Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2009, Az. IX ZB 269/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5840

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[X.][X.] vom 2. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, Dr. [X.] und [X.] am 2. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivil-kammer des [X.] vom 3. November 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das [X.] nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Be-schwerde statthaft war ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391; 2 - 3 - ständige Rechtsprechung, ebenso u.a. Kirchhof Z[X.] 2002, 606, 608; Münch-Komm-[X.]/Ganter 2. Aufl. § 7 Rn. 21; [X.], [X.] 12. Aufl. § 7 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 7 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den [X.]uss des [X.] vom 15. September 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das [X.] zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 [X.] unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenz-gericht hat die von der Schuldnerin angeregte Entlassung des [X.] abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubigerausschuss oder gegebenenfalls den [X.] mit der [X.] Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner. Nichts Anderes gilt, wenn [X.] entsprechend dem Schreiben der Schuldnerin vom 13. November 2008 "die Nichtwahrnehmung der gesetzlichen Kontroll- und Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 5 [X.]" sein soll. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter ist in §§ 58, 59 [X.] abschließend geregelt, ohne dass dem Schuldner die Mög-lichkeit eingeräumt wird, in die Aufsicht mit Hilfe von Rechtsmitteln einzugreifen. 3 - 4 - Die von der Schuldnerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 [X.] Gehrlein

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2008 - 43 IN 908/06 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2008 - 23 T 901/08 -

Meta

IX ZB 269/08

02.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2009, Az. IX ZB 269/08 (REWIS RS 2009, 5840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5840

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