Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 179/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 63

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 179/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2008 Œ 10 T 67/08 Œ wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit [X.] des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] in [X.]bestellt. Mit [X.] vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: [X.]) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter [X.] zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des 1 - 3 - [X.]s wurde mit [X.]üssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert. Auf Anregung des [X.]s hat das Insolvenzgericht mit [X.] vom 22. April 2008 dessen Befugnisse dahingehend erweitert, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befugnisse des [X.]s von [X.] und [X.] ausgeschlossen wird. Ferner hat das Amtsgericht in diesem [X.]uss ausgesprochen, die Kassenführungsanord-nung im [X.]uss vom 11. Februar 2008 beziehe sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Insolvenzverwalters hat das [X.] mit [X.]uss vom 23. Juni 2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen [X.]uss. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.] statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08, [X.], 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. 4 - 4 - 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den [X.]uss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das [X.] hat sie daher im angegriffenen [X.]uss zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 [X.]). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-scheidung nicht vor. 5 Nach der Rechtsprechung des [X.] steht dem Insolvenz-verwalter gegen die Bestellung eines [X.]s kein eigenständiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwür-fe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.] 2004, 15, 17) gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen ([X.], [X.]. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 45/05, [X.], 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner [X.]. v. 25. Januar 2007 Œ [X.] ZB 240/05, [X.], 548, 550 Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf überwiegende Zustimmung im Schrifttum gestoßen (FK-[X.]/Kind, 5. Aufl. § 56 Rn. 38; HmbKomm-[X.]/Frind, 3. Aufl., § 56 Rn. 42; Braun-[X.]/Kind, 3. Aufl. § 56 Rn. 11; [X.], [X.], Rn. 253; [X.] EWiR 2007, 373 f.; [X.]/[X.] [X.], 991, 998; ferner HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 92 Rn. 46; kritisch [X.] in [X.], [X.] § 56 Rn. 3; differenzierend [X.]/[X.], [X.] § 56 Rn. 81). Hieran ist [X.]. Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des [X.]s im Hinblick auf seine bisherige Untersu-chungstätigkeit einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete 6 - 5 - Sanktion, sondern sie dient ausschließlich der vorstehend angeführten zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter [X.] Gehrlein Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2008 - 74 IN 11/01 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 67/08 -

Meta

IX ZB 179/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 179/08 (REWIS RS 2009, 63)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 63

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