Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2018, Az. B 12 R 41/18 B

12. Senat | REWIS RS 2018, 1202

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Statusfeststellung - Gesamtwürdigung - Berücksichtigung eines deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegenden und Eigenvorsorge zulassenden Honorars als Indiz für selbstständige Tätigkeit


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 589,32 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin für die [X.] vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2013 Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge in Höhe von insgesamt 16 589,32 Euro zu zahlen hat, weil der Beigeladene zu 1. wegen seiner (vorwiegend) Hausmeistertätigkeiten für die Klägerin aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag (Bescheid vom 8.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2015). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.6.2017). Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1. habe kein Unternehmerrisiko getragen und sei auf dem Markt auch nicht als Unternehmer in Erscheinung getreten. Er habe einen festen Stundenlohn von 9 oder 9,50 Euro nebst Zuschlägen erhalten, der die eine angemessene [X.] Absicherung erlaubende Vergütung eines Unternehmers bei weitem nicht erreiche. Das Fehlen fachlicher Weisungen führe zu keinem anderen Ergebnis (Urteil vom 20.6.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

2

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur [X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - [X.] KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 Rd[X.] mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in Übereinstimmung mit dem Beigeladenen zu 1. nicht.

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Die Klägerin misst der Frage,

        

"ob im Rahmen der Gewichtung und Abwägung aller Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit dem Indiz der Höhe der vereinbarten Vergütung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt",

eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht ([X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - Juris Rd[X.]1 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ([X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - Juris Rd[X.]1 mwN).

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Ungeachtet dessen ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ([X.] Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.]2 RdNr 7 mwN). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] lässt die Beschwerde aber vermissen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 31.3.2017 ([X.] R 7/15 R - [X.]E 123, 50 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]), auf das die Klägerin selbst Bezug nimmt, darauf hingewiesen, dass es sich bei einem deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegenden und Eigenvorsorge zulassenden vereinbarten Honorar zwar um ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, zugleich aber nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien handele (aaO Rd[X.]0). Weshalb trotz dieser Entscheidung die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig sein soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Die Klägerin behauptet, dass trotz dieser Rechtsprechung "Auslegungszweifel" beständen, zeigt diese aber nicht auf.

6

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das [X.] seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das [X.] diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] und [X.] Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.], jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Unabhängig davon, ob die Klägerin sich widersprechende Rechtssätze mit Blick auf die Urteile des [X.] vom 31.3.2017 ([X.] R 7/15 R - [X.]E 123, 50 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]) und 25.4.2012 ([X.] KR 24/10 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]5) aufgezeigt hat, ist jedenfalls nicht dargelegt worden, dass das [X.] die Rechtsprechung des [X.] nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]8).

7

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 [X.] VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 [X.], § 47 Abs 1 [X.] und [X.] sowie § 63 Abs 2 [X.] GKG.

Meta

B 12 R 41/18 B

27.11.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 6. Juni 2017, Az: S 6 R 2894/15, Gerichtsbescheid

§ 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2018, Az. B 12 R 41/18 B (REWIS RS 2018, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1202

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