Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2023, Az. 1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 7482

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter begründet keine Besorgnis der Befangenheit


Tenor

Die [X.] gegen die zur Entscheidung über diese [X.] berufenen [X.]innen und [X.] des [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

Die [X.] sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten [X.]innen und [X.] nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).

2

Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23

16.10.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 25. Juli 2023, Az: 4 Ta 10/22, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2023, Az. 1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23 (REWIS RS 2023, 7482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7482

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1 BvR 2294/22

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