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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 26/06 vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] am 6. November 2007 beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] legt die Voraussetzungen des von ihm geltend ge-machten [X.] nicht - wie erforderlich ([X.], 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung des [X.]n durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer - 3 - arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichte-rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132.845,82 •.
[X.] [X.] Joeres [X.]
Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 352/04 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 42/05 -
Meta
06.11.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. XI ZR 26/06 (REWIS RS 2007, 1061)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1061
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