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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Die [X.] gegen die zur Entscheidung über diese [X.] berufenen [X.]innen und [X.] des [X.] werden als unzulässig verworfen.
Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die [X.] sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten [X.]innen und [X.] nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.10.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 25. Juli 2023, Az: 4 Ta 10/22, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2023, Az. 1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23 (REWIS RS 2023, 7482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7482
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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