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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen [X.]innen und [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.
[X.] ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten [X.]innen und [X.] nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.02.2024
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. November 2023, Az: 7 Ta 14/23, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2024, Az. 1 BvR 2320/23 (REWIS RS 2024, 1606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1606
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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