Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 173/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1267

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 173/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.826,98 • festgesetzt. Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für die [X.] wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Im Zusammenhang mit der Auslegung des [X.] stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Ge-hör des [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte 2 - 3 - unmittelbar auch der [X.], kommt eine Umwandlung des [X.] in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Oktober 1994 - [X.] ZR 56/94, [X.]R KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des § 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die Forderung der Drittgläubigerin gegen die Beklagte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen Einfluss. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 [X.][X.] [X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2008 - 3 O 325/07 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - [X.] U 34/08 -

Meta

IX ZR 173/08

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 173/08 (REWIS RS 2009, 1267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1267

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