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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsstellung eines nach der Geschäftsordnung des Bundestages nicht die Fraktionsstärke erlangenden Zusammenschlusses von Abgeordneten, deren Partei die Sperrklausel unter Anwendung der Grundmandatsklausel überwunden hat (PDS)
L e i t s a t z
zum [X.]eschluß des [X.] vom 17. September 1997
- 2 [X.] -
[X.]
- 2 [X.] -
1. |
Der 13. [X.] hat dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 [X.] verstoßen, |
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a) |
daß er der Antragstellerin den Status als Fraktion versagt hat, und zwar |
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aa) |
durch die in der 1. Sitzung vom 10. November 1994 (Plenarprotokoll 13/1) verabschiedete Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 2. Juli 1980 ([X.], 1237), zuletzt geändert laut [X.]ekanntmachung vom 16. Dezember 1994 ([X.], 11), wonach Fraktionen Vereinigungen von mindestens 5 von 100 Mitgliedern des [X.] sind, die derselben [X.] oder solchen [X.]en angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen, sowie |
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bb) |
durch die Abstimmung vom 9. März 1995 in der 24. Sitzung (Plenarprotokoll 13/24, 1672/1673), mit der der Antrag der Antragstellerin, sie gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 [X.] als Fraktion anzuerkennen, abgelehnt wurde, |
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b) |
daß er der Antragstellerin in den Abstimmungen in der Sitzung vom 16. Februar 1995 (Plenarprotokoll 13/21) die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuß gemäß Art. 77 Absatz 2 [X.], im [X.] beim [X.]undesministerium für Post und Telekommunikation gemäß § 11 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens sowie in der Abstimmung in der Sitzung am 26. Januar 1995 (Plenarprotokoll 13/15) die Mitgliedschaft in der [X.] (zugleich Vertreterin in der Versammlung der Westeuropäischen Union - [X.]) versagt hat. |
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2. |
Der Antragstellerin stehen Grundmandate in Untersuchungausschüssen und [X.] zu. |
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3. |
Hilfsweise: Der 13. [X.] hat dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 [X.], gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz der [X.] von [X.] und Ausschüssen bzw. Gremien verstoßen, daß er ihrem Zusammenschluß mit Abstimmung in seiner Sitzung vom 9. März 1995, mit Abstimmungen in seinen Sitzungen vom 26. Januar (Plenarprotokoll 13/15) und 16. Februar 1995 (Plenarprotokoll 13/21) sowie mit Verabschiedung des [X.] vom 31. März 1995 (Plenarprotokoll 13/32) folgende Rechte vorenthalten hat: |
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a) |
die Einbringung von Geschäftsordnungsanträgen sowie geschäftsordnungsrechtliche Verlangen und Widerspruchsrechte ohne Quorum, |
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b) |
eine unbegrenzte Zahl von Aktuellen Stunden zu verlangen, |
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c) |
die Erstattung von [X.] gemäß § 62 Absatz 2 [X.] zu verlangen, soweit es nicht eigene Vorlagen betrifft, |
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d) |
namentliche Abstimmungen zu fordern, |
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e) |
sofortige Abstimmungen von Anträgen im Plenum zu fordern, |
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f) |
die Herbeirufung eines Mitgliedes der [X.]undesregierung zu beantragen, |
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g) |
die Zuerkennung eines ([X.] mit Antrags-, Rede- und Stimmrecht |
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aa) |
im Vermittlungsausschuß gemäß Art. 77 Absatz 2 [X.], |
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bb) |
im [X.] beim [X.]undesministerium für Post und Telekommunikation gemäß § 11 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens, |
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[X.]) |
in der [X.] (zugleich Vertreter in der Versammlung der Westeuropäischen Union - [X.]), |
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dd) |
in Untersuchungsausschüssen und [X.], |
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h) |
einen Ausschußvorsitzenden und einen [X.]llvertreter (§ 12 [X.]) zu stellen, |
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i) |
das volle Mitgliedschaftsrecht im Ältestenrat, |
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j) |
gemäß § 35 [X.] [X.] für jeweils einen ihrer Redner zusammenzufassen, |
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k) |
an sämtlichen Reisen der Fachausschüsse des [X.]es und deren Unterausschüssen teilzunehmen, |
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l) |
die Zuweisung des ungeteilten [X.]. |
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4. |
Der 13. [X.] hat dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 [X.] verstoßen, daß er in seiner Abstimmung vom 16. Februar 1995 den Wahlvorschlag der Antragstellerin zur [X.]esetzung des [X.] nach Art. 53a [X.] abgelehnt hat. |
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5. |
Der 13. [X.] hat dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 [X.] verstoßen, |
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a) |
daß er in seiner 35. Sitzung am 11. Mai 1995 bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 [X.] der Antragstellerin die vollberechtigte Mitgliedschaft in diesem Untersuchungsausschuß versagt hat, |
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b) |
daß er in seiner 41. Sitzung am 1. Juni 1995 bei der Einsetzung der [X.] "Demographischer Wandel - Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den einzelnen und die Politik" sowie der [X.] "Schutz der Menschen und der Umwelt" der Antragstellerin jeweils die vollberechtigte Mitgliedschaft in diesen |
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c) |
daß er in seiner 44. Sitzung am 22. Juni 1995 bei der Einsetzung der [X.] "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozeß der [X.]n Einheit" der Antragstellerin die vollberechtigte Mitgliedschaft in dieser |
Antragsteller: |
Gruppe der [X.] der [X.] des Demokratischen Sozialismus im 13. Deutschen [X.] |
- [X.]evollmächtigte:
1) Rechtsanwalt Michael Schröer, Heisstraße 18, Münster,
2) Rechtsanwalt [X.], Hochstraße 39, [X.],
3) Rechtsanwalt Dr. [X.], Kleine Alexanderstraße 28a, [X.] -
Antragsgegner: |
||
1) |
Deutscher [X.], vertreten durch die Präsidentin, [X.], [X.], | |
2) |
Präsidentin des [X.], ebenda, |
- [X.]evollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h. c. mult. [X.], Nevelstraße 59, [X.] -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter
Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Graßhof,
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.],
Jentsch
am 17. September 1997 beschlossen:
Der Organstreit betrifft das von einer Gruppe von [X.] des 13. [X.] in Anspruch genommene Recht auf Anerkennung als Fraktion sowie die Ausgestaltung ihres Status als Gruppe.
1. Die [X.] des Demokratischen Sozialismus ([X.]) erzielte bei der Wahl zum 13. [X.] am 16. Oktober 1994 unter Anwendung der [X.] gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz des [X.]undeswahlgesetzes ([X.]) 30 Sitze.
2. a) In seiner ersten Sitzung am 10. November 1994 beschloß der 13. [X.], die Geschäftsordnung des [X.] in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 12. November 1990 ([X.] S. 2555) zu übernehmen (vgl. [X.]TDrucks 13/1).
b) In der 6. Sitzung am 24. November 1994 beschloß der [X.], bei der [X.]erechnung der [X.]llenanteile für seine ständigen Ausschüsse das Verfahren der mathematischen Proportion nach Sainte Laguë/[X.] anzuwenden und über die Entsendung der [X.] der [X.] in den Ältestenrat und andere Gremien noch gesondert [X.]eschluß zu fassen ([X.]TDrucks 13/34).
In der 15. Sitzung am 26. Januar 1995 wählte der [X.] die 18 Vertreter der [X.] in der [X.] (zugleich Vertreter in der Versammlung der Westeuropäischen Union - [X.]). Der [X.] lehnte den Antrag der [X.] der [X.] ab, bei der Wahl das Zählverfahren nach [X.]. Laguë/[X.] anzuwenden ([X.]TDrucks 13/322), und entschied sich stattdessen für das Höchstzahlverfahren nach [X.] (vgl. Plenarprotokoll 13/15 S. 860). Die [X.] Delegation ist wie folgt zusammengesetzt (in Klammern die Zahlen, die sich bei der Anwendung des Systems [X.]. Laguë/[X.] ergeben hätten):
[X.]: 9 (8)
[X.]: 7 (7)
[X.]ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 1 (1)
[X.]: 1 (1)
Antragstellerin: - (1)
In der 21. Sitzung am 16. Februar 1995 beschloß der [X.] auf Antrag der Fraktionen der [X.] und [X.] ([X.]TDrucks 13/542):
Für die noch durchzuführenden Wahlen und [X.]enennungen zur [X.]esetzung von Gremien wird das Zählverfahren [X.]. Laguë/[X.] angewandt.
Führt dies nicht zu einer Wiedergabe der parlamentarischen Mehrheiten, errechnet sich die Verteilung nach [X.]. Dies gilt für den Vermittlungssauschuß, den [X.] beim [X.]undesminister für Post und Telekommunikation und die [X.].
Die aus jeweils 16 Mitgliedern bestehende [X.]sbank im Vermittlungsausschuß und im [X.] beim [X.]undesministerium für Post und Telekommunikation ist wie folgt zusammengesetzt (in Klammern die Zahlen, die sich bei der Anwendung des Systems [X.]. Laguë/[X.] ergeben hätten):
[X.]: 8 (7)
[X.]: 6 (6)
[X.]ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 1 (1)
[X.]: 1 (1)
Antragstellerin: - (1)
Für dieselbe Sitzung war auch die Wahl der vom [X.] zu bestimmenden 32 Mitglieder des [X.] nach Art. 53a [X.] vorgesehen. Die [X.]sbank setzt sich ohne [X.]erücksichtigung der Antragstellerin sowohl nach [X.]. Laguë/[X.] als auch nach [X.] wie folgt zusammen (in Klammern die Zahlen, die sich bei Einbeziehung der Antragstellerin ergeben würden):
[X.]: 15 (15)
[X.]: 13 (12)
[X.]ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 2 (2)
[X.]: 2 (2)
Antragstellerin: - (1)
Es lagen getrennte Wahlvorschläge der Fraktionen und der [X.] der [X.] mit folgenden Kandidatenzahlen vor:
[X.] ([X.]TDrucks 13/558): 15
[X.] ([X.]TDrucks 13/559): 12
[X.]ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ([X.]TDrucks 13/560): 2
[X.] ([X.]TDrucks 13/561): 2
Abgeordnete der [X.] ([X.]TDrucks 13/571): 1
Die Wahlvorschläge der Fraktionen wurden angenommen, der Wahlvorschlag der [X.] der [X.] abgelehnt.
c) In der 24. Sitzung am 9. März 1995 lehnte der [X.] einen Antrag der [X.] der [X.] ab, sie als Fraktion gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzuerkennen (vgl. [X.]TDrucks 13/724), und faßte auf Empfehlung des Ältestenrates (vgl. [X.]TDrucks 13/684) den nachstehenden [X.]eschluß über die Rechtsstellung der [X.] der [X.] im 13. Deutschen [X.] (im folgenden: Statusbeschluß):
1. Der Zusammenschluß von [X.] der [X.] wird gemäß § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung des [X.] ([X.]) als Gruppe anerkannt.
2. Die Gruppe erhält für die 13. Wahlperiode folgende Rechte:
a) Die Gruppe ist berechtigt, entsprechend § 12 Satz 1 [X.] ordentliche und stellvertretende Mitglieder in die Fachausschüsse zu entsenden. Die von der Gruppe entsandten Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die von den Fraktionen entsandten Mitglieder. Ihnen stehen die einer "Fraktion im Ausschuß" in den [X.]estimmungen des [X.]. Abschnitts der Geschäftsordnung des [X.] eingeräumten Rechte zu. Soweit die Gruppe in Fachausschüssen vertreten ist, muß sie auf Verlangen entsprechend § 55 Abs. 3 [X.] in Unterausschüssen vertreten sein.
b) Für die [X.]erechtigung der Gruppe, Mitglieder in Untersuchungsausschüsse zu entsenden, gilt § 12 Satz 1 [X.] entsprechend; das gleiche gilt für die [X.]erechtigung, Mitglieder in [X.] zu entsenden. Soweit die Gruppe mit einem Mitglied in Enquete-Kommisssionen vertreten ist, findet § 56 Abs. 2 [X.] entsprechend Anwendung.
c) Die Gruppe kann ein Mitglied in den Ältestenrat entsenden. Das von der Gruppe entsandte Mitglied tritt zu den in § 6 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Mitgliedern des Ältestenrates hinzu. Es hat Stimmrecht, soweit der Ältestenrat über die inneren Angelegenheiten des [X.]es beschließt. Soweit der Ältestenrat kein [X.]eschlußorgan ist, kann Einvernehmen durch Konsens der Fraktionen hergestellt werden.
d) Die Gruppe erhält das Recht, Gesetzentwürfe, Anträge, Entschließungsanträge sowie Große und Kleine Anfragen einzubringen. Für das Verlangen auf [X.]eratung ihrer Gesetzentwürfe stehen der Gruppe die den Fraktionen zustehenden geschäftsordnungsrechtlichen [X.]efugnisse zu. Die Gruppe kann die Aufsetzung ihrer Vorlagen auf die Tagesordnung gemäß § 20 Abs. 4 [X.] und die Erstattung von [X.] zu eigenen Vorlagen entsprechend § 62 Abs. 2 [X.] verlangen. Sie kann der Ausschußüberweisung ihrer Entschließungsanträge gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 [X.] widersprechen. Für eigene Große Anfragen hat sie die Rechte gem. §§ 101 Satz 3 und 102 Satz 2 [X.].
e) Der Gruppe wird das Recht zugestanden, pro Jahr eine noch festzulegende Zahl von Aktuellen Stunden zu verlangen.
Im übrigen kann die Gruppe Geschäftsordnungsanträge sowie geschäftsordnungsrechtliche Verlangen und Widerspruchsrechte, deren Geltendmachung den Fraktionen oder fünf vom Hundert der Mitglieder des [X.]es vorbehalten ist, dann einbringen, wenn der Antrag, das Verlangen oder der Widerspruch von mindesten 34 Mitgliedern des [X.]es unterstützt wird.
f) Die Gruppe erhält Redezeit entsprechend ihrer Stärke im Verhältnis zu den Fraktionen des [X.] und nach näherer Vereinbarung im Ältestenrat.
g) Dem Vorsitzenden der Gruppe werden die Rechte zuerkannt, die ein Vorsitzender einer Fraktion des [X.] entsprechend der Geschäftsordnung des [X.] besitzt.
h) Die Gruppe erhält die für ihre parlamentarische Arbeit erforderliche finanzielle, technische und personelle Unterstützung. Hierfür werden ihr der hälftige Grundbetrag sowie der Zuschlag entsprechend ihrer Stärke einschließlich der besonderen Zuschläge für die Opposition gewährt; sie erhält für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 einen ihrer Stärke entsprechenden Sondergrundbetrag und einen Anteil an den Zuschüssen für internationale Zusammenarbeit.
Zuvor hatte der [X.] einen Änderungsantrag der [X.] der [X.] ([X.]TDrucks 13/724 [X.]uchst. [X.]) abgelehnt, mit dem diese die Zuerkennung verschiedener weiterer Gruppenrechte begehrt hatten.
d) In der 35. Sitzung am 11. Mai 1995 beschloß der [X.] die Einsetzung eines aus 11 [X.] der Fraktionen bestehenden [X.] ([X.]TDrucks 13/1323). In der 41. Sitzung am 1. Juni 1995 und der 44. Sitzung am 22. Juni 1995 beschloß der [X.] die Einsetzung verschiedener [X.] ([X.]TDrucks 13/1533, 13/1532, 13/1535, 13/1762). Die [X.] sind jeweils aus 11 [X.] der Fraktionen und 11 Sachverständigen zusammengesetzt. Die Einsetzungsbeschlüsse sehen in allen Fällen vor, daß die Antragstellerin zusätzlich durch ein nicht stimmberechtigtes Mitglied, in den [X.] auch durch einen nicht stimmberechtigten Sachverständigen mitwirken kann.
3. Nach § 17 Abs. 1 des [X.]gesetzes - [X.] - bedürfen Dienstreisen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin. Der Ältestenrat erließ hierzu auf der Grundlage des § 17 Abs. 5 [X.] die Ausführungsrichtlinien für Reisen von Mitgliedern des [X.] in der Fassung vom 24. März 1977, zuletzt geändert durch [X.]eschluß des Ältestenrates vom 5. Dezember 1991. [X.]ei einer Entscheidung über [X.] ist nach Nr. 13 der Richtlinien das Präsidium zu beteiligen. Das Präsidium verständigte sich in seiner Sitzung am 13. Dezember 1994 auf einen Schlüssel für die [X.]eteiligung der Fraktionen an [X.] der Ausschüsse. In einem Schreiben an die Ausschußvorsitzenden vom 20. Januar 1995 erklärte die Präsidentin des [X.]:
Nach den Erfahrungen der 12. Wahlperiode, in der die Ausschüsse und Kommissionen die Zusammensetzung ihrer Delegationen bei Auslandsreisen in aller Regel einvernehmlich beschlossen haben, kann davon ausgegangen werden, daß auch in der 13. Legislaturperiode eine angemessene [X.]eteiligung der Gruppe der [X.] im Rahmen des neuen Schlüssels erreicht werden kann. Sollte sich diese Erwartung nicht bestätigen, bin ich nach [X.]eteiligung des Präsidiums bereit, der Gruppe in Relation zur Gesamtzahl der Mitglieder des [X.] sowie zu den verfügbaren Mitteln von Fall zu Fall einen achten Delegationsplatz zuzugestehen.
1. Zur [X.]egründung der Anträge trägt die Antragstellerin im wesentlichen vor:
a) Dadurch, daß der [X.] § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] in einer Fassung verabschiedet habe, nach der der Antragstellerin der Fraktionsstatus nicht zustehe, habe er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller [X.] verstoßen, der sich sowohl aus dem [X.]status (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]) als auch aus der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ergebe. Eine Differenzierung zwischen Fraktionen und Gruppen sei nur zulässig, wenn die Funktionsfähigkeit des [X.]es dies zwingend gebiete. Der Gesetzgeber habe mit der [X.] klargestellt, daß er die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Arbeit durch die über die Erringung von [X.] in den [X.] eingezogenen [X.] ebenso für gewährleistet halte wie durch die [X.] einer [X.], die die Sperrklausel überwunden habe. Die Antragstellerin habe mit ihren 30 Mitgliedern die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie eine Fraktion mit 34 Mitgliedern. Da sie die Sperrklausel nur knapp verfehlt habe, habe sie jedenfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspruch auf Anerkennung als Fraktion.
b) Sollte der Antragstellerin der Fraktionsstatus nicht zustehen, werde Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls durch die Vorenthaltung bestimmter Gruppenrechte verletzt:
Die Differenzierung, die der [X.] in verschiedenen Einzelpunkten (Antragsrechte, Ausschußvorsitz, Mitgliedschaft im Ältestenrat, finanzielle Ausstattung) zwischen Fraktions- und Gruppenrechten vornehme, sei nicht erforderlich und stelle eine unangemessene [X.]enachteiligung dar, die die Antragstellerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtige.
Die Anwendung des Systems [X.] an [X.]lle des Systems [X.]. Laguë/[X.] bei den Wahlen zur [X.], zum Vermittlungsauschuß und zum [X.] beim [X.]undesministerium für Post und Telekommunikation sei willkürlich. Dadurch, daß die Antragstellerin nicht im Vermittlungsausschuß vertreten sei, werde sie von wichtigen Informationen und von der Teilnahme am parlamentarischen Willensbildungsprozeß ausgeschlossen.
Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Gewährung von [X.] in Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissio-nen. In diesen Gremien müßten alle oppositionellen Kräfte vertreten sein.
Es sei willkürlich, auf die der Antragstellerin zustehende Redezeit die Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 [X.] nicht anzuwenden. Die Antragstellerin müsse gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] das Recht haben, [X.] von bis zu 15 Minuten auf einen Hauptredner zu konzentrieren. [X.]ei großen Debatten müßten ihr wegen der Wichtigkeit der Sache gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] auch von mehr als 15 Minuten für einen ihrer Redner zustehen. Diese Rechte könne die Antragstellerin jedoch nicht durchsetzen, da die [X.] durch Konsens der Fraktionen im Ältestenrat vereinbart würden. Dagegen seien die Fraktionen in der Lage, ihre eigenen Ansprüche, etwa auf Zusammenlegung von [X.], im Ältestenrat zur Geltung zu bringen.
Aus der Mitgliedschaft in den Ausschüssen ergebe sich das Recht auf eine [X.]eteiligung der Antragstellerin an allen Ausschußreisen. Dieses Recht werde durch die Entscheidung, die Antragstellerin lediglich "angemessen" an [X.] zu beteiligen, in Frage gestellt.
c) Die Antragstellerin müsse schon wegen ihrer Stärke im Gemeinsamen Ausschuß gemäß Art. 53a [X.] vertreten sein (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <337 ff.> - nichttragende Gründe -). Der [X.] habe im übrigen beschlossen, ihr einen Sitz in diesem Gremium zuzubilligen.
d) Durch die in den Anträgen zu 5) bezeichneten Einsetzungsbeschlüsse habe der [X.] den Anspruch der Antragstellerin auf vollberechtigte Mitgliedschaft im 1. Untersuchungsausschuß und in den betreffenden [X.] verletzt. Die Aufgabe des Untersuchungsausschusses fordere die Opposition in besonderem Maße. Es sei daher nicht zwingend, daß die Regierungsfraktionen im Untersuchungsausschuß die Mehrheit erhielten. Im übrigen könne die umfassende [X.]eteiligung der Opposition durch eine Erhöhung der Mitgliederzahl gesichert werden. Dadurch werde die Funktionsfähigkeit des [X.] nicht geschwächt. Der Anspruch der Antragstellerin auf vollberechtigte Mitgliedschaft in den [X.] ergebe sich daraus, daß jede Fraktion gemäß § 56 Abs. 3 [X.] mindestens ein Mitglied in die Kommissionen entsenden könne. Erst die Zahl der weiteren Mitglieder bestimme sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen.
2. Die Antragsgegner treten den Anträgen entgegen. Die Anträge seien unzulässig, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 2) richteten. Die Antragstellerin habe lediglich Maßnahmen und Unterlassungen des Antragsgegners zu 1) angegriffen. Soweit sich die Anträge gegen den Antragsgegner zu 1) richteten, seien sie teils unzulässig, teils unbegründet. Die Antragsgegner beziehen sich insoweit im wesentlichen auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juli 1991 ([X.]VerfGE 84, 304).
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Mitgliedschaft im Vermittlungssauschuß und im [X.] beim [X.]undesministerium für Post und Telekommunikation wende, seien die Anträge unbegründet. Ein bestimmtes Zählverfahren für die [X.]esetzung der [X.]sbank im Vermittlungsausschuß könne aus der Verfassung nicht abgeleitet werden. Es sei Sache des [X.], kraft seiner Selbstorganisationsbefugnis dasjenige Verfahren auszuwählen, das es für geeignet halte, die [X.] von Parlament und Ausschüssen zu gewährleisten. Durch das System [X.]. Laguë/[X.] werde die [X.] gerade nicht erreicht, weil es die Koalitionsmehrheit nicht wiedergebe. Für den [X.] gelte der Grundsatz der [X.] ohnehin nicht, weil es sich hierbei um ein durch einfaches [X.]undesgesetz geschaffenes Organ der Exekutive handele, dessen Tätigkeit nicht in den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützten genuin parlamentarischen [X.]ereich falle.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Mitgliedschaft in der [X.] wende, sei der Antrag unbegründet, da hier ebenfalls der - im übrigen eingehaltene - Grundsatz der [X.] nicht gelte.
Für ein Recht auf Einräumung von [X.] in Untersuchungsausschüssen und [X.] fehle es an einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Daher seien auch die Anträge zu 5) unbegründet.
Soweit die Antragstellerin die Versagung der vollberechtigten Mitgliedschaft im Ältestenrat rüge, fehle ihr die Antragsbefugnis. Sofern der Ältestenrat nicht als [X.]eschlußorgan tätig werde, habe er lediglich die Aufgabe, das Plenum zu entlasten. Der Umstand, daß Einvernehmen durch Konsens der Fraktionen hergestellt werden könne, berühre daher den [X.]status nicht.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Versagung des Rechtes wende, gemäß § 35 [X.] [X.] für jeweils einen ihrer Redner zusammenzufassen, sei eine [X.]verletzung nicht schlüssig dargetan. § 35 [X.] enthalte eine solche Möglichkeit nicht; sie sei auch von [X.] wegen nicht geboten. Für die drei miteinander verknüpften [X.] in § 35 Abs. 1 Satz 2 - 4 [X.] bestehe ohnehin keine Anwendungsmöglichkeit, wenn - was ständig geschehe - Gestaltung und Dauer der Aussprache durch einen [X.]sbeschluß entsprechend einer Ältestenratsvereinbarung oder unabhängig davon festgelegt würden. Für die Anwendung des § 35 Abs. 2 [X.] sei ebenfalls kein Raum, wenn - was seit vielen Wahlperioden der Fall sei - die Regierung sich an die parlamentarisch vereinbarten [X.] halte mit der Folge, daß ihre Reden bei den Mehrheitsfraktionen angerechnet würden.
Soweit die Antragstellerin eine [X.]verletzung geltend mache, weil ihr versagt sei, an sämtlichen Reisen der Fachausschüsse des [X.]es und deren Unterausschüsse teilzunehmen, sei ihr [X.]egehren nicht schlüssig. Die Entscheidung, die Antragstellerin bei [X.] "angemessen" zu beteiligen, stelle keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar.
Die Versagung der Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuß verletze keine Rechte der Antragstellerin. Nach Wortlaut und Sinn des Art. 53a [X.] setze sich die [X.]sbank im Gemeinsamen Ausschuß nur aus Vertretern der Fraktionen zusammen. Allein der Umstand, daß der [X.] den Wahlvorschlag der Antragstellerin auf die Tagesordnung gesetzt und darüber abgestimmt habe, bringe nicht die Rechtsauffassung zum Ausdruck, die Antragstellerin könne den 32. Sitz beanspruchen. Dieser Sitz stehe der Fraktion der [X.] zu. In den Fraktionen hätten lediglich unterschiedliche Meinungen darüber bestanden, ob das [X.] und [X.]esetzungsrecht der Fraktionen voll ausgeschöpft werden solle. Zum Teil habe es die Auffassung gegeben, man könne der Antragstellerin freiwillig einen Platz einräumen.
3. Die [X.]eteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die im Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 13 Nr. 5 [X.]Verf[X.]) gestellten Anträge sind nur teilweise zulässig.
1. Soweit sich die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 2) richten, sind sie insgesamt unzulässig. Die von der Antragstellerin gerügten Maßnahmen und Unterlassungen sind nur vom Deutschen [X.] ausgegangen (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <320 f.>). Gegen das Schreiben der Präsidentin des [X.] vom 20. Januar 1995 (betreffend die [X.]) richtet sich der Antrag zu 3 k) nicht.
2. Soweit sich die Anträge gegen den Antragsgegner zu 1) richten, ist die Antragstellerin nur zum Teil [X.]. Nach § 64 Abs. 1 [X.]Verf[X.] muß die Antragstellerin eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der ihr durch das Grundgesetz übertragenen Rechte oder Pflichten durch Maßnahmen des Antragsgegners geltend machen. Die Anträge sind zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der [X.] solche Rechte der Antragstellerin durch die beanstandeten rechtserheblichen Maßnahmen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. [X.]VerfGE 94, 351 <362 f.>). Diesen Anforderungen genügen die Anträge zu 3 b) und k) nicht. Die insoweit angegriffenen Maßnahmen und Unterlassungen sind nicht rechtserheblich.
a) Eine Maßnahme ist nicht rechtserheblich im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.]Verf[X.], wenn sie für einen Antragsteller erst infolge eines selbständigen Umsetzungsaktes rechtliche [X.]edeutung erlangt (vgl. [X.]VerfGE 94, 351 <363>). Dies ist bei der mit dem Antrag zu 3 b) angegriffenen Regelung des [X.], nach der der Antragstellerin das Recht zugestanden wird, pro Jahr eine noch festzulegende Zahl von Aktuellen Stunden zu verlangen. Selbst wenn unterstellt würde, daß die Antragstellerin einen Anspruch darauf hätte, eine unbegrenzte Zahl von Aktuellen Stunden verlangen zu können, so wäre dieses Recht bisher weder verletzt noch unmittelbar gefährdet. Erst durch die Festsetzung einer Höchstzahl, die bisher nicht erfolgt ist, wäre die Antragstellerin beschwert.
b) Das Unterlassen einer Maßnahme ist nur dann rechtserheblich im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.]Verf[X.], wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsgegner zur Vornahme dieser Maßnahme von [X.] wegen verpflichtet ist. In diesem Sinne ist das mit dem Antrag zu 3 k) gerügte Unterlassen des [X.]es, im Statusbeschluß eine [X.]estimmung zu den Ausschußreisen vorzusehen, nicht rechtserheblich. Selbst wenn der [X.] verpflichtet sein sollte, die Antragstellerin an allen Ausschußreisen teilnehmen zu lassen, wäre nicht erkennbar, aus welchem verfassungsrechtlichen Grund er dies in allgemeiner Form regeln müßte. Zwar ist es Aufgabe des [X.], sich durch die Geschäftsordnung nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu organisieren und in diesem Zusammenhang auch über die Arbeitsweise der Ausschüsse zu entscheiden (vgl. [X.]VerfGE 80, 188 <219>). Der [X.] kann dabei auch etwaige Pflichten, die er schon von [X.] wegen einzuhalten hat, deklaratorisch in eine Geschäftsordnungsbestimmung umsetzen. Eine Notwendigkeit dafür besteht aber nicht. Aus diesem Grund läßt sich aus dem Fehlen einer Regelung zu den Ausschußreisen auch nicht ableiten, der [X.] wolle etwaige verfassungsrechtliche [X.]indungen, denen er insoweit unterliegt, in Frage stellen.
Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet.
Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von den Grundsätzen abzuweichen, die der Senat zur Rechtsstellung parlamentarischer Gruppen entwickelt hat (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 ff.).
1. Durch den [X.]eschluß vom 10. November 1994, mit dem der 13. [X.] die in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Fraktionsmindeststärke übernommen hat, werden Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.
a) Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistete repräsentative Status der [X.] des [X.] umfaßt das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozeß der parlamentarischen Willensbildung (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <321 f.>). Dazu gehört auch das gleiche Recht, sich mit anderen [X.] zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. [X.]VerfGE 43, 142 <149>; 70, 324 <354>; 80, 188 <218>).
Das Recht des [X.]es nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.], sich eine Geschäftsordnung zu geben, setzt ihn in den Stand, seine Aufgaben zu erfüllen. Die Regelungen der Geschäftsordnung wirken sich notwendig immer auch als [X.]eschränkungen der Rechte der einzelnen [X.] aus (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <321>). Differenzierungen zwischen [X.] bedürfen jedoch stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. [X.]VerfGE 93, 195 <204>).
Ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke liegt in der Autonomie des [X.], durch seine Geschäftsordnung die Funktionsfähigkeit des [X.] zu gewährleisten. Die Geschäftsordnung enthält vielfach Regelungen, die vorsehen, daß bestimmte Antragsrechte nur von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des [X.]es ausgeübt werden können. Die Differenzierung zwischen Fraktionen und anderen Zusammenschlüssen ist gerechtfertigt, da sie der Gefahr begegnet, daß die parlamentarische Arbeit durch eine Vielzahl von - letztlich aussichtslosen - Anträgen kleiner Gruppen behindert wird.
Ein Anspruch auf Herabsetzung der Fraktionsmindeststärke läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß 26 Mitglieder der Antragstellerin ihr Mandat der Tatsache verdanken, daß die [X.] infolge der [X.] mit ihren Zweitstimmen an der Sitzverteilung nach § 6 Abs. 2 [X.] teilgenommen hat. Die [X.] verfolgt den Zweck, eine effektive Integration des [X.] zu bewirken (vgl. [X.]VerfGE 95, 408 <421>). Diesem gesetzgeberischen Zweck läuft die Entscheidung des [X.], den [X.] der [X.] den Fraktionsstatus nicht zuzuerkennen, nicht zuwider. Die für eine Teilnahme am Prozeß der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen müssen durch das [X.]gebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] eine Einschränkung erfahren. Die Entscheidung des [X.] wahrt den Status der [X.] der [X.], Vertreter des ganzen Volkes (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <332 f.>) zu sein. Die Zuerkennung und rechtliche Ausgestaltung des Gruppenstatus ermöglicht der Antragstellerin eine hinreichend effektive Teilnahme an der parlamentarischen Arbeit.
b) Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]) läßt sich für die Fraktionsmindeststärke nichts herleiten. Dieser Grundsatz betrifft weder die [X.]llung der [X.] im Parlament noch den Status von Gruppen von [X.] derselben [X.] (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <324 f.>).
2. Auch der [X.]eschluß vom 9. März 1995, mit dem der [X.] den Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung als Fraktion gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgelehnt hat, verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Unabhängig von der Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur die qualitativen Anforderungen an die [X.] betrifft (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <327>), gelten jedenfalls die Gründe, aus denen der [X.] nicht verpflichtet war, die Fraktionsmindeststärke herabzusetzen, auch für die Anerkennung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Es kommt nicht darauf an, wieviele Mandate der Antragstellerin zur [X.] fehlen. Mit der Regelung einer Fraktionsmindeststärke verbindet sich zwangsläufig die Möglichkeit, daß ein Zusammenschluß von [X.] die festgesetzte Zahl auch nur knapp verfehlt.
3. Da der Antragstellerin kein Anspruch auf Anerkennung als Fraktion zusteht, sind die Anträge zu 1 b) und 2) gegenstandslos. Mit ihnen macht die Antragstellerin einzelne Fraktionsrechte geltend. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit den inhaltlich gleichgerichteten Anträgen zu 3 g), die den Status der Antragstellerin als Gruppe betreffen.
4. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, ohne die [X.]eschränkungen der Nr. 2 [X.]uchst. e) des [X.] Geschäftsordnungsanträge zu stellen oder geschäftsordnungsmäßige Verlangen geltend zu machen (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <330 f.>).
5. Für einen Anspruch auf Einräumung eines Grundmandats in Untersuchungsausschüssen und [X.] fehlt es an der verfassungsrechtlichen Grundlage (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <332, 323 f.>).
6. Die Antragstellerin hat kein Recht auf [X.]erücksichtigung bei der Vergabe des Vorsitzes in Ausschüssen. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, mit den gleichen Rechten wie eine Fraktion im Ältestenrat mitzuwirken. Weder die Ausschußvorsitzenden noch der Ältestenrat haben nach der Geschäftsordnung die Aufgabe, die parlamentarische Willensbildung inhaltlich vorzuformen. Ihre Funktionen sind lediglich organisatorischer Art und unterliegen daher nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem [X.] nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. [X.]VerfGE 80, 188 <226 f.>; 84, 304 <328>).
7. Der [X.]eschluß vom 16. Februar 1995, mit dem der [X.] den Wahlvorschlag der Antragstellerin zum Gemeinsamen Ausschuß abgelehnt hat, verletzt keine Rechte der Antragstellerin. Die [X.]estimmung des [X.]egriffs der Fraktion im Sinne des Art. 53a Abs. 1 Satz 2 [X.] unterliegt der Geschäftsordnungsautonomie des [X.]es. Die Fraktionen sind mehr als sonstige Gruppierungen in der Lage, dem Gemeinsamen Ausschuß als dem Organ, welches nach der Verfassung im Verteidigungsfall [X.] und [X.]undesrat in deren wesentlichen Funktionen zu ersetzen hat, Stabilität und Durchsetzungsvermögen zu verleihen. Die Verfassung hat daher für die [X.]esetzung der [X.]bank im Gemeinsamen Ausschuß dem Fraktionsprinzip gegenüber dem Prinzip der proportionalen Zusammensetzung den Vorrang eingeräumt (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <334 ff.>). Dafür, daß der [X.] beschlossen hätte, die Antragstellerin bei der [X.]esetzung des [X.] wie eine Fraktion zu behandeln, ist nichts ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, wie sich ein derartiger [X.]eschluß auf die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin auswirken würde.
8. Die Antragstellerin kann nicht die Zahlung des ungeteilten [X.] verlangen (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <333 f.>).
Die Anträge zu 5) sind unbegründet.
1. Es verletzt keine Rechte der Antragstellerin, daß ihr der [X.] durch den Einsetzungsbeschluß vom 11. Mai 1995 die vollberechtigte Mitgliedschaft im 1. Untersuchungsausschuß versagt hat. In sachlich begründeten Fällen ist es dem [X.] unbenommen, für Ausschüsse oder ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung eine [X.]erücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermöglicht (vgl. [X.]VerfGE 70, 324 <364>). [X.]ei der Abwägung zwischen den [X.]edürfnissen der Arbeitsfähigkeit eines Untersuchungsausschusses, der seinen Untersuchungsauftrag bis zum Ablauf der Wahlperiode erfüllen muß, und einer möglichst repräsentativen Zusammensetzung des [X.] steht dem [X.] ein Gestaltungsspielraum zu.
Für eine stimmberechtigte Mitgliedschaft der Antragstellerin im 1. Untersuchungsausschuß wäre - bei gleichzeitiger Wahrung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse - eine Vergrößerung des [X.] von 11 auf 17 Mitglieder erforderlich gewesen. Die Fraktionen haben dies mit der [X.]egründung abgelehnt, daß aller Erfahrung nach ein kleiner Untersuchungsausschuß mit nur wenigen Mitgliedern oder nur einem Mitglied aus den einzelnen Fraktionen zügiger und effektiver seinen Auftrag erledigen könne (vgl. den [X.]ericht des [X.] für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, [X.]TDrucks 13/1323 S. 6). Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ereits der Umfang des aus 19 Punkten bestehenden Aufgabenkatalogs macht deutlich, daß der Ausschuß auf eine zügige Arbeitsweise angewiesen ist.
2. Ebensowenig kann die Antragstellerin die vollberechtigte Mitgliedschaft in den am 1. und 22. Juni 1995 eingesetzten [X.] verlangen. Dem [X.] stand insofern bei der Festsetzung der Mitgliederzahl ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu, da [X.] nicht unmittelbar [X.]eschlüsse des [X.]es vorbereiten, sondern lediglich im Vorfeld der parlamentarischen Willensbildung tätig werden (vgl. [X.]VerfGE 80, 188 <230>).
Die Anträge zu 3 g aa) - [X.]) sind unbegründet.
1. Dadurch, daß die Antragstellerin bei der Wahl der 16 Vertreter des [X.]es in den Vermittlungausschuß am 16. Februar 1995 nicht berücksichtigt wurde, werden Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.
Nach Art. 42 Abs. 2 [X.] werden die Vertreter des [X.]es im Vermittlungsausschuß mit Mehrheit gewählt. Dabei hat der [X.] den Grundsatz der [X.] von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. [X.]VerfGE 84, 304 <323 f.>). Da beim Wahlvorgang selbst mit Mehrheit abgestimmt wird, kann der Grundsatz der [X.] nur dadurch verwirklicht werden, daß vor der Wahl nach einem bestimmten Proportionalverfahren festgelegt wird, wieviel Kandidaten die jeweilige Fraktion oder Gruppe vorschlagen kann. Der Umstand, daß auf die Antragstellerin kein Sitz im Vermittlungsausschuß entfällt, beruht darauf, daß der [X.] sich bei der [X.]erechnung der Sitze für das Verfahren nach [X.] an [X.]lle des sonst üblichen Verfahrens nach [X.]. Laguë/[X.] entschieden hat. Dies ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden.
a) [X.]ei der Umrechnung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen in [X.] läßt sich eine vollständige Gleichheit mit keinem Proportionalverfahren erreichen, da nur ganze Sitze verteilt werden können. Daher fällt die Entscheidung für das bei Gremienwahlen anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des [X.]es (vgl. zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht [X.]VerfGE 79, 169 <170 f.>).
Gerade der vorliegende Fall macht deutlich, daß sich nicht eindeutig entscheiden läßt, welches Zählverfahren das Gebot der Gleichbehandlung am besten verwirklicht. Einerseits schneidet die Antragstellerin im Verfahren nach [X.] besonders schlecht ab, weil sie danach keinen Sitz erhält. Andererseits benötigen alle Fraktionen bereits bei der Verteilung nach [X.] mehr als 30 Mitglieder für die Erringung eines Sitzes ([X.]: 36,75; [X.]: 42; [X.]ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 49; [X.]: 47). Die Zuteilung eines Sitzes an die Antragstellerin nach dem System [X.]. Laguë/[X.] würde die für einen Sitz erforderliche Mitgliederzahl zu Lasten einer Fraktion weiter erhöhen, nämlich für die [X.] auf 42.
In der Abweichung von dem üblicherweise bei der Gremienbesetzung angewandten Verfahren nach [X.]. Laguë/[X.] liegt keine mißbräuchliche Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie. Wie sich aus dem [X.]eschluß des [X.]es vom 16. Februar 1995 ([X.]TDrucks 13/542) ergibt, wird der Wechsel des Zählsystems dadurch motiviert, daß das System nach [X.]. Laguë/[X.] die politischen Mehrheiten im [X.] nicht abbildet. [X.]ei dessen Anwendung entstünde ein Patt zwischen Koalition und Opposition (8:8), während das Verfahren nach [X.] bewirkt, daß die Koalitionsfraktionen mit 9 Sitzen über die Mehrheit der [X.]sbank im Vermittlungsausschuß verfügen. Ein Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse des [X.] in der [X.]sbank des Vermittlungsausschusses wiederzugeben, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
b) Das Recht der Antragstellerin, sich an der parlamentarischen Willensbildung zu beteiligen, wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihr die Teilnahme an den [X.]eratungen im Vermittlungsausschuß verwehrt ist. Diese sind vertraulich (vgl. Ossenbühl, Verfahren der Gesetzgebung, in: [X.]/Kirchhof, [X.] <1988>, § 63 Rn. 57). Soweit die Antragstellerin beanstandet, daß Vorschläge des Vermittlungsausschusses in bestimmten Fällen zu kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt worden seien, hätte eine etwaige Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte ihre rechtliche Ursache darin und nicht in der fehlenden Kenntnis des [X.]eratungsverlaufs und der Abstimmung im Vermittlungsausschuß.
2. Rechte der Antragstellerin werden auch nicht dadurch verletzt, daß sie bei der Wahl der jeweils 18 Vertreter des [X.]es für die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 26. Januar 1995 und für den [X.] beim [X.]undesministerium für Post und Telekommunikation am 16. Februar 1995 nicht berücksichtigt wurde. Dabei kann offenbleiben, ob die Repräsentation in diesen Gremien überhaupt von dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleisteten Status umfaßt ist. Jedenfalls gelten für das anzuwendende Proportionalverfahren gegebenenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl zum Vermittlungsausschuß (vgl. [X.] 1. a).
Der Antrag zu 3 j) ist unbegründet.
1. Das Rederecht gehört zu den aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuleitenden verfassungsmäßigen Rechten des einzelnen [X.] (vgl. [X.]VerfGE 10, 4 <12>; 60, 374 <379>; 80, 188 <218>). Üblicherweise wird die Redezeit im [X.] begrenzt und anteilig auf die Fraktionen und Gruppen verteilt. Maßstab hierfür ist das Recht der [X.] auf gleiche Teilhabe am Prozeß der parlamentarischen Willensbildung.
Es ist Aufgabe des [X.], Forum für Rede und Gegenrede zu sein (vgl. [X.]VerfGE 10, 4 <13>; 84, 304 <329>). Dem entspricht es, bei längeren Debatten die [X.] so aufzuteilen, daß wechselweise Redner verschiedener Auffassung zu Wort kommen. Wird die Debatte in mehreren Runden durchgeführt, legt es der Grundsatz von Rede und Gegenrede nahe, daß die Fraktionen und die Antragstellerin ihre Gesamtredezeit nicht allein in einer einzigen Runde in Anspruch nehmen. Da der Antragstellerin aufgrund ihrer geringeren Größe im Verhältnis zu den Fraktionen auch nur ein kleineres Gesamtredezeitkontingent zur Verfügung steht (Nr. 2 [X.]uchst. f des [X.]), führt die Aufteilung der Redezeit zu entsprechend kürzeren [X.] für die einzelnen Redner der Antragstellerin. Mit einer fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. [X.]VerfGE 1, 144 <149>; 80, 188 <219>; 84, 304 <332>) wäre es allerdings nicht vereinbar, die [X.] der einzelnen [X.] so kurz zu bemessen, daß eine dem Debattenthema angemessene Äußerung nicht mehr möglich wäre.
Die Geschäftsordnung räumt den Fraktionen in § 35 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Mindestredezeiten ein. Einzelne Abgeordnete können diese besonderen Rederechte nicht unmittelbar gegenüber dem [X.] geltend machen. Wird auf diese Weise das Rederecht der [X.] durch besondere [X.]efugnisse der Fraktionen vermittelt, muß der [X.] dafür Sorge tragen, daß gruppenangehörige Abgeordnete entsprechend dem Gewicht ihrer Gruppe im Parlament am Rederecht teilhaben.
2. An diesen Maßstäben gemessen verletzt der Statusbeschluß die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
a) Die Antragstellerin verlangt das Recht, "gemäß § 35 [X.]" [X.] zusammenfassen zu können. § 35 [X.] räumt jedoch den Fraktionen ein solches Recht nicht ein. Insofern wird die Antragstellerin gegenüber den Fraktionen nicht benachteiligt.
aa) Aus § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] können die Fraktionen ein Recht auf Zusammenfassung von [X.] nicht ableiten.
Grundlage für die Einräumung von [X.] ist § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Diese [X.]estimmung sieht als Regelfall vor, daß Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand auf Vorschlag des Ältestenrates vom [X.] festgelegt werden. Der [X.] hat demnach die Möglichkeit, die Redezeit auf die Fraktionen, aber auch auf einzelne Redner zu verteilen und zu begrenzen. Die Fraktionen haben nach § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Möglichkeit, für einen ihrer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten in Anspruch zu nehmen. Wenn § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] das Recht enthalten sollte, [X.] zusammenzufassen, würde diese Regelung den Gestaltungsspielraum einschränken, den der [X.] nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Aufteilung der Redezeit besitzt.
Eine solche Auslegung wäre aber mit der Entstehungsgeschichte des § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht vereinbar. Die heutige Fassung des § 35 [X.] geht auf einen Entwurf des [X.] für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) vom 3. Dezember 1979 zurück. In der [X.]egründung heißt es, der Geschäftsordnungsausschuß gehe davon aus, daß die Fälle, in denen der Ältestenrat nicht zu einem einmütigen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kommen werde, höchst selten sein würden. Dennoch halte er eine Regelung in der Geschäftsordnung für erforderlich, die in diesen Fällen bestimme, wie lange der einzelne Redner oder ein Sprecher der Fraktion reden dürfe (vgl. [X.]TDrucks 8/3460 S. 88 f.). Wie die im weiteren Verlauf der [X.]eratungen zur Änderung der Geschäftsordnung in § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] eingefügte Passage "oder beschließt der [X.] nichts anderes" klarstellt, kann die Aufteilung der Redezeit nicht nur im Ältestenrat vereinbart, sondern auch im Plenum beschlossen werden. Nur wenn auch ein derartiger [X.]eschluß nicht vorliegt, kann eine Fraktion das Recht aus § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Anspruch nehmen.
bb) Auch § 35 Abs. 2 [X.] verleiht den Fraktionen nicht das Recht, [X.] zusammenzufassen.
Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] müssen die Mitglieder des [X.]undesrates und der [X.]undesregierung sowie ihre [X.]eauftragten im [X.] jederzeit gehört werden. Die Inhaber dieses besonderen Rederechts sind nicht an den [X.]eschluß des [X.]es über Gestaltung und Dauer der Aussprache gebunden. Die Geschäftsordnung des [X.]es enthält dazu in § 35 Abs. 2 [X.] eine Ausgleichsregelung. [X.]ei Inanspruchnahme dieser Vorschrift kann ein Fraktionsredner gegebenenfalls länger reden, als es der Fraktion in der Vereinbarung des Ältestenrates oder in dem [X.]eschluß des [X.] über die Gestaltung und Dauer der Aussprache ursprünglich gestattet war. § 35 Abs. 2 [X.] trifft aber keine [X.]estimmung darüber, ob insoweit die bereits durch einen [X.]eschluß nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumte Redezeit zusammengefaßt oder der Fraktion zusätzliche Redezeit zur Verfügung gestellt wird. Dies bleibt vielmehr der Entscheidung des [X.]es im Einzelfall überlassen.
b) Soweit § 35 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 [X.] den Fraktionen das Recht verleiht, bestimmte Mindestredezeiten für einen ihrer Redner zu beanspruchen, war der [X.] nicht verpflichtet, die Antragstellerin mit den Fraktionen gleichzustellen.
aa) Die Antragstellerin hat von [X.] wegen keinen Anspruch darauf, entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] für einen ihrer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Fraktion in Anspruch zu nehmen. [X.]ei der [X.]emessung der Rededauer für einzelne Abgeordnete müssen Gruppen nicht in jeder Hinsicht mit den Fraktionen gleichbehandelt werden. Vielmehr darf der [X.] dem unterschiedlichen Stärkeverhältnis der Zusammenschlüsse durch differenzierte Regelungen Rechnung tragen.
Jedoch ist zu berücksichtigen, daß ein Redner, der für die Antragstellerin spricht, damit auch den Standpunkt anderer [X.] zum Ausdruck bringt (vgl. [X.]VerfGE 80, 188 <228>). Dies wird es unter Umständen erforderlich machen, die Redezeit über die in § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] für den einzelnen Redner vorgesehenen 15 Minuten zu verlängern, um eine dem Debattenthema angemessene Darstellung des Gruppenstandpunktes zu ermöglichen. Für eine solche Verlängerung bietet § 35 Abs. 1 Satz 4 [X.] eine ausreichende Grundlage.
bb) Aus den gleichen Gründen kann es unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 [X.] erforderlich sein, der Antragstellerin für einen ihrer Redner zusätzliche Redezeit einzuräumen. Jedoch kann die Antragstellerin nicht verlangen, bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 [X.] mit den - mitgliederstärkeren - Fraktionen gleichgestellt zu werden.
Die Entscheidung ist zu [X.] 6. und [X.] 7. mit fünf gegen zwei Stimmen, im übrigen einstimmig ergangen.
[X.] | Graßhof | [X.] | |||||||||
Kirchhof | Winter | [X.] | |||||||||
Jentsch |
Meta
17.09.1997
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.09.1997, Az. 2 BvE 4/95 (REWIS RS 1997, 905)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 905 BVerfGE 96, 264-288 REWIS RS 1997, 905
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 3/02 (Bundesverfassungsgericht)
Berechnung der Anteile der Fraktionen des Deutschen Bundestages bei der Besetzung der Bundesratsbank im Vermittlungsausschuss
2 BvE 1/97 (Bundesverfassungsgericht)
Einstweilige Anordnung; „Plutonium-Ausschuß“ des Bundestags
2 BvE 1/95 (Bundesverfassungsgericht)
Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der DDR
2 BvH 1/95 (Bundesverfassungsgericht)
Ausschluß eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuß wegen seiner Eigenschaft als Zeuge
2 BvE 1/98 (Bundesverfassungsgericht)
Zum Verfahren gemäß § 44b Abgeordnetengesetz