Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 178/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 47

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 178/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2008 - 10 T 68/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit [X.] des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] in [X.]bestellt. Mit [X.] vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: [X.]) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter [X.] zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des [X.]s wurde mit [X.]üssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 1 - 3 - und vom 11. Februar 2008 (Übertragung der Kassenführung bzgl. der von ihm eingezogenen Beträge) näher konkretisiert. Auf Anregung des [X.] erweiterte das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 22. April 2008 dessen Befugnisse dahingehend, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befug-nisse des [X.]s von Verwaltungs- und Verwertungshandlungen ausgeschlossen wird. Ferner ordnete das Amtsgericht in diesem [X.]uss an, die Übertragung der Kassenführung im [X.]uss vom 11. Februar 2008 [X.] sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten [X.] aus der Vermietung des Betriebgrundstücks der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 29. April 2008 zeigte der [X.] erhebliche Beanstandungen in der Kassenführung des Insolvenz[X.] auf. Hierauf hat das Amtsgericht mit [X.]uss vom 30. April 2008 dem Insolvenzverwalter die Kassenführung entzogen und sie auf den [X.] übertragen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenz[X.] hat das [X.] mit [X.]uss vom 23. Juni 2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen [X.]. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.] statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt 4 - 4 - grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08, [X.], 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den [X.]uss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das [X.] hat sie daher im angegriffenen [X.]uss zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 [X.]). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-scheidung nicht vor. 5 Nach der Rechtsprechung des [X.] steht dem Insolvenz-verwalter gegen die Bestellung eines [X.]s kein eigenständiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwür-fe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.] 2004, 15, 17) gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen ([X.], [X.]. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 45/05, [X.], 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 240/05, [X.], 548, 550 Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf überwiegende Zustimmung im Schrifttum gestoßen (FK-[X.]/Kind, 5. Aufl. § 56 Rn. 38; HmbKomm-[X.]/Frind, 3. Aufl., § 56 Rn. 42; Braun-[X.]/Kind, 3. Aufl. § 56 Rn. 11; [X.], [X.], Rn. 253; [X.] EWiR 2007, 373 f; ferner HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 92 Rn. 46; kritisch [X.] in [X.], [X.] § 56 Rn. 3; differenzierend [X.]/[X.], [X.] § 56 Rn. 81). Hieran ist festzuhalten. Diese Grundsätze [X.] auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des [X.] - 5 - [X.] im Hinblick auf seine bisherige Tätigkeit und seine durchgeführten Ermittlungen einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Sanktion, sondern sie dient ausschließlich der vorstehend angeführten zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter [X.] Gehrlein Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 74 IN 11/01 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 68/08 -

Meta

IX ZB 178/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 178/08 (REWIS RS 2009, 47)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 47

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