungs- und [X.]sverfahren sei mit [X.]lick auf das verfassungsrechtliche Gebot der [X.]hancengleichheit sowie das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mit Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 GG nicht vereinbar. Die einfachgesetzliche Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] rechtfertige einen solchen Eingriff angesichts der Möglichkeit einer anonymen [X.] nicht. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm reduziere das Ermessen der Steuerberaterkammer vielmehr dahingehend, dass sie lediglich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen dürfe. Der [X.] (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 09.07.1982 - 7 [X.] 51.79, [X.] 1983, 90) sei eine Ausprägung des Gebots der [X.]hancengleichheit in einer [X.]erufszugangsprüfung. Für [X.] gelte dies insbesondere deshalb, weil die Prüfer sich im Verhältnis zu den Prüflingen in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation befänden. Der [X.]eruf des Steuerberaters sei in der allgemeinen Wahrnehmung männlich geprägt. Männern werde ohne sachlichen Grund ein höheres Verständnis für wirtschaftliche Sachverhalte zugetraut. Von diesem zu Unrecht noch vorherrschenden Rollenverständnis und der (unterbewussten) Differenzierung zwischen Männern und Frauen seien auch Prüfer im Rahmen der [X.]ewertung von [X.] --im gegenständlichen Verfahren seien fünf der sechs Prüfer männlich-- nicht auszunehmen.

Die [X.]eklagtenseite habe zudem im Streitfall das [X.]sverfahren verfahrensfehlerhaft durchgeführt, was im Ergebnis zu einer Rechtswidrigkeit der [X.]ewertungen führe.

Entgegen der Auffassung des [X.] habe das [X.]sverfahren unter Anwendung der Verfahrensvorschriften für die [X.]ewertung der [X.] zu erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers, die konkrete Ausgestaltung eines [X.]sverfahrens von Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrens zu schaffen ([X.]-Urteil vom 24.02.1993 - 6 [X.] 35.92, [X.], 132). Die [X.]svoten seien letztlich Teil der [X.]ewertung. § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebe dem [X.]sverfahren zwar eine normative Grundlage, regele indes das konkrete Verfahren nicht weitergehend. In § 24 [X.] seien demgegenüber detaillierte Vorgaben für die [X.]ewertung von Prüfungsleistungen geregelt worden. [X.] sei insbesondere geboten, dass sämtliche mit einer [X.]ewertung betrauten Prüfer ihre [X.]eurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornähmen (vgl. [X.]eschluss des [X.] vom 16.01.1995 - 1 [X.]vR 1505/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1995, 469). Dieser Grundsatz sei vorliegend durch gemeinsame [X.]en von Erst- und Zweitprüfer verletzt worden.

Die Prüfer hätten zudem die seitens der Klägerin erhobenen Einwände im Rahmen der [X.] nicht hinreichend geprüft und gewürdigt; insbesondere auch deshalb, weil sie zum Teil einen möglichen Einfluss auf das Gesamtergebnis verneinten.

Das [X.] gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Prüfer im Rahmen des [X.]sverfahrens [X.] wie vorliegend zum Teil der [X.] nicht festlegen müssten, ob die vorgebrachten Einwendungen begründet seien und dass dies nicht entscheidungserheblich sei. Nach der Rechtsprechung des [X.] müsse der Prüfer im [X.]sverfahren vielmehr entscheiden, ob er an seinen Wertungen trotz der Einwendungen des Prüflings festhalte, und dies begründen. Ändere er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trage, müsse er weiter bestimmen, ob dies Auswirkungen auf die [X.]enotung habe (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 19.05.2016 - 6 [X.] 1.16).

Im Rahmen der [X.] sei vorliegend zudem das Verschlechterungsverbot nicht beachtet worden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürften die Prüfer aufgrund des prüfungsrechtlichen Gebots der [X.]hancengleichheit aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des [X.]sverfahrens ihren [X.]ewertungsmaßstab nicht ändern, es gelte [X.] ein prüfungsrechtliches Verschlechterungsverbot (grundlegend [X.]-Urteil vom 24.02.1993 - 6 [X.] 38.92, NVwZ 1993, 686). Hiergegen sei vorliegend im Rahmen der [X.] ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer zum Teil verstoßen worden, indem zusätzliche Punkte vergeben, bereits vergebene Punkte indes wieder abgezogen worden seien.

Die Prüfer und dem folgend das [X.] hätten zudem das sogenannte Folgefehlerprinzip, wonach ihr bestimmte Punkte für folgerichtige Antworten zustünden, verkannt und vielmehr Folgefehler erneut negativ in die [X.]ewertung einbezogen beziehungsweise dies bestätigt, was sie, die Klägerin, im [X.]s- und Klageverfahren ausdrücklich gerügt habe.

Das [X.] hätte ferner ihren Zeitverlust aufgrund der unklaren Aufgabenstellung und der daraus resultierenden, im Ergebnis nicht gewerteten Ausführungen zum Handelsrecht in der Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" berücksichtigen müssen. Nach der Rechtsprechung des [X.] --[X.]FH-- (vgl. Urteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, [X.], 502, [X.] 1999, 573) sei es "ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz des Prüfungsrechts‚ dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird". Mehrdeutigkeiten dürften nicht zu Lasten des Kandidaten gehen. Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Teil I der fraglichen Klausur sei mangels präziser Fallfrage entgegen der Auffassung des [X.] weder eindeutig noch widerspruchsfrei gewesen. Die Aufgabenstellung --"[X.]eurteilen Sie die nachfolgenden Einzelsachverhalte 1 bis 4 aus steuerrechtlicher Sicht unter Hinweis auf die gesetzlichen [X.]estimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie die [X.] lasse es vollkommen unklar, welche Steuerarten zu beurteilen und welche Schwerpunkte bei der [X.]eurteilung zu setzen seien. Soweit zum Schluss der Schilderung des allgemeinen Sachverhalts noch gefordert worden sei, den Jahresabschluss für das [X.] zu erstellen, was eine handelsrechtliche [X.]egutachtung einschließe, sei die Aufgabenstellung insofern widersprüchlich, als die anschließende Aufgabenstellung nur steuerrechtliche [X.]eurteilungen beinhalte. Dieser Prüfungsteil sei mit einer rechtskonformen Aufgabenstellung zu wiederholen.

Das [X.] bestätige in seiner [X.]eurteilung der prüfungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der [X.]ewertungen der Steuerberaterprüfung zudem in Verkennung geltenden Rechts die Verwendung einer amtlichen Musterlösung in Form einer vom Votanten auszufüllenden Tabelle, die durch ihre Vorgaben den Grundsätzen einer freien [X.]ewertung der [X.] nach § 15 Abs. 1, § 24 [X.] und den verfassungsmäßigen Grundsätzen zur [X.]ewertung von berufszugangsregelnden Prüfungen widerspreche. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es bei Prüfungsverfahren einen vom Prüfer auszuübenden [X.]eurteilungsspielraum gebe. Die Prüfer seien durch diese Verkürzung ihres [X.]eurteilungsspielraumes nicht mehr in der Lage gewesen, von der amtlichen Lösungsskizze abweichende [X.]earbeitungen nachzuvollziehen und diese positiv zu berücksichtigen. Das [X.] habe vorliegend die Rechtmäßigkeit des [X.]ewertungsvorgangs anhand der Musterlösung als [X.]eurteilungsmaßstab zu Unrecht nicht in Frage gestellt.

Das angefochtene Urteil könne ferner einer Überprüfung auch deshalb nicht standhalten, weil das [X.] eine eigene Klausurbewertung vorgenommen habe. Es habe im Rahmen seines Urteils die Grenzen der eigenen Kontrolldichte bei Prüfungsentscheidungen verkannt. Zu allen [X.] führe das [X.] aus, dass sich aus den gegen die [X.] vorgebrachten Einwendungen keine Änderung der gegebenen Note ergeben könne. Es befasse sich im Rahmen der Urteilsgründe folglich mit der Frage, ob eine andere [X.]ewertung der Klausur geboten sei, und nehme eine eigene Wertung vor, statt die Voten nur auf [X.] zu untersuchen. Die konkrete [X.]ewertung einer Prüfungsleistung in einem Notensystem durch die Prüfer sei der Überprüfung durch die Gerichte allerdings entzogen. Eine gerichtliche Korrektur von [X.] komme nicht in Frage. [X.]ei einer prüfungsrechtlichen Verpflichtungsklage‚ die als Versagungsgegenklage einen gestaltenden Anfechtungsteil enthalte, habe das Gericht lediglich zu prüfen, ob das Prüfungsverfahren rechtmäßig stattgefunden und der Prüfer bei der [X.]ewertung der Prüfungsleistung die Grenzen seines [X.] beachtet habe. In den [X.]ereich des prüfungsspezifischen [X.] dürften die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen ([X.]-[X.]eschluss vom 13.05.2004 - 6 [X.] 25.04).

Das [X.] habe zudem im Rubrum den falschen [X.]eklagten genannt. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 der [X.]sordnung ([X.]O) sei die Klage gegen die [X.]ehörde zu richten, die den ursprünglichen, angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Die seitens des Gerichts benannte A sei keine [X.]ehörde, sondern als Rechtsträgerin eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts.

Schließlich liege dem Urteil eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör zugrunde, da das [X.] ihre Stellungnahme bei der Urteilsfindung nicht hinreichend gewürdigt habe. Das [X.] habe weite Teile ihres Vortrags zu den einzelnen prüfungsrechtlichen [X.]eanstandungen nicht in seine Entscheidung einbezogen.

Die Klägerin beantragt,

  

die Vorentscheidung und die [X.]escheide vom 16.12.2015 und vom 19.04.2016 aufzuheben und die [X.]eklagte zu verpflichten,

  

1. 

die Klägerin unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der [X.] "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" sowie "Steuern vom Einkommen und Ertrag" durch andere Prüfer unter Wahrung der Anonymität der Klägerin zu bewerten;

  

2. 

hilfsweise zum Antrag zu 1. die [X.] neu zu bewerten;

  

3. 

die Klägerin die Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" neu anfertigen zu lassen;

  

4. 

hilfsweise zum Antrag zu 3. die Klägerin unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts diese Aufsichtsarbeit durch andere Prüfer unter Wahrung der Anonymität der Klägerin neu zu bewerten;

  

5. 

hilfsweise zum Antrag zu 3. und 4. diese Aufsichtsarbeit neu zu bewerten.

Die [X.]eklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es sei nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die [X.] nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet worden seien (s. Senatsbeschluss vom 08.05.2014 - VII [X.] 41/13). Die Prüfer verfügten über die im [X.]erufsleben erforderliche Sozialkompetenz und seien durchaus in der Lage, ihre Entscheidungen allein auf Grundlage einer objektiven [X.]ewertung der Prüfungsleistungen der Prüflinge vorzunehmen. Die Forderung anonymisierter Prüfungen sei nicht sachgerecht und gehe an der Lebensrealität vorbei. So stünden die Prüflinge den Prüfern in den mündlichen Prüfungen sogar in Person gegenüber, während ihnen in der schriftlichen Prüfung nur deren Name bekannt sei. Auch würden die Namen der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten den Prüfungsausschüssen im Vorfeld der Prüfung ohnehin bekannt gegeben, um im Interesse der unabhängigen und objektiven [X.]eurteilung etwa bestehende [X.]efangenheiten abzufragen. Schlussendlich belegten die statistischen Daten, dass im streitgegenständlichen Zuständigkeitsbereich prozentual mehr weibliche als männliche Teilnehmer die Steuerberaterprüfung bestünden.

Das [X.]sverfahren unterliege nicht den Anforderungen des § 24 [X.]. Es handele sich nicht um eine vollständige Neubewertung der Prüfungsleistung, sondern die [X.] erfordere lediglich eine --vorliegend gegebene-- hinreichende Würdigung der nachvollziehbaren und substantiierten Einwendungen des Prüflings. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe es den Prüfern dabei frei, sich im Rahmen des [X.]sverfahrens hinsichtlich der Vergabe einzelner Punkte nicht abschließend zu entscheiden, sofern sich daraus nach ihrer Würdigung keine bessere Note ergäbe. Dies sei Ausfluss des anerkannten Grundsatzes, dass die Prüfer sich sowohl über die prüfungsspezifische [X.]ewertung der einzelnen [X.]earbeitungsschritte als auch über die Prüfungsleistung im Ganzen ein Urteil zu bilden hätten (Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII [X.] 158/13). Ein Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Verschlechterungsverbot sei im vorliegenden Fall mangels Vergabe einer schlechteren Note ebenfalls nicht ersichtlich. Eine wertende Gesamtbeurteilung erlaube bis zu dieser Grenze durchaus die Saldierung neu zu [X.] und abzuziehender [X.]ewertungspunkte im Rahmen der [X.]. Auch die Ausgabe der Musterlösung mit [X.]ewertungsschema berühre die Rechtmäßigkeit der Prüfung vorliegend nicht. Es entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass derartige [X.]ewertungsschemata die Freiheit des Prüfers, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische [X.]ewertung der einzelnen [X.]earbeitungsschritte und die Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden, nicht einschränkten (Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII [X.] 158/13, m.w.N.). Das [X.] habe keinesfalls eine unzulässige eigene [X.]ewertung der Prüfungsleistung vorgenommen, sondern ausdrücklich festgestellt, dass Einwendungen der Klägerin, die den [X.]ereich des gerichtlich nicht überprüfbaren [X.] der Prüfer beträfen, nicht zu einer [X.]eanstandung der [X.]ewertung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung führen könnten (…).

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern ist sie begründet und führt zur Aufhebung des [X.] und des angefochtenen [X.]escheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015 vom 16.12.2015 sowie zur Verpflichtung der [X.], die von der Klägerin angefertigte Aufsichtsarbeit "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer neu bewerten zu lassen und unter [X.]erücksichtigung der Neubewertung einen neuen [X.]escheid über das Ergebnis der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2015 zu erlassen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 101 Satz 2 [X.]O). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Weder haben die übrigen Haupt- noch die Hilfsanträge der Klägerin Erfolg. Insoweit hat das [X.] die Klage zu Recht abgewiesen. Der [X.] konnte diese Entscheidung gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 [X.]O trotz des angekündigten Ausbleibens der [X.] treffen. Denn die [X.]seite ist in der nach § 91 Abs. 1 [X.]O rechtzeitig zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 91 Abs. 2 [X.]O auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

a) Prüfungsentscheidungen können --wovon das [X.] in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist und was auch den Maßstab für die vorliegende Revisionskontrolle bildet-- gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. [X.] [X.]ewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen [X.]eurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen [X.]ewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind ([X.]surteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, [X.], 546, [X.], 842, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).

b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die angefochtene Prüfungsentscheidung rechtlich in Teilen zu beanstanden.

aa) Der Einwand der Klägerin, im Streitfall liege ein Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt vor, dass es gemeinsame beziehungsweise zwischen Erst- und Zweitprüfer abgestimmte Überdenkungen gegeben habe, führt im Ergebnis zur [X.]egründetheit ihrer Revision, soweit sie eine Neubewertung der von ihr angefertigten Aufsichtsarbeit "Steuern vom Einkommen und Ertrag" beantragt.

(1) Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch Erst- und Zweitprüfer ist aus den nachfolgend dargestellten Gründen unzulässig. Das in § 29 DVSt[X.] vorgesehene Überdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen gibt dem Prüfling die Möglichkeit, eine erneute Überprüfung seiner Examensergebnisse durch die jeweiligen Prüfer zu beantragen, falls er Zweifel an der Richtigkeit der [X.]ewertung hat und sich dagegen wehren möchte. Nach der Rechtsprechung des [X.] bildet das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen [X.] der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Ebenso wie der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient das Überdenkungsverfahren der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm im Hinblick auf den nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden [X.]eurteilungsspielraum des Prüfers hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterstützende Funktion zu ([X.]-[X.]eschluss vom 18.01.2022 - 6 [X.] 21.21, Rz 15). Die rechtliche Grundlage für das Überdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen bildet § 29 Abs. 1 Satz 1 DVSt[X.], wonach die Prüfer verpflichtet sind, ihre [X.]ewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem [X.]ewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Zwar enthält § 29 DVSt[X.] keine weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des Überdenkungsverfahrens. Das [X.] hat insofern --indes in Zusammenhang mit der [X.] zutreffend entschieden, dass das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt wird, die es den Prüfern im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom [X.] gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden [X.]eratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben ([X.]-[X.]eschluss vom 09.10.2012 - 6 [X.] 39.12, Rz 8). Eine Abstimmung und [X.]eratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang hierzu zulässig. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird nur dann genügt, wenn Prüfungsleistungen, deren [X.]ewertung intensiv in die Freiheit der [X.]erufswahl eingreift, einer [X.]ewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden. Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde aber durch Zulassung gemeinsamer [X.]eurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht ([X.]-[X.]eschluss vom 09.10.2012 - 6 [X.] 39.12, Rz 7, m.w.N.). Jeder Prüfer muss seine [X.]ewertungen vielmehr eigenständig überdenken ([X.]-Urteil vom 10.04.2019 - 6 [X.] 19.18, [X.]E 165, 202, Rz 26, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des [X.]s ebenso für die Überdenkung im Rahmen des [X.], da es sich desgleichen um eine berufsbezogene Abschlussprüfung handelt.

(2) Die eigenständige Überdenkung der Prüfungsleistung durch die Prüfer in Kenntnis des vom anderen Prüfer gefundenen Ergebnisses --gewissermaßen eine "offene" Überdenkung-- ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der [X.]hancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens hingegen vereinbar. Eine unabhängige [X.]eurteilung wird durch solche Vorkenntnis nicht in Frage gestellt ([X.]-[X.]eschluss vom 19.05.2016 - 6 [X.] 1.16, Rz 12 ff.). Dementsprechend gestattet § 24 Abs. 2 Satz 2 DVSt[X.] es auch, dass dem Zweitprüfer die [X.]ewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit durch den [X.] mitgeteilt wird. Für das Überdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschränkte [X.] noch Teil des [X.]ewertungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle nichts anderes gelten.

Gemessen an diesen Anforderungen sind die vorliegend streitgegenständlichen Überdenkungen der Klausuren "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" sowie "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" nicht verfahrensfehlerbehaftet. Für die Stellungnahmen zur Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" steht dies schon deshalb außer Frage, weil der Erst- und der [X.] jeweils eigene Stellungnahmen abgegeben haben ohne ersichtliche Abstimmung untereinander. Die Stellungnahme der Prüfer zur Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" war inhaltlich ebenfalls keine unzulässige gemeinsame Stellungnahme. [X.]eide Prüfer haben darin zu den Einwendungen jeweils eigene und als solche gekennzeichnete Ausführungen gemacht. Dies verdeutlicht, dass sie ihre [X.]ewertung jeweils eigenständig und eigenverantwortlich überdacht haben.

(3) Zu der Klausur "Steuern vom Einkommen und Ertrag" haben die Prüfer indes nach den für den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.], das eine solche Abstimmung in den Entscheidungsgründen angenommen und die Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren im Tatbestand des angefochtenen Urteils wegen der Einzelheiten zulässigerweise in [X.]ezug genommen hat, eine untereinander abgestimmte Stellungnahme abgegeben. Ein Zweitprüfer muss sein [X.]ewertungsergebnis zwar nicht eigenständig begründen, wenn er mit der Erstbewertung voll inhaltlich übereinstimmt ([X.]-[X.]eschluss vom 18.12.1997 - 6 [X.] 69.97, Rz 6). Dem Anspruch auf eigenständiges Überdenken wird allerdings dann nicht mehr genügt, wenn sich der [X.] --wie er im Streitfall erklärt [X.] darauf beschränkt, die Stellungnahme des [X.] mit diesem abzustimmen anstatt die von ihm vorgenommenen [X.]ewertungen autonom einer Überprüfung zu unterziehen. Auch der [X.] hat vorliegend erklärt, seine Überdenkung mit dem [X.] abgestimmt zu haben. Eine solche zwischen Erst- und [X.] abgestimmte Stellungnahme steht [X.] als eine "offene" Überdenkung-- nicht mehr in Einklang mit der oben zitierten einschlägigen Rechtsprechung des [X.], der sich der [X.] im Ergebnis seiner [X.]eratung als zutreffend anschließt.

Aus diesem Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren folgt im Streitfall die Rechtswidrigkeit der [X.]ewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit "Steuern vom Einkommen und Ertrag", was einen Anspruch der Klägerin auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Prüfer begründet.

(a) Ist auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung zwar zunächst erfüllt, selbst wenn den Prüfern beim Überdenken ihrer Prüfungsbewertung [X.] unterlaufen sein sollten. Eine [X.] des [X.] garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling nämlich nicht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz aber etwa dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen. Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensgewährleistung leer. Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen [X.] grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird ([X.]-[X.]eschluss vom 18.01.2022 - 6 [X.] 21.21, Rz 15). Ein Verfahrensfehler im Kontrollverfahren führt in solchen Fällen zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann ([X.]eschluss des Oberverwaltungsgerichts [X.]remen vom 24.02.2023 - 1 [X.] 235/22, m.w.N.). Da der Anspruch des Prüflings auf "Überdenken" der Prüfungsentscheidung einen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte darstellt, ist ein relevanter Fehler in diesem Sinne im Falle eines nicht eigenständigen Überdenkens der Prüfungsleistung durch die eigentlich dazu berufenen Prüfer zu bejahen. Es wäre wohl nicht auszuschließen, dass die betreffende Arbeit bei einem ordnungsgemäßen Überdenken hätte besser bewertet werden können. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der [X.]ewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit, was einen Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Prüfer begründet. Denn sofern sich ein Prüfer als befangen gezeigt hat, etwa durch die Festlegung im Überdenkungsverfahren, dass eine Änderung der Note nicht in [X.]etracht komme, ist ein neutrales Überdenken durch diesen Prüfer nicht mehr möglich. Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen Aufsichtsarbeit durch hierzu neu zu bestellende Ersatzprüfer (vgl. zu einem fehlerhaften Überdenkungsverfahren in der juristischen Staatsprüfung Urteil des Verwaltungsgerichts [X.]remen vom 06.09.2022 - 7 K 1636/20, Rz 41). Dementsprechend war das angefochtene [X.]-Urteil und der [X.]escheid der [X.] über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015 vom 16.12.2015 unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung der [X.] aufzuheben.

(b) Eine zusätzliche Aufhebung der Mitteilung vom 19.04.2016 über das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens war in diesem Zusammenhang nicht geboten. Das verwaltungsinterne Nachprüfungsverfahren ergänzt die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen und endet gemäß § 29 Abs. 2 DVSt[X.] mit einer schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis des Überdenkens. Das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens und dessen Durchführung sind zwar als Tatsache im Rahmen der Überprüfung der Prüfungsentscheidung zu berücksichtigen. Das Überdenkungsverfahren steht jedoch als rein verwaltungsinternes Kontrollverfahren --wie auch die Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 DVSt[X.] zeigt-- eigenständig neben dem finanzgerichtlichen Rechtsweg. Weder seine (letztlich für den Prüfling optionale) Durchführung noch das Ergebnis selbst sind für eine etwaige [X.]estandskraft der Prüfungsentscheidung von [X.]elang. Es handelt sich nicht um ein Einspruchsverfahren (vgl. auch § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung). Da es jedoch Einfluss auf die [X.]ewertung haben kann, ist eine Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung auf Grundlage von § 74 [X.]O bis zum Abschluss des Überdenkungsverfahrens auszusetzen (s. näher [X.], [X.], 497). Eine materielle Kontrolle der Mitteilung auf [X.] und damit eine Korrektur durch das Gericht findet indes nicht statt. Da das Klagebegehren der Klägerin im Streitfall aber ersichtlich auf eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung selbst gerichtet war, ist die vorsorgliche Einbeziehung auch der Mitteilung des Resultats des Überdenkungsverfahrens in ihren Klageantrag vor dem Hintergrund der Regelung in § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O, wonach der [X.] an das Klagebegehren, nicht aber an die Fassung der Anträge gebunden ist, im Ergebnis unbeachtlich.

bb) Die auf eine Verletzung des [X.] gestützte Argumentation der Klägerin verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das von der [X.] gewählte Verfahren, die [X.] namentlich zu kennzeichnen anstatt vor den Prüfern anonymisierte Kennzahlen zu verwenden, ist --wie der [X.] bereits in seinem [X.]eschluss vom 08.05.2014 - VII [X.] 41/13 entschieden [X.] zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. § 18 Abs. 1 Satz 4 DVSt[X.] sieht die Möglichkeit einer nicht anonymisierten Klausurkorrektur ausdrücklich vor. Danach bestimmt die zuständige Steuerberaterkammer, ob die [X.] mit der Anschrift und der Unterschrift des [X.]ewerbers oder mit einer zugeteilten Kennzahl zu versehen sind. Diese zulässigerweise auf Grundlage der § 158 Nr. 1 [X.]uchst. b und § 37b des [X.] in einer Rechtsverordnung getroffene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es fehlt schon eine unmittelbare oder mittelbare [X.]enachteiligung einer Person, sodass es auf eine Rechtfertigung zur Wahrung des Gleichheitssatzes in Art. 3 GG nicht ankommt.

Über eine --im Streitfall unstreitig nicht gegebene-- unmittelbare [X.]enachteiligung einer Person aufgrund ihres Geschlechts hinaus, bietet der Gleichheitssatz in Art. 3 GG auch Schutz vor mittelbarer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. So steht das Grundgesetz auch solchen Regelungen entgegen, die zwar neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf [X.]enachteiligung ausgerichtet sind, jedoch ganz überwiegend ein Geschlecht benachteiligen. Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz gerade vor faktischen [X.]enachteiligungen. Mit dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen haben deshalb nicht nur unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpfende Regelungen für den Gleichheitssatz [X.]edeutung, sondern auch faktisch unterschiedliche Auswirkungen einer Regelung auf Männer und Frauen. Regelungen, die weit mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen, stellen faktische [X.]enachteiligungen dar, die nur bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Gründe gerechtfertigt werden können ([X.]VerfG-Urteil vom 26.05.2020 - 1 [X.]vL 5/18, [X.]VerfGE 153, 358, Rz 68 ff.; vgl. auch [X.]VerfG-[X.]eschluss vom 14.04.2010 - 1 [X.]vL 8/08, [X.]VerfGE 126, 29, Rz 65). [X.] verlangt das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dem Vorliegen einer [X.]enachteiligung nachzugehen, wenn dies als jedenfalls überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist ([X.]VerfG-[X.]eschluss vom 16.11.1993 - 1 [X.]vR 258/86, [X.]VerfGE 89, 276, unter [X.].I.2.e).

Eine solche Verletzung des Gleichheitsrechts nach Art. 3 Abs. 2 bzw. 3 GG wegen des Geschlechts vermochte der [X.] in der von der Steuerberaterkammer auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 4 DVSt[X.] gewählten Gestaltung der schriftlichen Steuerberaterprüfung nicht zu erkennen. Ausgeführt hat der [X.] insoweit bereits, dass der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der [X.]hancengleichheit ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht zwingend gebietet ([X.]sbeschluss vom 08.05.2014 - VII [X.] 41/13, Rz 7). Zwar garantiert Anonymität grundsätzlich die größtmögliche Objektivität bei der Korrektur von [X.] (zutreffend Neufang, Der Steuerberater 2012, 315). Daraus ist jedoch keine (verfassungs)rechtliche Verpflichtung abzuleiten, das Prüfungsverfahren weitestmöglich anonym zu gestalten. Einschlägige Studien, welche die Annahme der Klägerin stützen könnten, dass die Verwendung des Namens in der Steuerberaterprüfung zu einer [X.]enachteiligung des jeweiligen Prüflings wegen des Geschlechts führt, liegen nicht vor; vielmehr sprechen die von [X.]seite vorgelegten Statistiken über die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung, denen eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht entnommen werden kann, gegen die klägerische These und allenfalls für das Vorliegen einer nur theoretischen Gefahr. Für den Prüfungserfolg in der Steuerberaterprüfung ist das Geschlecht statistisch gesehen unerheblich (vgl. auch [X.], NW[X.] Karriereführer 2013, S. 19). Aufgrund der folglich nur geringen Gefahr einer Verletzung der [X.]hancengleichheit ist mithin selbst in Fällen, in denen für Prüfungsarbeiten Kennzahlen vergeben werden könnten, dies gleichwohl von Verfassungs wegen nicht geboten. Solange --wie auch im vorliegenden Streitfall geschehen-- von der entsprechenden Prüfungsstelle entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die [X.]hancengleichheit nicht beeinträchtigt ([X.]sbeschluss vom 08.05.2014 - VII [X.] 41/13, Rz 7; in diesem Sinne auch [X.]-[X.]eschluss vom 14.03.1979 - 7 [X.] 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752; [X.]-[X.]eschluss vom 26.05.1999 - 6 [X.] 65.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - [X.] 1999, 745; [X.]-[X.]eschluss vom 25.07.2000 - 6 [X.] 38.00, [X.], 263; [X.]-Urteil vom 21.03.2012 - 6 [X.] 19.11, NVwZ 2012, 1188).

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insofern auch, dass das Prüfungsverfahren in den einzelnen [X.]undesländern [X.] bundeseinheitlicher [X.] unterschiedlich ausgestaltet ist, weil zahlreiche Steuerberaterkammern sich auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 4 DVSt[X.] für eine Anonymisierung entschieden haben. Denn nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen Regelungen durch Landesrecht; im [X.]ereich der [X.] müssen länderübergreifend keine identischen Regelungen bestehen.

Da eine [X.]enachteiligung aufgrund des Geschlechts durch eine fehlende Anonymisierung des Prüfungsverfahrens mithin nicht festgestellt werden konnte oder auch nur wahrscheinlich wäre, fehlt es an einer mittelbaren [X.]enachteiligung im Sinne von Art. 3 GG.

cc) Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Einwände seien im Rahmen der Überdenkung schon deshalb nicht hinreichend geprüft und gewürdigt worden, weil die Prüfer ihnen einen möglichen Einfluss auf das Gesamtergebnis abgesprochen hätten, führt dies ebenfalls nicht zu einer (weitergehenden) [X.]egründetheit ihrer Revision. Im Rahmen der Überdenkung haben die Prüfer sich zwar mit den seitens des Prüflings erhobenen Einwendungen und den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Dies erfordert eine begründete Entscheidung, ob an den betreffenden Wertungen festgehalten wird. Im Falle der Änderung einer Einzelwertung ist ferner zu entscheiden, ob dies Auswirkungen auf die [X.]enotung hat ([X.]-Urteil vom 10.04.2019 - 6 [X.] 19.18, [X.]E 165, 202, Rz 26, m.w.N.). Einem Einwand bereits deshalb nicht Rechnung zu tragen, weil ein möglicher Einfluss auf das Gesamtergebnis von vornherein verneint wird, verletzt diese Maßstäbe indes nicht, weil sich die potentielle Rechtsverletzung allenfalls aus einer unzutreffenden Gesamtbewertung ergeben kann. Insofern liegt in einer dergestalt durchgeführten Überdenkung weder ein Verfahrensfehler noch ein prüfungsrechtlich relevanter materieller [X.]ewertungsfehler.

dd) Auch die Argumentation, die Prüfer hätten im Rahmen der Überdenkung zum Teil das in einem solchen Verfahren geltende Verschlechterungsverbot missachtet, indem sie zunächst vergebene Punkte durch Verrechnung mit im Rahmen der Überprüfung erstmalig zugestandenen Punkten wieder abgezogen hätten, verfängt im Ergebnis nicht. Denn die aus dem Verschlechterungsverbot folgenden Limitationen für die nachträgliche [X.]emängelung von im ersten Korrekturdurchgang übersehenen Fehlern des Prüflings sind im vorliegenden Fall nicht betroffen, da die seitens der Klägerin reklamierten Prüfungsbewertungen nicht zu einer Abwertung der Gesamtprüfungsnote geführt haben. Eine Saldierung zusätzlicher Punkte mit aus Sicht der Prüfer zu Unrecht vergebenen Punkten, welche ihnen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auffallen, ist bis zur Grenze einer Gesamtverschlechterung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch [X.] Köln, Urteil vom [X.], Rz 57). Das Verschlechterungsverbot schützt nur vor einer Verschlechterung der Prüfungsgesamtnote, solange nicht das [X.]ewertungssystem an sich geändert wird ([X.]-Urteil vom 14.07.1999 - 6 [X.] 20.98, [X.]E 109, 211, Rz 19 ff.), wofür vorliegend belastbare Feststellungen fehlen.

ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die angegriffene Prüfungsentscheidung auch nicht wegen Nichtberücksichtigung des Folgefehlerprinzips als rechtswidrig. Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin, ihr hätten bestimmte Punkte für folgerichtige Antworten gegeben werden müssen, verfangen nicht. Sie greift hier vielmehr die in den [X.]eurteilungsspielraum der Prüfer fallende Einschätzung an, wie die konkrete Punktevergabe und die dabei vorzunehmende Gewichtung vorzunehmen ist.

ff) Der [X.] folgt ferner nicht der [X.]eanstandung der Klägerin, dass die benannte Aufgabenstellung in der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" derart unpräzise gewesen sei, dass dieser Prüfungsteil zu wiederholen wäre.

(1) Unklare oder missverständliche Aufgabenstellungen dürfen sich zwar nicht zu Lasten des Prüflings auswirken. Es ist ein ungeschriebener, aber selbstverständlicher Grundsatz des [X.], dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird ([X.]surteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, [X.]FHE 188, 502, [X.]St[X.]l II 1999, 573, unter 3. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

(2) Jedoch ist die vorliegende Aufgabenstellung --wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt [X.] nicht unklar beziehungsweise missverständlich oder gar irreführend formuliert. Dass die Klägerin umfangreiche Ausführungen zur handelsbilanziellen [X.]ehandlung gemacht hat, beruht möglicherweise auf einem Missverständnis ihrerseits, aber nicht auf einer zu beanstandenden Abfassung der Prüfungsfragen: Generell verlangt ist in der benannten [X.] die Erstellung des Jahresabschlusses für das [X.] mit dem Ziel eines möglichst niedrigen steuerlichen Gewinns, wobei lediglich ein vorläufiges Ergebnis der [X.]uchführung nach Steuerrecht mitgeteilt wird. Die darauffolgende Aufgabenstellung spezifiziert, dass die Einzelsachverhalte 1 bis 4 aus steuerrechtlicher Perspektive beurteilt werden sollen, unter Hinweis auf die gesetzlichen [X.]estimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie die Verwaltungsanweisungen. Eine vollständige [X.]earbeitung der Einzelsachverhalte im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist hierfür eindeutig nicht notwendig, stattdessen sollen die aufgrund des [X.] relevanten handelsrechtlichen Regelungen lediglich im Rahmen der steuerrechtlichen [X.]earbeitung genannt werden. Die Aufgabenstellung zielt erkennbar auf die Erstellung des Jahresabschlusses und damit auf die Gewinnermittlung ab, nicht jedoch auf die weitere Prüfung des Gewinns innerhalb bestimmter Steuerarten. Daher ist es nicht erforderlich, dass die Aufgabenstellung Informationen darüber enthält, welche Steuerarten zu beurteilen sind. Die zu lösende Aufgabe ist in der vorliegenden Form hinreichend klar formuliert.

gg) Die Rüge, das [X.] habe die Rechtmäßigkeit des [X.]ewertungsvorgangs anhand der Musterlösung als [X.]eurteilungsmaßstab zu Unrecht nicht in Frage gestellt, ist unbegründet. Die Tatsache, dass die Korrektoren eine Musterlösung erhalten und diese bei der [X.]ewertung der Prüfungsleistung berücksichtigen, ist aus Sicht der Anforderungen an eine eigenständige [X.]eurteilungsleistung der Korrektoren nicht zu beanstanden. Einerseits haben weder die Musterlösung noch die Punktetabelle eine rechtsverbindliche Wirkung, andererseits sind sie lediglich dazu bestimmt, dem Prüfer eine erleichterte Gewichtung der einzelnen Teile der Prüfungsleistung zu ermöglichen (vgl. [X.]surteil vom 08.02.2000 - VII R 52/99, [X.]FH/NV 2000, 755, unter [X.]; [X.]sbeschluss vom 08.07.2014 - VII [X.] 158/13, Rz 8). Es gibt im Streitfall --wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt [X.] keine konkreten Hinweise darauf, dass die eigenständige [X.]eurteilung der Klausurleistungen durch die Korrektoren vorliegend durch die Ausführungen in der Musterlösung in einer Weise unterbunden werden sollte, die als [X.]ewertungsdefizit interpretiert werden könnte.

hh) Mit ihrer Argumentation, die Revision sei unter dem Gesichtspunkt begründet, dass das [X.] in dem angegriffenen Urteil eigene [X.]ewertungen vorgenommen habe, statt die Voten rein auf [X.]ewertungsfehler zu untersuchen, dringt die Klägerin im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

(1) Im Falle prüfungsrechtlicher Streitigkeiten, in denen Mängel der [X.]ewertung geltend gemacht werden, ist es dem Gericht --wie die Klägerin zutreffend vorbringt-- nicht gestattet, die streitigen Prüfungsleistungen selbst zu bewerten. Denn den Prüfern verbleibt bei [X.] Wertungen ein gewisser Spielraum, insbesondere in [X.]ezug auf die [X.]eurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note. Dieser Spielraum kann nicht durch Dritte ersetzt werden. Nur dann, wenn die [X.] wesentliche Verfahrensfehler begehen, das anzuwendende Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruht, ist eine gerichtliche Korrektur geboten. Nach diesem Maßstab muss eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle aufgehoben werden, wenn sie so außerhalb des Rahmens liegt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheint und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt ([X.]sbeschluss vom 17.12.2007 - VII [X.] 67/07, [X.]FH/NV 2008, 995). Daher kann das Gericht nur in begrenzten Fällen in die [X.]ewertung von Prüfungsleistungen eingreifen, da der [X.]ewertungsspielraum der Prüfer zu respektieren ist und nur in Fällen von offensichtlichen Fehlern oder Verstößen gegen allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe korrigiert werden kann. So liegt es etwa auf der Hand und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in der Steuerberaterprüfung Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf ([X.]sbeschluss vom 12.01.2016 - VII [X.] 79/15, Rz 8).

(2) An die vorgenannten Maßstäbe, die das [X.] in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich benennt (…), hat es sich gehalten. Es hat die konkreten [X.]ewertungen der [X.] grundsätzlich im [X.]ereich des gerichtlich nicht überprüfbaren, vom Gericht zu respektierenden [X.]ewertungsspielraumes der Prüfer verortet (…). Im Kontext der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen fällt es nach den oben genannten Kriterien allerdings in den Verantwortungsbereich des Gerichts zu entscheiden, ob zutreffende Antworten bei der [X.]ewertung von Prüfungsleistungen ausreichend berücksichtigt wurden oder nicht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass keine Nichtberücksichtigung zutreffender Antworten stattgefunden hat, wie das [X.] beispielsweise … ausführt.

ii) Das Vorbringen, das [X.] habe im Rubrum die falsche [X.]eklagte genannt, vermag der Revision nicht zur [X.]egründetheit zu verhelfen. Zwar liegt ein die Aufhebung des Urteils bedingender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn das [X.] verkennt, wer [X.]eteiligter ist ([X.]FH-Urteil vom [X.], Rz 22). Das [X.] hat vorliegend im Rubrum indes die korrekte [X.]eklagte bezeichnet, nämlich A --vertreten durch die Steuerberaterkammer …--, die vorliegend gemäß § 25 Abs. 3 DVSt[X.] für die Erteilung des Ergebnisses der schriftlichen Steuerberaterprüfung zuständig und gegen die die Klage gemäß § 63 Abs. 1 [X.]O zutreffend gerichtet war.

jj) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das Urteil unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist.

(1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 [X.]O verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit [X.] des Vorbringens auseinanderzusetzen ([X.]eachtenspflicht). Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines [X.]eteiligten zu folgen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs zwingt das Gericht auch nicht, sich mit Ausführungen der [X.]eteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat ([X.]FH-[X.]eschlüsse vom 26.02.2019 - VIII [X.] 133/18, Rz 4 und vom [X.] - IX [X.] 9/21, Rz 13, jeweils m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).

(2) Das [X.] hat das Vorbringen der Klägerin, gemessen an diesen Maßstäben, bei seiner Entscheidungsfindung hinreichend berücksichtigt. Dass es die einzelnen prüfungsrechtlichen [X.]eanstandungen, insbesondere jene zur konkreten Punktevergabe durch die Prüfer, in der Urteilsbegründung nicht eingehender behandelt hat, verstößt nicht gegen die [X.]eachtenspflicht, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass diese Einwendungen --im Hinblick auf die nur beschränkt mögliche gerichtliche Nachprüfbarkeit von [X.] nicht erheblich waren. Eine gerichtliche Kontrolle ist aufgrund der sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidung bei Fragen der richtigen [X.]ewertung --wie bereits ausgeführt-- nur in engen Grenzen möglich ([X.]FH-Urteil vom 21.01.1999 - VII R 35/98, [X.]FHE 187, 373, [X.]St[X.]l II 1999, 242, unter [X.]). Zu der seitens der Klägerin angestrebten Nachprüfung oder Nachbesserung der Notengebung im Einzelnen, die auf eine "Nachkorrektur" der [X.] hinausgelaufen wäre, war das [X.] nicht berufen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 und 2 [X.]O.

Meta

VII R 10/20

11.07.2023

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 24. Oktober 2018, Az: 1 K 24/16, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 37b StBerG, § 158 Nr 1 Buchst b StBerG, § 18 Abs 1 S 4 StBDV, § 29 StBDV, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.2023, Az. VII R 10/20 (REWIS RS 2023, 7941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7941

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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