Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 75/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1300

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 75/99vom18. September 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] [X.] vom 20. Juli1977 A[X.]. 8 Abs. 2Die Zuständigkeit des Gerichts im [X.] darf im [X.] nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen [X.] getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn dieZuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.[X.] [X.] vom 20. Juli1977 A[X.]. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ A[X.]. 18Zum Begriff der Einlassung, wenn der [X.] schriftlich den Empfang [X.] bestätigt und ausfüh[X.], warum er die Klage für unbegründet hält, aberweder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in dermündlichen Verhandlung auftritt.[X.] [X.] vom 20. Juli1977 A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5Das zu vollstreckende U[X.]eil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwi-schenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.[X.], Beschluß vom 18. September 2001 - [X.] - [X.] LG Konstanz- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] sowie [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Gligerin wird der [X.] des[X.]s [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom9. August 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - aucr [X.] des [X.] - an das Beschwerde-gericht zurckverwiesen.[X.] [X.] die Revisionsinstanz: 50.802 [X.]:[X.] mit Sitz in [X.] verhandelte mit der in [X.] an-sssigen Schuldnerin mit dem Ziel, als deren Ve[X.]reterin in [X.] ttig zu [X.]n. Ende 1986 reichte die Gligerin eine Klage auf Zahlung von 40.000Shekel beim [X.] ein. Die Klageschrift mit Ladung gingder [X.] Schuldnerin mindestens mit Einschreiben gegen [X.] Januar 1987 zu. In einem englischsprachigen "[X.]" vom27. Januar 1987 [X.] die [X.] Schuldnerin dem Gericht in [X.]- 3 -den Eingang der Klageschrift und bestritt die Berechtigung der eingeklagtenForderung wegen [X.] einer Agenturabsprache. Nachdemin der Verhandlung vom 8. April 1987 niemand [X.] die Schuldnerin auftrat,setzte das [X.] Gericht das Verfahren durch einseitige Beweisaufnahmefo[X.] und erlieû ein ex pa[X.]e judgement. ber die Zustellung dieses U[X.]eils beider Schuldnerin am 16. November 1987 wurden Urkunden eines Einschreibensgegen [X.] eingereicht. Nachdem kein Rechtsmi[X.]l innerhalb derRechtsbehelfs[X.]ist eingelegt war, [X.] das [X.] die Voll-streckbarkeit des U[X.]eils.Auf Antrag der Gligerin hat das [X.] mit [X.]vom 7. Januar 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem [X.]n U[X.]eil zu-gelassen und die Vollstreckungsklausel e[X.]eilt, soweit die Schuldnerin ver-pflichtet wurde, an die Gligerin 50.802 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. [X.] 1986 sowie weitere 3.680 DM (Gerichts- und Anwaltskosten) nebst 4 %Zinsen seit 8. April 1987 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hatdas [X.] den Antrag der Gligerin zurckgewiesen. [X.] sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.[X.] Rechtsmi[X.]l [X.]t zur Aufhebung und Zurckverweisung.- 4 -I.Das [X.] hat ausge[X.]t: Nach dem deutsch-[X.]nAbkommen von 1977 seien [X.] Gerichte nicht zustig gewesen, so[X.] die Anerkennung und Vollstreckbarerklrung zu versagen sei. Eine Zu-stigkeit des Gerichts in [X.] lasse sich allenfalls mit einer rlosenEinlassung der Schuldnerin vor diesem Gericht begr. Als solche kommeallein das "[X.]" der Schuldnerin in Betracht. Es stelle [X.] Einlassung dar. Eine solche liege nur vor, wenn der [X.] eine wirk-same [X.] vornehme, welche die Prozeûlage auch im rigen ver-re. Ein Verhalten, das vor dem angerufenen Gericht im Falle seiner Zu-stigkeit keine Beachtung finden könne, reiche nicht aus.Zu dem funktionsgleichen A[X.]. 18 EuGVwerrwiegend daraufabgestellt, [X.] nach dem Recht des [X.] noch eine Zustigkeitsr-ge möglich bleibe. Fr das [X.] Recht werde weitgehend die Auffassungve[X.]reten, die Anzeige der [X.] (§ 276 ZPO) sei [X.] im "Vorfeld" der Ve[X.]eidigung keine wirksame Einlassung. Das deut-sche autonome internationale [X.] handhabe in § 39 ZPO die still-schweigend vereinba[X.]e Zustigkeit besonders zurckhaltend; verlangt [X.] ein eindeutiges Unterwerfungsverhalten.Fr eine [X.] sei eine wirksame Pro-zeûhandlung zu verlangen, die den Verfahrensstand verre. Das U[X.]eil desAmtsgerichts [X.] sei als ex pa[X.]e-Entscheidung vom schriftlichen Vo[X.]ragder Schuldnerin zur Hauptsache völliig. Es erscheine wenig ein-leuchtend, einer schriftlichen Erklrung vor der mlichen Verhandlung einer-seits jede Bedeutung als prozeûwirksame Ve[X.]eidigung abzusprechen, ihr aber- 5 -andererseits zustigkeitsbegrUnterwerfungscharakter zuzuerken-nen.II.Diese Aus[X.]ungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nichtstand.1. [X.] A[X.]. 3 des [X.] zwischen der Bundes-republik [X.] und dem Staat [X.] r die gegenseitige [X.] Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(BGBl. [X.] - nachfolgend: Ve[X.]rag) werden die in Zivil- oder Han-delssacr Ansprche der Pa[X.]eien ergangenen Entscheidungen der [X.]e, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmi[X.]l angefochten [X.], in dem jeweils anderen Staat anerkannt; nach [X.] der A[X.]. 10 ffwerden sie in dem anderen Staat auch zur Zwangsvollstreckung zugelassen.Bei der [X.] den Antrag auf Zulassung der [X.] sich das angerufene Gericht [X.]. 16 Abs. 1 auf die Prfung zu be-schrken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer derin A[X.]. 5 oder 6 Abs. 2 genannten Versagungsgrvorliegt. [X.] die Anerkennung nach A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Ve[X.]rages versagt werden,wenn [X.] die Gerichte im [X.] keine Zustigkeit gegeben war.Die anzuerkennenden Zustigkeiten legt A[X.]. 7 fest; nach dessen Abs. 1Nr. 11 wird das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist und[X.] das sonst eine Zustigkeit nicht gegeben [X.], zustig, wenn der [X.] sich do[X.] auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, es sei- 6 -denn, er hat vor der Einlassung zur Hauptsache erkl[X.], [X.] er sich nur im [X.] auf [X.] des angerufenen Gerichts einlasse.Das [X.] meint, das [X.] sei nicht auf-grund rloser Einlassung zustig geworden.Damit bercksichtigt es nicht erkennbar A[X.]. 8 Abs. 2 des Ve[X.]rages. [X.] ist das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemachtwird, bei der Beu[X.]eilung der Zustigkeit des Gerichts im [X.](A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 1) an die tatschlichen und rechtlichen Feststellungen ge-bunden, aufgrund deren das Gericht seine Zustigkeit angenommen hat.Diese Bindung gilt auch bei [X.]. Die Norm soll [X.], [X.] bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus demanderen Ve[X.]ragsstaat grundstzlich nicht mehr geprft wird, ob das Gericht im[X.] seine Zustigkeit zu Recht oder Unrecht angenommenhat (Denkschrift zum Ve[X.]rag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu A[X.]. 8).Die Zustigkeit des [X.]n Gerichts durfte danach hier nur r-prft werden, wenn es rhaupt keine Feststellungen zu seiner [X.] Zustigkeit getroffen, sondern diese ganz [X.] unterstellt [X.]. [X.] nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar [X.] das U[X.]eil [X.] April 1987 nur den Ausspruch ohne Begr. Dies [X.] aber still-schweigende Feststellungen zur Vor[X.]age der Zustigkeit - insbesondereanhand von Angaben in der Klageschrift oder einer eigenstigen Bewe[X.]ungder Ve[X.]eidigungsschrift des Schuldners vom 27. Januar 1987 (dazu s. [X.]) - nicht aus. Aufgrund des in der Denkschrift festgehaltenen Zwecks [X.] ist im Zweifel davon auszugehen, [X.] das Gericht in jedem [X.]sstaat vor einer Entscheidung [X.] seine internationale Zu-stigkeit [X.] 7 -Eine Entscheidung im [X.], welche diese Rechtslagenicht bercksichtigt, beruht auf einem Rechtsfehler.2. Im rigen [X.] die Rechtsbeschwerr den Aus[X.]ungendes Beschwerdegerichts mit Recht, [X.] sie die [X.]n Rechtsvorstellun-gen - die ebenfalls in den hier [X.]aglichen Ve[X.]rag eingeflossen sind - auûer achtlassen. [X.] hinaus hat das Beschwerdegericht nicht beg[X.], warum das"[X.]" der Schuldnerin nach [X.]m Recht den [X.] nicht ver[X.] haben soll.a) Den Begriff der "Einlassung" bestimmt weder der hier [X.]agliche [X.] noch die Denkschrift dazu (BT-Drucks., aaO S. 14 f). Er ist [X.] derjenigen Grundstze auszulegen, die allgemein im zwischenstaatli-chen Verkehr mit Bezug auf das internationale Zivilverfahrensrecht lich sind.Dabei [X.] zum autonomen [X.] Anerkennungsrecht [X.] § 328Abs. 1 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundstze nur insoweit rnommen werden,als diese nicht ausschlieûlich im nationalen Recht - insbesondere § 39 ZPO -wurzeln, sondern auch internationalen Gepflogenheiten entsprechen.b) Nach den dem Senat ver[X.]en Unterlr das [X.] Zi-vilprozeûrecht (Scheftelowitz, [X.]ische Zivilprozeûvorschriften, 1981)schreibt A[X.]. 17 Abs. 2 Buchst. a der [X.]n Verorr die Zivilpro-zeûordnung (5723 - 1963) [X.] Klagen vor einem Amtsgericht vor, [X.] der [X.] in der gerichtlichen Ladung - wenn der We[X.] des Streitobjekts 25 Shekeloder mehr bet[X.] - aufgeforde[X.] wird, einen Ve[X.]eidigungsschriftsatz innerhalbder [X.] einzureichen, die in der Ladung angegeben ist und die nicht vor [X.] 15 Tagen seit der Zustellung der Ladung liegen darf, sowie an dem in [X.] festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Ve[X.]eidi-gungsschrift bis zu dem genannten Tag eingereicht hat. [X.] Nr. 53 der- 8 -Verordnung hat ein [X.]r, der zur Einreichung eines Ve[X.]eidigungsschrift-satzes aufgeforde[X.] ist, ihn grundstzlich innerhalb der in der gerichtlichen La-dung bezeichneten [X.] einzureichen. Nr. 56 der Verordnung sieht vor, [X.]jede Behauptung einer Tatsache in der Klageschrift, welche im Ve[X.]eidigungs-schriftsatz nicht [X.] oder zwangslfig im Zusammenhang bestri[X.]nwird oder von der nicht gesagt wird, [X.] man sie nicht anerkennt, grundstzlichals anerkannt angesehen wird. Als Folgen einer fehlenden Ve[X.]eidigung be-stimmt Nr. 102:"a)Wenn ein [X.]r, der zur Einreichung eines Ve[X.]eidi-gungsschriftsatzes aufgeforde[X.] wurde, ihn innerhalb derhier[X.] festgesetzten Frist nicht eingereicht hat, [X.] das [X.] ... ein U[X.]eil in seiner Abwesenheit und nur aufgrund [X.]schrift ... b)Der [X.] wird nicht mehr zur Verhandlung geladen, [X.] der [X.] erbringen [X.] ... ."Danach kann der Ve[X.]eidigungsschriftsatz als solcher eine rechtlichselbstige Bedeutung haben.c) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin ihr Schreiben vom27. Januar 1987 an den "Magistrate Cou[X.] Tel/[X.]" [X.] als "Our[X.]" bezeichnet und darin "the receipt of your Civil File32995/86" besttigt. Daran anschlieûend hat sie zwar Verhandlungen mit ei-nem Ve[X.]reter der Gligerin und eine Probezeit eingermt, aber darauf [X.], [X.] die Gligerin keinen schriftlichen Ve[X.]rr eine ausschlieû-liche Agentur unterzeichnet habe. Die Schuldnerin will auch nicht im vorausvon Werbemaûnahmen der Gligerin unterrichtet worden sein. Das Schrei-ben [X.] mit dem [X.] ... ."- 9 -Es liegt nahe, dieses Schreiben als einen Ve[X.]eidigungsschriftsatz [X.] der Nr. 53 und 56 der [X.]n Zivilprozeûordnung zu we[X.]en. DieZustigkeit des angerufenen [X.]n Gerichts wird darin nicht ge[X.].Ob eine solche Rch in der mlichen Verhandlung vor dem Ma-gistratsgericht [X.] nachgeholt werden k, ist zweifelhaft. Dazu hat [X.] nichts festgestellt (§ 293 ZPO). Es geht [X.] aus, [X.] das Schreiben der Schuldnerin nach [X.]m[X.] bedeutungslos gewesen sei.Gegen eine rechtliche Wirksamkeit des Schreibens spricht auch [X.] weiteres, [X.] es nicht von einem Rechtsanwalt [X.] war. Denn es istweder dargetan noch ersichtlich, [X.] vor [X.]n Magistratsgerichten An-waltszwang besteht.d) Bei der Auslegung des Begriffs der "Einlassung", wie er in A[X.]. 7Abs. 1 Nr. 11 des deutsch-[X.]n Anerkennungs- und [X.] verwendet ist, kann - wie das [X.] im Ansatz zutreffendangenommen hat - insbesondere A[X.]. 18 [X.] Norm eines [X.] Ve[X.]rages helfen. Das gilt [X.] den vorliegenden Fall um so mehr, als [X.] des Staates [X.] sich vielfach an den [X.] [X.] anlehnt; deshalb wurden bei der Fassung des bezeichnetendeutsch-israel-ischen Ve[X.]rages die Erfahrungen insbesondere zum [X.] der Bundesrepublik [X.] und dem [X.] [X.] und [X.] die gegenseitige Anerkennung [X.] von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und [X.] 14. Juli 1960 bercksichtigt (Denkschrift zum Ve[X.]rag, aaO S. 11). [X.] inzwischen weitgehend durch das eurische Gerichtsstands- und Voll-streckungsreinkommen ersetzt [X.] 10 -A[X.]. 18 EuGVhat der [X.] dahin ausgelegt, [X.]die in dieser Vorschrift aufgestellte [X.] nicht anwendbar ist,wenn der [X.] nicht nur die fehlende Zustigkeit [X.], sondern auch [X.] Stellung nimmt, vorausgesetzt, die [X.] fehlenden Zustig-keit wird nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach deminnerstaatlichen [X.] als das erste Ve[X.]eidigungsvorbringen vor demangerufenen Gericht anzusehen ist ([X.] 1982, 234, 237 unter [X.]). [X.] im [X.], [X.] das erste Ve[X.]eidigungsvorbringen nach dem[X.] das angerufene Gericht geltenden [X.] eine nachtrliche [X.]fehlenden Zulssigkeit aus[X.]. Als ausreichende "Einlassung" im Sinneeines Ve[X.]eidigungsvorbringens hat der [X.] es in einemzu A[X.]. 27 Nr. 2 [X.] U[X.]eil insbesondere angesehen, wenn [X.] in einer Strafverhandlung durch seinen Ve[X.]eidiger zu den [X.] erhobenen stra[X.]echtlichen Vorwrfen in Kenntnis einer im Asionsver-fahren erhobenen zivilrechtlichen Forderung Stellung nimmt, sofern er nicht[X.] die Einlassung auf die Zivilklage ablehnt (NJW 1993, 2091, 2093unter Nr. 41).Auf der Grundlage des A[X.]. 18 EuGVwird [X.] das [X.] Recht an-genommen, [X.] eine rlose Einlassung jedenfalls vorliegt, wenn der [X.] den Empfang der Klage besttigt und seine [X.]anzeigt, ohne den Zustellungsmangel geltend zu machen ([X.], [X.], S. 1117 f sogar [X.] denFall des isolie[X.]en Empfangsbekenntnisses). Das mag angesichts der mli-cherweise zustigkeitsbegrWirkung einer Klagezustellung im[X.] Recht naheliegen. Ob die Rechtslage nach [X.]n Vorstellun-gen anders zu beu[X.]eilen ist, wird darzulegen sein. Mit der [X.] der[X.] [X.] 276 Abs. 1 Satz 1 der [X.] Zivilpro-- 11 -zeûordnung ist die hier [X.]agliche Gestaltung nicht ohne weiteres zu verglei-chen.Das Senatsu[X.]eil [X.]Z 120, 334, 339 ff ist [X.] die hier zu treffende Ent-scheidung - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - bedeu-tungslos. Zum einen betraf es allein die autonomen [X.] Anerkennungs-regeln (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen behandelte es einen Fall, indem das auslische Gericht nach seinem nationalen Recht auch ohne [X.] Einlassung zustig gewesen [X.]; [X.] den vorliegenden Fall gehen alleBeteiligtreinstimmend vom Gegenteil aus.[X.] angefochtene [X.] erweist sich nicht aus anderen Grlsrichtig.1. [X.] A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 1-3 des Ve[X.]rages hat die Pa[X.]ei, welche [X.] zur Zwangsvollstreckung beantragt, u.a. eine beglaubigte Abschriftder zu vollstreckenden Entscheidung sowie die Nachweise, [X.] die Entschei-dung rechtskrftig sowie vollstreckbar ist, beizubringen. Dazu hat die Glige-rin eine Besttigung des Magistratsgerichts [X.] Yafo vom 16. [X.] vorgelegt, [X.] das hier [X.]agliche U[X.]eil in [X.] vollstreckbar ist und da-gegen keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Eine Begrs zuvollstreckenden U[X.]eils wird nicht vorausgesetzt (Denkschrift zumdeutsch-[X.]n Ve[X.]rag aaO S. 16 zu A[X.]. 15), erst recht keine Rechts-mi[X.]lbelehrung.- 12 -2. Nach A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Ve[X.]rages hat die Pa[X.]ei, welche [X.] zur Zwangsvollstreckung beantragt, ferner die Urschrift oder be-glaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, [X.] die Ent-scheidung der Pa[X.]ei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben [X.], zugestellt worden ist. Nach der Behauptung der Gligerin ist das hier[X.]agliche Versmnisu[X.]eil der Schuldnerin am 16. November 1987 durch [X.] mit [X.] als der nach [X.]m Recht zulssigen Formzugestellt worden. Die Ablichtung des [X.]s [X.] die Aufschrift "truecopy"; ob das als Beglaubigungsvermerk ausreicht, hat das Beschwerdegerichtnicht aufgekl[X.]. Der Bercksichtigung einer solchen Zustellung steht nicht vonvornherein der Umstand entgegen, [X.] die Zustellung durch Einschreiben ge-gen [X.] nicht dem [X.] Zustellungsreinkommen in der [X.]Deutschlltigen Fassung entspricht. Vielmehr schreibt nur A[X.]. 5 Abs. 2Nr. 1 Buchst. b des Ve[X.]rages die Beachtung zwischenstaatlicher berein-kfte [X.] die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstcks vor.Daraus ist der [X.] zu ziehen, [X.] die Zustellung des abschlieûen-den Versmnisu[X.]eils nicht dieser besonderen Form unterliegt. Denn der nachA[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5 des [X.] geforde[X.]e Nachweis der [X.] Entscheidung soll nur gewrleisten, [X.] die Gegenpa[X.]ei von dem U[X.]eilKenntnis erlangt und Gelegenheit ha[X.], ihm [X.]eiwillig nachzukommen, ehe [X.] zugelassen wird (Denkschrift aaO S. 17 zu A[X.]. 15). Die-ser Zweck setzt keine gesteige[X.]e Frmlichkeit der Zustellung voraus.Im rigen hat der [X.] zu dem entsprechendenA[X.]. 47 Nr. 1 [X.], [X.] der Nachweis der U[X.]eilszustellung- wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gesta[X.]n - grundstzlichnoch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklrung und insbeson-dere [X.]nd eines daraufhiig gemachten Rechtsbehelfs erbracht- 13 -werden kann ([X.] 1997, 186, 187). Das [X.] Zivilprozeûrecht gesta[X.]tregelmûig erzende Nachweise auch [X.]nd eines Rechtsmi[X.]lverfah-rens. Es liegt nahe, A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch-[X.]n Anerken-nungs- und [X.] im selben Sinne auszulegen.3. Ferner hat die Pa[X.]ei, welche die Zulassung zur [X.], [X.]. 15 Abs. 1 Nr. 6 des deutsch-[X.]n Ve[X.]ragesgrundstzlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizu-bringen, aus der sich ergibt, [X.] die den Rechtsstreit einleitende Klage dem[X.]n nach dem Recht des [X.] zugestellt worden ist. [X.] des auslischen U[X.]eils zur Zwangsvollstreckung setzt nachA[X.]. 16 Abs. 1 in Verbindung mit A[X.]. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Ve[X.]ragessogar voraus, [X.] die Zustellung nicht unter Verletzung einer zwischenstaatli-chen bereinkunft, also insbesondere des [X.] Zustellungsreinkom-mens (vgl. dazu OLG Kln [X.] 1997, 259 f mit [X.]. von Kondring[X.] 1997, 242 ff) erfolgte. Sowohl A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 6 als auch A[X.]. 5 Abs. 2des deutsch-[X.]n Ve[X.]rages sind aber [X.] [X.]er Bestimmung nicht an-wendbar, wenn sich der [X.] auf das Verfahren zur Hauptsache eingelas-sen hat. Dem[X.] [X.] oben zu II aufgezeigten Grundstze auch [X.]die Wirksamkeit der gewlten Klagezustellung Bedeutung erlangen.[X.] ist der Senat nicht zu einer eigenen abschlieûenden Ent-scheidung in der Lage. Nach A[X.]. 10 des deutsch-[X.]n Ve[X.]rages sindEntscheidungen in dem einen Staat, auf die dieser Ve[X.]rag anzuwenden ist, in- 14 -dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in dem [X.] vollstreckbar und in dem [X.] [X.]. Im vorliegenden Fall steht die [X.] noch nicht fest.1. [X.] A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Ve[X.]rages darf die Anerkennung ver-sagt werden, wenn [X.] die Gerichte im [X.] keine Zustigkeitgegeben war. Im vorliegenden Fallt die Zustigkeit einmal davon ab,was das [X.] Magistratsgericht in dieser Hinsicht festgestellt hat (s.o. [X.]). Je nach dem Ergebnis dieser Prfung kann es ferner entscheidend daraufankommen, ob das Schreiben des Schuldners vom 27. Januar 1987 unter [X.] auch des [X.]n Rechts als Einlassung auf die Klage [X.] von A[X.]. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Ve[X.]rages auszulegen ist (s.o. [X.]). Da derInhalt des [X.]n Rechts bisher im Verfahren nicht vorgetragen wordenist, ist den Pa[X.]eien [X.] § 139 Abs. 1 ZPO hierzu Gelegenheit zu geben.Zur Klrung der Feststellungen des [X.]n Magistratsgerichts sollten fer-ner der Inhalt der Klageschrift und etwaiger weiterer diesbezlicher Schrift-stze vorgetragen werden.Von der Frage, ob die Schuldnerin sich auf das Verfahren in [X.] ein-gelassen hat, t zudem die Form ab, in welcher die Klageschrift [X.] zugestellt werden [X.]te (s.o. [X.] 3).2. Dagegen hat die Schuldnerin bisher keine Grrgetan, aus de-nen die Anerkennung des [X.]n U[X.]eils der deutscffentlichen Ord-nung widersprechen kte (A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Ve[X.]rages). Insbesonderespricht nichts da[X.], [X.] die Ve[X.]eidigung der Schuldnerin durch das behaup-tete Fehlen einer bersetzung von der [X.] in die [X.] Sprachewesentlich beeintrchtigt wurde. Vielmehr deutet das eigene, in flssigem undgenauem [X.] [X.]e "[X.]" der Schuldnerin vom- 15 -27. Januar 1987 vorerst darauf hin, [X.] sie den Streitgegenstand in [X.] Wegen der noch ausstehenden tatschlichen Feststellungen (s.o. I[X.]und 3 sowie [X.]) ist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurckzuver-weisen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZB 75/99

18.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 75/99 (REWIS RS 2001, 1300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1300

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 242/09 (Bundesgerichtshof)

Prüfungsumfang in Anerkennungsverfahren für israelische Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


IX ZB 64/14 (Bundesgerichtshof)

Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag: Versagung der Zulassung eines israelischen Urteils …


IX ZB 64/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 242/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 175/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.