Bundespatentgericht, Urteil vom 31.08.2023, Az. 7 Ni 1/23 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2023, 10015

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 617 968
([X.] 50 2004 015 467)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.] Heimen sowie die [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.] und [X.]. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 1 617 968 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Lotmaterial, enthaltend eine ein Sechsstoffsystem bildende Legierung, die neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil aus 10 Gew.[X.] oder weniger, aber mehr als 3 Gew.[X.] [X.] (Silber), 10 Gew. [X.] oder weniger, aber mehr als 2 Gew.[X.] Bi ([X.]), 10 Gew.[X.] oder weniger, aber mehr als 2 Gew.[X.] Sb (Antimon), weniger als 1 Gew.[X.] Cu (Kupfer) und 1,0 Gew.[X.] oder weniger Ni (Nickel) besteht.

2. Lotmaterial, enthaltend mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen und Anteilen im Lotmaterial, dass sich durch Verschmelzung der Lotkomponenten eine Legierung als Sechsstoffsystem bildet, die neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil aus 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] (Silber), 10 Gew.[X.] oder weniger Bi ([X.]), 10 Gew. [X.] oder weniger Sb (Antimon) und 3 Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und Nickel besteht, dadurch gekennzeichnet,

dass in zumindest einer der Lotkomponenten weiterhin Ni (Nickel) in einer derartigen Menge enthalten ist, dass die Legierung 1,0 Gew.[X.] oder weniger Ni enthält,

ferner dadurch gekennzeichnet, dass eine Lotkomponente [X.] und eine weitere Lotkomponente [X.] vorgesehen sind, wobei die Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 3 bis 12 Gew.[X.] Bi, 0,5 bis 1,5 Gew.[X.] Cu und 0,1 bis 0,3 Gew. [X.] Ni und die weitere Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 0,5 bis 1,5 Gew. [X.] Cu, 1 bis 5 Gew. [X.] Sb und 1,0 Gew.[X.] Ni enthält.

3. Lotmaterial, enthaltend mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen und Anteilen im Lotmaterial, dass sich durch Verschmelzung der Lotkomponenten eine Legierung als Sechsstoffsystem bildet, die neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil aus 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] (Silber), 10 Gew.[X.] oder weniger Bi ([X.]), 10 Gew. [X.] oder weniger Sb (Antimon) und 3 Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und Nickel besteht, dadurch gekennzeichnet,

dass in zumindest einer der Lotkomponenten weiterhin Ni (Nickel) in einer derartigen Menge enthalten ist, dass die Legierung 1,0 Gew.[X.] oder weniger Ni enthält,

ferner dadurch gekennzeichnet, dass eine Lotkomponente [X.] und eine weitere Lotkomponente [X.] vorgesehen sind, wobei die Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 3 bis 6 Gew.[X.] Bi, 1 bis 3 Gew.[X.] Sb und 0,5 bis 1,5 Gew.[X.] Cu und die weitere Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 0,5 bis 1,5 Gew.[X.] Cu, und 1,0 Gew.[X.] Ni enthält.

4. Lotmaterial nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Lotkomponente [X.] und die weitere Lotkomponente [X.] im Verhältnis [X.] : [X.] = 1 : 1,5 bis 9, bezogen auf das Gewicht von [X.] und [X.] zusammengesetzt sind.

5. Lotmaterial nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in der Legierung ein Verhältnis Sb : Bi von 1 : 1,5 bis 3, insbesondere ein Verhältnis von 1 : 2, bezogen auf das Gewicht von Sb und Bi besteht.

6. Lotmaterial nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Legierung einen Ni-Gehalt von 0,05 bis 0,2 Gew.[X.] aufweist.

7. Lotmaterial, enthaltend mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen und Anteilen im Lotmaterial, dass sich durch Verschmelzung der Lotkomponenten eine Legierung als Sechsstoffsystem bildet, die neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil aus 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] (Silber), 10 Gew.[X.] oder weniger Bi ([X.]), 10 Gew. [X.] oder weniger Sb (Antimon) und 3 Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und Nickel besteht, dadurch gekennzeichnet,

dass in zumindest einer der Lotkomponenten weiterhin Ni (Nickel) in einer derartigen Menge enthalten ist, dass die Legierung 1,0 Gew.[X.] oder weniger Ni enthält,

ferner dadurch gekennzeichnet, dass eine Lotkomponente [X.] mit der Legierungszusammensetzung [X.][X.]3,8Cu0,7Bi10Ni0,15 und eine weitere Lotkomponente [X.] mit der Legierungszusammensetzung [X.][X.]3,8Cu0,7Sb2,0NiO,15 vorgesehen sind.

8. Lotmaterial nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Anteile der Lotkomponente [X.] und der weiteren Lotkomponente [X.] im Lotmaterial das Verhältnis [X.] : [X.] = 30 Gew.[X.] : 70 Gew.[X.] bilden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten 2/3.

4. [X.] ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 617 968 (Streitpatent). Die [X.] sind die bei Klageerhebung eingetragenen Inhaber des in [X.] Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 21. April 2004 angemeldet worden ist und die Priorität aus der [X.] Patentanmeldung 10 319 888 vom 25. April 2003 beansprucht; die Patenterteilung ist am 1. März 2017 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "[X.] auf SnAgCu-Basis" und wird beim [X.] unter der Nummer 50 2004 015 467 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche. Patentanspruch 1 bezieht sich auf [X.], das eine ein Sechsstoffsystem bildende Legierung enthält, der formal nebengeordnete Patentanspruch 2 bezieht sich auf [X.], enthaltend u.a. mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen. Die abhängigen Ansprüche 3 bis 11 beziehen sich auf Anspruch 1 oder Anspruch 2 zurück.

2

Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 lauten gemäß der [X.] wie folgt:

3

1. [X.], enthaltend eine ein Sechsstoffsystem bildende Legierung, die neben Sn (Zinn) als Hauptbestandteil aus 10 Gew.[X.] oder weniger Ag (Silber), 10 Gew. [X.] oder weniger [X.] ([X.]), 10 Gew.[X.] oder weniger Sb (Antimon), 3 Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und 1,0 Gew.[X.] oder weniger Ni (Nickel) besteht.

4

2. [X.], enthaltend mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen und Anteilen im [X.], dass sich durch Verschmelzung der Lotkomponenten eine Legierung als Sechsstoffsystem bildet, die neben Sn (Zinn) als Hauptbestandteil aus 10 Gew.[X.] oder weniger Ag (Silber), 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] ([X.]), 10 Gew. [X.] oder weniger Sb (Antimon) und 3 Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und Nickel besteht, dadurch gekennzeichnet, dass in zumindest einer der Lotkomponenten weiterhin Ni (Nickel) in einer derartigen Menge enthalten ist, dass die Legierung 1,0 Gew.[X.] oder weniger Ni enthält.

5

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 11 wird auf die [X.] Bezug genommen.

6

Die Beklagte zu 2, die Henkel AG & Co. KGaA ist geändert worden in [X.], [X.] ([X.]); die Umschreibung im [X.] ist am 14. März 2023 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 28. August 2023 ist mitgeteilt worden, dass die Beklagte zu 3 zwischenzeitlich in "Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG" umfirmiert hat und ihr Anteil am Streitpatent im Wege der Abspaltung und Übernahme innerhalb des Konzerns auf die Heraeus Electronics GmbH & Co. KG übergegangen ist; eine Umschreibung im [X.] ist noch nicht erfolgt.

7

Die [X.] haben das Streitpatent zunächst in der erteilten Fassung verteidigt.

8

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 haben sie zwölf Hilfsanträge (1, 1´, 1´´, 2, 2´, 2´´, 3A, [X.], 3A´, 3A´´, [X.], [X.]´´) eingereicht. In der mündlichen Verhandlung haben die [X.] vier weitere [X.], 1neu, 1´neu und 1´´neu eingereicht.

9

Im Hilfsantrag 0 unterscheiden sich die Patentansprüche von der erteilten Fassung dadurch, dass der ursprüngliche nebengeordnete Anspruch 2 gestrichen wurde; an seine Stelle tritt der Wortlaut des bisherigen Anspruchs 3. Weiterhin wurde der Wortlaut des erteilten Anspruchs 2 in die Ansprüche 3 und 4 aufgenommen und die jeweiligen Nummerierungen und Rückbezüge angepasst.

Im Hilfsantrag 1neu ergibt sich der Wortlaut der Patentansprüche aus dem Tenor.

Zu den Fassungen der übrigen Hilfsanträge wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 31. Juli 2023 sowie auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 verwiesen.

Die Klägerin macht den [X.] der mangelnden [X.]keit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) geltend, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft.

Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

BP1 Kopie der Klageschrift im Verletzungsverfahren, teilweise geschwärzt

[X.] WO 2004/096484 [X.] (Anmeldung zu Streitpatent)

[X.] DE 103 19 888 [X.] (Prioritätsanmeldung zu Streitpatent)

BP10 Angebotsunterlagen zur [X.] Übersetzung von [X.]

[X.] [X.] 5 837 191 A

[X.] [X.] 5 863 493 A

[X.]a DE 697 06 507 T2 (deutschsprachiges Familienmitglied von [X.])

[X.] EP 1 245 328 [X.]

[X.] WO 00/48784 [X.]

[X.] JP 2001 334 384 A mit [X.] Übersetzung [X.]a

[X.] EP 0 629 466 [X.]

[X.] DE 100 03 665 [X.]

[X.] DE 198 16 671 [X.]

[X.] WO 01/03878 [X.]

[X.] EP 0 351 462 [X.]

[X.]1 GB 747813 A

[X.] [X.] 6 224 690 B1

[X.] [X.] 5 384 090 A

[X.]4 [X.] 6 517 602 B2

[X.]4a [X.] 2002/0051728 [X.] (Anmeldung zu [X.]4)

[X.]5 JP 2002 011593 A mit [X.] Maschinenübersetzung [X.]

[X.]6 JP 2000 015476 A mit beglaubigter [X.] Übersetzung [X.]6a

[X.]7 [X.] 4 879 096 A.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.] oder [X.]1. Die [X.] offenbare unstreitig ein geschlossenes 5-Stoffsystem, wobei der Fachmann der [X.] auch die Lehre entnehme, dass diesem 5-Stoffsystem eine weitere Zutat, z.B. [X.] ([X.]), hinzugefügt werden könne, sodass das vom Streitpatent beanspruchte 6-Stoffsystem bei technisch informierter, objektiver Würdigung unmittelbar und eindeutig offenbart sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von [X.] in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns oder in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.] bzw. [X.]a, [X.], [X.], [X.]4, [X.]5, [X.]6 oder [X.]7 oder ausgehend allein von [X.] oder [X.]. Dies gelte ebenso ausgehend von einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.], bei denen lediglich das Merkmal, wonach ein Bestandteil 1,0 Gew.[X.] oder weniger Ni (Nickel) betrage, in Zusammenschau mit jeweils einer der Druckschriften [X.] bzw. [X.]a, [X.], [X.] oder [X.]6, die dem Fachmann jeweils die Hinzugabe von Nickel zu den Ausführungsformen nach [X.], [X.] oder [X.] nahelegten, um deren Kriechbeständigkeit und mithin deren Temperaturwechselbeständigkeit zu verbessern. Die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fehle auch gegenüber der Druckschrift [X.], bei der lediglich [X.] nicht offenbart sei, unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Hinzunahme von [X.] Fachwissen darstelle, wie jeweils eine der Druckschriften [X.], [X.] bzw. [X.]a, [X.], [X.], [X.], [X.]5, [X.]6 oder [X.]7 belege. Der nebengeordnete [X.] 2 sei ebenfalls nicht patentfähig, da [X.] die Erzeugung der Ziellegierung durch Verlöten zweier getrennter Lotkomponenten vorsehe. In Anbetracht dessen, dass das gemäß Patentanspruch 1 zu erzeugende Sechsstoffsystem, wie von der Klägerin dargelegt, vielfach durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei, könne die Bereitstellung eines Reaktionslots, das durch Verlötung zu genau diesem Sechsstoffsystem führen solle, keine erfinderische Tätigkeit begründen. Auch die Gegenstände der abhängigen Ansprüche seien nicht patentfähig, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Die in allen Hilfsanträgen bzw. [X.] vorgenommene sukzessive Einschränkung von Mengenangaben verhelfe dem Streitpatent jedenfalls gegenüber [X.]1, [X.] und [X.] nicht zur [X.]keit, da (auch) die verengten Mengenangaben vollständig innerhalb der durch diese Entgegenhaltungen offenbarten bzw. nahegelegten Bereiche lägen. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Einschränkung der Mengenangaben eine erfinderische Tätigkeit begründen könne, denn sie erfolge völlig willkürlich und unter Missachtung des von der [X.] selbst angelegten [X.]. Das durch die verengten Mengenangaben umschriebene [X.] sei weder im Streitpatent als besonders vorteilhaft noch mit besonderen Eigenschaften ausgestattet ausgewiesen, noch sei dies anderweitig erkennbar. Auch die Einschränkung auf ein Fertiglot gemäß der Hilfsantragsgruppe 2 grenze den Gegenstand des Streitpatents nicht vom Stand der Technik ab. Zudem wäre es lediglich eine fachübliche Maßnahme, ein bestimmtes [X.] alternativ als Fertig- bzw. Reaktionslot bereitzustellen. Der Bezug auf (vermeintliche) Schmelztemperaturen gemäß der [X.] 3A und [X.] sei von der ursprünglichen Offenbarung nicht gestützt und überdies auch unklar. Zudem könnten diese Hilfsanträge keine Abgrenzung zum Stand der Technik bewirken. Insbesondere [X.] lege auch die Gegenstände der Hilfsantragsgruppe 1 sowie aller anderen Hilfsanträge nahe. Der Fachmann entnehme die in [X.] offenbarten Bereiche mit deren logischen Rundungsbereichen, wobei auch die Temperaturwechselbeständigkeit eine Rolle spiele. Schließlich seien auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren [X.], 1neu, 1´neu, 1´´neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht als patentfähig anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 617 968 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die [X.] beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen der in der folgenden Reihenfolge gestellten [X.], 1neu, 1‘neu, 1‘‘neu, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 1, 1´, 1´´, 2, 2´, 2´´, 3A, [X.], 3A´, [X.]´, 3A´´, [X.]´´, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023, richtet,

äußerst hilfsweise, soweit sich die Klage gegen die erteilten Patentansprüche 4, 5, 6, 10 und 11 (jeweils gesondert) richtet.

Die [X.] reichen zur Stützung ihres Vorbringens u.a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

[X.] 1 [X.] mit Unternehmenskürzel "[X.]" für [X.] 2013

[X.] 2 Auszug aus dem Webauftritt der Klägerin zur Teilnahme an der [X.]

[X.] 3 Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2021, [X.]. 2-06 O 091/20 zu Geheimhaltungsanträgen

[X.] 4 [X.] Wikipedia-Artikel zu "[X.]", Stand 21. April 2021

[X.] 5 [X.], "Alloy developement using modern tools", [X.]”, Ausgabe 2/2009

[X.] 6 Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] – 3.3.09 vom 22. März 2012

[X.] 7 (auf Datenträger) Abschlussbericht zu dem Verbundprojekt "Umweltgerechte Systemlösung für die Anwendung von innovativen Weichloten für hochbeanspruchte Elektronikbaugruppen – Innolot -"

[X.] 8 [X.], "Evolution of Pb-Free [X.]s”, http://dx.doi.org/10.5772/intechopen.69553

[X.]11 Handelsregisterauszug bezgl. der Übertragung der Firma der [X.] zu 2

[X.]12 Übernahmevertrag zwischen der [X.] zu 2 und der Heraeus Electronics GmbH & Co KG.

Die [X.] treten der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachten das Streitpatent mit näheren Ausführungen für patentfähig, nämlich für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Dem [X.], der als einheitlich und nicht vom technischen Gebiet abhängig anzusehen sei, komme vorliegend maßgebliche Bedeutung zu. Es sei bei der [X.] darauf abzustellen, was dem Fachmann "unmittelbar und eindeutig" offenbart werde. Der [X.] stelle in der Entscheidung "[X.]" ausdrücklich fest, dass die [X.] keine Offenbarung eines geschlossenen Systems begründe. Weder aus [X.] noch aus [X.] hätte der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 1 entnommen. Nichts lasse den Fachmann in der [X.] eindeutig erkennen, dass er dem im Ausgangspunkt stehenden Fünfstoffsystem gerade nur [X.] und sonst keine weiteren Legierungsbestandteile hinzugeben dürfe. Der Fachmann hätte in drei Schritten hierfür überlegen müssen, dass er das Fünfstoffsystem überhaupt ergänzen wollte, dass er nur einen Bestandteil ergänzen wollte und welcher Bestandteil dies sein solle, nämlich nur [X.] und nichts Anderes. Hinsichtlich [X.] ergäben sich ähnliche Betrachtungen wie gegenüber [X.]. Darüber hinaus stelle keine der vielzähligen zur Begründung eines Naheliegens herangezogenen Entgegenhaltungen einen tauglichen Ausgangspunkt für am technischen Problem des Streitpatents – und nicht in Kenntnis der Lösung – orientierte fachmännische Überlegungen zum Prioritätszeitpunkt dar. Sie seien durch eine nur in ex post-Kenntnis des streitpatentgemäßen Sechsstoffsystems mögliche Bewertung möglichst weniger "Differenzmerkmale" ausgewählt. Allein die Druckschriften [X.] und [X.] stellten zu untersuchende Ausgangspunkte für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit dar. Jedoch könne auch ausgehend von diesen eine mangelnde erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden. Auch das Reaktionslot nach dem nebengeordneten Anspruch 2 sei durch die von der Klägerin geltend gemachten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt. [X.] seien zudem die Ansprüche 4, 5, 6, 10 und 11. Zumindest in den Fassungen der [X.], 1neu, 1´neu und 1´´neu sowie der [X.] 1 bis 3 sei der Gegenstand des Streitpatents neu und erfinderisch, mithin patentfähig.

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 Geheimhaltungsanträge ([X.] 1-6) mit der Begründung gestellt, dass es sich bei der chemischen Zusammensetzung der in dem parallelen Verletzungsverfahren angegriffenen Ausführungsform um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Abs. 1 GeschGehG und des § 172 Nr. 2 GVG handle. Diese Geheimhaltungsanträge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 zurückgenommen, sich aber ausdrücklich vorbehalten, den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung ([X.]5) und auf Urteilsschwärzung ([X.] 6) erneut zu stellen, falls die chemische Zusammensetzung des [X.]s der Klägerin in der mündlichen Verhandlung thematisiert werden sollte. Auch hat sich die Klägerin vorbehalten, einem etwaigen [X.] Dritter unter Berufung auf ihre Geheimhaltungsinteressen entgegenzutreten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keinen dieser Anträge förmlich gestellt.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 28. Juni 2023 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2023 gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf [X.]chtigerklärung des [X.] ist zulässig und in der Sache teilweise insoweit begründet, als das Streitpatent sowohl in den Fassungen des [X.] als auch des [X.] ist. Denn hinsichtlich der Fassungen des [X.] gemäß Hauptantrag und dem Hilfsantrag 0 liegt der geltend gemachte [X.] der mangelnden [X.]atentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int[X.]atÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a, Art. 54, 56 E[X.]Ü).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des [X.] erweist sich die Fassung der [X.]atentansprüche als zulässig und der Gegenstand des [X.] als patentfähig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. [X.]f die Frage, ob das Streitpatent auch in den Fassungen nach den weiteren [X.] rechtsbeständig wäre, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

I.

1. Soweit ausweislich des [X.] am 14. März 2023 eine Umschreibung stattgefunden, der zufolge die [X.]eklagte zu 2, die Henkel AG & Co. KGaA, geändert worden ist in [X.], [X.] ([X.]), ist dies für das vorliegende [X.] gemäß § 265 Abs. 2 Z[X.]O ohne [X.]elang.

Nach dem über § 99 Abs. 1 [X.] auch im [X.]atentnichtigkeitsverfahren anwendbaren § 265 Abs. 2 Z[X.]O hat eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung im [X.] auf den [X.]rozess keinen Einfluss; sie bewirkt nicht einen automatischen Übergang der passiven [X.]rozessführungsbefugnis auf den neu eingetragenen [X.]atentinhaber. Der Rechtsnachfolger kann dem Verfahren als Streithelfer beitreten, aber nur mit Zustimmung der Klägerin das Verfahren übernehmen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. [X.]fl., § 81 Rn. 19; [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 9. [X.]fl., § 81 Rn. 120, jeweils m. w. N.). Soweit nach der seit 1. Mai 2022 geltenden Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 3 [X.] n.F. (Satz 3 angefügt durch Art. 1 Nr. 11 des [X.] v. 10. [X.]gust 2021, [X.]G[X.]l. I S. 3490) die Übernahme eines Verfahrens durch den neu im Register Eingetragenen auch ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten möglich ist, gilt dies vor dem [X.] nur für Einspruchs- oder [X.]eschwerdeverfahren. Die [X.] hat bisher nicht zu erkennen gegeben, dass sie das Verfahren anstelle der ursprünglichen [X.]eklagten zu 2 führen bzw. aufnehmen will.

2. Soweit hinsichtlich der [X.]eklagten zu 3 mitgeteilt worden ist, dass zwischenzeitlich eine Umfirmierung in "Heraeus [X.]recious Metals GmbH & Co. KG" erfolgt ist und ihr Anteil am Streitpatent im Wege der Abspaltung und Übernahme innerhalb des Konzerns auf die Heraeus Electronics GmbH & Co. KG übergegangen ist, ist die Umschreibung im Register noch nicht vollzogen. Dieser Übergang ist nach § 265 Abs. 2 Z[X.]O daher – auch unter den Erwägungen die [X.]eklagte zu 2 betreffend – ebenfalls ohne Einfluss auf das [X.].

3. Über die von der Klägerin vorbehaltenen Geheimhaltungsanträge ([X.]. 5 und 6 sowie bezüglich möglicher Akteneinsichtsanträge Dritter) ist nicht zu entscheiden, da keiner dieser Anträge förmlich gestellt worden ist.

II.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach Anspruch 1 ein Lotmaterial, enthaltend eine ein [X.]chsstoffsystem bildende Legierung, die neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil, aus [X.] (Silber), [X.] ([X.]), Sb (Antimon), Cu (Kupfer) und [X.] ([X.]ckel) besteht. Weiterhin betrifft die Erfindung entsprechend den nebengeordneten Ansprüchen ein Lotmaterial, enthaltend mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen und Anteilen im Lotmaterial, das sich durch Verschmelzung der Lotkomponente eine Legierung bildet, die die oben genannten Elemente in den dort angegebenen Legierungsanteilen enthält.

Derartige Lotmaterialien der eingangs aufgeführten Zusammensetzung werden verwendet, wenn allgemein gebräuchliche, bleihaltige Lotmaterialien wegen der ungünstigen Umweltverträglichkeit von [X.]lei ersetzt werden sollen. Die aus dem Stand der [X.]chnik bekannten Lotmaterialien basieren auf dem [X.][X.]Cu-Dreistoffsystem, welches insbesondere in der Zusammensetzung [X.][X.]3,8Cu0,7 ein Eutektikum bildet, dessen Schmelzpunkt bei 217°C liegt. [X.]s dem Stand der [X.]chnik ist bekannt, dass dieser Schmelzpunkt beispielsweise durch Zulegierung von [X.] ([X.]) mit einem Legierungsanteil von bis zu 10 Gew.[X.] abgesenkt werden kann. [X.] kann auch als Komponente in einem Reaktionslot Verwendung finden, beispielsweise lässt sich die bereits erwähnte eutektische [X.][X.]Cu-Legierung als eine Komponente mit [X.]43[X.]47 als andere Komponente mit einem Schmelzpunkt von 138°C mischen, wodurch das Reaktionslot bei einer wesentlich geringeren [X.]mperatur zu schmelzen beginnt.

Das Streitpatent nennt als Ziel der Erfindung, ein Lotmaterial auf [X.]asis des [X.][X.]Cu-Systems anzugeben, welches einen vergleichsweise geringen Schmelzpunkt aufweist und gleichzeitig für möglichst hohe [X.]etriebstemperaturen der zu bildenden Lötverbindungen ausgelegt ist (Absatz [0006]).

2. Als für den Gegenstand des [X.] maßgeblicher Fachmann ist ein Materialwissenschaftler, insbesondere ein Metallurg mit Diplom- oder Masterabschluss, mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von [X.], anzusehen. Von ihm können Fachwissen über die [X.]swirkungen der Zulegierung von einschlägigen Legierungselementen auf die physikalischen Eigenschaften des [X.] (wie Schmelzpunkt, [X.] usw.) und über die Verfahrensführung beim Verschmelzen von Legierungskomponenten sowie Kenntnisse zu den resultierenden [X.]etriebstemperaturen der sich bildenden Lötverbindungen erwartet werden.

3. Die im Streitpatent dargelegte [X.]fgabe soll erfindungsgemäß durch ein Lotmaterial mit den Merkmalen des [X.]atentanspruchs 1 gelöst werden.

Die erteilte [X.] nach Hauptantrag lautet in einer gegliederten Form:

1.1. Lotmaterial,

1.2. enthaltend eine Legierung,

1.3. wobei die Legierung ein [X.]chsstoffsystem bildet und besteht

1.3.1 neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil aus

1.3.2 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] (Silber),

1.3.3 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] ([X.]),

1.3.4 10 Gew.[X.] oder weniger Sb (Antimon),

1.3.5 3 Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und

1.3.6 1,0 Gew.[X.] oder weniger [X.] ([X.]ckel).

Der erteilte, unabhängige [X.]atentanspruch 2 nach Hauptantrag lautet in einer gegliederten Form:

2.1 Lotmaterial,

2.2 enthaltend mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen und Anteilen im Lotmaterial,

2.3 dass sich durch Verschmelzung der Lotkomponenten eine Legierung als [X.]chsstoffsystem bildet, die

2.3.1 neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil aus

2.3.2 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] (Silber),

2.3.3 10 Gew.[X.] oder weniger [X.] ([X.]),

2.3.4 10 Gew. [X.] oder weniger Sb (Antimon) und

2.3.5 3 Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und

2.3.6 [X.]ckel besteht,

dadurch gekennzeichnet,

2.3.7 dass in zumindest einer der Lotkomponenten weiterhin [X.] ([X.]ckel) in einer derartigen Menge enthalten ist, dass die Legierung 1,0 Gew.[X.] oder weniger [X.] enthält.

4. Der Fachmann geht bei der [X.]slegung der Merkmale des [X.] von Folgendem aus:

a) Der [X.]atentanspruch 1 ist auf ein Lotmaterial gerichtet, enthaltend eine Legierung, wobei die Legierung ein [X.]chsstoffsystem bildet ([X.] - [X.].3), der nebengeordnete [X.]atentanspruch 2 ist gerichtet auf ein Lotmaterial, enthaltend mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen und Anteilen im Lotmaterial, dass sich durch Verschmelzung der Lotkomponenten eine Legierung als [X.]chsstoffsystem bildet.

Die [X.]fgabe des [X.] ist auf die Eigenschaften der nach dem [X.] vorliegenden Legierung gerichtet. [X.]s der Formulierung der Lösung in Absatz [0007] ("….Diese [X.]fgabe wird erfindungsgemäß dadurch gelöst, dass die Legierung des [X.] weiterhin 1,0 Gew.[X.] oder weniger [X.] ([X.]ckel) enthält. Für den Fall, dass das Lotmaterial beispielsweise als Reaktionslot mit mehreren Lotkomponenten ausgebildet ist, wird die [X.]fgabe …") sowie auch aus der Gesamtoffenbarung des [X.] geht eindeutig hervor, dass das Streitpatent zwei Wege zum Erreichen der gestellten [X.]fgabe aufzeigt: die [X.]ereitstellung eines Reaktionslots entsprechend Anspruch 2 und alternativ dazu die [X.]ereitstellung eines [X.]s, bei dem die gewünschte Zusammensetzung der beanspruchten Legierung schon vor dem [X.] im [X.] vorliegt, nach Anspruch 1 (vgl. auch Absätze [0010] und [0020]).

Daran ändert auch nichts, dass im Streitpatent vereinzelt dem Lotmaterial physikalische Eigenschaften der nach dem [X.] vorliegenden Legierung zugewiesen werden (Absatz [0010]: "..[X.] des [X.]…"). Für den Fachmann liegt trotz der nicht ganz einheitlichen Verwendung des [X.]egriffs "Lotmaterial" auf der Hand, dass das beanspruchte Lotmaterial entsprechend der [X.]ezeichnung dem [X.] dient und daher vor dem [X.] vorliegen muss, während gemäß [X.]atentanspruch 2 das nach dem Löten vorliegende Material (Legierung) "durch Verschmelzung der Lotkomponenten" an der Verbindungsstelle gemeint und beansprucht ist.

b) Das Lotmaterial kann entsprechend den Absätzen [0022] und [0026] des [X.] neben der das [X.]chsstoffsystem bildenden Legierung noch weitere [X.]estandteile sowie [X.]nde- bzw. Flussmittel enthalten. [X.]ch die Legierung selbst kann weitere [X.]estandteile enthalten: Die das [X.]chsstoffsystem nach [X.].3 bzw. [X.] bildende Legierung kann entsprechend Absatz [0022] des [X.] neben den aufgeführten Elementen noch Verunreinigungen im [X.]romillebereich enthalten, die ggf. sogar positive [X.]swirkungen auf die Verwendung des [X.] haben können, die aber nicht als Legierungselemente verstanden werden sollen.

Damit sind die Ansprüche 1 und 2 auf ein [X.]chsstoffsystem gerichtet, das allein - bis auf Verunreinigungen - aus den spezifischen sechs anspruchsgemäßen Komponenten besteht, zumal die [X.]egriffswahl "besteht aus" in [X.]atentansprüchen, die chemische Zusammensetzungen oder Gemische zum Gegenstand haben, in der Regel auf eine abschließende [X.]fzählung der in [X.]ezug genommenen [X.]estandteile hinweist (vgl. [X.], 1091, Rn. 9 – [X.]; [X.], 1109 – [X.]; [X.]/Rinken, [X.], 11. [X.]fl., § 14 Rn. 39).

c) Die Legierungselemente entsprechend [X.].3.1 bis [X.].3.6 bzw. [X.].1 bis [X.].7 werden hinsichtlich ihrer Anteile jeweils durch einen Gewichtsprozentwert "oder weniger" definiert. Da entsprechend dem Verständnis des [X.]egriffs "[X.]chsstoffsystem" in der Legierung zumindest jedes dieser sechs beanspruchten Elemente enthalten sein muss, versteht sich von selbst, dass die untere Grenze jeder der beanspruchten Gewichtsprozentbereiche der Merkmale immer größer Null sein muss.

III.

Der angegriffene, erteilte [X.]atentanspruch 1 des [X.] nach Hauptantrag sowie der identisch lautende [X.]atentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 sind nicht patentfähig. Dagegen ist die mit Hilfsantrag 1neu verteidigte Fassung des [X.]atentanspruchs 1 zulässig und sein Gegenstand erweist sich auch als patentfähig.

1. Zum erteilten [X.]atentanspruch 1 nach Hauptantrag:

Das Lotmaterial gemäß dem erteilten [X.]atentanspruch 1 nach Hauptantrag des [X.] ist nicht neu.

a) Der Gegenstand des geltenden [X.]atentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber der [X.] nicht neu, da der [X.] eine [X.]chsstofflegierung entsprechend dem im [X.]atentanspruchs 1 nach Hauptantrag beschriebenen Gegenstand entnehmbar ist.

Die Druckschrift [X.] ([X.] 5 837 191 A) offenbart ein bleifreies, zinnbasiertes Lotmaterial mit folgender Mindestzusammensetzung in Gewichtsprozent (Anspruch 1; [X.] 1, [X.] bis 36):

- etwa 0,75 % bis etwa 2 % Antimon, ([X.].3.4: > 0 bis 10 %)

- etwa 0,05 % bis etwa 0,6 % Kupfer, ([X.].3.5: > 0 bis 3 %)

- etwa 0,05 % bis etwa 0,6 % Silber, ([X.]: > 0 bis 10 %)

- etwa 0,05 % bis etwa 0,6 % [X.]ckel ([X.].3.6: > 0 bis 1 %)

- und Rest im Wesentlichen Zinn. ([X.].3.1: Hauptbestandteil)

Diese [X.] der [X.] liegen, wie die Gegenüberstellung mit den Merkmalen des [X.] zeigt, innerhalb der [X.]bereichsangaben für diese Elemente, wie sie [X.]atentanspruch 1 des [X.] angibt.

Des Weiteren offenbart die [X.] (Spalte 2, Zeilen 42 ff.), dass die Fünfstofflegierung nach Anspruch 1 neben den schon genannten Elementen durch bestimmte Legierungselemente in der Lötmittelzusammensetzung ergänzt werden kann, um die Eigenschaften auf bestimmte Lötanwendungen, die auftreten können, maßzuschneidern. [X.]eispielsweise könnten [X.], In, Al, Fe, [X.] und [X.] optional in [X.] bis zu etwa 0,50 Gew.[X.] der Legierung vorhanden sein, um den Lotschmelzbereich zu erhöhen oder zu modifizieren und die Korrosionsbeständigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus könnten [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Mg, [X.] und [X.]e optional in [X.] bis zu etwa 0,10 Gew.[X.] der Legierung enthalten sein, um die Substratbenetzung zu erhöhen, die Mikrostruktur durch Kornverfeinerungswirkung zu verbessern, die Ermüdungsbeständigkeit zu erhöhen und/oder die [X.]mperaturstabilität der intermetallischen [X.]hase erhöhen. Die [X.] lässt dabei offen, ob die genannten metallischen Legierungsbestandteile einzeln oder in weiteren beliebigen Kombinationen der beanspruchten Fünfstofflegierung zugesetzt werden. Für den Fachmann werden dabei zumindest alle Kombinationen der erfinderischen Fünfstofflegierung mit einem der genannten metallischen Legierungsbestandteile in den genannten [X.]ereichsgrenzen unmittelbar und eindeutig offenbart.

Damit ist für den Fachmann der [X.] die Möglichkeit, dass die beanspruchte Fünfstofflegierung nach Anspruch 1 neben den fünf wesentlichen Elementen auch [X.] ([X.]) mit einem Anteil bis zu etwa 0,50 Gewichtsprozent enthalten kann, unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

b) Es ist davon auszugehen, dass die [X.]eurteilung, ob der Gegenstand eines [X.]atents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, die Ermittlung des [X.] der Vorveröffentlichung erfordert. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der [X.] ist dabei kein anderer, als er auch sonst im [X.]atentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (vgl. [X.]GHZ 179, 168 = [X.], 382 Rn. 25 – [X.]). Dass mit dieser Entscheidung die frühere zu [X.]ereichsangaben ergangene Rechtsprechung ohne weiteres als vollständig überholt anzusehen wäre, ist nach [X.]ffassung des [X.]nates den der Entscheidung "[X.]" nachfolgenden Entscheidungen, soweit sie sich mit [X.]ereichsangaben beschäftigen, nicht zu entnehmen. So wird etwa in der Entscheidung [X.]GH, Urteil vom 1. Juni 2021, [X.], Rn. 78, nur ausgeführt, dass offen gelassen werden könne, "ob die von der Klägerin zu 1 herangezogene Rechtsprechung des [X.]nats zu [X.]ereichsangaben mit einer Unter- und einer Obergrenze ([X.]GH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 591, 593 - [X.]; [X.]GH, [X.]eschluss vom 20. März 1990 - X Z[X.] 10/88, [X.]GHZ 111, 21, 27 = GRUR 1990, 510 - Crackkatalysator; [X.]eschluss vom 12. Mai 1992 - X Z[X.] 11/90, [X.]GHZ 118, 201, 217 = [X.], 842 - Chrom-[X.]ckel-Legierung) auf nach oben offene [X.]ereichsangaben übertragbar ist", da es im Streitfall jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] des Merkmals fehlte. Soweit gemäß der Rechtsprechung zu [X.]ereichsangaben davon auszugehen ist, dass mit der Angabe eines bestimmten [X.]ereichs alle innerhalb der Grenzwerte liegenden Zwischenwerte und all daraus beliebig gebildeten [X.]ilmengen offenbart sind (vgl. [X.]GH [X.], 842 - Chrom-[X.]ckel-Legierung), kann dies jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn dies der maßgebliche Fachmann dem Sinngehalt der Veröffentlichung vor dem Hintergrund seines Fachwissens unmittelbar und eindeutig entnimmt. Dies ist vorliegend gegeben. Denn soweit eine Entgegenhaltung wie hier konkrete Informationen zu den Inhaltsstoffen einer Legierung mit ([X.]ereichs-) Angaben der jeweiligen [X.] enthält, erschließt sich dem Fachmann der Informationsgehalt der [X.]bereichsangaben unmittelbar und eindeutig, ohne dass er insoweit weitergehende Überlegungen anstellen oder dies noch durch sein Fachwissen ergänzen müsste. Anders ist dies im [X.]ereich einer allgemeinen chemischen Formel, wie sie der Entscheidung "[X.]" zugrunde lag und wobei dem Fachmann allein durch die angegebene Strukturformel eine beanspruchte chemische Einzelverbindung aus der Vielzahl der möglichen Verbindungen als solche noch nicht konkret offenbart war (vgl. [X.]GH a. a. [X.], Rn. 27, 28 – [X.]).

c) Die von den [X.]eklagten zitierte Entscheidung "[X.]" des [X.]GH (a.a.[X.]) vermag keine andere [X.]etrachtungsweise zu rechtfertigen. Dort fielen unter die in Rede stehende [X.]ezeichnung mehrere Tausend natürliche oder synthetische Verbindungen, während das betreffende Element "Naturkautschuk" in der Entgegenhaltung an keiner Stelle ausdrücklich als mögliche Latexkomponente erwähnt wurde. Daher ging der [X.]GH in dem dortigen Fall davon aus, dass nicht angenommen werden kann, dass es aus fachlicher Sicht selbstverständlich gewesen ist, und deshalb keiner besonderen [X.] bedurfte, "Naturkautschuk" als Latexkomponente auszuwählen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anders zu beurteilen, da – wie ausgeführt – [X.] ([X.]) mit 0,50 Gew.[X.] - in der [X.] ausdrücklich Erwähnung findet, auch wenn dies nur beispielhaft geschieht.

2. Zum [X.]atentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0:

Der Hilfsantrag 0 enthält den identisch lautenden, erteilten [X.]atentanspruch 1 nach Hauptantrag. Entsprechend den [X.]sführungen zum Hauptantrag ist das [X.] gemäß dem erteilten [X.]atentanspruch 1 des [X.] nicht neu, weshalb der Gegenstand des [X.] ebenfalls nicht patentfähig ist. Nachdem die [X.]eklagten erklärt haben, den Hilfsantrag als geschlossenen Anspruchssatz zu verteidigen, fällt damit der gesamte Hilfsantrag 0.

3. Zum [X.]atentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu:

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1neu ist zulässig und sein Gegenstand auch patentfähig.

a) Der Hilfsantrag 1neu ist zulässig.

Im Hilfsantrag 1neu wurde der erteilte nebengeordnete [X.]atentanspruch 2 betreffend ein Reaktionslot gestrichen.

Der Hilfsantrag 1neu umfasst einen [X.]atentanspruch 1, bei dem die beanspruchten [X.]ereichsgrenzen für Silber, [X.], Antimon und Kupfer enger definiert wurden als im erteilten Anspruch 1. Die beschränkten [X.]ereiche dieser vier Legierungselemente liegen jeweils innerhalb der ursprünglich beanspruchten [X.]ereiche, innerhalb der das beanspruchte Lotmaterial bzw. die [X.]chsstofflegierung beliebig zusammengesetzt werden kann.

Weiter enthält der Hilfsantrag 1neu als nebengeordnete Ansprüche 2, 3 und 7 die erteilten Ansprüche 4, 5 und 10 mit denen auf diese rückbezogenen erteilten [X.] 6 und 11 (jetzt 4 und 8) mit angepassten Nummerierungen und Rückbeziehungen. Dabei wurde entsprechend den Rückbeziehungen der erteilten Ansprüche 4, 5 und 10 der Wortlaut des erteilten Anspruchs 2 jeweils in den Oberbegriff der neuen, nebengeordneten Ansprüche 2, 3 und 7 aufgenommen.

Darüber hinaus enthält der Hilfsantrag 1neu mit den [X.] 4, 5 und 6 die erteilten Ansprüche 6, 7 und 8 mit angepassten Nummerierungen und Rückbeziehungen.

b) Das Lotmaterial gemäß [X.]atentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu ist neu.

aa) Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften steht dem [X.]atentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu neuheitshinderlich entgegen, insbesondere auch nicht die von der Klägerin diesbezüglich genannten Druckschriften [X.] ([X.] 5 837 191 A), [X.] (E[X.] 1 245 328 [X.]), [X.] ([X.] 2001 334 384 A) und [X.]1 (G[X.] 747813 A).

Die von der Klägerin als neuheitsschädlich gegenüber dem erteilten [X.]atentanspruch 1 ins Verfahren eingebrachten [X.] [X.], [X.] und [X.] offenbaren jeweils mindestens einen der Legierungsbestandteile nicht in dem in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu beanspruchten [X.] (in Tabelle markiert):

Merkmal

Element

Anspruch 1

[X.]     

[X.]     

[X.] / 5a

1.3.1 

Zinn   

Hauptbestandteil

Hauptbst.

> 90   

Hauptbst.

1.3.2 

Silber

größer 3 bis 10

0,05 bis 0,6

0,2 bis 1

0,01 bis 3,5

1.3.3 

[X.]

größer 2 bis 10

bis 0,5

0,5 bis 3

0,01 bis 3

1.3.4 

Antimon

größer 2 bis 10

0,75 bis 2

max. 1,0

0,01 bis 5

1.3.5 

Kupfer

weniger als 1

0,05 bis 0,6

max. 1,0

2 bis 5

1.3.6 

[X.]ckel

weniger als 1,0

0,05 bis 0,5

max. 0,3

0,01 bis 0,5

Die [X.]1 offenbart mit dem [X.]sführungsbeispiel IV ein zinnbasiertes Lotmaterial mit folgender Zusammensetzung in Gewichtsprozent ([X.]ite 3, Zeilen 28 bis 433):

- 0 bis 20 % Silver ([X.], Silber),

- 0 bis 10 % [X.] ([X.], Antimon)

- 0 bis 50% Zinc (Zn, Zink)

- 0 bis 50 % Lead ([X.], [X.]lei)

- 0 bis 20 Cadmium ([X.])

- und Rest im Wesentlichen Tin (Zinn),

Weiterhin wird im [X.]sführungsbeispiel IV beschrieben, dass in diesem Lot neben den sechs schon genannten Elementen 0,25 bis 5% Gewichtsprozent von jedem der Elemente Natrium, Mangan, [X.]ckel, Antimon, [X.] ([X.]) oder Silizium und 0,25 bis 9 Gewichtsprozent jedem der Metalle Zinn, Kupfer oder [X.]lei einzeln oder zusammen mit anderen Elementen enthalten sein können.

Entsprechend den angegebenen [X.]ereichen der jeweiligen Anteile in Gewichtsprozent ist es auch möglich, dass bestimmte aufgeführte Elemente im Lotmaterial nicht enthalten sind (Zn, [X.], [X.]). Nach [X.]ffassung des [X.]nats wird ohne einen entsprechenden Hinweis in der [X.]eschreibung der [X.]1 ein zinnbasiertes [X.]chsstoffsystem mit bis zu 20% Silber und bis zu 10% Antimon, aber ohne Zink, [X.]lei und Cadmium (Anspruch 1), sowie mit 0,25 bis 5 % [X.], 0,25 bis 9% Kupfer und 0,25 bis 5 % [X.]ckel nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen [X.] wurden von der Klägerin in das Verfahren eingebracht, um eine fehlende erfinderische Tätigkeit beim Zustandekommen der Gegenstände der erteilten [X.]atentansprüche 1 und 2 geltend zu machen. Da aus diesen [X.] schon nicht der Gegenstand des erteilten [X.]atentanspruchs 1 hervorgeht, können diese die Neuheit der in [X.]atentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu unter Schutz gestellten Lehre ebenfalls nicht in Frage stellen.

c) Das Lotmaterial des [X.]atentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1neu beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1neu lautet in gegliederter Fassung (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag markiert):

1.1. Lotmaterial,

1.2. enthaltend eine Legierung,

1.3. wobei die Legierung ein [X.]chsstoffsystem bildet und besteht

1.3.1 neben [X.] (Zinn) als Hauptbestandteil aus

1.3.2 10 Gew.[X.] oder weniger, aber mehr als 3% Gew.[X.] [X.] (Silber),

1.3.3 10 Gew.[X.] oder weniger, aber mehr als 2% Gew.[X.] [X.] ([X.]),

1.3.4 10 Gew.[X.] oder weniger, aber mehr als 2% Gew.[X.] Sb (Antimon),

1.3.5 weniger als 1 3% Gew.[X.] oder weniger Cu (Kupfer) und

1.3.6 1,0 Gew.[X.] oder weniger [X.] ([X.]ckel).

aa) Die Klägerin macht geltend, die verengten [X.]angaben der Hilfsanträge seien völlig willkürlich gewählt und durch nichts im Streitpatent gestützt, schon gar nicht durch einen entsprechenden technischen Effekt. Sie erfolgten ganz offensichtlich rein am vorgelegten Stand der [X.]chnik orientiert, hätten aber nichts mit irgendeinem Erfindungsgedanken des [X.] zu tun. Eine solche, von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach [X.]elieben getroffene [X.]swahl eines engeren [X.]ereichs aus einem größeren sei für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen (vgl. [X.]GH X ZR 7/00 – blasenfreie [X.], Leitsätze; zuletzt: [X.]GH X ZR 51/21 – [X.], Leitsätze).

Dieser [X.]ffassung vermag sich der [X.]nat nicht anzuschließen.

So betrifft die Entscheidung "blasenfreie [X.]" des [X.]GH die [X.]roblematik, dass das beanspruchte Verfahren zur Herstellung einer kalandrierten Gummibahn nach dem erteilten Anspruch 1 nicht nur ein reines Kalandrierverfahren umfasst, sondern auch ein Extrudieren mit anschließendem Glattwalzen, bei dem entsprechend eines Merkmals eine Fraktion vulkanisierten Materials in einer Dosierung von 1 - 4 Gew.%, bezogen auf das Gesamtmischungsgewicht beigemischt wird, wobei die im Streitpatent unter Schutz gestellten [X.]arameter von denen in der [X.] [X.]atentschrift 36 23 795 genannten abweichen. Nach [X.]ffassung des [X.]GH lässt die Tatsache, dass die im Streitpatent unter Schutz gestellten [X.]arameter von den in der Entgegenhaltung genannten abweichen, vor dem Hintergrund, dass es nach Verständnis des [X.]atentanspruchs 1 des [X.] in seiner erteilten Fassung auf den Zweck der [X.]eimischung - zumindest bei der am [X.]rioritätstag des [X.] bereits bekannten Kombination von Extrusion mit nachfolgendem Glattwalzen - nicht ankommt, die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu. Eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach [X.]elieben getroffene [X.]swahl eines engeren [X.]ereichs aus einem größeren ist für sich nämlich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen.

Diese Rechtsprechung lässt sich auf das Lotmaterial nach Anspruch 1 nicht übertragen. Im Gegensatz zu dem Verfahren zur Herstellung einer kalandrierten Gummibahn, bei dem es auf die [X.]eimischung von vulkanisierten Material bei der Kombination von Extrusion mit Glattwalzen für das Ergebnis gar nicht ankommt und daher auch die [X.]ereichsangaben für die [X.] nicht relevant sind, wird mit dem Lotmaterial eine Zusammensetzung von sechs Metallen bzw. Legierungsbestandteilen zu einer [X.]chsstofflegierung beansprucht, die in allen denkbaren Kombinationen entsprechend den [X.]ereichsangaben der Elemente als Lösung der [X.]fgabenstellung zu verstehen ist. Damit ist die [X.]eschränkung der [X.]ereichsangaben bei [X.]atentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu nicht als willkürliche, von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach [X.]elieben getroffene [X.]swahl eines engeren [X.]ereichs zu sehen.

Die [X.]eklagte vertritt die [X.]ffassung, [X.]sgangspunkt für die [X.]rüfung auf [X.] könne zum Zeitpunkt des [X.]rioritätstags für den Fachmann ausschließlich das bekannte [X.][X.]Cu-System sein, das der Fachmann einem komplexeren Mehrkomponentensystem zugrunde legen würde. Mit zunehmender Zahl der Legierungspartner würde die Vorhersehbarkeit der unter den Legierungsbestandteilen auftretenden technischen Wechselwirkungen sinken. Es sei objektiv vorzuziehen, auf einem sehr bekannten, weniger komplexen Dreistoffsystem aufzusetzen, bei dem das funktionale Zusammenwirken der Legierungsbestandteile vom Fachmann noch weitgehend nachvollzogen werden könne, als von technischen Dokumenten auszugehen, aufgrund deren Komplexität jegliche Fortentwicklung zu unvorhersehbaren Änderungen führen könne.

Dieser [X.]ffassung vermag sich der [X.]nat nicht anzuschließen. Der Fachmann wird auch bleifreie Lotmaterialen mit Vier- oder Fünfstoffsystemen als [X.]sgangspunkt in [X.]etracht ziehen, gerade wenn diese schon beim Löten empfindlicher mikroelektronischer [X.]auteile wie integrierter Schaltungschips mit Chipträgern und gedruckten Schaltungsplatinen Anwendung finden.

Der [X.]nat vermag sich indes auch nicht der von der Klägerin vertretenen [X.]ffassung anschließen, wonach ein [X.]sgangspunkt für die [X.]rüfung auf [X.] nicht auf den Stand der [X.]chnik beschränkt werden könne, der sich mit dem Löten derartiger mikroelektronischer [X.]auteile befasse, da der Gegenstand des Anspruchs 1 ein allgemeines Lotmaterial beträfe, das nicht auf die Anwendung in einem speziellen [X.]ereich beschränkt sei.

Unter [X.]erücksichtigung der Gesamtoffenbarung des [X.] mit der aufgezeigten [X.]roblematik, ein Lot mit niedrigen Schmelztemperaturen (unter 230°C) und höherer [X.] für konkret genannte Anwendungen zu finden (Absätze [0009] und [0010]), hätte der Fachmann einen Stand der [X.]chnik, der sich mit allgemeinen Lotmaterialen mit deutlich höheren Schmelztemperaturen befasst, nicht als [X.]sgangspunkt gewählt.

In Übereinstimmung mit den [X.]sführungen der [X.]arteien wird es daher als objektive [X.]fgabe des [X.] anzusehen sein, ein Lotmaterial bereitzustellen, bei dem die [X.]mperaturwechselbeständigkeit, welche ihrerseits durch eine ausreichende [X.] unterstützt werde, gegenüber den aus dem Stand der [X.]chnik bekannten, bleifreien Lotmaterialien zu verbessern ([X.]chtigkeitsklage, [X.], Absatz 4 bzw. Verletzungsklage der [X.]eklagten, [X.]ite 21, Absätze 1-3), wobei diese zum Löten mikroelektronischer [X.]auteile geeignet sein sollten.

bb) Die [X.] ([X.] 2000/048784 [X.]) offenbart dem Fachmann bleifreie Lötlegierungen zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten ([X.]ite 1, Zeilen 3 bis 5). Die bekannten bleifreien Lote auf Zinn-Kupfer, [X.] und [X.]-Kupfer, erforderten relativ hohe [X.]fschmelztemperaturen im [X.]ereich von [X.], um eine angemessene Lötung zu erreichen. [X.]fschmelztemperaturen in diesem [X.]ereich könnten temperaturempfindliche Komponenten beschädigen.

Als [X.]roblem wird beschrieben, dass bei [X.] häufig der als "[X.]" bezeichnete Fehler auftrete. "[X.]" bezeichne den Effekt, dass elektronische [X.]auteilkomponenten an einem Ende "schneller löten" als am anderen und infolgedessen durch die Oberflächenspannung nach dem [X.] derart positioniert seien, dass sie schräg oder vertikal auf der [X.]latine stünden und die von der [X.]latine abstehende [X.]ite keine Kontaktierung erfahre. Als Lösung dafür wird ein [X.], bestehend aus zwei Lotmaterialien beschrieben, speziell die Verwendung einer Mischung aus einem [X.][X.]-Legierungspulver und einer [X.][X.]Cu-Legierungspaste, wobei auch Antimon mit einem Anteil von mindestens 0,1 % enthalten sein könne ([X.]ite 4, vorletzter Absatz und [X.]iten 5 und 6 letzter [X.]eschreibungsabsatz). Das niedrigschmelzende [X.] bewirke die [X.]enetzung von den [X.] bereits bei niedrigen [X.]mperaturen, wodurch der [X.]-Effekt verhindert werde. Während des [X.] erfolge dann eine [X.] zwischen dem niedrigschmelzenden [X.] und der [X.], wobei die dabei entstehende homogene Legierung einen höheren Schmelzpunkt aufweise als das niedriger schmelzende [X.].

Die Legierung der [X.] weist nach dem Verschmelzen der beiden [X.] dabei die folgenden Legierungselemente mit den [X.]ereichsangaben auf (im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu):

Merkmal

Element

Anspruch 1

[X.]     

1.3.1 

Zinn   

Hauptbestandteil

Hauptbestandteil

1.3.2 

Silber

größer 3 bis 10

bis zu 6

1.3.3 

[X.]

größer 2 bis 10

1 bis 10

1.3.4 

Antimon

größer 2 bis 10

bis zu 5

1.3.5 

Kupfer

weniger als 1

bis zu 3

1.3.6 

[X.]ckel

weniger als 1,0

 - - -

Damit offenbart die [X.] ein Fünfstoffsystem, bei dem die [X.]ereichsgrenzen aller fünf Elemente in den [X.]ereichsgrenzen des [X.] entsprechend Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu liegen und dem nur [X.]ckel entsprechend der Merkmale 1.3 und 1.3.6. fehlt.

Es gehört zwar zum Fachwissen des Fachmanns, der sich die [X.]fgabe stellt, ein derartiges Lotmaterial hinsichtlich seiner Eigenschaften und Anwendbarkeit für das Löten von mikroelektronischen Komponenten zu verbessern, dass gerade die Zugabe von Kupfer und [X.]ckel in geringen [X.] die Eigenschaften des [X.] hinsichtlich der [X.]mperaturwechselbeständigkeit und der [X.] verbessert. Allerdings gilt dies für Eigenschaften der fertigen Legierungszusammensetzung und lässt das Verfahren der Herstellung dieser Legierungszusammensetzung außer [X.]etracht.

Die [X.]fgabenstellung der [X.][X.] ist auf ein Lotmaterial gerichtet, welches eine gute Widerstandsfähigkeit gegen Ermüdung und Kriechen aufweist und damit eine haltbare und gegen [X.]eschädigung widerstandsfähige, elektrische Verbindung für elektrische [X.]auteile, die breiten [X.]mperaturunterschieden ausgesetzt sind, ermöglicht ([X.]ite 4, Zeilen 18 bis 23). In diesem Zusammenhang offenbart [X.][X.], dass die Zugaben von geringen [X.] Kupfer und [X.]ckel die Widerstandfähigkeit gegen Kriechen und Ermüdung steigern und damit die Fähigkeit verbessern, längeren [X.]mperaturwechselphasen zu widerstehen ([X.]iten 3 bis 4).

Die [X.] ([X.] 03 665 [X.]) beschäftigt sich ebenfalls mit bleifreien Lotmaterialien zum Verbinden von Metallen in elektrischen Vorrichtungen und hat zur [X.]fgabe, eine neue, bleifreie Legierung auf [X.]-[X.]-[X.]asis mit verbesserter [X.]enetzbarkeit und Hitzebeständigkeit als herkömmliche Legierungen auf [X.]-[X.]-[X.]asis bereitzustellen, mit einem niedrigeren Schmelzpunkt als dem eutektischen [X.]unkt von 221°C der [X.]-[X.]-Legierung und einem brauchbaren Lötvermögen. Entsprechend den [X.]sführungen in der [X.]eschreibung [X.]ite 3, Zeilen 6-10 erhöhe der Zusatz von [X.]ckel die thermische Stabilität einer Legierung, da [X.]ckel eine hohe Schmelztemperatur habe. Weiterhin verbessere sich durch die Zugabe von [X.]ckel die Festigkeit einer [X.]-[X.]-[X.]-basierten Legierung gegen thermische Ermüdung. In den [X.]sführungsbeispielen wird ein [X.]ckelanteil von 0,2% oder weniger angegeben ([X.], [X.]ite 3, Zeilen 18 bis 20).

Gleiches gilt auch für die [X.] ([X.] 16 671 [X.]). [X.]ch sie beschäftigt sich mit bleifreien Lotmaterialien zum Verbinden von Metallen in elektrischen Einrichtungen und hat zur [X.]fgabe, eine Silber, Kupfer und [X.]ckel enthaltende [X.] zu verbessern, die eine gute Festigkeit aufweist, thermisch stabil ist und die ein gutes Lötvermögen aufweist ([X.], [X.]ite 3, Zeilen 18 bis 20).

Nach Angaben der [X.] führt die Zugabe von [X.]ckel zu einer zinnbasierten Legierung und der [X.]ldung einer [X.]ckel-Zinn-Verbindung wegen des hohen Schmelzpunktes von [X.]ckel zu einer verbesserten thermischen Stabilität der Legierung, zur [X.]ldung einer feinen Kristalltextur und zu einer Verbesserung der charakteristischen thermischen Dauerfestigkeits-Eigenschaften. Ein höherer [X.]ckel-Gehalt sei ungünstig. [X.]ei einem [X.]ckel-Gehalt, der geringer ist als 1,0 Gew.[X.] würden die Festigkeit und das [X.]enetzungsvermögen verbessert.

Ähnliche Hinweise auf die Eigenschaften von [X.]ckel erhält der Fachmann auch aus der [X.]6 ([X.]2002/015476; Absatz [0013]).

Die [X.]eklagten vertreten die [X.]ffassung, es sei für den Fachmann ausgehend von einem aus der [X.] bekannten Fünfstoffsystem nicht naheliegend, dieses entsprechend der [X.] der [X.] einfach mit [X.]ckel als sechstem Element zu ergänzen. Entsprechend den [X.]sführungen zum bekannten [X.][X.]Cu-System als [X.]sgangspunkt für die erfinderische Tätigkeit würde mit der weiteren Zunahme der Zahl der Legierungspartner die Vorhersehbarkeit der unter den Legierungsbestandteilen auftretenden technischen Wechselwirkungen weiter absinken. Das funktionale Zusammenwirken der Legierungsbestandteile könne vom Fachmann nicht mehr sicher vorhergesehen werden, da mit jeder Zunahme der Komplexität der erzielten Legierungen unvorhersehbare Änderungen nicht mehr abgeschätzt werden könnten.

Ob der Fachmann dementsprechend wirklich gehindert war, die Anregungen des Stands der [X.]chnik aufzunehmen und die Wechselwirkung der aus der [X.] bekannten Legierung mit [X.]ckel als zusätzlichem Legierungsbestandteil mittels Versuchen festzustellen, um so ggf. zum erfinderischen [X.]chsstoffsystem zu gelangen, kann hier aber dahingestellt bleiben. [X.]lbst wenn der von der [X.] ausgehende Fachmann unter Hinzuziehung seines Fachwissens und dem Stand der [X.]chnik nach der [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]6 zur Verbesserung der Eigenschaften entstehenden Legierung einer oder beiden aus der [X.] bekannten Lotkomponenten des Reaktionslotes [X.]ckel in den dort angegebenen [X.]ereichsgrenzen hinzugegeben hätte, wäre er nicht naheliegend zu einem [X.] entsprechend dem Gegenstand des [X.]atentanspruch 1 gelangt.

Soweit die Klägerin dazu ausführt, dass es für den Fachmann selbstverständlich sei, dass ein Lotmaterial [X.] entweder als [X.] oder als Reaktionslot bereitgestellt werden könne und sie meint, wenn die [X.]ereitstellung eines Reaktionslots ausgehend von einem [X.] als "Handwerkszeug" des Fachmanns anzusehen sei, gelte dies in umgekehrter Richtung erst Recht, vermag sich der [X.]nat dieser [X.]ffassung nicht anzuschließen.

Ob die [X.]ereitstellung eines Reaktionslots ausgehend von einem [X.] als "Handwerkszeug" des Fachmanns angesehen werden könnte, kann hier ebenfalls dahingestellt bleiben. Für die umgekehrte Richtung, die [X.]ereitstellung eines [X.]s ausgehend von einem Reaktionslot, fehlt dem Fachmann eine entsprechende Anregung aus den genannten [X.]. [X.] der Lösung der [X.] ist die Verwendung eines Reaktionslotes zur Verhinderung des [X.]-Effekts. Mit der [X.]ereitstellung eines [X.]s würde der Fachmann die erfindungswesentliche Lösung der [X.] wieder aufgeben und wäre erneut mit der [X.]roblematik des [X.] konfrontiert. Die [X.] geht gerade gezielt weg von den fertigen Lotzusammensetzungen hin zu einem Reaktionslot, um die aus ihrer Sicht vorteilhafte Lotzusammensetzung durch zwei unterschiedlich schmelzende [X.]sgangslegierungen zu erhalten. Dabei sieht sie im [X.]esonderen den Vorteil, bei einem [X.]-Anteil von 5 % die erforderliche Reflowtemperatur um etwa 10°C zu senken ([X.]ite 5, erster Absatz). Demgegenüber sinkt die [X.]quidustemperatur bei einem Zusatz von 5 % [X.] zum Eutektikum des Systems [X.][X.]Cu ("[X.]") erwartungsgemäß lediglich um 2°C. Insofern hat der Fachmann keine Veranlassung, von seiner Lösung des Reaktionslotes abzuweichen und sich einem [X.] zuzuwenden, von dem er ausgegangen war und von dem er sich gerade gezielt abgewendet hat. Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der [X.], trotz Kenntnis der [X.] [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]6 nicht in naheliegender Weise zu einem [X.] entsprechend dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1neu.

cc) Die [X.] (E[X.] 0 629 466 [X.]) offenbart dem Fachmann bleifreie Lötlegierungen, die bei mikroelektronischen Anwendungen wie beim Verbinden von integrierten Schaltungschips, Chipträgern und Substraten ([X.]ite 2, Zeilen 3 bis 8) angewendet werden. Nach der [X.] wurden ursprünglich bleihaltige Lötlegierungen für mikroelektronische Anwendungen genutzt, da diese thermisch stabile Lötverbindungen mit einem geringen Schmelzpunkt ermöglichen würden. Das Ziel der [X.] ist es daher, ein bleifreies Lot bereitzustellen, insbesondere ein solches, das eine chemisch und thermisch stabile intermetallische [X.]hase mit den typischerweise in der Elektronikfertigung verwendeten Materialien bildet ([X.]ite 3, [X.] 32 bis 35).

Als Lösung offenbart die [X.] unter anderem auf [X.]ite 4, Zeilen 32 bis 36, eine [X.]legierung mit folgenden Elementen und [X.]ereichsangaben (im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu):

Merkmal

Element

Anspruch 1

[X.]     

1.3.1 

Zinn   

Hauptbestandteil

93,5 bis 94

1.3.2 

Silber

größer 3 bis 10

2,5 bis 3

1.3.3 

[X.]

größer 2 bis 10

1 bis 2

1.3.4 

Antimon

größer 2 bis 10

bis 2 

1.3.5 

Kupfer

weniger als 1

etwa 1

1.3.6 

[X.]ckel

weniger als 1,0

 - - -

Damit offenbart die [X.] eine Legierung, die zumindest bei den Legierungsbestandteilen Silber, [X.] und Zinn nicht in den in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu beanspruchten [X.] liegt und kein [X.]ckel enthält (in Tabelle markiert):

Soweit die Klägerin mit Hinweis auf "logische Rundungsbereiche" dahingehend argumentiert, dass die [X.] auch Werte von >3% für Silber, jedenfalls bis 3,4%, >2% für [X.], jedenfalls bis 2,4% und >2.0% für Antimon, jedenfalls bis 2,04% offenbare, vermag der [X.]nat dieser Ansicht nicht zu folgen. Die [X.] gibt für Silber einen [X.]ereich von 2,5 bis 3 an. Da die untere Grenze mit einer Dezimalstelle angegeben wird, ist davon auszugehen, dass alle Grenzwerte die gleiche Genauigkeit aufweisen und damit der obere Wert 3 dann auch maximal 3,0 bedeuten soll. Es gibt in der [X.] keinen Hinweis darauf, dass Nachkommastellen auf nicht nächste ganze oder halbe Zahl gerundet werden (vgl. z.[X.]. [X.], [X.], [X.]15: "0,7 bis 6%" Kupfer).

Damit wäre der Fachmann selbst dann, wenn er ausgehend von der [X.] unter Hinzuziehung seines Fachwissens und dem Stand der [X.]chnik nach der [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]6 zur Verbesserung der Eigenschaften der aus der [X.] bekannten Legierung [X.]ckel in den dort angegebenen [X.]ereichsgrenzen hinzugegeben hätte, nicht naheliegend zu einem [X.] entsprechend dem Gegenstand des [X.]atentanspruch 1 gelangt.

dd) Die [X.] ([X.] 2001/003878 [X.]) offenbart dem Fachmann bleifreie Lötlegierungen zur Verwendung in der Herstellung von Leiterplatten ([X.]ite 1, Zeilen 3 bis 5) durch Wellen- oder Schlepplöten. Als zu lösendes [X.]roblem wird thematisiert, dass Wellenlöten mit bevorzugten bleifreien Legierungen wie [X.]Cu0,7, insbesondere beim Arbeiten mit Flussmitteln mit niedrigem Feststoffgehalt dazu führe, dass sich auf der Welle (das [X.], durch das die Leiterplatten mit der Unterseite geführt werden) tendenziell eine hartnäckige Oxidschicht bilde, die Lötfehler wie Stege und [X.]rücken verursachen könne ([X.]ite 1, Zeilen 25-30). Als Lösung werden Lotmaterialien auf Zinnbasis benannt, die Silber, Kupfer, Antimon und [X.] sowie zwingend zusätzlich [X.]hosphor zur Verhinderung der Oxidschicht auf der Welle enthalten.

Dabei offenbart die [X.] in Anspruch 1 eine [X.]legierung mit folgenden Elementen und [X.]ereichsangaben (im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu):

Merkmal

Element

Anspruch 1

[X.]     

1.3.1 

Zinn   

Hauptbestandteil

Hauptbestandteil

1.3.2 

Silber

größer 3 bis 10

bis zu 10

1.3.3 

[X.]

größer 2 bis 10

bis zu 10

1.3.4 

Antimon

größer 2 bis 10

bis zu 10

1.3.5 

Kupfer

weniger als 1

bis zu 5

1.3.6 

[X.]ckel

weniger als 1,0

 - - -

        

[X.]hosphor

 - - -

bis zu 0,01

Damit offenbart die [X.] ein zinnbasiertes [X.]chsstoffsystem, bei dem die [X.]ereichsgrenzen der Elemente Silber, [X.], Antimon und Kupfer in den [X.]ereichsgrenzen des [X.] entsprechend Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu liegen und das zusätzlich zwingend [X.]hosphor, aber kein [X.]ckel, entsprechend der Merkmale 1.3 und 1.3.6, enthält.

Damit wäre der Fachmann selbst dann, wenn er ausgehend von der [X.] unter Hinzuziehung seines Fachwissens und dem Stand der [X.]chnik nach der [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]6 zur Verbesserung der Eigenschaften der aus der [X.] bekannten Legierung [X.]ckel in den dort angegebenen [X.]ereichsgrenzen hinzugegeben hätte, nicht naheliegend zu einem [X.] entsprechend dem Gegenstand des [X.]atentanspruch 1 gelangt.

[X.] der Lösung der [X.] ist die Zugabe von [X.]hosphor zum Lotmaterial, um die [X.]ldung einer hartnäckigen Oxidschicht beim Wellenlöten mit bleifreien Legierungen und Flussmitteln mit niedrigem Feststoffgehalt zu verhindern, da die Oxidschicht die Lötfehler, wie Stege und [X.]rücken, verursachen kann. Damit ist ausgehend von der [X.] der Einsatz des Legierungsbestandteils [X.]hosphor als zwingend anzusehen. Mit der [X.]ereitstellung eines [X.]s ohne den Legierungsbestandteil [X.]hosphor würde der Fachmann die erfindungswesentliche Lösung der [X.] wieder aufgeben und würde erneut die [X.]roblematik der [X.]ldung von Oxidschichten in Kauf nehmen.

Damit hat der Fachmann keine Veranlassung, in Kenntnis der [X.] [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]6 von der Lösung der [X.] abzuweichen; somit gelangt er damit nicht in naheliegender Weise zu einem [X.] entsprechend dem Gegenstand des [X.]atentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1neu.

ee) Die nur bezüglich fehlender Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 herangezogene Druckschrift [X.] (E[X.] 1 245 328 [X.]) offenbart eine Lötpaste zum Löten von Chipkomponenten, die eine Mischung aus einem [X.]ulver einer bleifreien Lötlegierung auf [X.]-[X.]asis gemischt mit einem Flussmittel umfasst. Die Lötlegierung enthält mindestens 90% Zinn und 0,2 bis 1,0 Gewichtsprozent Silber. Weiterhin kann die Lotlegierung neben Zinn und Silber auch eine Vielzahl zusätzlicher Elemente umfassen, um der Legierung gewünschte Eigenschaften zu verleihen.

Die [X.] offenbart so eine [X.]legierung mit folgenden Elementen und [X.]ereichsangaben (im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu):

Merkmal

Element

Anspruch 1

[X.]     

1.3.1 

Zinn   

Hauptbestandteil

 > 90 

1.3.2 

Silber

größer 3 bis 10

0,2 - 1,0

1.3.3 

[X.]

größer 2 bis 10

0,5 - 3,0

1.3.4 

Antimon

größer 2 bis 10

max. 1,0

1.3.5 

Kupfer

weniger als 1

etwa 1

1.3.6 

[X.]ckel

weniger als 1,0

max. 0,3

Damit offenbart die [X.] eine Legierung, die zumindest bei den Legierungsbestandteilen Silber und Antimon nicht in den in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu beanspruchten [X.] liegt (in Tabelle markiert):

Die Klägerin argumentiert bezüglich der [X.] als möglichem [X.]sgangspunkt der Erfindung dahingehend, dass der Fachmann, der ein Lotmaterial bereitstellen will, das zum einen eine Schmelztemperatur aufweise, die "genügende[n] Abstand" zu "einer [X.]eaktemperatur in einem Reflowlötofen von 230°C" habe und das sich zum anderen durch verbesserte mechanische Eigenschaften, insbesondere eine verbesserte [X.] auszeichne, [X.], Antimon, Kupfer und [X.]ckel in den in der [X.] angegebenen [X.] nehme und so zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gelange. Zur Frage, inwiefern die begrenzten [X.]ereichsangaben für Silber und Antimon nach Hilfsantrag 1neu sich für den Fachmann aus dem Stand der [X.]chnik naheliegend ergeben haben könnten, hat die Klägerin keine [X.]sführungen gemacht. Der [X.]nat sieht eine derartige, dem Gegenstand der Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1neu patenthindernd entgegenstehende [X.] im Stand der [X.]chnik der [X.] auch nicht als gegeben an.

ff) Weitere [X.]

Hinsichtlich der Wahl des [X.]sgangspunkts für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit vertritt die Klägerin weiterhin die [X.]ffassung, dass auch die [X.]0, die [X.] und die [X.] jeweils als [X.]sgangspunkt geeignet wären. Die in der objektiven [X.]fgabe des [X.]nats genannten Aspekte mögen zwar [X.]il der "Gesamtoffenbarung" des [X.] sein, hätten aber keinen [X.]ederschlag im beanspruchten Gegenstand gefunden. Anspruch 1 sei weder auf elektronische Komponenten noch auf [X.] oder bestimmte [X.]mperaturbereiche beschränkt.

[X.]ch dieser [X.]ffassung der Klägerin vermag sich der [X.]nat nicht anzuschließen, da bei der [X.]etrachtung der erfinderischen Tätigkeit die Gesamtoffenbarung des [X.]atents nicht gegenüber einem gegebenenfalls breiter formulierten Anspruch ignoriert werden kann. Im Gegensatz zur Neuheit ist es hier entscheidend, von welchem Stand der [X.]chnik das Streitpatent ausgeht und welche [X.]robleme ausgehend von diesem gelöst werden sollen.

Die [X.]0 (E[X.] 0 351 462 [X.]) offenbart dem Fachmann bleifreie Lotmaterialen zum Löten von Kupfer- und Messingrohren sowie [X.] für [X.], die ausgezeichnete Fließ- und [X.]enetzungseigenschaften zum Füllen dichter kapillarartiger Verbindungen, zum Überbrücken von Lücken und zur [X.]ldung kleiner Hohlkehlen bereitstellen. Dafür ist es nach Angaben der [X.]0 wesentlich, dass das Lotmaterial einen breiten Schmelzbereich zwischen Solidus und [X.]quidus aufweise, da diese dazu neigten, sich leichter zu verflüssigen als Legierungen mit einem schmalen Schmelzbereich. Ein bevorzugtes Lötmittel der [X.]0 weise zum [X.]eispiel einen Schmelztemperaturbereich zwischen der [X.] und der [X.]quidustemperatur von etwa 90 Grad zwischen der Solidustemperatur von etwa 460 Grad F (228 °C) und der [X.]quidustemperatur von etwa 620 Grad F (327°C) auf. Die streitpatentgemäße [X.]roblematik der erforderlichen Absenkung von [X.]mperaturwechsel- und [X.] zum Löten von Leiterplattenelementen bzw. [X.] wird in der [X.]0 überhaupt nicht thematisiert. Daher stellt die [X.]0 für den Fachmann zur Optimierung der Schmelztemperatur mit [X.]lick auf das streitpatentgemäße [X.] von Leiterplattenelementen bzw. [X.] (Streitpatent, Absatz [0009]) keinen geeigneten [X.]sgangspunkt dar.

Hinsichtlich der Eignung als [X.]sgangspunkt für die [X.]rüfung auf [X.] ist für die [X.] ([X.] 5 837 191 A) festzustellen, dass sich diese ähnlich der [X.]0 mit Lotmaterialen zum Löten von Kupferrohren und Rohren für [X.] beschäftigt, die ausgezeichnete Fließ- und [X.]enetzungseigenschaften zum Füllen dichter kapillarartiger Verbindungen sowie loser Verbindungen zwischen Fittings und Rohren bereitstellen. Daher stellt auch die [X.] für den Fachmann zur Optimierung der Schmelztemperatur mit [X.]lick auf das streitpatentgemäße [X.] von Leiterplattenelementen bzw. [X.] keinen geeigneten [X.]sgangspunkt dar.

Gleiches gilt für die [X.] ([X.] 2001 334 384 A), die sich mit dem Korrosionsschutz beim Löten von [X.] mit bleifreiem Lot bei [X.]mperaturen von 400°C oder höher beschäftigt.

Die [X.]1 (G[X.] 747813 A), deren Hauptaufgabe darin besteht, ein Verfahren zur Herstellung korrosionsbeständiger Lötverbindungen in Aluminium und seinen Legierungen bereitzustellen, liegt weiter ab und ist als [X.]sgangspunkt für den Fachmann auch nicht geeignet.

Die [X.] ([X.] 5 863 493 A), [X.] ([X.] 03 665 [X.]), [X.] ([X.] 198 16 671 [X.]) und [X.]6 ([X.]2002/015476) offenbaren nur den bekannten Stand der [X.]chnik bezüglich der [X.]swirkungen des Zusatzes von [X.]ckel zu einer zinn- und silberbasierten Legierung hinsichtlich der Erhöhung der die thermische Stabilität und der Verbesserung der Festigkeit gegen thermische Ermüdung. Als [X.]sgangspunkt für den Fachmann sind diese Druckschriften ebenfalls nicht geeignet.

Die [X.]4 ([X.] 6 517 602 [X.]2), [X.]5 ([X.]2002/011593) und [X.]7 ([X.] 4 879 096 A) offenbaren für einen möglichen [X.]sgangspunkt [X.] nur den bekannten Stand der [X.]chnik bezüglich der [X.]swirkungen des Zusatzes von [X.] zu einer zinn- und silberbasierten Legierung hinsichtlich der Herabsetzung der Schmelztemperatur. Als [X.]sgangspunkt für den Fachmann sind diese Druckschriften ebenfalls nicht geeignet.

Zur [X.]2 ([X.] 6 224 690) und [X.]3 ([X.] 5 384 090 A) hat die Klägerin in der Klageschrift nicht substanziell vorgetragen. Sie hat sie vielmehr nur deswegen eingereicht, weil sie Gegenstand des [X.] und Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen [X.]atentamt gewesen sind. Das [X.][X.] ist nicht verpflichtet, die Relevanz unkommentiert genannter Druckschriften zu untersuchen (vgl. [X.]GH GRUR 2013, 1272, Rn. 36 - [X.]; GRUR 2015, 365, Rn. 49 - Zwangsmischer; [X.][X.] vom 16. April 2013 - 4 [X.] 1/12, juris Rn. 65 - Arretiervorrichtung).

Darüber hinaus ist der [X.]2 ein [X.], das entsprechend dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1neu auch nach dem [X.] noch in unveränderter Zusammensetzung vorliegt, nicht zweifelsfrei zu entnehmen. [X.]eim in der [X.]2 beschriebenen [X.] wird ein bleifreies Lotmaterial auf eine lötbare [X.]Fe-Schicht oder einen [X.]Fe-[X.]olzen aufgalvanisiert und anschließend aufgeschmolzen. Dabei muss die [X.]Fe-Schicht bzw. der [X.]Fe-[X.]olzen ausreichend dick sein, damit sich nach dem [X.]fschmelzen des [X.] nicht das gesamte Material im Lot auflöst (Spalte 7, Zeilen 39 bis 41). Dementsprechend könnte das in der [X.]2 beschriebenen Verfahren als Reaktionslotverfahren angesehen werden, wobei die [X.]2 offenlässt, welche Legierung nach dem [X.] durch die Verbindung des bleifreien Lots und der [X.]Fe-Schicht vorliegt.

d) [X.]ch das jeweilige Lotmaterial der nebengeordneten [X.]atentansprüche 2, 3 und 7 nach Hilfsantrag 1neu ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Oberbegriff der drei nebengeordneten [X.]atentansprüche entspricht jeweils dem nebengeordneten Anspruch 2 mit den Merkmalen 2.1 bis 2.3.7 nach Hauptantrag, der in den [X.] gestrichen wurde und ein Lotmaterial betrifft, welches mehrere Lotkomponenten mit Legierungszusammensetzungen und Anteilen im Lotmaterial derart enthält, dass sich durch Verschmelzung der Lotkomponenten eine Legierung als [X.]chsstoffsystem, entsprechend dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, bildet, wobei in zumindest einer der Lotkomponenten weiterhin [X.]ckel in einer derartigen Menge enthalten ist, dass die nach der Verschmelzung der Lotkomponenten vorliegende Legierung 1,0 Gew.[X.] oder weniger [X.]ckel enthält.

Die kennzeichnenden Merkmale der [X.]atentansprüche 2, 3 und 7 nach Hilfsantrag 1neu lauten wie folgt:

[X.]atentanspruch 2:

dadurch gekennzeichnet,

dass eine Lotkomponente [X.] und eine weitere Lotkomponente [X.] vorgesehen sind, wobei die Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 3 bis 12 Gew.[X.] [X.], 0,5 bis 1,5 Gew.[X.] Cu und 0,1 bis 0,3 Gew. [X.] [X.] und die weitere Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 0,5 bis 1,5 Gew. [X.] Cu, 1 bis 5 Gew. [X.] Sb und 1,0 Gew.[X.] [X.] enthält.

[X.]atentanspruch 3:

dadurch gekennzeichnet,

dass eine Lotkomponente [X.] und eine weitere Lotkomponente [X.] vorgesehen sind, wobei die Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 3 bis 6 Gew.[X.] [X.], 1 bis 3 Gew.[X.] Sb und 0,5 bis 1,5 Gew.[X.] Cu und die weitere Lotkomponente [X.] neben [X.] als Hauptbestandteil 2 bis 5 Gew.[X.] [X.], 0,5 bis 1,5 Gew.[X.] Cu, und 1,0 Gew.[X.] [X.] enthält.

[X.]atentanspruch 7:

dadurch gekennzeichnet,

dass eine Lotkomponente [X.] mit der Legierungszusammensetzung [X.][X.]3,8Cu0,7[X.]10[X.]0,15 und eine weitere Lotkomponente [X.] mit der Legierungszusammensetzung [X.][X.]3,8Cu0,7Sb2,0[X.]O,15 vorgesehen sind.

Entsprechend den [X.]sführungen zum Hauptantrag ist ein Lotmaterial, enthaltend ein [X.]chsstoffsystem, entsprechend den Merkmalen des Gegenstands des Anspruchs 1, aus dem Stand der [X.]chnik der [X.] bekannt. Ob der Fachmann ausgehend vom Stand der [X.]chnik der [X.] entsprechend den [X.]sführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1neu gegebenenfalls in naheliegender Weise unter Hinzuziehung der [X.] der [X.][X.] zu einem Reaktionslot entsprechend dem erteilten [X.]atentanspruch 2 und damit zum Oberbegriff der Ansprüche 2, 3 und 7 nach Hilfsantrag 1neu gelangt sein könnte, kann hier dahingestellt bleiben.

Die Klägerin vertritt zum Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche die [X.]ffassung, die Lotkomponenten [X.] und [X.] müssten die jeweils aufgezählten Legierungselemente nur enthalten, wodurch die Ansprüche offen formuliert seien. Die Ansprüche würden daher nicht ausschließen, dass in den jeweiligen Lotkomponenten noch andere [X.]estandteile "enthalten" seien, z.[X.]. bereits alle Komponenten des [X.]chsstoffsystems.

Dahingehend, dass die Lotkomponenten [X.] und [X.] noch andere Elemente, wie z.[X.]. [X.]hosphor enthalten können, ist der Klägerin entsprechend der [X.]slegung der [X.]atentansprüche zuzustimmen, nicht jedoch dahingehend, dass beide Lotkomponenten schon alle Komponenten des [X.]chsstoffsystems enthalten können. In Absatz [0015] des [X.] wird explizit ausgeführt, dass bei beiden Varianten des Reaktionslotes/[X.] entsprechend den erteilten Ansprüchen 4 und 5 der [X.]-Anteil der zu bildenden Lotverbindung in der Lotkomponente [X.] konzentriert ist, während die Lotkomponente [X.] [X.]-frei ist. Daher sind die Ansprüche 2, 3 und 7 dahingehend auszulegen, dass die nicht genannten Elemente des [X.]chsstoffsystems in der jeweiligen Lotkomponente [X.] oder [X.] auch nicht enthalten sind.

Ein derartiges Reaktions- oder Schichtlot, das aus den Lotkomponenten [X.] und [X.] entsprechend den Ansprüchen 2, 3 und 7 besteht und durch Verschmelzen beim Lotprozess eine Ziellegierung mit der Zusammensetzung der erteilten Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag bildet, ist jedoch weder aus dem Stand der [X.]chnik bekannt noch ergibt es sich aus dem Stand der [X.]chnik in naheliegender Weise.

e) Gründe, aus denen heraus der Fachmann dennoch ein den [X.]atentansprüchen 1, 2, 3 und 7 nach Hilfsantrag 1neu gemäßes Lotmaterial auch unter [X.]erücksichtigung der übrigen von der Klägerin benannten Druckschriften oder allein gestützt auf sein Fachwissen hätte vorschlagen sollen, sind erkennbar nicht gegeben. Die vom Streitpatent in der Fassung der [X.]atentansprüche 1, 2, 3 und 7 nach Hilfsantrag 1neu vorgeschlagene Lösung lag demnach nicht nahe.

4. Die ebenfalls angegriffenen [X.] 4 bis 6 und 8, die jeweils vorteilhafte [X.]sgestaltungen der Erfindung nach den [X.]atentansprüchen 1, 2, 3 und 7 beinhalten, sind bereits durch ihren Rückbezug von den rechtsbeständigen [X.]atentansprüchen 1, 2, 3 und 7 getragen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der [X.]arteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als schutzfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1neu gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, deutlich reduziert ist, ist das Unterliegen der [X.]eklagten mit 2/3 und dementsprechend das der Klägerin mit 1/3 zu bewerten.

Der [X.]sspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Z[X.]O.

Meta

7 Ni 1/23 (EP)

31.08.2023

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 31.08.2023, Az. 7 Ni 1/23 (EP) (REWIS RS 2023, 10015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10015

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