Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 88/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 121

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[X.][X.] vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 818, 825 Abs. 2 a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem [X.] beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die [X.] zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. b) Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gemäß § 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.]

[X.] Zweigstelle [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Schuldner gegenüber den Gläubigern zurückge-wiesen wurde, soweit eine Anordnung auf teilweise Einstellung der Versteigerung der gepfändeten Kunstgegenstände durch das [X.] beantragt war. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Schuldner wird [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: [X.] Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 1 - 3 - Die Gläubiger haben eine Kunstsammlung der Schuldner pfänden [X.]. Mit den Vorbereitungen zu deren Verwertung hat zunächst das private Auktionshaus R. begonnen. Für diese Tätigkeiten hat es später Kosten in Höhe von ca. 640.000 • geltend gemacht. Mit Beschluss vom 13. April 2006 hat das [X.] im Beschwerdeverfahren auf Antrag der Schuldner und der [X.] zu 1 und 3 die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände durch das private [X.] angeordnet. Mit Schriftsatz vom 7. September 2006 haben die Schuldner beantragt, dem Gerichtsvollzieher [X.] und dem [X.] als Antragsgegner aufzugeben, die Zwangsvollstreckung, welche durch die Verwertung durch das [X.] in Form einer Versteigerung am 20./21. September 2006 durchgeführt werden sollte, einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung einen Betrag in Höhe von 825.000 • erreicht hat. 2 Durch Beschluss vom 11. September 2006 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht, das die Gläubiger als [X.] betrachtete, mit Beschluss vom 18. September 2006 zurückgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der am 19. September 2006 eingelegten Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, begehren die Schuldner nunmehr eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ab Erreichen eines Erlöses von 835.000 •. Als Rechtsbe-schwerdegegner sind neben den Gläubigern das [X.] und der [X.] [X.] bezeichnet worden. 3 Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 19. September 2006 die Zwangsversteigerung bis zur Entscheidung über den Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der [X.] ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt 4 - 4 - werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von [X.] 835.000 • erteilt worden sind. 5 Bei der am 20. September 2006 durchgeführten Versteigerung sind alle Pfandgegenstände versteigert worden, ein Teil von ihnen mit der Maßgabe, dass Zuschläge nur unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch den [X.] oder durch das Vollstreckungsgericht erteilt werden. Die Summe dieser unter Vorbehalt erteilten Zuschläge beläuft sich auf 1.124.420 •. Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Versteigerung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 1.000.000 • erteilt worden sind. 6 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht. 7 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Antrag der Schuldner sei dahin-gehend auszulegen, dass dieser gegen die Gläubiger gerichtet sei. Auch nach dieser Maßgabe sei die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Soweit der Antrag der Schuldner darauf gerichtet sei, den Gerichtsvollzieher [X.] anzuwei-sen, die Zwangsversteigerung einzustellen, ergebe sich dies daraus, dass der Gerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht mehr beteiligt sei und daher nicht die Möglichkeit habe, diese einzustellen. Soweit sich der Antrag auf das [X.] beziehe, stehe seiner Begründetheit entgegen, dass das [X.] - 5 - ckungsgericht zu einer Anordnung, wie sie die Schuldner begehrten, gegenüber einem [X.] grundsätzlich nicht befugt sei. Der private Auktionator sei kein Vollstreckungsorgan, vielmehr handele er privatrechtlich. Einwendungen gegen die Art und Weise der Versteigerung durch den [X.] könnten daher nicht mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden. Auch finde § 818 ZPO im Rahmen der privatrechtlichen Versteigerung keine Anwendung. Es komme insoweit weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in dem Be-schluss vom 13. April 2006 die Versteigerung aller gepfändeten Gegenstände angeordnet worden sei. Eine Beschränkung der Zwangsversteigerung sei in dem Beschluss nicht vorgenommen worden. Da dieser Beschluss nicht ange-fochten worden sei, wäre eine Änderung des Beschlusses nur noch möglich gewesen, wenn eine neue Sachlage eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht ersichtlich. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. 9 a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das [X.] und den Gerichtsvollzieher [X.] als Rechtsbeschwerdegegner richtet sowie die Ertei-lung einer Weisung gegenüber dem Gerichtsvollzieher erstrebt, bleibt sie aller-dings ohne Erfolg. 10 aa) Das [X.] ist zu Recht der Auffassung, dass der hier gestellte, auf § 766 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag nicht in zulässiger Weise gegen diese beiden Gegner gerichtet werden kann. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei der Rechtsbe-helfsverfahren in [X.] sein (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2979, 2981). Gleiches gilt für den nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung eines gepfändeten Gegenstan-11 - 6 - des beauftragten privaten Auktionator. Zwar ist dieser kein Vollstreckungsorgan (vgl. Schilken, Rpfleger 1994, 138, 145). Das Tätigwerden des [X.] im Rahmen des [X.] ist jedoch im gleichen Maße [X.] des Rechtsbehelfsverfahrens wie das eines Vollstre-ckungsorgans. 12 [X.]) Erfolglos ist die Rechtsbeschwerde auch insoweit, als im zulässigen Rechtsbehelfsverfahren gegenüber den Gläubigern die Erteilung einer [X.] an den Gerichtsvollzieher [X.] erstrebt wird. Das [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht mehr beteiligt ist und keine Möglichkeit zu ihrer Einstellung hat. b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet. Die Entscheidung des [X.] über den Antrag der Schuldner auf Erteilung einer Anweisung an das [X.] hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 13 Ein Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der [X.] mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der [X.] ausreicht. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht gestellt werden. 14 aa) § 818 ZPO regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814 ff. ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. Ergibt sich für den Schuldner zeitlich vor der 15 - 7 - Versteigerung aufgrund bestimmter Umstände die Besorgnis, dass der [X.] gegen diese Bestimmung verstoßen wird, kann er gemäß § 766 Abs. 1 ZPO vorgehen und eine einstweilige Anordnung beantragen, §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO. 16 [X.]) Wird die Versteigerung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern gemäß § 825 Abs. 2 ZPO durch einen privaten Auktionator durchgeführt, [X.] für den Schuldner nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO ein ver-gleichbarer Rechtsschutz. (1) Gemäß § 825 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepfändeten Sa-che durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anordnen. Auftragge-ber des privaten Auktionators ist in einem solchen Fall nicht der Gläubiger oder der Schuldner, sondern das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1992 - [X.], [X.] 119, 75, 80). Im Rah-men dieses als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Auftragsverhältnisses wird der Auktionator privatrechtlich tätig (vgl. [X.]/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 53 Nr. 3 a; Schilken, Rpfleger 1994, 138, 145; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 825 Rdn. 10; a.A. [[X.]]: [X.], Andere Verwertungsarten in der Mobiliarzwangs-vollstreckung, [X.], 254). 17 (2) Auf das nach § 825 Abs. 2 ZPO angeordnete Verwertungsverfahren findet die Vorschrift des § 818 ZPO nicht unmittelbar oder mittelbar in dem [X.] Anwendung, dass die Versteigerung von dem privaten Auktionator aus eige-nem Antrieb einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. 18 - 8 - Eine Regelung, wonach die §§ 814 ff. ZPO (entsprechend) anwendbar sind, enthält § 825 Abs. 2 ZPO nicht. § 818 ZPO verweist im Gegensatz zu § 817 a Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht auf § 825 Abs. 2 ZPO. Auch nach Sinn und Zweck des § 818 ZPO verbietet sich eine unmittelbare oder mittelbare Anwen-dung auf das von einem [X.] durchgeführte Verwertungsverfahren. [X.] der Gerichtsvollzieher mehrere Pfandstücke, verpflichtet ihn § 818 ZPO zur ständigen Prüfung, ob mit dem bisher erzielten Erlös die Deckung erreicht ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 65. Aufl., § 825 Rdn. 22). Eine derartige Prüfung kann der mit der Versteigerung gepfändeter [X.] beauftragte private Auktionator nicht vornehmen, weil er ohne [X.] Mitteilung seitens des Vollstreckungsgerichts weder weiß, wie hoch die [X.] sind, derentwegen vollstreckt wird, noch in welcher Höhe Vollstre-ckungskosten zu berücksichtigen sind. 19 (3) Der Schuldner kann jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Be-friedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht; den insoweit voraussichtlich erforderlichen Erlös hat das [X.] betragsmäßig festzustellen. 20 (a) § 818 ZPO ist eine Ausprägung des auch im Rahmen des Zwangs-vollstreckungsverfahrens Geltung beanspruchenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 3. Oktober 1979 - 1 [X.], [X.]E 52, 214, 219; Beschluss vom 27. September 1978 - 1 BvR 361/78, [X.]E 49, 220, 225; Beschluss vom 7. Dezember 1977 - 1 BvR 734/77, [X.]E 46, 325, 334 f.). Ähnlich wie bei den von ihrer Zielrichtung her vergleichbaren Regelun-gen in § 1230 Satz 2 BGB und § 300 Abs. 1 [X.] soll mit dieser Vorschrift [X.] werden, dass der von einer Pfändung betroffene Schuldner vor einer übermäßigen Verwertung seines Eigentums bewahrt bleibt. Dieser [X.] gebietet es, im Fall der Übertragung der Durchführung der [X.] auf einen privaten [X.] gemäß § 825 Abs. 2 ZPO dem Schuldner das Recht zuzugestehen, von dem Vollstreckungsgericht zu verlangen, dass dieses den [X.] anweist, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangs-vollstreckung ausreicht. [X.] handelt es sich bei einem solchen Begehren um einen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffenden Antrag, über den in entsprechender Anwendung des § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO der [X.] entscheidet. (b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Vollstreckungsgericht sei im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zur Erteilung von Anweisungen an den [X.] grundsätzlich nicht befugt. 22 Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das Vollstreckungsgericht ge-nerell berechtigt ist, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO tätigen [X.] Anweisungen zu erteilen (grundsätzlich ablehnend [X.], Andere Verwertungsarten in der [X.], [X.], insbes. Fußnote 385). Die von den Schuldnern begehrte Anordnung ist inhaltlich lediglich auf eine Beschränkung des dem [X.] erteilten [X.] gerichtet. Zu einer nachträglichen Begrenzung des zunächst umfassend erteilten Auftrags ist der Auftraggeber auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis-ses ohne weiteres befugt. 23 (c) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass dem Antrag der Schuldner nicht entgegensteht, dass er von diesen nicht bereits 24 - 10 - in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO gestellt worden ist. 25 (aa) Eine grundsätzliche Pflicht, einen Antrag wie den vorliegenden be-reits in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO zu stellen, besteht nicht. Nach seinem Wortlaut befasst sich § 825 Abs. 2 ZPO allein mit der Befugnis des Vollstreckungsgerichts als solcher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepfände-ten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen. Dass die Parteien verpflichtet sind, bereits in diesem Verfahrensstadium [X.], das [X.] konkretisierende, Anträge zu stellen, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO. Dieser besteht lediglich darin, persönli-che, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses nutzen zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1992 - [X.], [X.] 119, 75, 77). ([X.]) Das schließt nicht aus, einen nachträglichen, insbesondere kurz vor der beabsichtigten Versteigerung gestellten Antrag im Einzelfall wegen des Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra fac-tum proprium) als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Ein solcher Verstoß wird allerdings im Regelfall noch nicht allein darin gesehen werden können, dass die antragstellende Partei, wie hier, selbst den Antrag auf Anordnung einer anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Die Annahme eines rechts-missbräuchlichen Verhaltens seitens des Schuldners wird jedoch [X.] dann nahe liegen, wenn dieser von vornherein weiß, dass der voraussichtli-che Erlös der gepfändeten Gegenstände weit über den im Rahmen der Zwangsvollstreckung benötigten Beträgen liegt, er bei seinem Antrag auf An-ordnung der anderweitigen Verwertung aber dennoch erklärt, sämtliche gepfän-26 - 11 - deten Gegenstände versteigern lassen zu wollen, um einen über den zur [X.] der Kosten der Zwangsvollstreckung und Befriedigung der Gläubiger er-forderlichen Betrag hinausgehenden Erlös für sich zu verwenden. Damit gäbe der Schuldner zu erkennen, dass er den durch § 818 ZPO gewährten Schutz nicht in Anspruch nehmen will. Allerdings kann auch in einem solchen Fall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners zu verneinen sein, etwa [X.], weil dieser einen anerkennenswerten Grund für sein widersprüchlich er-scheinendes Verhalten hat. ([X.]) Ob nach dieser Maßgabe das Verhalten der Schuldner als rechts-missbräuchlich zu bewerten ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht geprüft. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zu-gunsten der Schuldner davon auszugehen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorliegt und damit dem von den Schuldnern gestellten Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Anweisung gegenüber dem [X.] nicht entgegensteht. 27 c) Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, obwohl die Schuldner nicht schlüssig vorgetragen haben, dass mit einem Betrag von 835.000 • die in § 818 ZPO genannten Kosten der Zwangsvollstreckung sowie die titulierten Ansprüche der Gläubiger gedeckt werden können. 28 aa) Die Schuldner haben sich zur Darlegung des Betrages von 835.000 • allein auf eine Aufstellung des Gerichtsvollziehers [X.] vom 1. September 2006 bezogen. Dort ist das zu diesem Zeitpunkt zu deckende Forderungsvolumen unter Berücksichtigung der Kosten des zuvor eingeschalteten [X.] in Höhe von ca. 640.000 • auf 1.500.000 • bis 2.250.000 • beziffert. Selbst bei Abzug der seitens des [X.] geltend gemachten Kosten ergibt sich damit nicht der von den Schuldnern als zur Befriedigung der Gläubiger und 29 - 12 - zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung als ausreichend angegebene Betrag. Die Schuldner haben ihrer Berechnung lediglich Forderungen der Gläu-biger in Höhe von ca. 750.000 • sowie Kosten der Zwangsräumung von ca. 85.000 • zugrunde gelegt. Zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind damit zumindest die in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers erwähnten Kosten für den Transport des Pfandgutes zum [X.] sowie die diesem zuste-hende Vergütung. [X.]) Einer abschließenden Entscheidung im Hinblick auf diese Unschlüs-sigkeit des Vortrags der Schuldner steht ihr Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ent-gegen. Denn die Schuldner sind vor einer solchen Entscheidung auf die Un-schlüssigkeit ihres Vortrags hinzuweisen und es ist ihnen Gelegenheit zu des-sen Ergänzung zu geben. Ein solcher Hinweis kommt im Rahmen des Rechts-beschwerdeverfahrens nicht in Betracht, sondern ist den Tatsacheninstanzen vorzubehalten. 30 3. Der Beschluss des [X.] ist daher teilweise aufzuhe-ben. Das Verfahren ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es nach ergänzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststellungen tref-fen kann. 31 Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der [X.] nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, wäre zu [X.], inwieweit die Schuldner hinreichend dargelegt haben, dass die weitere Zwangsvollstreckung insgesamt oder zum Teil zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich ist. In-soweit wird von den Schuldnern eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der mit ca. 750.000 • angegebenen Gesamtforderung der Gläubiger entsprechend den von diesen im Einzelnen zu beanspruchenden Beträgen zu verlangen sein. 32 - 13 - Hinsichtlich der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung haben die Schuldner in ihrer Darlegung diejenigen notwendigen Kosten zu berücksichti-gen, die angefallen oder als sicher zu erwarten sind. Das Gericht hat insoweit, wenn es sich nicht um bereits nach § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzte Kos-ten handelt, bei der Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag zu prüfen, ob und inwieweit es sich um notwendige Kosten der [X.] im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO handelt, die sachlich berechtigt und von den Schuldnern zu tragen sind. Die Prüfung kann nicht dem privaten [X.] überlassen werden; diesem ist vielmehr abschließend betragsmäßig auf-zugeben, wann die Versteigerung zu beenden ist. Einer sachlichen Überprüfung auf ihre Berechtigung bedürfen hier gegebenenfalls insbesondere die Kosten 33 - 14 - des zunächst eingeschalteten [X.], da die Frage, ob dieses in zulässiger Weise mit [X.] betraut wurde, bisher gänzlich [X.] ist. Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Zweigstelle [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 [X.]/06 -

Meta

VII ZB 88/06

20.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 88/06 (REWIS RS 2006, 121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 121

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