Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.08.2010, Az. B 12 KR 100/09 B

12. Senat | REWIS RS 2010, 4062

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Anforderungen an Beschwerdebegründung - bereits entschiedene Rechtsfrage - selbständige Tätigkeit - keine Gleichsetzung des typischen Unternehmerrisikos mit einem Kapitalrisiko - erneute Klärungsbedürftigkeit - Bezeichnung der abweichenden Entscheidung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 3075,68 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30.10.2009. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der Arbeitslosen- sowie [X.] Pflegeversicherung, die die Beklagte nach einer Betriebsprüfung unter Nachforderung der Beiträge festgestellt hatte. Von der gesamten Beitragsforderung entfielen auf die Beigeladene zu 1., die bei der [X.] Reinigungsarbeiten verrichtet, 3075,68 Euro.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Die Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

3

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).

4

Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist dagegen kein Revisionszulassungsgrund.

5

1. Die Klägerin beruft sich zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). Diese lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.] und 65; [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]6 mwN, stRspr; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

           

a) Die Klägerin hält insgesamt drei Fragen für klärungsbedürftig, wobei sie die erste Frage zusätzlich untergliedert. Diese lautet:

        

"a. Ist bereits bei jeder privaten Nutzungsmöglichkeit eines für die Tätigkeit angeschafften Gegenstandes ein Kapitalrisiko (Unternehmerrisiko) zu verneinen? und b. Führt ein sonach verneintes Kapitalrisiko zum Wegfall oder Unbeachtlichkeit einer ansonsten nach den weiteren Kriterien bejahten selbständigen Tätigkeit? sowie mit dem amtlichen Leitsatz des [X.] aus dem angefochtenen Urteil verallgemeinert, c. Kann eine Reinigungskraft abhängig beschäftigt sein, auch wenn die Arbeitszeit weitgehend frei ist und keine näheren Weisungen bestehen und sie sich auch von ihrer Tochter vertreten lassen kann?"

7

Der Senat kann offen lassen, ob mit diesen Fragen jeweils für sich oder insgesamt überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert worden ist, denn jedenfalls ist ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt. So ist bereits nicht zu erkennen, welche der Ausführungen unter Ziff (I[X.]) [X.] 1. bis 3. der Beschwerdeschrift sich auf welche der vorgenannten Fragestellungen beziehen.

8

(1) Die Klärungsfähigkeit der zu a. und b. formulierten [X.] ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht verdeutlicht, weshalb sich der Senat im Rahmen des Revisionsverfahrens über den konkreten Fall hinaus zu "jeder privaten Nutzungsmöglichkeit eines für die Tätigkeit angeschafften Gegenstandes" und den Folgen der hierauf gestützten Verneinung eines Kapitalrisikos in jeder hierzu denkbaren Konstellation würde äußern müssen. So ist die konkrete Fragestellung rein hypothetisch, denn die Klägerin stellt ihre Frage unter die Prämisse, dass außer einem Kapitalrisiko alle weiteren Kriterien einer selbständigen Tätigkeit bejaht werden. Wie sie in der Beschwerdeschrift unter Ziff ([X.]) 4. jedoch selbst zutreffend ausführt, hat das [X.] neben dem Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos ua auch das Fehlen anderer Auftraggeber, eine gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung sowie eine Einweisung zu Beginn der Tätigkeit und deren Fortführung in einem Arbeitsverhältnis als relevante Kriterien gegen eine selbständige Tätigkeit gewertet.

9

Gleichzeitig fehlen auch ausreichende Darlegungen dazu, ob und wie sich durch die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im Sinne der Klägerin die Gewichtung innerhalb der vom [X.] vorgenommenen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu ihren Gunsten verändern würde. Allein die Behauptung, bei [X.] der Frage sei das Urteil des [X.] aufzuheben und durch Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils der angefochtene Bescheid aufzuheben (Ziff (I[X.]) [X.] 1. der Beschwerdebegründung), genügt hierzu nicht. Die Darlegungen wären selbst dann nicht ausreichend, wenn sich auch die Ausführungen zur Gesamtwürdigung des [X.] unter Ziff (I[X.]) [X.] 2. neben der [X.] b. auch auf die [X.] zu a. bezögen, denn diese unterstellen, dass mit der vom [X.] verneinten Annahme einer Kapitalgefahr zugleich ein (abwägungs-)relevantes Unternehmerrisiko einherginge, das zu einem anderen Ergebnis der Gesamtwürdigung führen müsste. Die Klägerin übersieht dabei jedoch, dass nach ihren Ausführungen zum Inhalt des Urteils des [X.] unter Ziff ([X.]) 4. der Beschwerdebegründung das [X.] das entscheidende Indiz in der späteren Fortführung der umstrittenen "Honorartätigkeit" in einem Arbeitsverhältnis gesehen hat.

Zugleich fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der zu a. und b. formulierten [X.]. Die Klärungsbedürftigkeit der zu a. formulierten [X.] leitet die Klägerin daraus ab, dass es zu dieser Rechtsfrage bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe und sich aus der bisherigen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage ziehen ließen. Die Klägerin verkennt jedoch mit der konkreten Formulierung der Frage, dass nach der Rechtsprechung des [X.] das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen ist (zB [X.] [X.] 2200 § 165 [X.]), obwohl auch sie dies unter Bezug auf ein Urteil des [X.] vom 18.12.2001 ([X.] 3-2400 § 7 [X.]0) an anderer Stelle ausführt. Zudem hat das [X.] bereits entschieden, dass ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmt (Urteil vom 19.1.1968 - 3 [X.] - [X.] 6801). Außerdem hat es in einer weiteren Entscheidung die Indizwirkung der Nutzung eines privaten PKW als "Betriebsmittel" im Rahmen der zur beurteilenden Tätigkeit von weiteren Umständen abhängig gemacht ([X.] [X.] 4-2700 § 2 [X.]). Bezüglich der zu b. formulierten [X.] setzt sich die Klägerin nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des [X.] auseinander, wonach das Bestehen eines Unternehmerrisikos nicht schlechthin entscheidend, sondern nur im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist ([X.] [X.] 2200 § 1227 [X.]7 S 37; [X.] Urteil vom 15.3.1979 - 2 RU 80/78; [X.]E 51, 164, 170 = [X.] 2400 § 2 [X.]6 S 23; [X.] [X.] 3-2400 § 7 [X.]3; vgl auch [X.] [X.] 2400 § 2 [X.]9 S 30). Mit den Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die von ihr aufgeworfenen Fragestellungen hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargelegt.

(2) Die von der Klägerin zu c. formulierte Fragestellung zielt - auch soweit sie die vorstehenden [X.] zusammenfassen soll - bereits nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend wendet sich die Klägerin mit ihren Ausführungen unter Ziff (I[X.]) [X.] 3. im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des [X.], insbesondere gegen dessen Würdigung der bezüglich des von der Beigeladenen zu 1. beschafften [X.]. Die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage kann hierdurch nicht dargelegt werden.

           

b) Als zweites hält die Klägerin folgende Frage für klärungsbedürftig:

        

"Reicht es bei einfachen (Reinigungs-)Tätigkeiten aus, allein durch organisatorische Anordnungen ohne konkrete Weisungen zum Ablauf der Tätigkeit, den mit der Tätigkeit Beschäftigten in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern?".

Damit hat sie bereits keine Rechtsfrage mit dem Ziel einer Klärung des Anwendungsbereichs und Inhalts einer revisiblen Rechtsnorm gestellt, denn die Fragestellung bezieht sich allein auf den gerade nicht relevanten konkreten Subsumtionsvorgang im Einzelfall. Der Sache nach stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage als Tatsachenfrage dar bzw behauptet sie die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Berufungsentscheidung. So entwickelt die Klägerin ihre Frage aus vorangestellten Ausführungen zu den ihrer Meinung nach fehlerhaften Tatsachenfeststellungen durch das [X.]. Zwar benennt sie dann unter Ziff (I[X.]) A. I[X.] 2. der Beschwerdebegründung neben einem Urteil des [X.] ([X.] 2200 § 165 [X.]) ein nur mit dem Stichwort "Stromableserfall" bezeichnetes, fälschlich dem Senat zugeschriebenes Urteil des [X.] ([X.]E 169, 154), jedoch nur um daraus einen Obersatz abzuleiten und anschließend unter Ziff (I[X.]) A. I[X.] 3. darzulegen, dass die - nach Meinung der Klägerin auch insoweit auf teilweise falsche Tatsachenfeststellungen gestützte - Subsumtion des [X.] hierunter fehlerhaft sei.

Aber selbst wenn man die von der Klägerin formulierte Frage mit Rücksicht auf ihre Ausführungen unter Ziff (I[X.]) A. I[X.] 1. und 4. als Rechtsfrage ansehen wollte, wären weder Klärungsfähigkeit noch Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß dargelegt. Die Ausführungen zur Klärungsfähigkeit beschränken sich auf die unzureichende Behauptung, die formulierte Frage sei "für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich". Die Klägerin hätte aber ua darlegen müssen, weshalb sich der Senat im Rahmen des Revisionsverfahrens neben der von der Klägerin ausgeübten Reinigungstätigkeit allgemein zu einfachen Tätigkeiten äußern müsste. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des [X.] zur "Verfeinerung" des Weisungsrechts bei "funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess" insbesondere - aber nicht ausschließlich - bei Diensten höherer Art (zB [X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] 6 mwN) oder zur Bewertung eines eingeschränkten Weisungsrechts bei anderen Tätigkeiten (vgl zB [X.] [X.] [X.] 8 und [X.]6 zu § 165 RVO; Urteil vom 15.3.1979 - 2 RU 80/78; Urteil vom 27.11.1980 - 8a [X.]/79).

           

c) Drittens formuliert die Klägerin die Frage,

        

"Stellt die ständige Mithilfe eines [X.]. einer generellen Delegationsbefugnis der Arbeitskraft, von der gelegentlich vollständig Gebrauch gemacht wurde, ein indizielles Merkmal für die selbständige Tätigkeit dar?".

Auch diese Frage bezieht sich ausweislich der an den besonderen Umständen des vorliegenden Falles orientierten Formulierung auf den nicht relevanten konkreten Subsumtionsvorgang im Einzelfall. So wendet sich die Klägerin auch hier zunächst gegen die Tatsachenfeststellungen des [X.], um dann unter Ziff (I[X.]) A. II[X.] 2. dessen Bewertung der Umstände des Einzelfalls an der eigenen Beurteilung der Rechtslage zu messen.

Soweit sich die Fragestellung generell auf die Bedeutung einer Delegationsbefugnis für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bezieht und insoweit über den Einzelfall hinausweist, sind Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Klägerin hat insbesondere nicht deutlich gemacht, warum diese Frage nicht bereits durch die zum Teil auch vom [X.] zitierte Rechtsprechung des [X.] (zB [X.] [X.] 36 zu § 165 RVO; Urteil vom 19.1.1968 - 3 [X.] - [X.] 6801; [X.] 4-2700 § 2 [X.]) und die von ihr selbst unter dem Stichwort "Stromableserfall" angeführte Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 169, 154) geklärt ist. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3). Die Klägerin hat diesbezüglich jedoch nichts vorgetragen. Die Ausführungen zur Klärungsfähigkeit beschränken sich auch hier im [X.] auf die ungenügende Behauptung, die Frage sei entscheidungserheblich.

2. Darüber hinaus erhebt die Klägerin die [X.]. Insoweit mangelt es bereits an ausreichenden Darlegungen dazu, dass das Urteil des [X.] auf der behaupteten Abweichung beruht. Zwar behauptet die Klägerin jeweils pauschal, ohne die gerügten Abweichungen hätte das [X.] im Rahmen seiner Gesamtabwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, jedoch unterbleibt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Gewichtung dieser Merkmale durch das [X.] im Einzelfall. Aber auch eine Divergenz als solche wird nicht in der erforderlichen Art und Weise aufgezeigt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die eines der mit der Norm benannten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29 und 67; [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

a) Soweit die Klägerin eine Abweichung von einer als "Stromableserfall" benannten Entscheidung rügt, kann der Senat offen lassen, ob diese Entscheidung hinreichend bezeichnet ist.So ist nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29) in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des [X.] abweichen soll, so zu bezeichnen, dass sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist (Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle). Vorliegend hat die Klägerin weder Entscheidungsdatum und Aktenzeichen noch eine Fundstelle in einer amtlichen Sammlung oder anderen in Fachkreisen allgemein verbreiteten Publikationen angegeben, sondern nur die genaue Fundstelle auf einer [X.]-Seite, die jedoch erst nach einer Registrierung aufgerufen werden kann. Dem Erfordernis einer Auffindbarkeit ohne große Schwierigkeiten dürfte hierdurch nicht genügt worden sein. Selbst wenn man unter Hintanstellung von Bedenken in Bezug auf die häufig zeitlich stark begrenzte Verfügbarkeit von [X.] eine Entscheidungsbezeichnung durch präzise Angabe einer Fundstelle im [X.] genügen lassen wollte, wird zu verlangen sein, dass es sich dabei um eine frei zugängliche Quelle handelt, die nicht die Preisgabe von Daten des Nutzers erfordert.

Unabhängig von dieser Frage, kann eine [X.] bereits aus anderen Gründen nicht auf eine Abweichung vom "Stromableserfall" gestützt werden. Denn nach den an anderer Stelle gemachten Ausführungen der Klägerin zum Inhalt dieser Entscheidung bezieht sie sich auf ein - fälschlich dem Senat zugeschriebenes - Urteil des [X.] vom [X.] (VI R 126/88 - [X.]E 169, 154). Jedoch begründen Abweichungen von Entscheidungen des [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] SGG keine Divergenz iS dieser Norm.

b) Ferner rügt die Klägerin eine Abweichung des [X.] von der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] 2200 § 165 [X.]). Sie legt jedoch nicht dar, welchen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz das [X.] selbst aufgestellt haben soll. Vielmehr wendet sie sich dagegen, dass das [X.] mit seiner Entscheidung den dem [X.] zugeschriebenen Rechtssatz "aufweiche", indem es bereits aufgrund einer Einweisung zu Beginn einer einfachen Tätigkeit Weisungsfreiheit im Rahmen der streitigen Tätigkeit verneint habe. Allein auf eine behauptete unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch auch eine Zulassung wegen Divergenz nicht gestützt werden.

c) Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Senat habe im Urteil vom 25.9.1981 ([X.] 2200 § 165 [X.] 61) den Rechtssatz aufgestellt, "daß lose an den Betrieb angebundene Tätigkeit nicht dem Leitbild eines berufsmäßigen, auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen und deshalb in dem Betrieb eines Arbeitgebers voll eingegliederten Arbeitnehmers entspricht." Die Klägerin bezieht sich damit zwar auf Inhalte einer abweichungsfähigen Entscheidung, die sie jedoch fehlerhaft zitiert. Zutreffend lautet die entsprechende Passage: "Im übrigen entspricht eine das Lehrangebot der Hochschule lediglich ergänzende und nur lose an den Universitätsbetrieb angebundene Lehrbeauftragtentätigkeit nicht dem Leitbild eines berufsmäßigen, auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen und deshalb in dem Betrieb eines Arbeitgebers voll eingegliederten Arbeitnehmers, wie ihn die Rechtsprechung des [X.] (grundlegend Urteil vom 29. März 1962 - 3 RK 74/57 -, [X.] [X.] 30 zu § 165 RVO = [X.]E 16, 289, 295) für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung im allgemeinen fordert." Diese Aussage bezieht sich also speziell auf Lehrbeauftragte an Universitäten, deren Stellung den Gegenstand der zitierten Entscheidung bildete. Der von der Klägerin durch die verkürzte Wiedergabe behauptete Rechtssatz ist in der Entscheidung nicht enthalten, so dass das [X.] hiervon auch nicht abweichen konnte.

d) Abschließend rügt die Klägerin, das [X.] sei von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, denn dieser habe ausgeführt, "daß der im Vertrag dokumentierte Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, jedenfalls dann indizielle Bedeutung zukommt, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird" (Urteil des [X.] vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - [X.] 2008-45). Abweichend habe das [X.] festgestellt, "daß die Motive beim Vertragsschluß bereits dann unberücksichtigt bleiben müßten, wenn der wahre Wille der Beteiligten dem schriftlich Niedergelegten ganz allgemein nicht voll entsprechen mußte." Dass sich diese Aussagen unvereinbar gegenüberstehen, hat die Klägerin weder nachvollziehbar dargelegt noch ist dies offensichtlich. Zudem enthält das Urteil des [X.] keinen solchen Rechtssatz. Die entsprechende Passage lautet vollständig: "Ob und welche Motive die [X.] beim Abschluss des [X.] vom 7. Oktober 2002 gehabt haben mögen, ist für diese Einschätzung zweitrangig. Obwohl nämlich nach dem schriftlichen Vertrag in § 5 Abs. 2 der Beigeladene zu 1) einen Ersatz der ihr entstandenen Auslagen zugestanden hätte, erhielt sie die ganze [X.] keinen Auslagenersatz, obgleich der [X.] sogar für Änderungen die Schriftform voraussah und eine formlose Änderung dieser Formvorschrift nicht möglich sein sollte. Dies erlaubt den Schluss, dass der wahre Willen der Beteiligten dem schriftlich Niedergelegten ganz allgemein nicht voll entsprechen musste." Es handelt sich also um einen aus den besonderen Umständen des Einzelfalls gezogenen Schluss des [X.] auf den Wert des genannten [X.] für die Feststellung des wahren Willens der Beteiligten in diesem Fall. Eine für die Darlegung einer Divergenz erforderliche abstrakte rechtliche Aussage mit Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus wird hier durch das [X.] gerade nicht getroffen.

3. Soweit die Klägerin eingangs der Begründungsschrift auch die Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 [X.] 3 SGG) erhebt, wird dies in der Folge nur im Rahmen der Darlegungen zu den Voraussetzungen der weiteren Zulassungsgründe ausgeführt. Für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) müssen aber die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 36).

Dies hat die Klägerin nicht in der gebotenen Weise getan. So rügt die Klägerin ua, dass das [X.] verfahrensfehlerhaft im Urteil eine nicht frei bestimmbare Arbeitszeit festgestellt habe, obwohl es schriftsätzliche Beweisanträge zum Beweis, dass "die Beigeladene ihre Arbeitszeit außerhalb der [X.]arbeitszeit frei bestimmen und auch am Wochenende arbeiten konnte", ausdrücklich als wahr unterstellt habe (Ziff (I[X.]) A. I[X.] der Beschwerdebegründung, dort zweiter Absatz). Damit benennt die Klägerin jedoch keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 SGG. Vielmehr greift sie ausschließlich die rechtliche Würdigung des [X.] an, soweit dieses trotz der als wahr unterstellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, der Rechtsbegriff einer "freien Arbeitszeiteinteilung", wie er der Prüfung der Versicherungspflicht zugrunde zu legen ist, werde vorliegend nicht erfüllt. Eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts ist aber auch im Rahmen des § 160 Abs 2 [X.] 3 SGG nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG auf 3075,68 Euro festzusetzen.

Meta

B 12 KR 100/09 B

16.08.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 13. März 2008, Az: S 6 R 29/08, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.08.2010, Az. B 12 KR 100/09 B (REWIS RS 2010, 4062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4062

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 12 R 23/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage


B 12 KR 43/13 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - unmissverständliche Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des …


B 12 KR 4/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache


B 12 R 41/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Statusfeststellung - Gesamtwürdigung - Berücksichtigung eines deutlich über dem Arbeitsentgelt eines …


B 12 R 4/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit bei höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.