Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. VII ZR 437/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2365

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 437/01Verkündet am:11. Juli 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2001 wird [X.].Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage gegenseitig [X.].Die Kläger wollten ein von der Beklagten zu [X.]. Die Garage sollte auf neun Meter verlängert und unterkellert werden,da [X.] als Wohn- und Arbeitsraum genutzt werden sollte. Der Bereich derunterkellerten Garage sollte eine Höhe von 2,30 m haben. Diese [X.], für deren Ausführung die Kläger 71.700 DM zahlen sollten, wurden vonder Beklagten im Notartermin aufgelistet, jedoch nicht beurkundet.Die Beklagte beantragte eine Genehmigung nur für eine auf sieben [X.] verlängerte Garage, eine Kellergeschoßhöhe von 2,10 m und nur teilweise- 3 -Unterkellerung, weil das Bauordnungsamt in [X.] mitgeteilt hatte,daß weitere Ausfhrungsnderungen nicht bewilligt wrden. Die Klger erklr-ten die "Liquidation" des Vertrages, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, [X.] zu erfllen.Die Kler verlangen Schadensersatz, weil die Beklagte gewußt habe,daß sie das Haus nur bei Realisierung der [X.] erwerben wrden.Die Beklagttte erkennen knnen, daß die Ausfhrung nicht genehmi-gungsfhig war, wenn sie sich rechtzeitig informiert htte. Sie behauptet, siehabe auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vertraut. Sie verlangt ih-rerseits Schadensersatz und Herausgabe einer zur Sicherung etwaiger [X.]ansprche der [X.] gestellten Brgschaft.Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.]. [X.] hat die Verurteilung der Beklagten in Hhe von19.576,49 DM und die Abweisung der Widerklage besttigt. Dagegen wendetsich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.[X.]:Die Revision ist unbegrndet. [X.] hat zu Recht [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch die Beklagte frbegrndet, die Widerklage [X.] erachtet.Das maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. [X.] geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 7 EGZPO).- 4 -I.[X.] ist der Ansicht, die Kler tten Anspruch [X.] in [X.] 19.576,49 DM wegen Verschuldens bei Vertrags-verhandlungen fr die ihnen entstandenen [X.], Beurkundungs-, Dar-lehens- und Zinskosten sowie den anteiligen [X.] der verauslagtenGrunderwerbsteuer.Der Vertrag sei wegen Formmangels [X.] §§ 125, 313 BGB nichtig,weil die wesentlichen [X.] nicht beurkundet worden seien. Der [X.] zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie htte die [X.] treuwidrig vereitelt oder sonst eine besondere Treuepflichthinsichtlich der Beurkundung des Vertrages verletzt. Sie habe aber die [X.] falsche bzw. unvollstdige Angaben zum [X.] verleitet. [X.] verpflichtet gewesen, auf die Notwendigkeit der Genehmigung und [X.] vor [X.] des Vertrages hinzuweisen. [X.] sie ihrer [X.]spflicht nachgekommen, tten die Klger angesichts der Bedeutung, [X.] die [X.] fr sie hatten, den Vertrag nicht geschlossen. [X.] schon dadurch deutlich, [X.] sie vorhergehende Vertragsangebote, [X.] die Beklagte [X.] habe, die [X.] nicht realisieren zu [X.], abgelehnt htten. Die Beklagte habe den [X.]n als Schaden die [X.] zu ersetzen, die sie im Vertrauen auf die Erfllbarkeit der Sonder-wsche gehabt htten. Daran ndere die [X.] des Vertrages nichts.[X.] wendet sich die zulssige Revision ohne Erfolg.- 5 -1. Die Revision ist [X.] §§ 545, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 [X.]. Es ist zwar nicht erkennbar, [X.] die Rechtssache grundstzliche Be-deutung hat. Der Senat ist jedoch an die Zulassung durch das Berufungsgerichtgebunden.2. [X.] erkennt unbeschadet der [X.] (§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB) den Klern zu Recht dengeltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens [X.] zu. Der Beklagten stehen folglich die mit der [X.] geltend gemachten [X.] nicht zu.Die Beklagte hat die Klger unter [X.] gegen ihre Aufklrungspflicht(vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1976 - [X.], [X.]Z 60, 221; vom6. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2021) zum [X.] eines, wennauch unwirksamen Vertrages veranlaût, den diese bei der gebotenen [X.] nicht geschlossetten. Die Beklagte hat [X.], [X.] die [X.] an [X.] des Einfamilienhauses nur dann Interesse hatten, wenn ihre erhebli-chen [X.] realisiert werden konnten. Die Beklagte bot das Hausentsprechend den [X.]n an und [X.]e noch drei Tage vor [X.], [X.] eine Raumvon 2,30 m fr [X.] mlich sei. Da [X.] mit diesen [X.]n nicht erstellt werden konnte und die [X.] bei Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflichten htte erkennen ken,hat sie geger den Klgern ihre vorvertragliche Aufklrungspflicht verletzt.Sie ist deswegen zum Ersatz des den Klgern dadurch entstandenen [X.].Diese htten den [X.] der [X.] nicht abgeschlossen. Die ihnen vom Berufungsgericht [X.], gegen deren Feststellung sich die Revision nicht wendet, wren bei- 6 -gebotener Aufklrung nicht entstanden, unabhgig davon, [X.] der sptere[X.] wegen [X.]es gegen § 313 Satz 1 BGB [X.] § 125 Satz 1BGB unwirksam ist.[X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 437/01

11.07.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. VII ZR 437/01 (REWIS RS 2002, 2365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2365

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