Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2013, Az. B 6 KA 41/12 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 3157

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Klage gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem im GKV-SolG geregelten West-Ost-Ausgleichsverfahren - Rechtsschutzinteresse - Auskunftspflicht - Nebenanspruch - Reichweite - Gesamtvergütung - Veränderungsrate - extrabudgetäre Zahlung - Richtlinie - Gestaltungsspielraum - "unechte" Stufenklage - Abtrennung der auf Zahlung gerichteten Streitgegenstände


Leitsatz

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung war nicht verpflichtet, im Rahmen des West-Ost-Ausgleichsverfahrens einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang West-KÄVen Zahlungen von den Krankenkassen erhalten haben, die außerhalb der Gesamtvergütungen oder über die nach Art 18 GKV-SolG bestimmte Veränderungsrate hinaus geleistet wurden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Ansprüche der klagenden [X.] ([X.]) im Zusammenhang mit dem im [X.] in der [X.] ([X.] - [X.] - vom 19.12.1998, [X.] 3853) geregelten Ausgleichsverfahren zwischen den [X.]en des früheren [X.]s ("West-[X.]en") und den [X.]en des [X.] ("Ost-[X.]en").

2

Mit dem [X.] verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE [X.], [X.], [X.]). Hierzu wurden ua nach Art 14 Abs 1 [X.] die nach § 85 Abs 3 [X.]B V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art 18 [X.] durch das [X.] ([X.]) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 [X.] aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-[X.]en ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.] an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.

3

Die beklagte [X.] ([X.]) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 [X.] Richtlinien, welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des [X.] vorsahen ([X.]-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom [X.] geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle [X.]en [X.] über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle [X.] gegenüber den West-[X.]en wurden von den Ost-[X.]en angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des [X.], dass die [X.] nicht befugt sei, im Rahmen des [X.] [X.] gegenüber den einzelnen [X.]en zu erlassen, hob diese sämtliche [X.] auf.

4

In der Folgezeit verständigten sich die Ost-[X.]en mit allen West-[X.]en mit Ausnahme der [X.]en Schleswig-Holstein, [X.], [X.] und [X.] über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Nachdem die [X.] [X.] und die [X.] [X.] die ihnen von der Klägerin angebotenen [X.] abgelehnt hatten, erhob diese am 18.10.2006 Klage vor dem [X.]. Dabei machte sie gegen die [X.] (die damalige [X.] zu 1.) einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die [X.]en [X.] und [X.] (als damalige [X.] zu 2. und 3.) einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu [X.] - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Das [X.] hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die damaligen [X.]n zu 2. und 3. richtete, abgetrennt und an die aus seiner Sicht örtlich zuständigen [X.]e München und [X.] verwiesen (Beschluss vom 15.10.2007); sodann hat es die Klage gegen die [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des L[X.] vom 30.5.2012 - Juris).

5

Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, der auf die Erteilung von Auskünften durch die [X.] gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit höherer Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, direkt von den [X.]en [X.] und [X.] erlangen könne. In einer solchen Konstellation bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die [X.] als "sekundäre Datenquelle"; eine solche sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der [X.]n sei schon deswegen nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber den [X.]en [X.] und [X.] zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber seien, ob die [X.] überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfüge; daher erweise sich vorliegend die unmittelbare Inanspruchnahme der als ausgleichspflichtig in Betracht kommenden [X.]en auch als prozessökonomischer. Der gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligten früheren [X.]n zu 2. und 3. gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der [X.] des [X.] nach § 172 Abs 2 [X.]G unanfechtbar und dadurch auch einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen sei. Unabhängig davon erweise sich die Trennung nicht als ermessensfehlerhaft.

6

Die Klage sei zudem nicht begründet. Selbst wenn die [X.]en [X.] und [X.] weitere - bisher nicht berücksichtigte - Zahlungen von den Krankenkassen erhalten hätten und durch diese die vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden sei, sei die Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei an diesen weitergehenden Einnahmen zu beteiligen, unzutreffend. Der Wortlaut von Art 14 und Art 18 [X.] lasse keinen Zweifel daran, dass es für das [X.] eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 [X.] festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht habe geben dürfen. Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der [X.]-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der [X.]n oder dem Informationsfreiheitsgesetz bestünden schon deshalb nicht, weil die [X.]-RL die für den [X.] unter den [X.]en maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend geregelt hätten.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das L[X.] habe ihre Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Bei der beklagten [X.] handele es sich um die für den [X.] berufene Körperschaft; diese habe sowohl spezialgesetzlich auf der Grundlage des Art 14 [X.] bzw der [X.]-RL als auch aufgrund ihrer weiteren gesetzlichen Aufgaben Kenntnis über die tatsächlichen Grundlohnsummensteigerungen bei "den weiteren [X.]n" (gemeint sind die früher beklagten [X.]en [X.] und [X.]) erlangt. Die [X.] verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien; [X.] 3.6. Satz 1 [X.]-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der [X.]n gegenüber allen am Ausgleichsverfahren beteiligten [X.]en. Die [X.] gebiete es, anstelle von Auskunftsbegehren gegenüber allen West-[X.]en, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der [X.]n zu erheben. Auch die gegenüber den "weiteren [X.]n zu 2. und 3." gerichteten Klageanträge seien "zulässig infolge nicht eingetretener Bindungswirkung des [X.] infolge hier verfolgter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich des Beschlusses vom 15.10.2007".

8

Die [X.] sei verpflichtet, die ihr zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Gesamtvergütungssteigerungen bei den [X.]en [X.] und [X.] ihr - der Klägerin - zu übermitteln, da sie nur so die ihr nach Art 14 Abs 1a [X.] zustehenden Ansprüche geltend machen könne. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung der [X.]n ergebe sich aus ihrer in Art 14 Abs 1a Satz 2 [X.] normierten Aufgabe, das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs in einer Richtlinie zu bestimmen. Dies beinhalte auch die Verpflichtung, sich Kenntnis über die tatsächlich ergebenden Veränderungen der Gesamtvergütungen zu verschaffen.

9

Der Umfang des Ausgleichsanspruchs werde durch Art 14 Abs 1a [X.] definiert. Die [X.]-RL verkürzten dieses Volumen, indem lediglich die nach Art 18 [X.] festgestellten Veränderungsraten herangezogen würden. Maßgeblich seien jedoch die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebenden - ggf höheren - Veränderungsraten. Um feststellen zu können, ob auch außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen zu einer erheblich höheren Steigerungsrate als nach Art 18 [X.] geführt hätten, benötige sie - die Klägerin - auch diese weitergehenden Informationen. Die [X.] habe ihr Akteneinsicht in die vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen und auch nicht in die Positionen des "Formblatts 3" (einer Zusammenstellung über die Zahl der Behandlungs- bzw [X.] und über die nach Leistungsarten aufgegliederten anerkannten Honorarforderungen sowie der Gesamtvergütung, die Bestandteil des Abrechnungsnachweises der [X.]en gegenüber den Krankenkassen ist).

Soweit das L[X.] ausgeführt habe, der Wortlaut von Art 14 und Art 18 [X.] lasse keinen Zweifel daran, dass es für das [X.] eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 [X.] festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfe, werde bereits verkannt, dass auch im damaligen Zeitraum höhere Veränderungsraten zulässig gewesen seien, wenn andernfalls die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von [X.] nicht zu gewährleisten gewesen sei. Da allein die Aufsichtsbehörden zur Beanstandung der Gesamtvergütungsvereinbarungen berechtigt seien, die hier maßgeblichen Vereinbarungen aber nicht beanstandet hätten, sei von unbeanstandeten Vereinbarungen und damit im Ergebnis von rechtlich zulässig erlangten Gesamtvergütungssteigerungen auszugehen, auch wenn diese ggf über die nach Art 18 [X.] festgestellte Veränderungsrate hinausgingen. Die [X.] sei nicht berechtigt, die Datenübermittlung von der Zustimmung der [X.]en abhängig zu machen. Es bestünden auch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltungsakten; diese seien lückenhaft. So sei noch immer nicht die gebotene Komplettierung des Verwaltungsvorgangs um die Formblatt [X.] erfolgt. [X.] sei, dass die [X.] die Formblatt [X.] lediglich für statistische Zwecke erhalte; vielmehr habe sie diese Daten für sämtliche ihr obliegende Aufgaben zu nutzen.

Das [X.] sei nicht berechtigt gewesen, das Verfahren gegen die "[X.]n zu 2. und 3." abzutrennen, da sich das Klagebegehren ua auch darauf erstrecke, dass diese [X.]en verpflichtet würden, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen. Durch die Abtrennung sei das von ihr - der Klägerin - umfänglich verfolgte [X.] der Durchsetzung des [X.]s in rechtswidriger Weise konterkariert worden. Mit dem [X.] in Ausgestaltung der [X.]-RL als einer "Angelegenheit … auf [X.]" bestehe gemäß § 57a Abs 1 Satz 1 3. Alt [X.]G die alleinige Zuständigkeit des [X.] bzw des L[X.]-Brandenburg, weshalb von einer willkürlichen Verweisung und demzufolge nicht eingetretener Bindung des [X.] auszugehen sei.

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 30.5.2012 sowie das Urteil des [X.] vom [X.] einschließlich dessen Beschlusses vom 15.10.2007 aufzuheben und
die [X.] "zu 1." zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über

        

-       

sämtliche der nach Art 14 Abs 1 [X.] von den weiteren [X.]n vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren [X.],

        

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die Höhe der Gesamtvergütung der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

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die Vergütung der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 [X.]B V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 [X.]),

        

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die Vergütung der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 [X.]),

        

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die Vergütung der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 [X.]),

        

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die Vergütung der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 [X.]),

        

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die Vergütung der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] für nichtärztliche Dialyseleistungen ([X.]) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 6 [X.] iVm § 85 Abs 3a Satz 4 [X.]B V),

        

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die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten ([X.] 3.1 Satz 3 der Richtlinien der KÄBV gem § 75 Abs 7 [X.]B V über den [X.] der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art 14 [X.]),

        

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die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der jeweiligen weiteren [X.]n im früheren [X.] gem Art 11 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 2 [X.] iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),

        

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die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen weiteren [X.]n 1997 und 1999 laut [X.] M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen [X.]n 1997 und 1999 laut [X.], getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

die [X.] "zu 1." zu verpflichten, die unter 1. erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,

        

die "[X.]n zu 2. und 3" zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu [X.] Ausgleichsbetrag zu zahlen,

        

hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "[X.]n zu 2. und 3." zu verpflichten, der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen,

        

sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "[X.]n zu 2. und 3." zu verpflichten, für ihren Bereich die unter Ziffer 1 im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.

        

Außerdem wird beantragt, "die [X.]n" zu verurteilen, der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das L[X.] habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Auskunftsverlangen stelle lediglich einen Zwischenschritt dar; die Klägerin müsse in weiteren Rechtsstreitigkeiten gegen [X.]en einen ihr ggf zustehenden höheren Betrag einklagen, wobei die in Anspruch genommenen [X.]en die von ihr - der [X.]n - zur Verfügung gestellten Informationen ggf nicht gegen sich gelten lassen und deren Richtigkeit bestreiten würden. Der Klägerin sei Akteneinsicht in die ihr - der [X.]n - im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren vorliegenden Unterlagen gewährt worden. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten alle notwendigen Daten zur Bestimmung der Ausgleichsbeträge. Zwar erhalte sie über das "Formblatt 3" verschiedene Abrechnungsdaten der [X.]en. Allerdings könne sie nicht beurteilen, ob diese Daten geeignet seien, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen; im Übrigen erhalte sie die Formblatt [X.] allein zu statistischen Zwecken. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Daten für das Ausgleichsverfahren heranzuziehen und über die [X.]-RL hinausgehend weitere Informationen von den [X.]en anzufordern. Die in den [X.]-RL genannten Daten entsprächen den in Art 14 [X.] beschriebenen Veränderungen in der Gesamtvergütung. Für das [X.] habe es eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 [X.] festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfen. Sie habe sich bei der Abfassung der [X.]-RL nur an den gesetzlichen Regelungen orientieren dürfen und habe keine unrechtmäßigen Vergütungssteigerungen berücksichtigen müssen. Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 13 der Satzung der [X.] zu, da diese Regelung zu unspezifisch sei. Zu beachten sei schließlich, dass sie bei der Ausgestaltung der [X.]-RL einen Gestaltungsspielraum habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen.

1. Das [X.] hat die Klage, soweit sie sich gegen die früheren [X.] zu 2. und 3. - die [X.] [X.] und [X.] - richtet, zu Recht als unzulässig beurteilt, weil die gegen diese erhobenen Ansprüche nach ihrer wirksamen Abtrennung nicht mehr Streitgegenstand des noch anhängigen und vorliegend zu entscheidenden Verfahrens sind. Folge der Trennung ist das Entstehen mehrerer für die Zukunft in jeder Beziehung selbstständiger Verfahren ([X.] in [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl 2013, § 145 Rd[X.] 4 mwN). Die Klägerin hatte zwar ursprünglich - im Sinne einer ("unechten") Stufenklage - zum einen Auskunftserteilung durch die [X.] und zum anderen Zahlung eines höheren [X.] durch die [X.] [X.] und [X.] (entsprechend den durch die erteilte Auskunft gewonnenen Erkenntnissen) begehrt. Das [X.] hat jedoch die auf Zahlung gerichteten Streitgegenstände abgetrennt und an die aus seiner Sicht zuständigen [X.]e verwiesen. Die Abtrennung der die Zahlungsansprüche betreffenden Streitgegenstände (einschließlich der gegen diese [X.] gerichteten [X.]) war zulässig und bindet Beteiligte und Gerichte.

a) Nach § 172 [X.] 2 [X.]G kann der [X.] als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G 10. Aufl 2012, § 172 Rd[X.] 6a), jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. Die Trennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ([X.] [X.]-Westfalen Beschluss vom 19.10.2011 - L 11 SF 236/11 AB - Juris Rd[X.] 22; [X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 Rd[X.] 5). Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des [X.] im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen ([X.] Beschluss vom 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 ua - NJW 1997, 649, 650; [X.] [X.]-Westfalen aaO). Ein [X.] liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie der [X.] nur Nachteile - Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit - bringt ([X.] aaO). Ein Ermessensfehler ist jedoch nicht gegeben.

b) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 [X.] 1 ZPO iVm § 202 [X.]G kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung ([X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 Rd[X.] 2). Vorliegend waren beide Formen einer Klagehäufung gegeben: Zum einen richteten sich die Ansprüche auf Auskunft und Zahlung - im Sinne einer subjektiven Klagehäufung - gegen unterschiedliche Beklagte, nämlich einerseits gegen die [X.], andererseits gegen die beiden [X.]. Zum anderen hatte die Klägerin - im Sinne einer objektiven Klagehäufung - mehrere Anträge gestellt (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 56 Rd[X.]), nämlich (insbesondere) einen Auskunftsanspruch (gegen die [X.]) sowie einen Zahlungsanspruch (gegen die [X.] [X.] und [X.]). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich ihr Klagebegehren (in Form eines Hilfsantrags) auch darauf erstrecke, die [X.] [X.] und [X.] zu verpflichten, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen, steht dies einer Trennung nicht entgegen. Bei einem solchen gegen einen weiteren [X.] gerichteten Hilfsantrag handelt es sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die unzulässig ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 56 Rd[X.] 4).

c) Einer Trennung der Ansprüche standen auch nicht die in der Rechtsprechung zur sogenannten "Stufenklage" entwickelten Grundsätze entgegen. Die Besonderheit der - nach § 202 [X.]G iVm § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen (vgl etwa B[X.]E 108, 35 = [X.]-2500 § 115b [X.], Rd[X.]4; s schon B[X.] [X.] 5550 § 13 [X.]) - Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten ([X.], neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (B[X.] Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 24/11 R - B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 11; stRspr des [X.], vgl Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 ff Rd[X.] 27 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage "Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch" - obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt - als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (B[X.] aaO Rd[X.] 13 mwN unter Hinweis auf B[X.]E 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.] 1). Eine Trennung der Streitgegenstände ist hier nicht möglich, da in derartigen Fällen keine kumulative Klagehäufung vorliegt, weil die Ansprüche nicht voneinander unabhängig sind; vielmehr ist die noch nicht bezifferte Leistungsklage nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem [X.] erhoben worden ist (B[X.] aaO).

Diese Grundsätze finden jedoch in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte richteten, während eine Stufenklage voraussetzt, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung und der Anspruch auf Zahlung gegen denselben Schuldner richtet. Im Falle einer (auch) subjektiven Klagehäufung liegt überhaupt keine Stufenklage iS des § 254 ZPO vor, weil eine Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist und sich daher die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben [X.] richten müssen ([X.] Urteil vom [X.], 3102 ff = Juris Rd[X.] 12, mwN). Zahlungsansprüche gegen die Beklagte macht die Klägerin auch hilfsweise nicht geltend, sondern allein gegenüber den früheren [X.] zu 2. und 3. Da ein (hinsichtlich der Zahlungsklage) unbezifferter Klageantrag nur ausnahmsweise zulässig ist ([X.] aaO mwN) - nämlich nur im Rahmen einer Stufenklage -, ist es unzulässig, die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen den einen [X.] von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern der andere Beklagte erteilen soll ([X.] aaO). Andernfalls würde die Rechtsverteidigung des einen [X.] in unzumutbarer Weise eingeschränkt, indem der von ihm begehrte Zahlungsanspruch von einer Auskunft abhängig gemacht wird, auf die er keinen Einfluss hat ([X.] aaO Rd[X.] 13). Somit stand die von der Klägerin erhobene "unechte" Stufenklage mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen einer Trennung nicht entgegen. Im Gegenteil legte die daraus resultierende Unzulässigkeit der gegen die [X.] erhobenen (unbezifferten) Zahlungsklagen eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstandes sogar nahe.

d) Ausführungen dazu, ob (auch) die Verweisung der abgetrennten Streitgegenstände an die aus Sicht des [X.] zuständigen [X.]e zulässig war, erübrigen sich, da sich hieraus keine prozessualen Folgen für das anhängige Verfahren ergeben. Denn selbst wenn die Verweisungen unzulässig gewesen wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Zahlungsansprüche gegen die [X.] nicht mehr Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens sind, weil sie jedenfalls in zulässiger Weise abgetrennt wurden.

2. Das [X.] hat - im Ergebnis - die Berufung der Klägerin auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als diese das gegen die Beklagte gerichtete Auskunftsbegehren betrifft.

a) Anders als das [X.] ist der Senat allerdings nicht der Auffassung, dass der Klägerin schon generell das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das sie benötigt, um die Beklagte zulässigerweise auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist [X.] einer jeden Klage; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (stRspr des B[X.], vgl Urteil vom [X.] [X.]/12 R - Rd[X.] 23, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-1200 § 60 [X.] vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Vor § 51 Rd[X.] 20). Dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden (vgl B[X.] Urteil vom [X.] aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zwar im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorhergegangenen Instanz unterlegen ist (B[X.] [X.]-2700 § 136 [X.] Rd[X.] 13; vgl auch B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.] 15 Rd[X.]1). Jedoch gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (vgl B[X.] [X.]-2700 § 136 [X.] Rd[X.] 13; B[X.] Beschluss vom 5.10.2009 - [X.]3 R 79/08 R - [X.]-1500 § 171 [X.] 1 Rd[X.] 12). Trotz Vorliegens der (formellen) Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis bzw -interesse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (B[X.] [X.]-2700 § 136 [X.] Rd[X.] 13 unter Hinweis auf [X.]Z 57, 224, 225 = NJW 1972, 112; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Vor § 143 Rd[X.] 5 mwN) oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (B[X.] Urteil vom [X.] aaO; B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.] 15 Rd[X.]1).

bb) Danach fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis allein, soweit ihr die Daten, um die es geht, schon bekannt sind. Dies ist insoweit der Fall, als sie mit ihrem Klageantrag Auskünfte über Daten begehrt, die - unstreitig - im Ausgleichsverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Denn der Klägerin sind die Höhe der [X.] des Jahres 1997 für alle [X.] bekannt; die nach Art 18 [X.] maßgebliche "höchstzulässige Veränderungsrate" ist allgemein zugänglich und nicht im Streit. Ob die Beklagte der Klägerin weitergehende Informationen geben muss über Daten der einzelnen [X.], die die Klägerin unstreitig nicht kennt und die bei der [X.] nach deren Angaben im Revisionsverfahren vorhanden sind, ist eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs und nicht des Rechtsschutzbedürfnisses.

Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin darauf verwiesen wäre, ihr Auskunftsbegehren allein gegen die potenziell zahlungspflichtigen [X.] zu richten - ihr für eine Klage gegen die [X.] also das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde -, wenn die diese [X.] betreffenden Daten nur mehr oder weniger zufällig bei der [X.] vorhanden wären. Jedoch ist vorliegend nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die [X.] über - der Klägerin nicht bekannte - Daten verfügt, über die sie Auskunft erteilen müsste. Der [X.] ist nämlich durch Art 14 [X.] 1a Satz 2 [X.] die Aufgabe zugewiesen worden, die näheren Einzelheiten "über den Ausgleich" in Richtlinien zu bestimmen. Deshalb laufen die Daten der [X.], die für den Ausgleich von Bedeutung sein können, dort nicht zufällig oder aus ganz anderen Gründen zusammen, und deshalb kann einer [X.] gegen die [X.] in deren Funktion als für die Umsetzung des Ausgleichs zuständige Körperschaft auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten zustehen, die für den Ausgleich benötigt werden oder zumindest wichtig sein können. Ob das jeweils der Fall ist, entscheidet jedoch über die Begründetheit des Begehrens, nicht aber über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

b) Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bekanntgabe der von ihr begehrten Daten zusteht. Zwar besteht dem Grunde nach ein aus Art 14 [X.] 1a Satz 2 [X.] abzuleitender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die [X.] (aa). Jedoch ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin weitere Daten bekanntzugeben, weil diese Daten für die Prüfung der Höhe des ihr nach Art 14 [X.] 1a [X.] gegen West-[X.] zustehenden [X.] aus Rechtsgründen nicht relevant sind (bb).

aa) Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten ([X.] in [X.], [X.], 72. Aufl 2013, § 260 Rd[X.] 4 mwN) - Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]); dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl schon B[X.] [X.] 5550 § 13 [X.] 1 S 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den [X.]en bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann ([X.] in [X.], aaO, § 260 Rd[X.] 4 mwN; stRspr des [X.], vgl: [X.]Z 97, 188 = Juris Rd[X.] 15 mwN = NJW 1986, 1755 ff; [X.] Urteil vom 19.3.1987 - I ZR 98/85 - Juris Rd[X.] = NJW-RR 1987, 1521 f; [X.]Z 126, 109 = Juris Rd[X.] 25 = NJW 1995, 386 ff; [X.] Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - Juris Rd[X.]4 = NJW 2013, 2015; s auch B[X.] [X.] 5550 § 13 [X.] 1 S 4).

Zwischen der klagenden [X.] und der beklagten [X.] besteht eine "besondere rechtliche Beziehung" ([X.]Z 126, 109 = Juris Rd[X.] 25 = NJW 1995, 386 ff), welche sich aus den von der [X.] im Rahmen des Art 14 [X.] 1a [X.] übernommenen Aufgaben ergibt. Nach Art 14 [X.] 1a Satz 2 [X.] bestimmt die [X.] in Richtlinien nach § 75 [X.] 7 [X.]B V "das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs". Dabei ist ohne Bedeutung, ob die [X.] damit (auch) die "Einzelheiten des Zahlungsverkehrs" zu bestimmen, also Detailregelungen bis hin zu konkreten Abrechnungsvorgängen und abschließenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen oder lediglich den Rechenweg vorzugeben hatte. Denn in jedem Fall steht der Klägerin ein unmittelbar gegen die [X.] gerichteter Anspruch auf "Rechnungslegung" über die Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu (zu einem derartigen Anspruch im Verhältnis von Krankenkasse und [X.] vgl B[X.] [X.] 5550 § 13 [X.] 1).

bb) Zwar steht der Klägerin damit dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus Art 14 [X.] 1a [X.] zu, doch besteht dieser nur insoweit, wie er sich auf Daten bezieht, die im Rahmen dieses Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigen waren. Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom [X.] zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht ([X.] Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - mwN = NJW 2013, 2015; s schon [X.]Z 97, 188 = Juris Rd[X.] 16 = NJW 1986, 1755 ff; [X.]Z 126, 109 = Juris Rd[X.] 25 = NJW 1995, 386 ff); der Nebenanspruch ist mithin vom Bestehen des [X.] abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt zudem, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den [X.] begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des [X.] relevant sind.

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin (zulässigerweise) begehrten Daten nicht gegeben. Denn die Klägerin begehrt die Auskunft nicht, um feststellen zu können, ob die [X.] die Ausgleichsansprüche richtig bestimmt hat, sondern weil sie - dies von vornherein in Abrede stellend - die Auskunft benötigt, um weitergehende Ansprüche (gegen Dritte) geltend machen zu können. Die Daten aus einzelnen [X.]-Bezirken, die die Klägerin erhalten will, betreffen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der [X.] - "extrabudgetär" - an die [X.] gezahlt haben, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass im Einzelfall bei den [X.] höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 [X.] vom [X.] festgestellte Rate vereinbart worden sind.

Gegenstand der begehrten Auskunft sind damit Daten, die die Beklagte im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht berücksichtigt hat, aber auch nicht berücksichtigen musste, weil derartige Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht von Bedeutung waren. Auf die Übermittlung dieser Daten hat die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die hier allein betroffene Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach Art 14 [X.] 1a [X.] keinen Anspruch.

(1) Eine Verpflichtung zum Ausgleich bestand gemäß Art 14 [X.] 1a Satz 1 Halbsatz 1 [X.] dann, wenn die nach Art 18 [X.] festgestellte Veränderungsrate im früheren [X.] die entsprechende Veränderungsrate im gesamten [X.] überstieg. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmte Art 14 [X.] 1a Satz 1 Halbsatz 2 [X.], dass die [X.] im Bereich der [X.] im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den [X.] insgesamt um die Vergütungssumme zu erhöhen waren, welche sich "aus der Differenz der nach Art 14 [X.] 1 [X.] vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren [X.] und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten [X.]" ergab. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergab sich mithin aus der Differenz zwischen den - nach [X.] bestimmten - Veränderungsraten; ausgeglichen wurde die Differenz zwischen der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate und der (höheren) Veränderungsrate im alten [X.].

Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in der [X.] der [X.]-RL ("Berechnung des [X.]") wie folgt umgesetzt: "[X.]" für die Berechnung waren die [X.] je Mitglied der West-[X.] des Jahres 1997 ([X.].1 Satz 1 aaO), mit Ausnahme der nach Art 14 [X.] 4 [X.] außerhalb der vereinbarten [X.] vergüteten Leistungen ([X.].1 Satz 2 aaO) sowie der [X.] (Satz 3 aaO). Nach [X.].2 Satz 1 aaO entsprach der Ausgleichsbetrag gemäß Art 14 [X.] 1a und 1b [X.] für jede [X.] derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten vH-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren [X.] und im gesamten [X.] mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach [X.].1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergab. Dieser Berechnung wurden die gemäß Art 18 [X.] vom [X.] bekanntgemachten Veränderungsraten für das [X.] zugrunde gelegt ([X.].2 Satz 2 [X.]-RL).

(2) Die Auffassung der Klägerin, dass in die Berechnung des [X.] alle von den Krankenkassen an die westdeutschen [X.] tatsächlich geleisteten Zahlungen einzubeziehen waren - gleichgültig, ob diese Zahlungen über die [X.] hinaus erfolgten, ob von vornherein eine die vorgegebene Veränderungsrate überschreitende Steigerung vereinbart wurde oder ob sich eine Überschreitung der Veränderungsrate erst durch Einrechnung der zusätzlich zur Gesamtvergütung gezahlten Leistungen ergab -, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit die Klägerin die Einbeziehung "extrabudgetärer" Zahlungen begehrt, steht ihrem Anspruch entgegen, dass ausschließlich die gezahlten [X.] für den Ausgleich herangezogen werden (). Soweit sie auch Erhöhungen der [X.] berücksichtigt wissen will, die über die festgelegte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden, steht dem entgegen, dass der durch Art 14 [X.] 1a [X.] begründete Ausgleichsanspruch der ostdeutschen [X.] in der Form gedeckelt war, dass - höhere - westdeutsche Werte nur bis zu der durch Art 18 [X.] bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden konnten ().

(a) In die Berechnung des [X.] waren Zahlungen, die von den Krankenkassen über die [X.] hinaus ("extrabudgetär") geleistet wurden, nicht einzubeziehen. Der [X.] war explizit auf den Ausgleich von Unterschieden bei der Höhe der für die Erhöhung der [X.] maßgeblichen Veränderungsraten beschränkt. Sein Regelungsgegenstand war eine (zusätzliche) Erhöhung der [X.] der Ost-[X.]; sein Zweck war es, sicherzustellen, dass sich die Entwicklung der [X.] im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.] an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte; zugleich sollten Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das [X.] durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert werden (Ausschussbericht zum [X.], BT-Drucks 14/157 S 37 zu Art 14 [X.] 1a und 1b). Schon dies spricht dafür, "spiegelbildlich" allein die von den Krankenkassen an die West-[X.] gezahlten [X.] für den Ausgleich heranzuziehen. Maßstab des Ausgleichs war zudem die "Veränderungsrate" (bzw die entsprechende Differenz der Veränderungsraten). Diese Veränderungsrate war ausschließlich auf die Veränderung der [X.] bezogen, wie sich aus Art 14 [X.] 1 Satz 1 [X.] ergab ("Veränderungen der [X.] … dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die … Veränderungsrate … verändern"). Im Übrigen galt der "Deckel" des Art 14 [X.] 1 [X.] allein für [X.], nicht aber für "extrabudgetäre" Zahlungen.

"[X.]" - dh außerhalb der oder zusätzlich zu den [X.] - gezahlte Vergütungen bleiben daher bei der Berechnung des [X.] außer Betracht. Dies gilt zunächst, soweit es um Zahlungen für Leistungen geht, die schon kraft gesetzlicher Anordnung außerhalb der [X.] zu vergüten sind. Art 14 [X.] 4 [X.] bestimmte ausdrücklich, dass die dort genannten Leistungen - Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit - außerhalb der nach Art 14 [X.] 1 [X.] (für 1999) vereinbarten Gesamtvergütung vergütet werden. Insoweit bestimmte [X.].1 Satz 2 der [X.]-RL ausdrücklich, dass diese Leistungen nicht in den für die Berechnung des [X.] maßgeblichen [X.] einzurechnen waren.

Erst recht gilt dies, soweit es Zahlungen der Krankenkassen betrifft, die auf (gesamt-)vertraglicher Grundlage extrabudgetär geleistet wurden. Für diese Zahlungen gilt nicht allein, dass sie außerhalb der [X.] erfolgten, sondern ihrer Berücksichtigung bei der [X.] steht zusätzlich entgegen, dass sie ohne rechtliche Grundlage geleistet wurden. In der hier maßgeblichen Zeit - 1997 bis 1999 - gab es keine Rechtsgrundlage für extrabudgetäre Zahlungen. Eine solche findet sich erst seit dem [X.] in § 87a [X.] 3 Satz 5 Halbsatz 2 [X.]B V. Im hier maßgeblichen Zeitraum fehlte es nicht nur an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, sondern an jeglicher Berechtigung für derartige Zahlungen. § 85 [X.] 2 Satz 2 [X.]B V in der ab dem [X.] geltenden (und seither unveränderten) Fassung des [X.] bestimmt ausdrücklich, dass die Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen ist. Unabhängig davon stellt schon der Begriff "Gesamtvergütung" klar, dass die Krankenkassen mit dieser Vergütung die Gesamtheit der von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 [X.] 1 [X.]B V sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung abgelten (B[X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.] 40 S 323; B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] 9 Rd[X.] 25; B[X.]E 111, 114 = [X.]-2500 § 87 [X.] 26, Rd[X.] 61). Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung war und ist daher nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (B[X.]E 111, 114 = [X.]-2500 § 87 [X.] 26, Rd[X.] 61). Hieran fehlte es.

Ohne Rechtsgrundlage geleistete Zahlungen haben bei der Berechnung des [X.] von vornherein außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn das Gesetz auf die tatsächlichen Zahlungen abstellte (wie die Klägerin vorträgt), kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dann auch eine Berücksichtigung derartiger - rechtswidriger - Zahlungen gewollt hätte. Ob solche Vergütungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden ausdrücklich gebilligt oder übersehen wurden, kann auf sich beruhen. An einem Vergütungszuwachs außerhalb der gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin auch dann nicht partizipieren, wenn die Aufsichtsbehörden entsprechende Vereinbarungen hätten beanstanden müssen, dies aber nicht getan haben.

(b) Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehlt auch die Berechtigung, soweit sie die Auskünfte begehrt, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe [X.] über die nach Art 18 [X.] festgestellte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden. Nach [X.].2 Satz 2 [X.]-RL wurden der Berechnung des [X.] allein die gemäß Art 18 [X.] vom [X.] bekannt gemachten - höchstzulässigen - Veränderungsraten für das [X.] zugrunde gelegt; höhere Veränderungsraten blieben mithin unberücksichtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend geboten war oder auch Abweichendes hätte bestimmt werden können. Zwar bestimmte Art 14 [X.] 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.], dass sich die nach § 85 [X.] 3 [X.]B V zu vereinbarenden Veränderungen der [X.] im Jahr 1999 höchstens um die nach Art 18 [X.] festgestellte Veränderungsrate verändern durften; hierin kam der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Veränderungen der [X.] nur im Rahmen der nach Art 18 [X.] festgestellten Veränderungsrate zuzulassen (B[X.] [X.]-5500 Art 11 [X.] 1 Rd[X.] 18). Ob diese Regelung jedoch auch für das Ausgleichsverfahren nach Art 14 [X.] 1a [X.] Geltung beanspruchte, lässt sich dem Gesetz nicht zweifelsfrei entnehmen.

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil sich die Regelung im Rahmen des der [X.] als Richtliniengeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält. Die Beklagte war aufgrund der ihr durch Art 14 [X.] 1a Satz 2 [X.] zugesprochenen Richtlinienkompetenz berechtigt, die für das Ausgleichsverfahren erforderlichen Berechnungsschritte zu präzisieren und einen "[X.]" zu definieren. In Anbetracht der dies jedenfalls nicht ausschließenden Gesetzeslage durfte sie auch in [X.].2 Satz 2 [X.]-RL die regelhafte Zugrundelegung der nach Art 18 [X.] festgestellten (statt der tatsächlichen) Veränderungsrate für das frühere [X.] vorgeben. Dass sie dabei typisierend unterstellt hat, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Veränderungsrate ausgeschlossen ist, hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Angesichts des typisierenden bzw pauschalierenden Charakters der Regelung steht ihr auch nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf eine Überschreitung der festgestellten Veränderungsrate in Betracht kam.

cc) Ein Auskunftsanspruch der klagenden [X.] gegen die beklagte [X.] ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. [X.].6 Satz 1 [X.]-RL betrifft Auskunftsansprüche der [X.] gegen die [X.] und nicht die hier zu beurteilende umgekehrte Konstellation. Soweit die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus Satz 2 aaO herleiten will, geht dies ebenfalls fehl. Danach "berechnet" die [X.] die Ausgleichsbeträge und "gibt sie den [X.] zur Kenntnis". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die [X.] den [X.] nur "die Ausgleichsbeträge" zur Kenntnis zu geben hat, ggf noch verbunden mit einer Darlegung des Berechnungsvorgangs. Eine Verpflichtung, den [X.] sämtliche Einzelheiten der zwischen den jeweiligen [X.] und den Krankenkassen vereinbarten Vergütungen mitzuteilen, folgt hieraus nicht.

Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Abrechnungsdaten aller [X.] ergibt sich auch nicht aus § 13 der Satzung der [X.], welcher die Rechte und Pflichten der [X.] regelt. Nach [X.] 1 aaO sind die [X.] berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs "den Rat und die Unterstützung" der [X.] und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese allgemein gehaltene Bestimmung gibt der einzelnen [X.] indes keinen Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. Vielmehr hat die [X.] einen erheblichen Spielraum, welche Unterstützungsleistungen sie gewähren kann und will. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts droht, denn die [X.] ist zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder und zur Neutralität verpflichtet. Zurückhaltung ist gerade dann geboten, wenn eine einzelne [X.] die Unterstützung der [X.] in Anspruch nehmen will, um Ansprüche gegen andere [X.] durchzusetzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die um Unterstützung ersuchende [X.] das, was sie von der [X.] begehrt, auch auf anderem Wege - nämlich unmittelbar von den [X.] - erhalten kann. Dass die [X.] die [X.] unterstützen soll, ist daher insbesondere keine Grundlage für die Weitergabe von Verträgen, die andere [X.] mit ihren Vertragspartnern geschlossen haben, und die der [X.] aus Gründen bekannt sind, die nichts mit dem Ausgleichsverfahren nach Art 14 [X.] 1a [X.] zu tun haben. Die einzelne [X.] hat keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in alle bei der [X.] - aus welchen Gründen auch immer - vorhandenen Unterlagen.

3. [X.] beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 [X.] 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 41/12 R

28.08.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 25. Februar 2009, Az: S 71 KA 582/06, Urteil

Art 14 Abs 1a S 1 GKV-SolG, Art 14 Abs 1a S 2 GKV-SolG, Art 18 GKV-SolG, § 85 Abs 3 SGB 5, § 202 SGG, § 145 Abs 1 ZPO, § 254 ZPO, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2013, Az. B 6 KA 41/12 R (REWIS RS 2013, 3157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3157

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