Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. XI ZR 385/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 491

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 385/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] am 4. Dezember 2007 beschlossen: Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die [X.] legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten [X.] nicht - wie erforderlich ([X.], 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der [X.] durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer - 3 - arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichte-rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 126.589,30 •. Die Beklagten haben die Nicht-zulassungsbeschwerde nur eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist; nur in diesem Umfang ist auch der mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gestellte Antrag zu verstehen.
[X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 263/04 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 49/05 -

Meta

XI ZR 385/07

04.12.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. XI ZR 385/07 (REWIS RS 2007, 491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 491

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