Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2017, Az. 2 BvR 93/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 10822

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Einlegung einer offensichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Wiederholungsfall - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2600 Euro


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechenden Begründung unzulässig ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 [X.] eine [X.] in Höhe von 2.600 € (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten [X.] sind ohne jede verfassungsrechtliche Substanz, und die Anrufung des [X.] ist deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos. Auf die möglichen Konsequenzen substanzloser Verfassungsbeschwerden ist der Beschwerdeführer nicht nur in zahlreichen Beschlüssen hingewiesen worden, sondern es wurde bereits mehrfach gegen ihn eine [X.] verhängt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 3127/13 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juni 2014 - 2 BvR 309/14 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2015 - 1 BvR 541/15 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Dezember 2016 - 1 BvR 2715/16 -). Das [X.] muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. [X.]K 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 374/16 -, juris).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 93/16

17.05.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Juli 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2017, Az. 2 BvR 93/16 (REWIS RS 2017, 10822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10822

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