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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 8/10
vom
27. Oktober 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. Leupertz
beschlossen:
[X.] der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Februar 2010 wird verworfen, soweit die
Neufestsetzung der Kosten für die Firma [X.] und
[X.] im Vollstreckungsverfah-ren des Amtsgerichts [X.] -
9 [X.]/06
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bean-tragt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurück-gewiesen.
Die am Erinnerungsverfahren weiter Beteiligte zu 1 trägt die Kos-ten der Rechtsbeschwerde.
Gründe:
I.
Im Rahmen der gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckung ordnete das [X.] die Versteigerung einer Kunstsammlung durch die Firma [X.] und [X.] (fortan: [X.]) an. In Umsetzung dieser Anordnung trat der Gerichtsvollzieher [X.] an das [X.] heran und zeich-nete den Versteigerungsauftrag. Die Sammlung wurde in der Folgezeit nur teil-weise versteigert, weil der auf eine Einstellung der Auktion gerichtete Antrag des Schuldners vor dem [X.] Erfolg hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 1
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20.
Dezember 2006 -
VII
ZB
88/06, [X.]Z 170, 243). Das [X.] rechne-te daraufhin gegenüber dem Gerichtsvollzieher ab. Die Zuschlagssumme be-trug insgesamt 1.340.687
b-schlagszahlung von 300.000
ä-ter nochmals 23.132,04
Kosten für den Auktionskatalog festgesetzt hatte. Weitergehende Zahlungen lehnte es ab. Dies begründete es mit Transport-
und Lagerkosten sowie mit Schadensersatzansprüchen wegen des Versteigerungsabbruchs aufgrund der Entscheidung des [X.]. Der Gerichtsvollzieher hat die Abrech-nung des [X.]es
nicht beanstandet. Dagegen haben der Schuldner und die Beteiligte zu 1, seine Ehefrau (fortan: Beteiligte), Erinnerung eingelegt.
Nach Einlegung der Erinnerung wurde auf die Drittwiderspruchsklage der Beteiligten die Zwangsvollstreckung von zwei [X.] für unzulässig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beteiligte sei Eigentümerin der Kunstsammlung; die Vollstreckungstitel der [X.] richteten sich nur gegen den Schuldner. Der dritte Gläubiger hob daraufhin seine Pfändung auf. Der Gerichtsvollzieher [X.] leitete die vom [X.] erhaltenen Gelder an die Beteiligte weiter. Die Gläubiger wurden nicht befriedigt.
Mit der Erinnerung haben der Schuldner und die Beteiligte beantragt, die Kosten für das [X.] auf 201.103,05
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das entspricht einem Abgeld von 15
v.H. auf die Zuschlagssumme
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festzusetzen. Zweitens haben sie be-gehrt, das [X.] zu verpflichten, den Rest des vereinnahmten Verstei-gerungserlöses einschließlich Zinsen in Höhe von weiteren 711.094,41
das [X.], vertreten durch den Gerichtsvollzieher [X.] zu zahlen, hilfsweise den Gerichtsvollzieher [X.] anzuweisen, von dem [X.] 711.094,41
notfalls durch gerichtliche Inanspruchnahme zurückzufordern. Weiter hat die Beteiligte hilfsweise beantragt, den
Gerichtsvollzieher [X.] zu verpflichten, sämtli-2
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che Ansprüche, die ihm aus dem [X.] mit dem [X.] zustehen, an sie abzutreten. Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
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hat, nachdem der Schuldner seine Erinnerung zurückgenommen hatte,
die Erinne-rung der Beteiligten zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der erste Antrag sei unzuläs-sig, weil
der Beteiligten die [X.] fehle. Im Verfahren gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers seien nur der Kostenschuldner und die Staatskasse zu beteiligen. Die Beteiligte sei jedoch keine Kostenschuldnerin. Der zweite Antrag sei ebenfalls unzulässig. Das [X.] sei nicht Partei des Erinnerungsverfahrens, so dass es in diesem Rahmen nicht verpflichtet werden dürfe. Es sei auch kein Organ der Zwangsvollstreckung und damit Wei-sungen des Vollstreckungsgerichts nicht unterworfen. Den [X.] fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn Ansprüche wegen nicht abgeführten Verstei-gerungserlöses seien unmittelbar gegen den privaten Versteigerer geltend zu machen. Das Erinnerungsverfahren eigne sich nicht zur Durchsetzung dieser Ansprüche. Zudem könne dem an diesem Verfahren nicht beteiligten [X.] kein rechtliches Gehör gewährt werden.
2. [X.] ist hinsichtlich des Antrags, die Kosten für das [X.] auf 201.103,05
statthaft und damit als unzuläs-sig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
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a) Die von Gesetzes wegen nicht eröffnete Rechtsbeschwerde ist inso-weit nicht zugelassen worden, §
574 Abs.
1 ZPO. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses enthält zwar keine Einschränkung der Zulassung. Diese kann sich jedoch aus dessen Gründen ergeben ([X.], Beschluss vom 10.
September 2009 -
VII
ZR
153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn.
4; Urteil vom 17.
Juni 2004 -
VII
ZR
226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils
m.w.[X.]). Das ist der Fall. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei zu-zulassen, weil die Fragen, ob das Vollstreckungsgericht einem nach §
825 Abs.
2 ZPO tätigen Privaten Anweisungen geben dürfe und den Gerichtsvoll-zieher anweisen könne, gegen den Privaten vorzugehen oder seine Ansprüche gegen ihn abzutreten, von grundsätzlicher Bedeutung seien. Zur Zulassung wegen des [X.] äußert sich das Beschwerdegericht demgegenüber nicht. Es hat den Antrag der Beteiligten auf Kostenfestsetzung mit der [X.] zurückgewiesen, dass im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenan-satz nur die Kostenschuldner und die Staatskasse beteiligt seien, die Beteiligte jedoch nicht Kostenschuldner sei. Die vom Beschwerdegericht für die Zulas-sung angeführten Gesichtspunkte spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daraus folgt, dass es eine Zulassung insoweit nicht aussprechen wollte. Dafür spricht auch, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des [X.] ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
September 2008 -
I
ZB
22/07, [X.] 2008, 187
f.; I
ZB
36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn.
4
ff.) und deshalb unwirksam gewesen wäre
(vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Februar 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102 m.w.[X.]).
b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam, wenn sie nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt ist, son-dern sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des [X.] bezieht, über den durch eine Teil-
oder Zwi-6
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schenentscheidung entschieden werden oder auf den der [X.] selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (vgl. [X.], [X.] vom 10.
September 2009 -
VII
ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn.
5; Urteil vom 17.
Juni 2004 -
VII
ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 jeweils
m.w.[X.]). So liegen die Dinge hier. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Anträge, mit denen die Beteiligte Leistungen
des [X.]es oder des Gerichtsvollziehers begehrt, ist möglich. Diese
Anträge haben einen ande-ren Gegenstand als der Antrag
auf Festsetzung der Kosten und können [X.] isoliert verfolgt werden. Das zeigt sich auch daran, dass die Rechtsbehelfe gegen [X.] unabhängig von den Rechtsbehelfen ausgestaltet sind, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung für die Art und Weise der [X.] und das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren gelten (§
66 Abs.
2, 3 GKG i.V.m. §
5 Abs.
2 GvKostG einerseits und §§
766, 793 ZPO andererseits).
3. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegrün-det.
a) Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Beteiligte die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem [X.] und dem von ihr für rich-tig gehaltenen Kostenansatz nebst Zinsen. Der Antrag ist schon deshalb unbe-gründet, weil der Kostenansatz, wie ausgeführt, nicht zur Überprüfung durch den [X.] steht. Der [X.] hat aufgrund der insoweit nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des [X.] die vom Gerichtsvollzieher [X.] gebilligte Abrechnung des [X.]es zu Grunde zu legen. Deren rechnerische Richtigkeit ist unstreitig. Den auf dieser Grundlage berechneten auszukehren-den Erlös hat die Beteiligte bereits erhalten.
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b) Aus diesen Gründen kann der Gerichtsvollzieher [X.] durch das Rechtsbeschwerdegericht auch nicht angewiesen werden, vom [X.] 711.094,41
c) Schließlich kann der Gerichtsvollzieher [X.] nicht angewiesen werden, sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem [X.] mit dem [X.] zustehen, an die Beteiligte abzutreten. Dem steht entgegen, dass nicht er, sondern das [X.] Vertragspartner des [X.]es geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2006 -
VII
ZB
88/06, [X.]Z 170, 243 Rn.
17). Daher können ihm keine eigenen Ansprüche gegen das [X.] zustehen, die er abtreten könnte.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Kuffer
[X.]
[X.]
Leupertz
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 26.06.2009 -
9 [X.]/06 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.02.2010 -
4 [X.]/09 -
12
Meta
27.10.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 8/10 (REWIS RS 2011, 1908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1908
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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