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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 116/06 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach-vortrag des Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach de-nen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. [X.], 1, 22 [X.]. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss der Darlehensverträge vom 29. Mai 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechts-fehler nicht erkennen; insbesondere umfasst das Geständnis der Kläge-rin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 2. Mai 2005 bei verständiger Würdigung aller Umstände lediglich die Haustürsituati-on als solche, d.h. im Tatsächlichen, nicht dagegen deren Ursächlich-keit für den späteren Abschluss der Darlehensverträge. Von einer [X.] Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-sehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.682,23 •. [X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 12 O 660/04 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 U 216/05 -
Meta
17.07.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. XI ZR 116/06 (REWIS RS 2007, 2884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2884
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