Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2017, Az. B 6 KA 51/17 B

6. Senat | REWIS RS 2017, 1559

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Beträge der Gesamtvergütung - Ausgleichsansprüche unter den Kassenärztlichen Vereinigungen - vierjährige Verjährungsfrist


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die klagende [X.] macht gegenüber der beklagten [X.] Auskunfts- und ggf Zahlungsansprüche nach Art 14 Abs 1a des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) vom 19.12.1998 ([X.] 3853) geltend.

2

Mit dem [X.] verfolgte der Gesetzgeber [X.] das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE [X.], BT-Drucks 14/24 S 1). Hierzu wurden [X.] nach Art 14 Abs 1 [X.] die nach § 85 Abs 3 [X.]B V zu vereinbarenden Veränderungen der [X.] der Vertragsärzte auf die nach Art 18 [X.] durch das [X.] ([X.]) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 [X.] aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der [X.] ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der [X.] im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.] an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.

3

Die [X.] ([X.]) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 [X.] Richtlinien ([X.]), welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des [X.] vorsahen ([X.]-[X.], in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom [X.] geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle [X.] [X.] über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle [X.] gegenüber den West-[X.] wurden von den [X.] angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des [X.], dass die [X.] nicht befugt sei, im Rahmen des [X.] [X.] gegenüber den einzelnen [X.] zu erlassen, hob diese sämtliche [X.] auf.

4

In der Folgezeit verständigten sich die [X.] mit den meisten West-[X.] über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Die [X.] und die [X.] lehnten die ihnen angebotenen [X.] jedoch ab. Daraufhin erhob [X.] die Klägerin des vorliegenden Verfahrens am 18.10.2006 vor dem [X.] Klage gegen die [X.], gegen die [X.] und gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens. Dabei machte sie gegenüber der [X.] einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die [X.] [X.] und [X.] einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu [X.] - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Das [X.] hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die [X.] [X.] und [X.] richtete, abgetrennt und an die aus seiner Sicht örtlich zuständigen Sozialgerichte [X.] und [X.] verwiesen; sodann hat es die Klage gegen die [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 582/06). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des L[X.]-Brandenburg vom 30.5.2012 - L 7 [X.] 55/09, Juris). Der [X.] hat die dagegen gerichtete Revision der Klägerin mit Urteil vom [X.] (B 6 [X.] 41/12 R - [X.] 4-5408 Art 14 [X.]) zurückgewiesen. Soweit sich die Klage gegen die [X.] und die [X.] richte, sei sie aufgrund der Trennung und Verweisung an die [X.] [X.] und [X.] unzulässig. Soweit sich die Klage gegen die [X.] richte, sei sie zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stünde der Klägerin nicht zu, weil die begehrten Daten aus Rechtsgründen für die Höhe des [X.] nach Art 14 Abs 1a [X.] nicht relevant seien. Für die Berechnung des [X.] komme es auf Veränderungen bezogen auf die Höhe der Gesamtvergütung an, die zudem nur bis zu der durch Art 18 [X.] bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden könnten. Die Daten aus einzelnen [X.], die die Klägerin erhalten wolle, beträfen dagegen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der [X.] - "extrabudgetär" - an die [X.] gezahlt hätten, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass im Einzelfall bei den [X.] höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 [X.] vom [X.] festgestellte Rate vereinbart worden seien. Soweit Krankenkassen extrabudgetäre Zahlungen ohne rechtliche Grundlage geleistet hätten, könnten diese erst recht nicht bei der Berechnung des [X.] Berücksichtigung finden.

5

Nach der Entscheidung des [X.]s hat das [X.] [X.] das Verfahren wieder aufgenommen und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Das L[X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht bestünden und dass die Ansprüche außerdem verjährt wären, wenn sie bestanden hätten.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

7

II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig sind.

8

a) Die Klägerin fragt:

        

"Unterliegt das sich aus Art. 14 Abs. 1 a Satz 2 [X.] in näherer Ausgestaltung durch die 'Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. § 75 Abs. 7 [X.]B V über den [X.] der Gesamtvergütung im Jahre 1999 gem. Art. 14 [X.]' geregelte Ausgleichsverfahren bzw. unterliegen die sich daraus ergebenden Ansprüche einer vierjährigen Verjährungsfrist?"

9

Die genannte Frage wäre nur entscheidungserheblich und damit im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht auch aus anderen Gründen ausgeschlossen wären. Bezogen auf den Auskunftsanspruch hat das L[X.] ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob dieser zulässigerweise gegen die Beklagte gerichtet werden könne. Da die Durchführung des Ausgleichsverfahrens der [X.] zugewiesen sei, sei die Beklagte allein der [X.] gegenüber auskunftspflichtig. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage begründen müssen, weshalb abweichend von der Auffassung des L[X.] ein Auskunftsanspruch auch ihr gegenüber und nicht nur gegenüber der [X.] in Betracht kommt. Daran fehlt es.

Unabhängig davon ist die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet, weil sich die formulierte Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl hierzu zB B[X.] Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2 S 6; B[X.] Beschluss vom 2.10.1996 - 6 [X.] - [X.] 3-2500 § 75 [X.] 8 S 34; B[X.] Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 21 S 38; vgl auch B[X.] Beschluss vom 30.9.1992 - 11 [X.]/92 - [X.] 3-4100 § 111 [X.] S 2 f sowie B[X.] Beschluss vom 30.3.2000 - B 12 KR 2/00 B - [X.] 3-2500 § 240 [X.] 33 S 151 f mwN). Die formulierte Rechtsfrage ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

Bereits mit Urteil vom [X.] (6 [X.] 9/89, B[X.]E 69, 158 = [X.] 3-1300 § 113 [X.], Juris Rd[X.]9) hat der [X.] entschieden, dass das Fehlen einer unmittelbar anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung nicht die Anwendung der damals noch geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF zur Folge habe. Angesichts der Regelung des § 45 [X.]B I ist das B[X.] davon ausgegangen, dass diese Vorschrift ein allgemeines Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung in das Sozialrecht einführe, und hat dementsprechend noch vor Inkrafttreten der weiteren Bücher des [X.]B am 1.1.1981 bzw 1.7.1983 das Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist analog auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausgedehnt, für die damals ausdrückliche Verjährungsregelungen fehlten (vgl B[X.] Urteil vom [X.] 119/75 - B[X.]E 41, 287, 290, 291 = [X.] 3100 § 81b [X.] 4). Mit seiner Entscheidung vom 11.8.1976 hat das B[X.] klargestellt, dass auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, weil diese Frist ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts darstelle (vgl B[X.] Urteil vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 - B[X.]E 42, 135, 137, 138). In der Folgezeit hat der Gesetzgeber dieses allgemeine Prinzip in § 25 Abs 1 Satz 1 und § 27 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ([X.]B IV), in [X.] getreten am 1.7.1977, und in § 50 Abs 4 [X.]B X, in [X.] getreten am 1.1.1981, verdeutlicht. § 50 Abs 4 [X.]B X, der den Erstattungsanspruch der Verwaltung gegen den Bürger einer vierjährigen Verjährungsfrist unterwirft, ist dabei vom Gesetzgeber ausdrücklich als Teilkodifikation des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs konzipiert worden. Schließlich stellt auch der am 1.7.1983 in [X.] getretene § 113 [X.]B X eine Teilkodifikation des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar. § 113 [X.]B X gilt grundsätzlich nur für Ansprüche nach §§ 102 ff [X.]B X. Jedoch wird in Anlehnung an die gesetzgeberischen Motive (vgl BT-Drucks 9/95, [X.]) ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass § 113 [X.]B X die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche einheitlich auf vier Jahre festsetzen wolle (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] 9/89 - B[X.]E 69, 158 = [X.] 3-1300 § 113 [X.], Juris Rd[X.] 20 mwN). Dementsprechend enthält § 113 Abs 1 [X.]B X einen allgemeinen Grundsatz, der auch auf alle Erstattungsansprüche anwendbar ist, die bislang gesetzlich noch nicht geregelt worden sind. In Anknüpfung an diese Grundsätze hat der [X.] zuletzt mit Urteil vom [X.] (B 6 [X.] 22/15 R - [X.] 4-2500 § 140d [X.] 3 Rd[X.] 38 mwN) entschieden, dass Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Beträge der Gesamtvergütung in entsprechender Anwendung der § 45 [X.]B I und § 113 Abs 1 [X.]B X einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Für die die [X.] betreffenden Ausgleichsansprüche unter den [X.] nach Art 14 Abs 1a [X.] kann ersichtlich nichts anderes gelten.

Soweit die Klägerin formuliert,

        

"Liegt nach der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem [X.] vom 26.11.2001 eine noch fortdauernde Unterbrechung bzw. Hemmung einer Verjährung vor?"

und zur Begründung ausführt, das Sozialgericht habe "verkannt, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation … die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 212 BGB a. F. nicht gegeben" seien, betrifft dies den Einzelfall und vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

Dasselbe gilt für die Frage:

        

"Daran schließt sich die Frage an, ob der von der Beklagten erhobenen Verjährungsreinrede der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht."

Auch insoweit macht die Klägerin zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend.

b) Soweit die Klägerin fragt:

        

"Ist dem [X.] lediglich die nach Kopfpauschalen, ggf. anteilig, berechnete Gesamtvergütung zugrunde zu legen?"

bezieht sich die Rechtsfrage auf seit langem ausgelaufenes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (B[X.] Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 [X.] 84/16 B - Juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 32 Rd[X.]0 mwN). Bei Rechtsfragen zu bereits außer [X.] getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]9; B[X.] Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 [X.] 56/06 B - Juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 [X.] 31/08 B - Juris Rd[X.] 20; B[X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 32 Rd[X.]0 mwN). Der von der Klägerin angegebene Umstand, dass noch Parallelverfahren von KÄVen aus vier anderen neuen Bundesländern zum gleichen Sachverhalt anhängig seien, die sich gegen die gleiche Beklagte richten, dürfte nicht geeignet sein, eine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.

Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere Gründe gestützt, die jeder für sich den [X.] tragen, ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl B[X.] Beschluss vom 29.8.2005 - B 6 [X.] 38/05 B - Juris Rd[X.] 9 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 [X.] 57/13 B - Juris Rd[X.] 20; B[X.] Beschluss vom 13.8.2014 - B 6 [X.] 14/14 B - Juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 25.3.2015 - B 6 [X.] 48/14 B - Juris Rd[X.] 8, [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]3f mwN). Daran fehlt es hier. Das L[X.] hat die Zurückweisung der Berufung sowohl damit begründet, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht besteht, als auch damit, dass der Anspruch - wenn er gegeben wäre - verjährt wäre. Weil ein Zulassungsgrund bezogen auf die Frage der Verjährung, die Gegenstand der ersten drei formulierten Rechtsfragen ist, nicht besteht, kommt es für die Frage der Begründetheit der Beschwerde nicht mehr darauf an, ob mit dem weiteren, nicht mehr entscheidungserheblichen Teil der Begründung des L[X.] klärungsbedürftige Fragen angesprochen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Fest-setzung des L[X.] (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

Meta

B 6 KA 51/17 B

29.11.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 10. Juli 2015, Az: S 28 KA 296/14, Urteil

§ 45 SGB 1, § 85 Abs 3 SGB 5, § 113 Abs 1 SGB 10, Art 14 Abs 1a S 2 GKV-SolG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2017, Az. B 6 KA 51/17 B (REWIS RS 2017, 1559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1559

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