Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. XI ZR 26/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1061

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 26/06 vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] am 6. November 2007 beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] legt die Voraussetzungen des von ihm geltend ge-machten [X.] nicht - wie erforderlich ([X.], 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung des [X.]n durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer - 3 - arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichte-rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132.845,82 •.
[X.] [X.] Joeres [X.]

Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 352/04 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 42/05 -

Meta

XI ZR 26/06

06.11.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. XI ZR 26/06 (REWIS RS 2007, 1061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1061

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.