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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 382/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die [X.] legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten [X.] nicht - wie erforderlich ([X.], 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der [X.] durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin ge-kannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglis-tigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begründung - 3 - wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 52.931,32 •.
[X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 446/01 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 46/05 -
Meta
04.12.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. XI ZR 382/07 (REWIS RS 2007, 501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 501
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