Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. V ZB 32/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 704

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[X.]/00vom26. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2000 durch die[X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] in [X.] vom 26. Juni 2000 wirdauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 21.250,00 DM.Gründe:[X.] Beklagte wurde vom [X.] verurteilt, einen Kaufvertrag mitdem Inhalt eines notariellen [X.] abzuschließen. Nach Zu-stellung des Urteils am 22. März 2000 übermittelte die [X.] Beklagten am 20. April 2000 (Gründonnerstag) eine an das [X.]adressierte Berufungsschrift nach dort per Telefax. Bei dem [X.] gingdas Telefax am selben Tag um 8.54 Uhr ein und wurde um 13.00 Uhr in [X.] gebracht. Am 25. April 2000 (Dienstag nach [X.]) verfügteder Vorsitzende der mit der Sache befaßt gewesenen Zivilkammer die Über-sendung der Berufungsschrift an das [X.]. Dort ging die Beru-fungsschrift am 27. April 2000 ein.- 3 -Nachdem der Beklagte durch Verfügung des [X.]s auf denverspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen worden war, hat er [X.] 15. Mai 2000 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gegendie Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-gewiesen. Gegen diesen [X.]uß richtet sich die sofortige Beschwerde [X.]. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. Senat, [X.]Z 21, 142, 147),hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwei-gert. Da die Bevollmächtigte des Beklagten, deren Verschulden sich die [X.]zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Berufungsfristinfolge der Falschadressierung der Berufungsschrift verschuldet hat, fehlt esan den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach§ 233 ZPO. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat es nämlich entgegenihren anwaltlichen Pflichten unterlassen, die Berufungsschrift persönlich aufihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen ([X.], [X.]. v. 9. Oktober 1980,VII [X.], [X.], 63).Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht die [X.] weiterhin auf einem dem Beklagten anzulastenden Verschulden [X.]; denn die Berufungsschrift vom 20. April 2000 ist [X.] rechtzeitig bei dem [X.] eingegangen, daß sie noch fristgerecht biszum Ende der Berufungsfrist am 25. April 2000 an das [X.] hätteweitergeleitet werden können.Die frühere Rechtsprechung des [X.], die eine Pflichtder Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze ver-neint, mindestens aber Mitursächlichkeit des [X.]- oder Anwaltsverschuldensangenommen, und aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallge-staltungen abgelehnt hatte (zuletzt [X.]. v. 5. Februar 1992, [X.] 3/92,VersR 1992, 1154), ist allerdings im Anschluß an die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 ([X.] 93, 99, 112) [X.] den Fall aufgegeben worden, daß das angegangene Gericht zwar für [X.] nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sachebefaßt war. Ein solches Gericht ist aus nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten,fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordent-lichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht [X.] so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im [X.] Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein [X.] der [X.] oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus ([X.],Urt. v. 1. Dezember 1997, [X.], NJW 1998, 908; [X.]. v. 2. Oktober1996, [X.] 145/96, [X.], 172, 173; [X.]. v. 24. September 1997,[X.] 144/96, NJW-RR 1998, 354; [X.]. v. 3. September 1998, [X.]/98,VersR 1999, 1170, 1171). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Ge-schäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung; denn die aus dem [X.] fairen Verfahrens folgende nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber [X.] findet ihre Grenzen, wenn das Gericht durch ihre Beachtung- 5 -unangemessen belastet wird. Aus diesem Grunde hat auch das Bundesverfas-sungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nur das Vertrauenauf eine Weiterleitung des für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatzesim ordentlichen Geschäftsgang als geschützt angesehen ([X.] 93, 99,115).Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichenGeschäftsgang hat das [X.] beachtet. Dem steht nicht entgegen, [X.] Berufungsschrift dem Vorsitzenden der im ersten Rechtszug mit der Sachebefaßt gewesenen Zivilkammer erst am 25. April 2000 vorgelegt wurde. Da ei-ne Kennzeichnung als eilbedürftig fehlte und deshalb das äußere Erschei-nungsbild des Schriftsatzes nicht auf einen eiligen Charakter der [X.] hindeutete, mußte sich der Geschäftsstelle des [X.]s nicht der [X.] aufdrängen, daß es sich hier um einen Schriftsatz handelte, mit dem [X.] zügig zu verfahren sei ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 1995, [X.]/95,NJW-RR 1996, 443) und der insbesondere sofort - nicht erst am [X.] - dem [X.] hätte vorgelegt werden müssen. [X.] widerspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, daß der Vorsitzendenicht für eine Übersendung des Schriftsatzes durch einen Boten Sorge getra-gen hat. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, ein täglicher Boten-dienst zwischen [X.] und [X.] eingerichtet gewesen seinsollte, hätte dies nämlich Eilmaßnahmen zur Übermittlung der [X.] den Botendienst vorausgesetzt.Soweit die Beschwerde darauf verweist, daß die Verfügung einer Wei-terleitung als Eilmaßnahme für den mit der Sache befaßten [X.] keine höhe-re Belastung als die Verfügung der Weiterleitung im ordentlichen [X.] 6 -gang bedeute, läßt sie außer acht, daß die Belastung des Gerichts insgesamtmaßgeblich ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf[X.]Klein [X.]

Meta

V ZB 32/00

26.10.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. V ZB 32/00 (REWIS RS 2000, 704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 704

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