Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 222/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1467

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 222/03
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 28.508,93 Euro.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht war nicht an die Feststellungen des [X.] hinsichtlich der gegen die Schuldnerin gerichteten Steuerforderungen gebun-den. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwies auf die Anlage [X.], aus der sich die späteren Fälligkeitszeitpunkte ergaben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 - 3 -

ZPO). Verfahrensgrundrechte des [X.] wurden ebenfalls nicht verletzt. [X.] wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger hat trotz eines rechtlichen Hinweises nicht ausreichend zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen vorgetragen. Der von ihm angebotene Beweis brauchte deshalb nicht erhoben zu werden. Gleiches gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage, ob die Zahlungen aus der objekti-vierten Sicht der Schuldnerin unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehen-den, ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung erfolgten (vgl. dazu [X.], Urt. v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1278, 1279). Nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X in der Fassung vom 18. Januar 2001 hätte die Zwangsvollstre-ckung wegen der laufenden Beiträge nicht ohne vorherige Mahnung unter [X.] einer Zahlungsfrist von einer Woche erfolgen dürfen. Einen Erfahrungs-satz, dass jeglicher Rückstand bei der Zahlung von [X.] die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bedeutet, gibt es nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 222/03

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 222/03 (REWIS RS 2005, 1467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1467

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