Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. X ZR 68/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2928

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVerkündet am:X [X.]/006. Juni 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Juni 2002 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beckund Asendorffür Recht erkannt: [X.] die Revision des [X.]s wird das am 18. Februar 2000verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] aufgehoben. I[X.] die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 1. Juni 1999- 6 O 376/98 - abgendert. Die Zwangsvollstreckung aus [X.] vor dem [X.] vom 22. Mai1995 - 17 U 159/94 - wird für [X.] erklrt.[X.] Kosten des Rechtsstreits trt der Beklagte.[X.] ist vorlufig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien schlossen am 22. Mai 1995 vor dem [X.] einen Prozeßvergleich, der - unter Bercksichtigung der gertenProzeßrollen - folgenden Inhalt hat:"1.Der [X.] verpflichtet sich, an den Beklagten auf dessenKonto ... bei der ... [X.] 43.000,-- DM inklusive Mehrwert-steuer zu zahlen und zwar in monatlichen Raten von [X.], zahlbar jeweils bis zum 10. Werktag des Monats,beginnend mit dem Monat Juni 1995. 2.Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichswerden gegeneinander aufgehoben. [X.] der [X.] mit einer Ratr das Ende des [X.] in Verzug geraten, so hat er 80.000,-- DM abzlich derbereits geleisteten Raten an den Beklagten zu zahlen, und zwarnebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1992.In diesem Fall hat er auch die gesamten Kosten des [X.] zu tragen. 4.Mit diesem Vergleich sind smtliche wechselseitigen Ansprcheder Parteien, auch soweit sie nicht Gegenstand dieses [X.] sind, ausgeglichen."- 4 -Der [X.] zahlte durch Dauerauftrag von seinem Konto bei einer grie-chischen Bank die vereinbarten Raten in Höhe von 1.000,-- DM monatlich, [X.] 43.000,-- DM. Die [X.] wurde jedoch erst am [X.].Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus Nr. 3 des Vergleichsund hat den geschuldeten Betrag bei Erteilung des [X.] mit65.781,62 DM berechnet.Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der [X.] anstrebt, [X.] dieZwangsvollstreckung fr [X.] erklrt wird.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Die Berufung des [X.]s ist ohne Erfolg geblieben.Mit seiner Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren weiter. [X.] ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.[X.]:Da der Beklagte trotz ordnungs[X.]er Ladung in der Verhandlberdie Revision nicht vertreten war, ist [X.] durch [X.], [X.] aufgrund umfassender Sachprfung zu entscheiden ([X.]Z 37, 79, 81).In der Sache hat die Revision Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des Beru-fungsurteils. Die [X.] ist begrndet. Die [X.] -kung aus dem Prozeûvergleich vom 22. Mai 1995 vor dem [X.] ist fr [X.] zu erklren.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe sich mit derZahlung der [X.] seit Beginn des Monats Mai 1998 in Verzug befunden. [X.] die Ratenzahlungen in Nr. 3 des Vergleichs eine nach [X.] bestimmte Zeit (§ 284 Abs. 2 Satz 1 [X.]) vereinbart, mlich dasjeweilige Monatsende. [X.] die Smigkeit der von ihm eingeschalteten Bankhabe der [X.] [X.] § 278 [X.] einzustehen. Er habe nicht dargetan, [X.] ihrerseits einem schuldlosen Versehen unterlegen sei. [X.] istdas Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe seinen [X.] nicht [X.] § 341 Abs. 3 [X.] verloren, denn diese Regelungfinde keine Anwendung auf die Vereinbarung einer [X.] der vorliegen-den Art. Die Regelung in dem Prozeûvergleich, den das Berufungsgericht seitlangen Jahren bei vergleichbar gelagerten Sachverhalten den Parteien vor-schlage, beinhalte nicht, wie der [X.] meine, ein [X.].Vielmehr habe der [X.] durch den [X.] eingewilligt, [X.] demBeklagten der Betrag von 80.000,-- DM zustehen solle, wobei der [X.] beivergleichs[X.]er Erfllung seiner Zahlungspflicht in den Genuû einer erhebli-chen Leistungsreduzierung und Stundung habe kommen sollen.Die Revision rt, die Regelung in Nr. 3 des Prozeûvergleichs setze denVerzug voraus, begrde ihn aber nicht. Die Regelung in Nr. 1 des [X.] das Erfordernis einer Mahnung nicht entfallen, weil die Leistungszeit da-nach nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sei. [X.] habe die [X.] bei Geldleistungen der Glbiger zu tragen. Die vom [X.] be-auftragte Bank sei nicht seine Erfllungsgehilfin. Der Kler habe stets vorge-tragen, [X.] sein Konto ausreichende Deckung aufgewiesen habe und der [X.] -erauftrag einmalig aufgrund eines Bankversehens nicht rechtzeitig ausge[X.]worden sei. [X.] rgt die Revision, bei der Regelung in Nr. 3 des Pro-zeûvergleichs handele es sich nicht um eine [X.], sondern um ein[X.]. Selbst wenn man aber von einer [X.] [X.] wolle, so entfalle der Vorbehalt nach § 341 Abs. 3 [X.] nicht.Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe sich mit der Zahlung der [X.] 1998 in Verzug befunden, rechts-fehlerhaft i[X.] [X.] kann auch, ob die Parteien in dem Vergleich ein[X.] vereinbart haben oder ob die hier streitige Vertrags-bestimmung - wie das Berufungsgericht meint - als eine [X.] zu [X.] i[X.] [X.] könnte zwar der Wortlaut sprechen. [X.] fr dieseAuslegung ist nicht, von welchem eigenen Verstnis das [X.] solchen Vergleichen ausgeht; dessen Inhalt wird davon bestimmt, welcheVorstellung die Parteien mit den Erklrungen des jeweiligen [X.] konnten und durften. Nachdem das Berufungsgericht aber ausgefhrthat, es verwende diese Formulierung seit langen Jahren, ist jedenfalls nichtauszuschlieûen, [X.] die Parteien sich das Verstndnis des [X.] den Regelungsgehalt des Prozeûvergleichs zu eigen gemacht haben.Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, [X.] es [X.] der in dem Prozeûvergleich getroffenen Regelung nicht um die Vereinba-rung einer Vertragsstrafe, sondern einer [X.] gehandelt hat, sind nachstdiger Rechtsprechung des [X.] (seit [X.], Urteil vom27. Juni 1960 - [X.], NJW 1960, 1568) [X.] und [X.] insoweit gleichzusetzen, als die Vorschriften der §§ 339 ff. [X.] auch aufdie [X.] zumindest entsprechend anzuwenden sind ([X.], Urt. v.08.10.1992 - [X.], NJW-RR 1993, 243 ff., 246 m.w.N. auf die [X.] Rspr.).- 7 -Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, dies gelte nicht fr eine [X.]der vorliegenden Art. Es hat jedoch [X.] keine Begrung gegeben. [X.], die eine solche abweichende Interpretation rechtfertigen konnten, sind [X.] ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere weder aus dem festgestelltenSachvortrag noch dem sonstigen Vorbringen der Parteien. Dieses [X.] den genannten Entscheidungen entsprechende Interessenlage erkennen.Das Berufungsgericht hat insbesondere auch keine Feststellungen dazu ge-troffen, [X.] die Parteien etwa § 341 Abs. 3 [X.] abbedungen htten oder sichsonst aus dem Vergleich erg, [X.] die Parteien anderes vereinbart tten.[X.] es dabei wesentlichen Sachvortrrgangette, ist nicht ersichtlich.Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei An-nahme der verzögerten Ratenzahlung einen Vorbehalt nicht erklrt hat, ist [X.] schon aus diesem Grunde die Vollstreckung aus dem Vergleich [X.] zu erklren, weil dem Beklagten ein vollstreckbarer Anspruch aus dem [X.] nicht mehr [X.] -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Melullis[X.]MlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 68/00

06.06.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. X ZR 68/00 (REWIS RS 2002, 2928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2928

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