Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 131/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5685

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Januar 2006 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; [X.] §§ 146, 149, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubi-ger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätz-lich nach den Vorschriften der §§ 146 ff [X.]. c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von [X.] 130, 314, 318f). [X.], [X.]eil vom 12. Januar 2006 - [X.] - [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die [X.]eile des 12. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2004 und der 20. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung des von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Teils eines Grundstücks. 1 Die zweite Ehefrau des Beklagten zu 1, K. , und

waren hälftige Miteigentümer des [X.]

. Mit notariellem Vertrag vom 10. März 1995 übertrug ihren Miteigentumsanteil auf [X.]

. Als Gegenleistung räumte [X.]und dem Beklagten zu 1 als Gesamtberechtigten einen le-benslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz ein. Am 2 - 3 - 30. Mai 1995 erstritt die Klägerin gegen den Beklagten zu 1, ihren früheren [X.], ein [X.]eil des [X.], durch das der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der [X.] verurteilt wurde, an die Klägerin 367.900,23 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Am 31. Mai 1996 erließ das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Klägerin wegen dieser Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach der [X.] Nießbrauch des Beklagten zu 1 gepfändet und der Klägerin die Befugnis zur Ausübung der aus dem Nießbrauch folgenden Rechte überwiesen wurde. Dem Beklagten zu 1 wurde geboten, sich jeder Verfügung über den Nieß-brauch, insbesondere auch der Ausübung, zu enthalten. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an [X.] als Dritt-schuldnerin ist zwischen den Parteien streitig. Am 13. Dezember 1996 wurde die Pfändung des Nießbrauchs im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zu 1, der von K. getrennt lebt, nahm die Beklagte zu 2, seine geschiede-ne Frau aus erster Ehe, in den [X.]halt auf. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstre-ben diese die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Abweisung der Klage. 4 - 4 - [X.] Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 85, 288, 290; [X.], [X.]. v. 21. Februar 2000 - [X.], [X.], 891, 892; [X.]/Ball, ZPO 4. Aufl. § 557 Rn. 14; [X.] in Hk-ZPO, § 557 Rn. 12). Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage. 5 1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn über den Anspruch be-reits ein noch nicht rechtskräftiges [X.]eil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt oder der Anspruch auf einem einfacheren Weg geltend gemacht wer-den kann (vgl. [X.] 75, 230, 235; 111, 168, 171). Vorliegend kann die Kläge-rin das wirtschaftliche Ziel ihrer Klage, nämlich die [X.] der von den Beklagten bewohnten Räume und den Einzug des Mietzinses von den [X.], einfacher durch einen Antrag nach § 857 Abs. 4 ZPO erreichen. Die da-nach zulässige Anordnung der Verwaltung ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich an die Vorschriften der §§ 146 ff [X.] anzulehnen (vgl. [X.], Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1712 a; [X.] 2000, 383, 385; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; [X.] Rpfleger 1993, 360). Sie kann bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geschehen, ist aber auch nachträglich noch zulässig und ermöglicht - worauf noch einzugehen sein wird - die [X.] des [X.]. 6 2. Letztlich kann die Frage, ob für die Räumungsklage ein Rechtsschutz-bedürfnis gegeben ist, offen bleiben, zumal gegen die Beklagte zu 2 kein Voll-streckungstitel vorliegt. Grundsätzlich darf zwar erst nach Feststellung der [X.] in die Sachprüfung eingetreten werden. Wenn allerdings feststeht, dass die Klage unbegründet ist, kann das Gericht auch bei [X.] - 5 - cherweise fehlendem Rechtsschutzbedürfnis eine Sachentscheidung treffen (vgl. [X.] 130, 390, 399 f). I[X.] Gemäß den §§ 1065, 985 BGB kann der Nießbraucher von dem [X.] und von [X.], die sein Besitzrecht (§ 1036 Abs. 1 BGB) verletzen, die Herausgabe des [X.] verlangen. 8 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dieser Anspruch stehe der Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem [X.] zu 1 zu, weil sie durch die Pfändung in dessen Rechtsposition eingetre-ten sei. Ihr Herausgabeanspruch folge aus der dem [X.] überwiesenen [X.]. Sie sei als [X.]in nicht darauf beschränkt, eine Verwaltungsanordnung nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO herbeizuführen; vielmehr könne sie unmittelbar die Herausgabe der dem Nieß-brauch unterworfenen Sache verlangen. 9 2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1065 BGB ist auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Nießbraucher und demjenigen, der die Ausübung des Nießbrauchs gepfändet hat, nicht anzuwenden. 10 a) Allerdings ist beim Nießbrauch Gegenstand der Pfändung der Nieß-brauch selbst und nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf seine Ausübung ([X.] 62, 133, 136; BayObLG ZIP 1997, 1852; [X.]/Walker, [X.]. Rn. 763; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1059 Rn. 19; [X.], in [X.]/Tropf/[X.], Handbuch der [X.]. Teil 5 Rn. 32; [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1710, jeweils m.w.N.). Der Nießbrauch ist, wie sich aus § 857 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 1059 BGB ergibt, der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung ei-nem anderen überlassen werden kann (vgl. [X.] aaO S. 136f). Wegen seiner [X.], die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der [X.] den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwer-ten, sondern ihn nur zu diesem Zwecke ausüben. Dies schließt eine Überwei-sung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs Statt nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf. Die - hier vom Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnete - Überweisung der [X.] ist dagegen von § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO ge-deckt (vgl. [X.] aaO S. 136f; [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1710, 1712a; [X.] aaO [X.]; [X.]/Walker, aaO Rn. 765). Ist der Beklagte zu 1 trotz der Pfändung und Überweisung Inhaber des Stammrechts geblieben, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 1065 BGB, der [X.] und nicht Ansprüche gegen den Nießbraucher regelt, aus. b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 1065 BGB kommt hier nicht in Betracht. 12 aa) Das [X.] Düsseldorf (Rpfleger 1997, 315) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, ein Herausgabeanspruch bestehe nur im [X.] des [X.] zum Grundstückseigentümer. Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, der das vom Nießbrauch erfasste [X.] selbst be-wohne, könne der Pfändungsgläubiger die Herausgabe des Nießbrauchsge-genstands nicht verlangen. Als Verwertungsmöglichkeit verbleibe in diesem Fall 13 - 7 - nur die Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO. [X.]) Dieser Auffassung ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 857 Rn. 17; Musielak/[X.], aaO § 857 Rn. 14; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 857 Rn. 12; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 857 Rn. 75; [X.] aaO, [X.]; [X.]/[X.], aaO § 1059 Rn. 25; wohl auch [X.] in Hk-ZPO, § 857 Rn. 16; [X.], [X.] aaO Rn. 1712; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 857 Rn. 13; [X.]/Walker, aaO Rn. 765; [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 857 ZPO Rn. 25). Ihr ist zuzustimmen. 14 (1) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus der systematischen Stellung des § 857 ZPO unter den [X.] folge, dass eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht die ausschließliche Verwer-tungsart eines gepfändeten Nießbrauchs darstellen könne. Nur bei [X.], die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864ff ZPO) unterlägen, sei der Gläubiger - abgesehen von der Eintragung einer Zwangshypothek - auf die Verwertung durch Zwangsverwaltung und Zwangs-versteigerung beschränkt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe der Ge-setzgeber beim Nießbrauch nur fakultativ vorgesehen, weil in manchen Fällen eine anderweitige Verwertung des gepfändeten Rechts durch den Gläubiger problematisch sein könne. 15 Diese Erwägungen vernachlässigen, dass die Pfändung unveräußerli-cher Rechte nur eine eingeschränkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass der [X.] das unveräußerliche Recht nicht zum Zwecke seiner Befriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur ausüben darf. Dies 16 - 8 - konkretisiert § 857 Abs. 4 ZPO insbesondere für den Fall der Eigennutzung durch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. [X.] aaO [X.]). Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnun-gen erlassen, die an die Vorschriften der §§ 146ff [X.] anzulehnen sind. Diese beinhalten zweckmäßigerweise den Vorschriften der § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1, §§ 154f [X.] entsprechende Regelungen. Hierzu gehört die Ermächti-gung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundstücks-nutzungen in Geld umzusetzen und den nicht für die Verwaltung benötigten [X.] an den Gläubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl. [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1709 mit Muster; [X.]/Walker, aaO Rn. 765). Der eine solche Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung enthaltende Beschluss ist - ebenso wie der [X.] nach § 149 Abs. 2 [X.] - Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1712a; [X.]/[X.], Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832f; [X.]/Walker, aaO § 857 ZPO Rn. 9; [X.] aaO Rn. 346; [X.] aaO; für § 149 Abs. 2 [X.] auch [X.], [X.] 18. Aufl. § 149 [X.]. 3.8). Ein Schuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohnt, kann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter [X.] auf ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 [X.] wehren. Diese [X.], die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billigkeitsgründen darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigentü-mer (vgl. [X.] 130, 314, 318f zum Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nießbrauch zu übertragen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Weg im Streitfall - 9 - nicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirt-schaftlichen Wert des Nießbrauchs zur Schuldtilgung einzusetzen. (2) Wäre es dem [X.] gestattet, als Ausfluss der Nutzungsmöglichkeit den Besitz durch Räumung unbefristet auf sich überzulei-ten, führte dies zu einer dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechen-den Überkompensation. Die Zwangsvollstreckung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten des Verfahrens erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 Satz 2, § 818 ZPO, § 161 Abs. 2 [X.]). Der Nießbraucher kann insoweit nicht auf den Weg der Vollstreckungs-gegenklage nach § 767 ZPO verwiesen werden, um den [X.] gel-tend zu machen. 17 Auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts gewährleistet dieser Rechtsbehelf keinen effektiven Rechtsschutz, weil der Nießbraucher mit der Klage nur erreichen kann, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzu-lässig zu erklären (vgl. Musielak/[X.], aaO § 767 Rn. 9; [X.]/[X.], aaO § 767 Rn. 1f), ohne jedoch den Besitz des [X.] zu-rückzuerlangen. Mit der rechtsgestaltenden Entziehung der Vollstreckbarkeit ist für ihn somit noch nichts gewonnen. Anders verhält es sich bei angeordneter Verwaltung. Ist die titulierte Forderung getilgt, hat der Verwalter die Verwaltung zu beenden (vgl. [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1709). Er hat Rechnung zu legen und dem Schuldner dessen Besitz wieder einzuräumen. Besteht über die Erfüllung der titulierten Forderung Streit und legt der Nießbraucher, der den Weg der [X.] erfolgreich beschritten hat, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass die Zwangs-vollstreckung für unzulässig erklärt ist, hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen und zugleich nach 18 - 10 - § 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuhe-ben. Mit dem Vollzug des stattgebenden [X.]eils erlangt der Nießbraucher [X.] seine alte Rechtsstellung selbst dann wieder, wenn die Verwaltungsan-ordnung mit Regelungen nach § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 [X.] verbunden war. c) Da die Klage gegen den Beklagten zu 1 schon aus den vorstehenden Erwägungen erfolglos bleibt, braucht der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob die - deklaratorische - Eintragung der Pfändung in das Grundbuch eine Vermu-tung für das Pfändungspfandrecht am Nießbrauch begründet oder ob der Pfandrechtsgläubiger, der seine Rechte aus der Pfändung herleitet, die Zustel-lung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als Wirksamkeitsvoraus-setzung der Pfändung (vgl. § 857 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO) nachweisen muss. 19 3. Gegenüber der Beklagten zu 2 bleibt die Räumungsklage ebenfalls ohne Erfolg. Könnte der [X.] die Herausgabe von einem [X.] verlangen, der aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Nießbraucher im Besitz oder Mitbesitz des [X.] ist, träte die Gefahr der Überkompensation des Gläubigers in gleicher Weise wie im 20 - 11 - Verhältnis zum Nießbraucher auf. Mangels geeigneter Verwaltungsanordnun-gen wäre auch dann offen, wann der Gläubiger befriedigt wäre und welche Rechtsschutzmöglichkeiten der Vollstreckungsschuldner und der Dritte nach Eintritt der Befriedigung hätten. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.01.2004 - 20 O 33/03 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 12 U 9/04 -

Meta

IX ZR 131/04

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 131/04 (REWIS RS 2006, 5685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5685

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 9/20 (Bundesgerichtshof)

Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte


VII ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das …


VII ZB 29/06 (Bundesgerichtshof)


6 AZR 112/23 (Bundesarbeitsgericht)

Drittschuldnerklage - Insolvenz - Vollstreckungsverbot


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.