Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2002, Az. II ZR 192/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2314

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:15. Juli [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: ja[X.] § 3 (Fassung bis 31.12.1998)a)Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenenVersorgungszusage, so obliegt dem [X.]n nach allgemeinen Grundsät-zen die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der [X.] durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.[X.] Abfindungsvereinbarung.b)§ 3 Abs. 2 [X.] verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwertder nach § 2 [X.] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeit-punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon [X.] des [X.] abweichende [X.] ist- auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im [X.] an [X.], 131, 137).BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II [X.]/00 - [X.] [X.] hat auf die [X.] vom 15. Juli 2002 durch [X.] h.c. Rhrichtund [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]s wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2000 aufgehoben.[X.] wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der am 29. Dezember 1938 geborene [X.] war seit dem 1. Januar1978 bis Ende Juni 1994 Bundesgescfts[X.]er des [X.]n. Als im [X.] eine Gehaltserhung anstand, erhielt er anstelle [X.] vom [X.]n mit Datum vom 1. August 1987 zwei [X.]: Die erste Zusage [X.] neben einer Berufsunfigkeits- und einerWitwenrente eine Altersrente in [X.] monatlich 2.300,00 DM ab [X.] 3 -dung des 60. Lebensjahres; die zweite Pensionszusage beinhaltete neben einer[X.]srente eine - weitere - Altersrente ab Vollendung des60. Lebensjahres in [X.] 2.825,00 DM monatlich. [X.] [X.] beiderPensionszusagen galt als vereinbart, [X.] der [X.] bei Ausscheiden aus dembeklagten Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderem [X.] wegen Eintritts der [X.] die bei der [X.] bestehende Rckdeckungsversicherung zur eigenen Verwendungrlassen bekomme. Der [X.] schloû bei der [X.] den [X.] nur einen einzigen Versicherungsvertrag ab; insoweit istnunmehr streitig ist, ob sich dieser - so die Behauptung des [X.]s - nur aufdie erste Pensionszusage oder - so der [X.] - auf beide Zusagenbezieht. Aufgrund einer vom [X.]n gegeer dem [X.] am 30. Juni1994 ausgesprochenen [X.]istlosen Kdigung kam es u.a. zu drei vom [X.]eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten der Parteien vor dem [X.]-377/95), die am 23. Januar 1996 durch gerichtlichen Vergleich been-det wurden. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt:"1.Die Parteien sind sich [X.] einig, [X.] das [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.]n mit dem30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung [X.] ist. ... 3.Zum Ausgleich [X.] den Verlust der [X.] Besitzstndeverpflichtet sich der [X.], als Abfindung an den [X.]500.000,00 [X.] zu zahlen. ... 7.Der [X.] bertrt den Lebensversicherungsvertrag mitder S. Rentenanstalt in M., [X.] 4 -Nummer: , auf den [X.] zur Fort[X.]ung [X.]. 8.Die Parteien sind sich [X.] einig, [X.] mit diesem [X.] alle Ansprche der Parteien aus dem [X.] mit dem [X.]n erledigt sind. ... 11.Der [X.] [X.] sich Widerruf dieses Vergleichs durchschriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum13.02.1996 [X.] innerhalb der Widerrufs[X.]ist des Vergleichs erklrten die damaligenProzeûbevollmchtigten des [X.] mit Schreiben vom 8. Februar 1996 aufdas entsprechende Klarstellungsverlangen der seinerzeitigen [X.]nvertre-ter, [X.] [X.] den Fall der Erfllung des Vergleichs der [X.] keinerlei Anspr-che gegenr dem [X.]n mehr geltend machen und auûerdem klargestelltwerde, "[X.] die Übertragung der bei der [X.] Lebensversicherung in Erfllung von Ziff. 3 des gerichtlich protokollier-ten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 er-folgt". Ausweislich einer versicherungstechnischen Berechnung der [X.] vom 17. Juni 1995 betraf die [X.] erste - inklusive Witwenrente vereinbarte - Pensionszusage und enthielt in-soweit eine Abfindungslcke von 45.520,00 DM bezogen auf den Übertra-gungszeitpunkt. Mit der Klage verlangt der [X.] eine - zustzliche - Alters-rente aus der zweiten Pensionszusage in [X.] monatlich 2.219,63 DM- ursprnglich ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Das [X.] hat [X.] abgewiesen; das [X.] hat die Berufung des [X.]s zu-rckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren [X.] 5 [X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565Abs. 1 a.F. ZPO).I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem [X.] stehe ein Anspruchauf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionszu-sage des [X.]n vom 1. August 1987 nicht zu, weil er in dem gerichtlichenVergleich vom 23. Januar 1996 auf smtliche Pensionsansprche gegen [X.] verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.], 7 und 8 [X.] in Verbindung mit der in der Widerrufs[X.]ist gefhrten Korrespondenzder Parteien ergebe sich, [X.] durch die bertragung des [X.] und die "zum Ausgleich [X.] den Verlust der [X.] Besitzstn-de" bestimmte Zahlung von 500.000,00 DM alle [X.] unter [X.] der gemû §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1Satz 1, 2. Alternative [X.] bereits unverfallbar gewesenen Versorgungsan-wartschaften aus beiden Pensionszusagen abgefunden sein sollten. [X.] zulssige Abfindungsvergleich sei nicht etwa wegen [X.]gegen ein gesetzliches Verbot gemû § 134 BGB im Hinblick auf die zwingendeVorschrift des § 3 Abs. 2 [X.] zur Bemessung der Hr Abfindung derVersorgungszusage unwirksam, weil der insoweit darlegungs- und be-weispflichtige [X.] [X.] nicht gend vorgetragen habe. Der [X.] habemlich nicht substantiiert behauptet, [X.] die Abfindungssumme von500.000,00 DM keine Versorgungsansprche betreffe; ebensowenig habe [X.] konkret dargetan, [X.] dieser Vergleichsbetrag nicht die in § 3Abs. 2 [X.] vorgeschriebene Hder Abfindung erreichen wrde. Abge-sehen davon liege bei erschlgiger Berechnung die kapitalisierte [X.] 6 -der Versorgungsansprche aus der zweiten Pensionszusage deutlich unter400.000,00 DM, so [X.] der gerichtliche Vergleichsbetrag in jedem Fall ausrei-chend bemessen sei.Diese Beurteilung [X.] in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicherNachprfung nicht stand.[X.] 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, [X.] der [X.] im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem [X.] Verband am 30. Juni 1994 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betrieb-liche Altersversorgung ab dem 1. April 1999 auf der Grundlage (auch) derzweiten Pensionszusage vom 1. August 1987 erworben hat. Der [X.] gehrteals Bundesgeschftsfhrer - und damit besonderer Vertreter des [X.]ngemû § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten "arbeit-nehmerlichen" Personenkreis, der aus [X.] Grnden den [X.] [X.] als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu [X.].[X.]. 3. Juli 2000 - [X.], [X.], 1452, 1454 m.w.N.). Die Unverfallbar-keitsvoraussetzungen [X.] die Versorgungsansprche des [X.]s lagen vor(§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative [X.]), da dieser beiseinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als zwlf Jahre[X.] den [X.]n ttig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu die-sem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre - nmlich sechs Jahre - bestand.2. Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davonausgegangen, [X.] diese unverfallbaren [X.]en, da sie [X.] des Ausscheidens des [X.] weniger als 10 Jahre bestanden hat-ten, zwar grundstzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden [X.] (vgl. dazu [X.], 123, 127) - nach § 3 a.F. [X.] ab-- 7 -findbar waren. Der [X.] kann jedoch die [X.] aus derzweiten Zusage nur dann verloren haben, wenn die Parteien im gerichtlichenVergleich vom 23. Januar 1996 eine gemû § 3 a.F. [X.] wirksame [X.]sregelung vereinbart haben. Unter Abfindung im Sinne dieser Vorschrift [X.] zu verstehen, durch den der Anwartschaftsberechtigte auf [X.] verzichtet und durch den sich der Arbeitgeber verpflichtet, [X.]eine Entscdigung zu zahlen, deren [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] be-stimmt und die insoweit gesetzlich geregelt ist. Die [X.] verlangtin jedem Falle, [X.] die Abfindung dem Barwert der nach § 2 [X.] bemes-senen kftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-ver[X.]nisses entspricht ([X.], 131, 137); eine hiervon abweichende [X.]sregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeûvergleich getroffen wird -gemû § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] generell einzelver-tragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des[X.] zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll ([X.]aaO; vgl. auch [X.] Nr. 82 zu § 17 [X.] m.w.N.).3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet die Feststel-lung des [X.]s, der gerichtlich protokollierte Vergleich vom23. Januar 1996 stehe mit § 3 a.F. [X.] im Einklang, durchgreifendenrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer Verkennung der Darlegungs- undBeweislast und zudem auf einer unzulssigen Behandlung des [X.]vortragszum Inhalt des Vergleichs als unsubstantiiert.a) Nachdem der [X.] die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus derzweiten Pensionszusage des [X.]n vom 1. August 1987 und zugleich [X.] [X.] die [X.] der Altersrente nach Nr. 1.3. der Zusageschlssig dargetan hatte, oblag dem [X.]n nach allgemeinen Grundstzen- 8 -die Darlegungs- und Beweislast [X.] das Erlschen dieser Rechte aus der Pen-sionszusage, mithin [X.] eine gemû § 3 Abs. 1, 2 a.F. [X.] wirksame [X.] vom 23. Januar 1996. Mitdem Hinweis auf Wortlaut und Zweck des Vergleichs [X.] sich - entgegen [X.] des [X.]s - eine Verkrzung der Darlegungslast des [X.] oder gar deren Verlagerung auf den [X.] schon wegen der besonde-ren Fallgestaltung der Existenz zweier inhaltsverschiedener [X.] selben Tage bei nur einer - der [X.] unzureichenden - [X.] nicht rechtfertigen. Wortlaut und Zusammenhang dereinzelnen Regelungen des Vergleichs wie auch die beiderseitigen, innerhalbder Widerrufs[X.]ist abgegebenen Zusatzerklrungen der Parteien lassen zwarerkennen, [X.] eine abschlieûende Gesamtbereinigung des Dienstver[X.]nissesdes [X.]s beabsichtigt war; ob (und gegebenenfalls: in welcher Weise) indes-sen auch die zweite Versorgungszusage in diese Regelung einbezogen wurde,bleibt schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung unklar. So ist zchst diebertragung der Rckdeckungsversicherung auf den [X.] in Nr. 7 des [X.]s, also getrennt von der weitergehenden [X.] durch [X.] von 500.000,00 DM in [X.] des Vergleichs, ren Bezug zu einerder beiden Versorgungszusagen geregelt. Die vom [X.]n gewschte undvorformulierte "Klarstellung" des [X.]s dahingehend, [X.] die bertragung [X.] in Erfllung von Ziff. 3 des Vergleichs "zur Abgel-tung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt", betrifft dem [X.] nur eine Versorgungszusage (von zweien) und [X.] allein aufgrund [X.] von [X.] des Vergleichs nicht erkennen, [X.] etwa ein - zudemnicht er bestimmter - Teilbetrag der Abfindungssumme zustzlich zum [X.] den Verzicht auf die genannte Pensionszusage (oder gar beide) be-stimmt war. Auch die Formulierung in [X.] des Vergleichs hinsichtlich des"Ausgleichs [X.] den Verlust der [X.] Besitzstnde" hat - entgegen der [X.] -sicht des [X.]s - keinen spezifischen Bezug zu bestehenden [X.]en des [X.]s, sondern stellt eine Standardformulierungdar, wie sie licherweise gerade [X.] die [X.] verwendet wird. Soweit das [X.] - insoweit dem [X.]vorbringen folgend - meint, [X.] die Formulierung der Zusatzerklrungender Parteien sich nach Sinn und Zweck des Abfindungsvergleichs ([X.]) auf beide Pensionszusagen bezogen habe, mag eine solche Auslegungzwar mlich und insofern revisionsrechtlich hinnehmbar sein; gleichwohl istdadurch der [X.] nicht der weitergehenden Darlegungslast [X.] enthoben,[X.] der [X.] [X.] den - dann anzunehmenden - Verzicht auf die Anwartschaf-ten aus beiden Zusagen, mithin auch [X.] die zweite Zusage, wertgleich im [X.] § 3 Abs. 2 [X.] entscdigt worden ist. [X.] von der grund-stzlich eingeschrkten Tragweite einer allgemeinen Ausgleichsklausel rdie Abfindung unverfallbarer Versorgungsansprche auch in einem gerichtli-chen Vergleich (vgl. dazu [X.] Nr. 8³ zu § 17 [X.] m.w.N.) hat der [X.] - insoweit vom [X.] nicht hinreichend beachtet - Tatsachenvorgetragen, die zur Unerheblichkeit seiner Rechtsverteidigung fhren kn:Er hat mlich bereits erstinstanzlich behauptet, die dem [X.] in Nr. 7 [X.] ertragene Rckdeckungsversicherung sei - ohne Rcksicht aufihren Wert - zur Abdeckung beider Pensionszusagen bestimmt gewesen, so[X.] weitergehende Versorgungsansprche ausgeschlossen seien; diesen Vor-trag hat der [X.] in der [X.]. Da ausweislich der unstreitigen versicherungstechnischen Berechnung [X.] Rentenanstalt vom 17. Januar 1995 die Rckdeckungsversi-cherung der ersten Pensionszusage (inklusive Witwenrente) zuzuordnen ist, derbertragungswert [X.] den [X.] aber bereits [X.] unerhebliche Deckungslcke bezglich jener ersten Pensionszusage [X.], wre auf der Grundlage dieses [X.]nvorbringens die zweite Pensi-- 10 -onsanwartschaft vollstndig ungedeckt und daher die [X.] [X.] wegen [X.] gegen § 3 a.F. [X.] unwirksam. Soweit der[X.] lediglich im Rahmen der rechtlichen Wrdigung der Berufungserwide-rung erstmals vortrgt, die in [X.] des Vergleichs versprochene Abfindung von500.000,00 DM sei auch zum Ausgleich "der Pensionszusage" bestimmt gewe-sen, man [X.] nicht nachrechnen, ob die Rckdeckungsversicherung ausrei-chend gewesen sei, weil ein etwa offener Rest in hinreichender Weise durchden Zahlungsbetrag von 500.000,00 DM mit ausgeglichen sei, t diesespauschale Vorbringen - zumal angesichts seines anderslautenden [X.] - ersichtlich nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Wert-gleichheit von [X.] und [X.] § 3 Abs. 2 [X.].§ 3 Abs. 2 [X.] verlangt in jedem Falle, [X.] die Abfindung dem Barwert dernach § 2 [X.] bemessenen kftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt [X.] des Arbeitsver[X.]nisses entspricht (vgl. [X.], 131, 137); [X.]dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik,die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuû gemû § 3 Abs. 2 Satz 3[X.] zwingend vorgeschrieben (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 3Rdn. 105 m.w.N.). Daher htte der [X.] zumindest darlegen [X.]n, wel-cher konkrete Teilbetrag der Abfindungssumme von 500.000,00 DM nach [X.] beider Parteien zustzlich zu der bertragung der Rckdeckungsversi-cherung als Abfindung der [X.](en) bestimmt war und [X.]zudem jedenfalls eine Gstigkeitsrechnung eine Benachteiligung des [X.]sber der gesetzlichen Mindestregelung des § 3 Abs. 2 [X.] aus-schloû.b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunkteshinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast htte das Berufungsgericht dasVorbringen des [X.] zum Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs, [X.] 11 -besondere zur Tragweite der [X.] in [X.] im Hinblick auf diezweite Versorgungszusage, nicht als unsubstantiiert abturfen. Nach [X.] chstrichterlicher [X.] eine Partei ihrer Darlegungslast,wenn sie Tatsachen vortrt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignetsind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zulassen; gengt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-rung, so kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden; es [X.] des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu ver-nehmende Partei nach allen Einzelheiten zu [X.]agen, die ihm [X.] die Beurteilungder Zuverlssigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen ([X.].Urt. [X.] September 2000 - [X.], [X.], 2105, 2107 m.N.). Diesen Maû-stab der [X.] hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt.Nachdem der [X.] erstmals in der [X.] pauschal vorge-tragen hatte, der [X.] sei zustzlich auch durch die 500.000,00 DM hinsicht-lich der [X.]en mit abgefunden worden, hat der [X.]detailliert dargelegt, wie es im einzelnen zu der in [X.] des Vergleichs vorge-sehenen Abfindungssumme von 500.000,00 DM gekommen ist: Der [X.]sbetrag von 500.000,00 DM habe mit der betrieblichen Altersversorgungdes [X.]s nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei ausschlieûlich [X.] sowohl des dem [X.] infolge vorzeitiger Auflsung des [X.] als auch der bereits aufgelaufenenMehrarbeitsvertung bestimmt gewesen. Insoweit habe der [X.] bereits [X.] vom 25. Juli 1994 eine entsprechende Abfindung von750.000,00 DM verlangt, diese um die Mehrarbeitsvertung von104.000,00 DM auf insgesamt 851.500,00 DM ert und zudem - erstmals -allgemein die bertragung der Rckdeckungsversicherung gefordert. DemSchreiben der Prozeûbevollmchtigten des [X.]n vom 12. August 1994lasse sich entnehmen, [X.] dieser das Gehaltsvolumen bis Ende 2003 sogar- 12 -auf 1,309 Mio. DM gesctzt habe und [X.] auch noch ein Betrag zur Abgeltungvon Urlaubsansprchen des [X.]s zu bercksichtigen gewesen sei; der [X.] sei jedoch nur bereit gewesen, [X.] eine Abfindung von225.000,00 DM zu zahlen. Von diesen finanziellen Eckpunkten aus sei auch imgerichtlichen Verhandlungstermin vom 23. Januar 1996 die stufenweise [X.] auf Vorschlag des Gerichts bis hin zum [X.] erfolgt, ohne [X.] dabei die Altersversorgung eine Rolle gespielttte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Sc.). Angesichts dieses klaren, [X.] zglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was der [X.] noch zu-stzlich zu der von ihm behaupteten Art und Weise des Zustandekommens [X.] in bezug auf den [X.] von 500.000,00 DM tte vortra-gen [X.]n. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungs-gericht "zahlenmûige Belege" [X.] die Behauptung des [X.] vermiût hat;etwas anderes oder mehr als die Behauptung, [X.] nach den Vorstellungen bei-der Parteien die 500.000,00 DM ausschlieûlich zur Abgeltung [X.] den [X.] und die Mehrarbeitsvertung des [X.] bestimmt waren, konnteund muûte dieser nicht vortragen. Soweit das Berufungsgericht meint, aus [X.] entnehmen zu k, [X.] ein "Ausgleich [X.] Einkommens-verluste in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein drfte",handelt es sich um bloûe Spekulation, die schon allein durch die [X.] des Vergleichs vom 23. Januar 1996 (Wert des [X.]: 491.400,00 DM, Mehrwert des Vergleichs [X.]) [X.] widerlegt wird. Abgesehen davon entfiel durch einesolche wie auch andere Mutmaûungen nicht die Notwendigkeit der Erhebungder vom [X.] angebotenen Beweise.I[X.] [X.] ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.ZPO) an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es - gegebenenfalls- 13 -nach ergzendem Sachvortrag durch die Parteien (insbesondere des Beklag-ten) - Gelegenheit er[X.], die [X.] eine sachgemûe Entscheidung noch [X.] Feststellungen zu treffen.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZR 192/00

15.07.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2002, Az. II ZR 192/00 (REWIS RS 2002, 2314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2314

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