Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. XI ZR 83/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 921

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Oktober 2001WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3;[X.]Ü Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3a) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 [X.] setzt ebenso wie die desArt. 6 Nr. 1 [X.]Ü einen dem Art. 22 Abs. 3 [X.]/[X.]Ü entspre-chenden Zusammenhang der Klagen [X.]) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegenden einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegenden anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungs-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.[X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 23. Oktober 2001 durch [X.] die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden [X.] des 6. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2001 aufgehoben sowie [X.] der 13. Zivilkammer des [X.] vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und [X.], als zum Nachteil des Beklagten zu2) entschieden worden ist.Auf den Einspruch des Beklagten zu 2) wird das [X.], Teilvorbehalts- und Schluß-Urteil der13. Zivilkammer des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschie-den worden ist.Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als unzuls-sig abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten [X.] die Hlfte der Gerichtskosten und seinerauûergerichtlichen Kosten sowie die auûergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 2),der Beklagte zu 1) seine auûergerichtlichen Kostensowie die Hlfte der Gerichtskosten und der auûer-gerichtlichen Kosten des [X.] tragen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trt der [X.].Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt den Beklagten zu 2), einen in [X.] ansssigenRechtsanwalt, auf Rckzahlung eines diesem in seiner Eigenschaft als[X.] einer Kapitalanlagegesellschaft rwiesenen Betrages [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der [X.] beteiligte sich zur Durch[X.]ung von Börsenterminge-scften im Mrz 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 26.250 DM andem von der [X.] ([X.]) GmbH betriebenen [X.]. Ge-scfts[X.]er der GmbH war der inzwischen nicht mehr am [X.] 4 -beteiligte Beklagte zu 1). Als [X.] der GmbH fungierte der [X.] zu 2). Auf dessen von der GmbH benanntes Konto bei der [X.] in [X.] [X.] den Zeichnungsbetrag von 26.250 DM. [X.] 1994 kigte der [X.] seine Einlage, erhielt aber von der [X.] im [X.] kein Geld zurck.Der [X.] verklagte beide Beklagten als Gesamtschuldner [X.] von 26.250 DM nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanzim wesentlichen Erfolg. Das [X.] bejahte die Zahlungspflicht [X.] zu 1) wegen vorstzlicher sittenwidriger Scigung nach§ 826 BGB und die des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt derungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Be-rufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zu 2) zurck und [X.] auf die grundstzliche Bedeutung der Frage nach dem Anwen-dungsbereich des Art. 6 Nr. 1 [X.]/[X.] Fllen unterschiedlicherHaftungsgrundlagen die Revision zu.Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabwei-sungsantrag weiter.[X.]:Die Revision des Beklagten zu 2) ist [X.] und [X.] zur [X.] ihn gerichteten Klage als [X.] 5 -I.Das Berufungsgericht hat zur Zulssigkeit der Klage im wesentli-chen ausge[X.]:Die [X.] die Frage der Zulssigkeit der Klage allein problematischeinternationale Zustigkeit des [X.]s D. ergebe sich aus Art. 6Nr. 1 des [X.] [X.] r die gerichtliche Zustigkeitund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und [X.] vom 16. September 1988 (im folgenden: [X.] berein-kommen oder Lug).Diese Vorschrift sehe vor, [X.] eine Person, die ihren Wohnsitz imHoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personenzusammen verklagt werden, auch vor dem Wohnsitzgericht eines [X.] verklagt werden könne. Aus der [X.] die Auslegung des [X.] mittelbar heranzuziehenden Rechtsprechung des Euri-schen Gerichtshofs zu dem mit diesem bereinkommen weitgehendwortgleichen Brsseler [X.] die gerichtliche Zustig-keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- [X.] (im folgenden: [X.]) ergebe sich, [X.] die [X.]. 6 Nr. 1 einen Zusammenhang der verschiedenen Klagen eines[X.]s gegen unterschiedliche Beklagte voraussetze, der zur Vermei-dung einander widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse eine ge-meinsame Entscheidung geboten erscheinen [X.] -Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfllt, [X.] nur der mit dem Beklagten zu 2) gemeinsam in Anspruch genom-mene [X.]re Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im [X.]sbezirk D.habe, sondern auch die aus Art. 22 Lugabgeleitete notwendige Konne-xitt zwischen den aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begrn-deten Klagen gegen die beiden Beklagten bestehe. Da[X.] reiche es aus,[X.] Gegenstand der Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt sei,bei dem die Gefahr bestehe, [X.] es im Falle divergierender Zustig-keiten zu in sich widersprchlichen Entscheidungen komme.II.Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher berprfung im [X.] nicht stand.1. Die internationale Zustigkeit der [X.] Gerichte, aufderen Bejahung die angefochtene Entscheidung beruht, ist in der Revi-sionsinstanz nachprfbar. § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtli-che Zustigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der revisions-rechtlichen berprfung entzieht, gilt nicht - auch nicht entsprechend -[X.] die internationale Zustigkeit (Senatsurteile [X.]Z 115, 90, 91m.w.Nachw. und vom 20. April 1993 - [X.], [X.], 1109, 1110).Auch § 512 a ZPO, der [X.] Streitigkeitr vermögensrechtlicheAnsprche eine berprfung der örtlichen Zustigkeit in der [X.], ist auf die Frage der internationalen Zustn-digkeit nicht anwendbar ([X.]Z 44, 46). Das Berufungsgericht hat sichdaher mit Recht [X.] befugt angesehen, die internationale Zustigkeitdes [X.]s [X.] die Klage gegen den Beklagten zu 2) zrpr-fen.2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des [X.],[X.] die Frage der internationalen Zustigkeit [X.] Gerichte [X.]die gegen den in [X.] ansssigen Beklagten zu 2) [X.] nach Art. 6 Nr. 1 des [X.] [X.], das sowohl [X.][X.] als auch [X.] die [X.] in [X.] getreten ist (BGBl. 1995 [X.]), zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 54 b Abs. 2 Buchstabe a Lug).3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, [X.] bei der Auslegung des [X.] [X.] die Recht-sprechung des Gerichtshofs der Eurischen Gemeinschaften (im fol-genden: [X.]) zu dem mit diesem bereinkommenganz rwiegend - so auch in dem hier interessierenden Artikel 6 -wortgleichen [X.]Bercksichtigung finden [X.].Art. 1 des Protokolls Nr. r die einheitliche Auslegung des Lu-ganer [X.] bestimmt, [X.] die Gerichte jedes Vertragsstaa-tes bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses ber-einkommens den Grundstzrend Rechnung tragen, die in maû-geblichen Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten zuden Bestimmungen des [X.]entwickelt worden sind. In dieser Vor-schrift wird der Eurische Gerichtshof zwar nicht [X.] er-- 8 -wt. Dieser Gerichtshof ist jedoch [X.] alle Mitgliedsstaaten des [X.] [X.], die zugleich Mitglieder der [X.] sind, nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des [X.]die maûgebliche Instanz [X.] die Auslegung des [X.]. [X.] seinerRechtsprechung zum [X.]erhebliche Bedeutung auch [X.] die Ausle-gung des [X.] [X.] zukommen soll, ergibt sich aus [X.] Gerichtshofs sowohl in der Prmbel als auch inArt. 2 des Protokolls Nr. r die einheitliche Auslegung des [X.][X.]. Diese Bedeutung wird unterstrichen durch zwei beider Unterzeichnung des [X.] [X.] abgegebene Erkl-rungen, in denen einerseits die den Eurischen Gemeinschaften an-rigen Unterzeichnerstaaten es [X.] angezeigt hielten, [X.] der [X.] bei der Auslegung des [X.]den Grundstzenrend Rechnung trt, die sich aus der Rechtsprechung zum [X.] bereinkommen ergeben (BGBl. [X.], 2701), und in denen ande-rerseits die der [X.] es [X.] angezeigt hielten, [X.] ihre Gerichte bei [X.] des [X.] [X.] den [X.] tragen, die sich u.a. aus der Rechtsprechung des Euri-schen Gerichtshofs zum [X.]ergeben (BGBl. [X.], 2702).Es bedarf keiner Entscheidung, welche rechtliche Bedeutung demProtokoll Nr. r die einheitliche Auslegung des [X.] berein-kommens und den beiden genannten Erklrungen der [X.] sowie der darin benutzten flexiblen Formulierung vom "h-rend Rechnung tragen" im einzelnen zukommt. Auf jeden Fall gebietet esdas Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der- 9 -Einheitlichkeit der Auslegung von [X.], der [X.] Gerichtshofs zur Auslegung des [X.]auch auûer-halb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des [X.]echnung zutragen ([X.]Z 132, 105, 113). Das gilt in besonderem [X.] dann, wennes, wie im vorliegenden Fall, um die Auslegung von Bestimmungen desbewuût als Parallelregelung zum [X.]ausgestalteten [X.] ber-einkommens geht, die mit den entsprechenden Bestimmungen des[X.]wortgleich sind.4. Die Rechtsprechung des [X.] zur Ausle-gung des [X.]hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision [X.] rt, nur unzureichend bercksichtigt.a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, setzt die Anwend-barkeit des Art. 6 Nr. 1 [X.]r den Wortlaut der Vorschrift [X.], [X.] zwischen den Klagen gegen mehrere Personen, die vor ei-nem Gericht erhoben werden sollen, ein Zusammenhang besteht, dereine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten [X.], um zu verhindern, [X.] in getrennten Verfahren widersprechendeEntscheidungen ergehen kten. Diese zustzliche Voraussetzung, dieinhaltlich dem Art. 22 Abs. 3 [X.]entspricht, trt dem [X.], [X.] das bereinkommen in seinen Artikeln 2 Abs. 1 und 3Abs. 1 von dem Grundsatz der Zustigkeit der Gerichte des Wohnsitz-staats des Beklagten ausgeht und [X.] die in Art. 6 Nr. 1 vorgeseheneSonderzustigkeit eine Ausnahme darstellt, die so auszulegen ist, [X.]sie das Bestehen des Grundsatzes nicht in Frage stellen kann. Einem[X.] darf es daher nicht [X.]eistehen, eine Klage gegen mehrere Be-- 10 -klagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zu-stigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen.Diese Grundstze entsprechen der gefestigten [X.] Gerichtshofs (Urteile vom 27. September 1988- Rs. 189/87 "[X.]", [X.] 1988, 5579, 5582 ff. [X.]. 6-13 und vom27. Oktober 1998 - Rs. [X.]/97 "[X.] européenne", [X.] 1998 [X.], 6548 f. [X.]. 46-52) und sind auch auf den mit Art. 6 Nr. 1 [X.]wortgleichen Art. 6 Nr. 1 [X.]) Die Frage, wann im einzelnen zwischen den Klagen gegen un-terschiedliche Beklagte ein so enger Zusammenhang besteht, [X.] zurVermeidung widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Ver-handlung und Entscheidung geboten ist, hat der [X.] nicht r przisiert, sondern der Beurteilung durch dienationalen Gerichtrlassen (Urteil vom 27. September 1988 aaO[X.]. 12). [X.] hat er jedoch - was das Berufungsgericht [X.] - die Ansicht vertreten, [X.] der [X.] die Anwendung des Art. 6 Nr. 1[X.]erforderliche Zusammenhang nicht gegeben ist, wenn von [X.] Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen [X.] gerichteten Klagebegehren das eine auf vertragliche, das [X.] aber auf deliktische Haftung gesttzt wird (Urteil vom 27. [X.] aaO [X.]. 50).Diese Rechtsauffassung [X.] nach den oben dargelegten [X.] auch der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 Lugzugrunde gelegt wer-den. Sie kann [X.] den hier vorliegenden Fall, [X.] von zwei in einer Kla-- 11 -ge gegen unterschiedliche Beklagte zusammengefaûten [X.] eine auf eine deliktische und das andere auf eine bereicherungs-rechtliche Anspruchsgrundlage gesttzt wird, umso mehr Geltung [X.], als hier die rechtliche Verschiedenheit der Anspruchsgrundla-gen noch grûer ist als bei vertraglichen und deliktischen Schadenser-satzansprchen, [X.] die die allgemeinen schadensersatzrechtlichenGrundstze gleichermaûen bedeutsam [X.]) Im vorliegenden Fall kann daher entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts der [X.] die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 Lugerforderli-che enge Zusammenhang der Klagen gegen die beiden Beklagten nichtbejaht werden. Daraus folgt, [X.] [X.] die Klage gegen den Beklagten zu2) die internationale Zustigkeit [X.] Gerichte nicht gegebenund die Klage deshalb unzulssig ist.[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). [X.] Grund [X.] die Aufhebung in der Unzustigkeit des erstinstanzli-chen Gerichts liegt, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden(§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) unterArung des landgerichtlichen Urteils als unzulssig abzuweisen.[X.] 12 - van Gelder Joeres

Meta

XI ZR 83/01

23.10.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. XI ZR 83/01 (REWIS RS 2001, 921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 921

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