Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. XI ZR 384/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 510

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 384/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte legt die Voraussetzungen des von ihr geltend gemach-ten [X.] nicht - wie erforderlich ([X.], 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufge-zeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin ge-kannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglis-tigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, - 3 - wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 47.345,21 •. Die Beklagte hat die Nichtzulas-sungsbeschwerde nur eingelegt, soweit der Klage statt-gegeben worden ist; nur in diesem Umfang ist auch der mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gestellte Antrag zu verstehen.
[X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 244/01 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 40/05 -

Meta

XI ZR 384/07

04.12.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. XI ZR 384/07 (REWIS RS 2007, 510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 510

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.