Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 700 € (in Worten: siebenhundert Euro) auferlegt.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; [X.]K 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des [X.] an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
2. Unter Berücksichtigung der demnach festzustellenden Nachlässigkeit des [X.] und weiterer, in ähnlicher Weise von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative [X.] eine [X.] aufzuerlegen.
Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das [X.] muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. [X.], 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das [X.] nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen wird, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz befasst (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. September 2000 - 2 BvR 1466/00 -, [X.], [X.] <121>; stRspr).
a) Demnach spricht für die Auferlegung einer [X.] hier zunächst, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinzu kommt, dass es sich um die dritte Verfassungsbeschwerde handelt, die die Beschwerdeführerin innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erhoben hat und die jeweils rechtskräftig abgeschlossene zivilgerichtliche Klageverfahren wegen der Vermietung beziehungsweise Untervermietung ihrer Wohnung betrafen. Zuletzt hat die Kammer zwei in derselben mietrechtlichen Angelegenheit von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2013 (1 BvR 2634/13) und 11. Juni 2015 (1 BvR 1072/15) nicht zur Entscheidung angenommen. Auch in jenen Verfahren genügte die Beschwerdebegründung jeweils offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz [X.].
b) Da ihr Bevollmächtigter sie auch schon in diesem Verfahren vertreten hat, ist die [X.] nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern unmittelbar gegen ihn festzusetzen. Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem [X.] annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des [X.] zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. [X.] 88, 382 <384>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, [X.]; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, [X.] 2011, [X.]; stRspr). Diese Obliegenheiten hat der Bevollmächtigte nicht nur bei der Vertretung der Beschwerdeführerin außer [X.] gelassen, sondern auch gegenüber anderen Mandanten, für die er in vergleichbarer Weise unzulänglich begründete Verfassungsbeschwerden erhoben hat, die ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Insoweit ist insbesondere auf den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 (2 BvR 792/13) und den Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. November 2015 (1 BvR 2081/15) hinzuweisen.
c) Nachdem der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin demnach mit von ihm verfassten Verfassungsbeschwerden wiederholt und erheblich hinter den an ihn als Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen zurückgeblieben ist, erscheint der Kammer eine [X.] in Höhe von 700 € angemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.02.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2015, Az: 311 T 65/15, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2016, Az. 1 BvR 134/16 (REWIS RS 2016, 15985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15985
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1204/22 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde (Fristversäumung, mangelhafte Beschwerdebegründung) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des …
1 BvR 373/17 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen erheblicher Begründungsmängel und …
1 BvR 2302/16 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr jeweils zu Lasten der in eigener Sache beschwerdeführenden Rechtsanwältin als auch …
1 BvR 1504/23 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung aussichtsloser Verfassungsbeschwerden …
1 BvR 1011/19 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl glücksspielrechtlicher Regelungen - erkennbare Aussichtslosigkeit bei vorangegangener Senatsentscheidung gleichgelagerter Fälle (vgl …