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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; [X.] § 22 Abs. 1 Wird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen [X.]uss angewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrele-vanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durch-suchung zu dulden. [X.] §§ 4, 21, 22; ZPO § 114 Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel ein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur ge-währt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können. [X.], [X.]uss vom 17. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.]
AG Aachen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2007 werden auf Kos-ten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 5 vom 22. Oktober 2007 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerden wird auf 55.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen getroffen. Durch [X.]uss vom 6. Februar 2007 hat es einen vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter bestellt und diesen durch [X.]uss vom 12. Februar 2007 ermächtigt, die Bücher und Geschäftspapiere 1 - 3 - sowie sämtliche Unterlagen der Schuldnerin, die für die Aufklärung der schuld-nerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten, in Besitz zu nehmen. Das Insolvenzgericht hat den zuständigen Gerichtsvollzieher angewie-sen, die Geschäftsräume der Schuldnerin und die Privaträume des Komple-mentärs, des weiteren Beteiligten zu 1, nach Unterlagen zu durchsuchen, die für die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldne-rin und (hinsichtlich der Durchsuchung) der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 hat das [X.] durch [X.]uss vom 23. Februar 2007 zurückgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 5 masseun-zulänglich. Mit ihrer am 6. März 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 begründeten Rechtsbeschwerde begehren die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 unterschiedslos die Aufhebung der [X.]üsse der Vorinstanzen. I[X.] 1. Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil es ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des [X.] fehlt (vgl. [X.] 158, 212, 216 f; HmbKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 21 Rn. 82). 2 a) Die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] angeordnete Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich mit der Eröffnung des [X.] erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr 3 - 4 - möglich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen prozessua-len Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen. Die Schuldnerin ist insoweit auch nicht zu einem [X.] übergegangen. Dieser wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insol-venzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuld-nerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen [X.] ausnahmsweise erfor-dert, möglich erscheinen (vgl. [X.], aaO [X.]; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZB 34/05, [X.], 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - [X.] ZB 271/04, [X.], 438 f). Solche besonderen Rechtsschutzgründe sind nach der [X.] im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Wirk-samkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. 4 Entsprechendes gilt für die durch [X.]uss vom 12. Februar 2007 aus-gesprochene Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Bücher und Geschäftspapiere sowie ähnliche Unterlagen unter den in dem [X.]uss ge-nannten Voraussetzungen in Besitz zu nehmen. 5 b) Die in dem [X.]uss vom 12. Februar 2007 weiterhin getroffene An-ordnung, die Geschäftsräume der Schuldnerin nach insolvenzrelevanten [X.] zu durchsuchen, greift in den durch Art. 13 GG geschützten Bereich der Schuldnerin ein. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt in diesen Fällen die sofortige Beschwerde des Schuldners statthaft, wenn sein Begehren [X.] - 5 - mehr im Sinne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begeh-rens zu verstehen ist ([X.] 158, 212, 217). Die Schuldnerin hat ungeachtet der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfahrenseröffnung an dem Antrag [X.], die [X.]üsse der Vorinstanzen aufzuheben. Hierbei hat sie sich auf die Leitentscheidung des Senats vom 4. März 2004 ([X.] 158, 212 ff) bezo-gen. Aus ihr ergibt sich nicht, dass der Schuldner sein ursprüngliches Rechts-schutzziel trotz eingetretener prozessualer Überholung im eröffneten Insolvenz-verfahren weiterverfolgen könnte ([X.] aaO [X.]). Die Schuldnerin legt auch nicht dar, dass sie durch die [X.] in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt sein könnte, was es recht[X.]tige, ihre Anträge in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Sie macht hierzu geltend, die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung sei objektiv willkürlich und dem Gesetz fremd. Dies ist rechtlich verfehlt. Bei dem [X.] Einsatz des Gerichtsvollziehers handelt es sich um eine nach § 4 [X.] in Verbindung mit § 758 Abs. 1, § 883 Abs. 1 ZPO zulässige Hilfstätigkeit, mit der die Sicherungsaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gefördert wurde. Weiteres macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht geltend. 7 2. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind [X.]. 8 a) Vor der prozessualen Überholung der richterlichen Durchsuchungsan-ordnung mit der Durchsuchung hätten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den [X.] keine insolvenzrechtliche sofortige Beschwerde er-heben können, weil eine solche, was § 6 [X.] voraussetzt, in der Insolvenzord-nung nicht vorgesehen ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht gegen die [X.] - 6 - ordnung von Sicherungsmaßnahmen nur dem Schuldner die sofortige Be-schwerde zu. Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung findet die vom Senat in [X.] 158, 212, 215 ff entwickelte Ausnahme keine Anwendung, wenn es sich - wie hier - nicht um eine vorbereitende Maßnahme des Insolvenzgerichts gemäß § 5 [X.], sondern um eine Sicherungsanordnung durch das Insolvenzgericht handelt, durch welche die Sicherungsaufgabe des nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 [X.] bestellten vorläufigen Insolvenzverwal-ters unterstützt werden soll. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist auch ohne besondere Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Umstand, dass unter der Anschrift der Schuldnerin der persönlich haftende Gesellschafter und die weitere Beteiligte zu 2 möglicherweise wohnhaft waren, lässt die Anordnung nicht als eine Maßnahme erscheinen, die von vornherein außerhalb der [X.] lag, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind (vgl. [X.] aaO [X.]). Es bleibt deshalb im Streitfall bei der Anwendung des Enumerationsprinzips des § 6 Abs. 1 [X.], welches die Anfechtungsmöglichkeit gerichtlicher Anordnungen auf die in der [X.] ausdrücklich vorge-sehenen Fälle und bezeichneten Beteiligten beschränkt. Daran ändert auch nichts, dass die Anordnung auch gegen den weiteren Beteiligten zu 1 gerichtet war, der nach dem damaligen Erkenntnisstand des Insolvenzgerichts unter der Anschrift der Schuldnerin wohnte. Die Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht etwaiger "Mitbewohner" der Schuldnerin ergibt sich aus § 758a Abs. 3 Satz 1 ZPO, der über § 4 [X.] auf Fälle vorliegender Art jedenfalls entsprechend an-wendbar ist. 10 - 7 - Die prozessuale Überholung eines von Anfang an unstatthaften [X.] bewirkt nicht, dass dieses nunmehr mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme wirksam wird. Mangels einer statthaften insolvenzrechtlichen sofortigen ersten Beschwerde (§ 6 [X.]) war auch die Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.] unstatthaft ([X.] 144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 240/05, [X.], 284). 11 b) Es kann offen bleiben, ob die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 außer-halb des § 6 [X.] gegen die Anordnung der Durchsuchung allgemeine vollstre-ckungsrechtliche Rechtsmittel ergreifen konnten. Eine Rechtsbeschwerde wäre insoweit ebenfalls unstatthaft, weil das Beschwerdegericht gegen seine Ent-scheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 12 II[X.] [X.], ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskos-tenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 [X.] in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 [X.] aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Per-sonen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im [X.] nur der "[X.]" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 114 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 114 Rn. 6); es ist deshalb aner-kannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die [X.] - 8 - [X.] der [X.]en erfasst (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5; Musielak/[X.], aaO Rn. 2; [X.]/[X.], aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 5 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht zu diesem [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann Si-cherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Be-schwerderecht räumt ihm die [X.] weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaß-nahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.] ZB 163/05, Z[X.] 2007, 34, 35; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 21 Rn. 41). [X.] Ganter [X.]
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2007 - 92 IN 9/07 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 37/07 und 6 [X.]/07 -
Meta
17.01.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 41/07 (REWIS RS 2008, 6092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6092
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