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Erfolgloser Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten bzgl seiner Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium - Tenorbegründung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 [X.]sgesetz nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 [X.]sgesetz genügenden Weise dargelegt sind. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 160, 191 <203 Rn. 32> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen [X.]tages - [X.]). Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechtsverletzung unter Beachtung der vom [X.] entwickelten Maßstäbe nicht substantiiert auf. Er legt lediglich die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den [X.] in Bezug auf die Auslegung des § 2 Absatz 4 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des [X.] dar. Hingegen fehlt es an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem [X.] ist, die aus seinem durch Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen (vgl. hierzu nur [X.] 160, 368 <381 ff. Rn. 43 ff.> m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des [X.]tages).
Meta
21.02.2024
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvE
Art 38 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.02.2024, Az. 2 BvE 1/24 (REWIS RS 2024, 492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 492
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