Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZR 229/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4575

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 229/02
vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 10. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2002 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.015,67 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO), aber unzuläs-sig. Es ist nicht dargelegt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht in entschei-dungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des [X.] ab-gewichen sei, wonach der Tatrichter sich bei der Beurteilung steuerrechtlicher Fragen der Hilfe eines Steuerfachmanns bedienen kann (vgl. [X.], 111, - 3 - 113; [X.], [X.]. v. 11. November 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 290 Steu-errecht 1). Es genügte nicht die bloße Behauptung, daß das Finanzgericht der Rechtsauffassung des [X.] gefolgt wäre.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch keinen Verstoß gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör dargelegt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt weder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters noch eine Verpflichtung des Gerichts, auf seine Rechtsansicht hinzuweisen ([X.], 188, 190; [X.] NJW-RR 2002, 69, 70; [X.], [X.]. v. 22. Februar 2001 - I ZR 227/00, [X.], 754, 755). Der Fall, daß das Gericht ohne vorheri-gen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Ge-sichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeß-beteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.]E 84, aaO; [X.] NJW 2003, 2524), liegt hier nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 229/02

10.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZR 229/02 (REWIS RS 2005, 4575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4575

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