Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2010, Az. VI B 72/10

6. Senat | REWIS RS 2010, 1457

ÖFFENTLICHES RECHT EINKOMMENSTEUER

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Gegenstand

(Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen objektiv willkürlicher bzw. greifbarer gesetzeswidriger Auslegung des revisiblen Rechts durch das FG)


Leitsatz

NV: Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) .

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem von dem Kläger in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ([X.]) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.

2

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative [X.]O ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] oder ein anderes [X.]. Das [X.] muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt ([X.]-Beschluss vom 8. Februar 2010 [X.]/09, nicht veröffentlicht; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.[X.]).

3

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das [X.] hat seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des [X.] abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Ausgehend von den bindenden Sachverhaltsfeststellungen des [X.] (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 [X.]O Rz 54 ff., 64 ff., sowie [X.]-Beschluss vom 18. Juni 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1869) ist eine Divergenz zum Urteil des [X.] vom 27. August 2002 [X.] ([X.]E 200, 240, [X.] 2002, 883) nicht ersichtlich. Das [X.] ist im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass der Begriff des Zuschlags voraussetzt, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 3b EStG Rz 21; von [X.], in: [X.][X.], EStG, § 3b [X.]; [X.]-Urteil in [X.]E 200, 240, [X.] 2002, 883). Im Ergebnis beschränken sich die Ausführungen des [X.] daher auf die Behauptung, das [X.] habe sachlich unrichtig entschieden, indem es davon ausgegangen sei, der Kläger habe neben den Zuschlägen für geleistete [X.] keinen Grundlohn für diese Dienste erhalten. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden.

4

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das finanzgerichtliche Urteil einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht enthält, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das [X.] objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. [X.]-Beschluss vom 5. Juli 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 115 [X.]O Rz 200 ff.; [X.], a.a.[X.], § 115 [X.]O Rz 63 ff. und 75 ff., jeweils m.w.[X.]). Dies ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Das [X.] hat vielmehr zutreffend die Rechtsgrundsätze der angegebenen Entscheidung des [X.] zu § 3b des Einkommensteuergesetzes auf den entschiedenen Streitfall übertragen.

Meta

VI B 72/10

11.11.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. März 2010, Az: 3 K 6251/06 B, Urteil

§ 3b EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2010, Az. VI B 72/10 (REWIS RS 2010, 1457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1457

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