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PDF anzeigen[X.] ZB 75/99vom18. September 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] [X.] vom 20. Juli1977 A[X.]. 8 Abs. 2Die Zuständigkeit des Gerichts im [X.] darf im [X.] nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen [X.] getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn dieZuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.[X.] [X.] vom 20. Juli1977 A[X.]. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ A[X.]. 18Zum Begriff der Einlassung, wenn der [X.] schriftlich den Empfang [X.] bestätigt und ausfüh[X.], warum er die Klage für unbegründet hält, aberweder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in dermündlichen Verhandlung auftritt.[X.] [X.] vom 20. Juli1977 A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5Das zu vollstreckende U[X.]eil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwi-schenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.[X.], Beschluß vom 18. September 2001 - [X.] - [X.] LG Konstanz- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] sowie [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Gligerin wird der [X.] des[X.]s [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom9. August 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - aucr [X.] des [X.] - an das Beschwerde-gericht zurckverwiesen.[X.] [X.] die Revisionsinstanz: 50.802 [X.]:[X.] mit Sitz in [X.] verhandelte mit der in [X.] an-sssigen Schuldnerin mit dem Ziel, als deren Ve[X.]reterin in [X.] ttig zu [X.]n. Ende 1986 reichte die Gligerin eine Klage auf Zahlung von 40.000Shekel beim [X.] ein. Die Klageschrift mit Ladung gingder [X.] Schuldnerin mindestens mit Einschreiben gegen [X.] Januar 1987 zu. In einem englischsprachigen "[X.]" vom27. Januar 1987 [X.] die [X.] Schuldnerin dem Gericht in [X.]- 3 -den Eingang der Klageschrift und bestritt die Berechtigung der eingeklagtenForderung wegen [X.] einer Agenturabsprache. Nachdemin der Verhandlung vom 8. April 1987 niemand [X.] die Schuldnerin auftrat,setzte das [X.] Gericht das Verfahren durch einseitige Beweisaufnahmefo[X.] und erlieû ein ex pa[X.]e judgement. ber die Zustellung dieses U[X.]eils beider Schuldnerin am 16. November 1987 wurden Urkunden eines Einschreibensgegen [X.] eingereicht. Nachdem kein Rechtsmi[X.]l innerhalb derRechtsbehelfs[X.]ist eingelegt war, [X.] das [X.] die Voll-streckbarkeit des U[X.]eils.Auf Antrag der Gligerin hat das [X.] mit [X.]vom 7. Januar 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem [X.]n U[X.]eil zu-gelassen und die Vollstreckungsklausel e[X.]eilt, soweit die Schuldnerin ver-pflichtet wurde, an die Gligerin 50.802 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. [X.] 1986 sowie weitere 3.680 DM (Gerichts- und Anwaltskosten) nebst 4 %Zinsen seit 8. April 1987 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hatdas [X.] den Antrag der Gligerin zurckgewiesen. [X.] sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.[X.] Rechtsmi[X.]l [X.]t zur Aufhebung und Zurckverweisung.- 4 -I.Das [X.] hat ausge[X.]t: Nach dem deutsch-[X.]nAbkommen von 1977 seien [X.] Gerichte nicht zustig gewesen, so[X.] die Anerkennung und Vollstreckbarerklrung zu versagen sei. Eine Zu-stigkeit des Gerichts in [X.] lasse sich allenfalls mit einer rlosenEinlassung der Schuldnerin vor diesem Gericht begr. Als solche kommeallein das "[X.]" der Schuldnerin in Betracht. Es stelle [X.] Einlassung dar. Eine solche liege nur vor, wenn der [X.] eine wirk-same [X.] vornehme, welche die Prozeûlage auch im rigen ver-re. Ein Verhalten, das vor dem angerufenen Gericht im Falle seiner Zu-stigkeit keine Beachtung finden könne, reiche nicht aus.Zu dem funktionsgleichen A[X.]. 18 EuGVwerrwiegend daraufabgestellt, [X.] nach dem Recht des [X.] noch eine Zustigkeitsr-ge möglich bleibe. Fr das [X.] Recht werde weitgehend die Auffassungve[X.]reten, die Anzeige der [X.] (§ 276 ZPO) sei [X.] im "Vorfeld" der Ve[X.]eidigung keine wirksame Einlassung. Das deut-sche autonome internationale [X.] handhabe in § 39 ZPO die still-schweigend vereinba[X.]e Zustigkeit besonders zurckhaltend; verlangt [X.] ein eindeutiges Unterwerfungsverhalten.Fr eine [X.] sei eine wirksame Pro-zeûhandlung zu verlangen, die den Verfahrensstand verre. Das U[X.]eil desAmtsgerichts [X.] sei als ex pa[X.]e-Entscheidung vom schriftlichen Vo[X.]ragder Schuldnerin zur Hauptsache völliig. Es erscheine wenig ein-leuchtend, einer schriftlichen Erklrung vor der mlichen Verhandlung einer-seits jede Bedeutung als prozeûwirksame Ve[X.]eidigung abzusprechen, ihr aber- 5 -andererseits zustigkeitsbegrUnterwerfungscharakter zuzuerken-nen.II.Diese Aus[X.]ungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nichtstand.1. [X.] A[X.]. 3 des [X.] zwischen der Bundes-republik [X.] und dem Staat [X.] r die gegenseitige [X.] Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(BGBl. [X.] - nachfolgend: Ve[X.]rag) werden die in Zivil- oder Han-delssacr Ansprche der Pa[X.]eien ergangenen Entscheidungen der [X.]e, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmi[X.]l angefochten [X.], in dem jeweils anderen Staat anerkannt; nach [X.] der A[X.]. 10 ffwerden sie in dem anderen Staat auch zur Zwangsvollstreckung zugelassen.Bei der [X.] den Antrag auf Zulassung der [X.] sich das angerufene Gericht [X.]. 16 Abs. 1 auf die Prfung zu be-schrken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer derin A[X.]. 5 oder 6 Abs. 2 genannten Versagungsgrvorliegt. [X.] die Anerkennung nach A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Ve[X.]rages versagt werden,wenn [X.] die Gerichte im [X.] keine Zustigkeit gegeben war.Die anzuerkennenden Zustigkeiten legt A[X.]. 7 fest; nach dessen Abs. 1Nr. 11 wird das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist und[X.] das sonst eine Zustigkeit nicht gegeben [X.], zustig, wenn der [X.] sich do[X.] auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, es sei- 6 -denn, er hat vor der Einlassung zur Hauptsache erkl[X.], [X.] er sich nur im [X.] auf [X.] des angerufenen Gerichts einlasse.Das [X.] meint, das [X.] sei nicht auf-grund rloser Einlassung zustig geworden.Damit bercksichtigt es nicht erkennbar A[X.]. 8 Abs. 2 des Ve[X.]rages. [X.] ist das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemachtwird, bei der Beu[X.]eilung der Zustigkeit des Gerichts im [X.](A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 1) an die tatschlichen und rechtlichen Feststellungen ge-bunden, aufgrund deren das Gericht seine Zustigkeit angenommen hat.Diese Bindung gilt auch bei [X.]. Die Norm soll [X.], [X.] bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus demanderen Ve[X.]ragsstaat grundstzlich nicht mehr geprft wird, ob das Gericht im[X.] seine Zustigkeit zu Recht oder Unrecht angenommenhat (Denkschrift zum Ve[X.]rag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu A[X.]. 8).Die Zustigkeit des [X.]n Gerichts durfte danach hier nur r-prft werden, wenn es rhaupt keine Feststellungen zu seiner [X.] Zustigkeit getroffen, sondern diese ganz [X.] unterstellt [X.]. [X.] nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar [X.] das U[X.]eil [X.] April 1987 nur den Ausspruch ohne Begr. Dies [X.] aber still-schweigende Feststellungen zur Vor[X.]age der Zustigkeit - insbesondereanhand von Angaben in der Klageschrift oder einer eigenstigen Bewe[X.]ungder Ve[X.]eidigungsschrift des Schuldners vom 27. Januar 1987 (dazu s. [X.]) - nicht aus. Aufgrund des in der Denkschrift festgehaltenen Zwecks [X.] ist im Zweifel davon auszugehen, [X.] das Gericht in jedem [X.]sstaat vor einer Entscheidung [X.] seine internationale Zu-stigkeit [X.] 7 -Eine Entscheidung im [X.], welche diese Rechtslagenicht bercksichtigt, beruht auf einem Rechtsfehler.2. Im rigen [X.] die Rechtsbeschwerr den Aus[X.]ungendes Beschwerdegerichts mit Recht, [X.] sie die [X.]n Rechtsvorstellun-gen - die ebenfalls in den hier [X.]aglichen Ve[X.]rag eingeflossen sind - auûer achtlassen. [X.] hinaus hat das Beschwerdegericht nicht beg[X.], warum das"[X.]" der Schuldnerin nach [X.]m Recht den [X.] nicht ver[X.] haben soll.a) Den Begriff der "Einlassung" bestimmt weder der hier [X.]agliche [X.] noch die Denkschrift dazu (BT-Drucks., aaO S. 14 f). Er ist [X.] derjenigen Grundstze auszulegen, die allgemein im zwischenstaatli-chen Verkehr mit Bezug auf das internationale Zivilverfahrensrecht lich sind.Dabei [X.] zum autonomen [X.] Anerkennungsrecht [X.] § 328Abs. 1 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundstze nur insoweit rnommen werden,als diese nicht ausschlieûlich im nationalen Recht - insbesondere § 39 ZPO -wurzeln, sondern auch internationalen Gepflogenheiten entsprechen.b) Nach den dem Senat ver[X.]en Unterlr das [X.] Zi-vilprozeûrecht (Scheftelowitz, [X.]ische Zivilprozeûvorschriften, 1981)schreibt A[X.]. 17 Abs. 2 Buchst. a der [X.]n Verorr die Zivilpro-zeûordnung (5723 - 1963) [X.] Klagen vor einem Amtsgericht vor, [X.] der [X.] in der gerichtlichen Ladung - wenn der We[X.] des Streitobjekts 25 Shekeloder mehr bet[X.] - aufgeforde[X.] wird, einen Ve[X.]eidigungsschriftsatz innerhalbder [X.] einzureichen, die in der Ladung angegeben ist und die nicht vor [X.] 15 Tagen seit der Zustellung der Ladung liegen darf, sowie an dem in [X.] festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Ve[X.]eidi-gungsschrift bis zu dem genannten Tag eingereicht hat. [X.] Nr. 53 der- 8 -Verordnung hat ein [X.]r, der zur Einreichung eines Ve[X.]eidigungsschrift-satzes aufgeforde[X.] ist, ihn grundstzlich innerhalb der in der gerichtlichen La-dung bezeichneten [X.] einzureichen. Nr. 56 der Verordnung sieht vor, [X.]jede Behauptung einer Tatsache in der Klageschrift, welche im Ve[X.]eidigungs-schriftsatz nicht [X.] oder zwangslfig im Zusammenhang bestri[X.]nwird oder von der nicht gesagt wird, [X.] man sie nicht anerkennt, grundstzlichals anerkannt angesehen wird. Als Folgen einer fehlenden Ve[X.]eidigung be-stimmt Nr. 102:"a)Wenn ein [X.]r, der zur Einreichung eines Ve[X.]eidi-gungsschriftsatzes aufgeforde[X.] wurde, ihn innerhalb derhier[X.] festgesetzten Frist nicht eingereicht hat, [X.] das [X.] ... ein U[X.]eil in seiner Abwesenheit und nur aufgrund [X.]schrift ... b)Der [X.] wird nicht mehr zur Verhandlung geladen, [X.] der [X.] erbringen [X.] ... ."Danach kann der Ve[X.]eidigungsschriftsatz als solcher eine rechtlichselbstige Bedeutung haben.c) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin ihr Schreiben vom27. Januar 1987 an den "Magistrate Cou[X.] Tel/[X.]" [X.] als "Our[X.]" bezeichnet und darin "the receipt of your Civil File32995/86" besttigt. Daran anschlieûend hat sie zwar Verhandlungen mit ei-nem Ve[X.]reter der Gligerin und eine Probezeit eingermt, aber darauf [X.], [X.] die Gligerin keinen schriftlichen Ve[X.]rr eine ausschlieû-liche Agentur unterzeichnet habe. Die Schuldnerin will auch nicht im vorausvon Werbemaûnahmen der Gligerin unterrichtet worden sein. Das Schrei-ben [X.] mit dem [X.] ... ."- 9 -Es liegt nahe, dieses Schreiben als einen Ve[X.]eidigungsschriftsatz [X.] der Nr. 53 und 56 der [X.]n Zivilprozeûordnung zu we[X.]en. DieZustigkeit des angerufenen [X.]n Gerichts wird darin nicht ge[X.].Ob eine solche Rch in der mlichen Verhandlung vor dem Ma-gistratsgericht [X.] nachgeholt werden k, ist zweifelhaft. Dazu hat [X.] nichts festgestellt (§ 293 ZPO). Es geht [X.] aus, [X.] das Schreiben der Schuldnerin nach [X.]m[X.] bedeutungslos gewesen sei.Gegen eine rechtliche Wirksamkeit des Schreibens spricht auch [X.] weiteres, [X.] es nicht von einem Rechtsanwalt [X.] war. Denn es istweder dargetan noch ersichtlich, [X.] vor [X.]n Magistratsgerichten An-waltszwang besteht.d) Bei der Auslegung des Begriffs der "Einlassung", wie er in A[X.]. 7Abs. 1 Nr. 11 des deutsch-[X.]n Anerkennungs- und [X.] verwendet ist, kann - wie das [X.] im Ansatz zutreffendangenommen hat - insbesondere A[X.]. 18 [X.] Norm eines [X.] Ve[X.]rages helfen. Das gilt [X.] den vorliegenden Fall um so mehr, als [X.] des Staates [X.] sich vielfach an den [X.] [X.] anlehnt; deshalb wurden bei der Fassung des bezeichnetendeutsch-israel-ischen Ve[X.]rages die Erfahrungen insbesondere zum [X.] der Bundesrepublik [X.] und dem [X.] [X.] und [X.] die gegenseitige Anerkennung [X.] von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und [X.] 14. Juli 1960 bercksichtigt (Denkschrift zum Ve[X.]rag, aaO S. 11). [X.] inzwischen weitgehend durch das eurische Gerichtsstands- und Voll-streckungsreinkommen ersetzt [X.] 10 -A[X.]. 18 EuGVhat der [X.] dahin ausgelegt, [X.]die in dieser Vorschrift aufgestellte [X.] nicht anwendbar ist,wenn der [X.] nicht nur die fehlende Zustigkeit [X.], sondern auch [X.] Stellung nimmt, vorausgesetzt, die [X.] fehlenden Zustig-keit wird nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach deminnerstaatlichen [X.] als das erste Ve[X.]eidigungsvorbringen vor demangerufenen Gericht anzusehen ist ([X.] 1982, 234, 237 unter [X.]). [X.] im [X.], [X.] das erste Ve[X.]eidigungsvorbringen nach dem[X.] das angerufene Gericht geltenden [X.] eine nachtrliche [X.]fehlenden Zulssigkeit aus[X.]. Als ausreichende "Einlassung" im Sinneeines Ve[X.]eidigungsvorbringens hat der [X.] es in einemzu A[X.]. 27 Nr. 2 [X.] U[X.]eil insbesondere angesehen, wenn [X.] in einer Strafverhandlung durch seinen Ve[X.]eidiger zu den [X.] erhobenen stra[X.]echtlichen Vorwrfen in Kenntnis einer im Asionsver-fahren erhobenen zivilrechtlichen Forderung Stellung nimmt, sofern er nicht[X.] die Einlassung auf die Zivilklage ablehnt (NJW 1993, 2091, 2093unter Nr. 41).Auf der Grundlage des A[X.]. 18 EuGVwird [X.] das [X.] Recht an-genommen, [X.] eine rlose Einlassung jedenfalls vorliegt, wenn der [X.] den Empfang der Klage besttigt und seine [X.]anzeigt, ohne den Zustellungsmangel geltend zu machen ([X.], [X.], S. 1117 f sogar [X.] denFall des isolie[X.]en Empfangsbekenntnisses). Das mag angesichts der mli-cherweise zustigkeitsbegrWirkung einer Klagezustellung im[X.] Recht naheliegen. Ob die Rechtslage nach [X.]n Vorstellun-gen anders zu beu[X.]eilen ist, wird darzulegen sein. Mit der [X.] der[X.] [X.] 276 Abs. 1 Satz 1 der [X.] Zivilpro-- 11 -zeûordnung ist die hier [X.]agliche Gestaltung nicht ohne weiteres zu verglei-chen.Das Senatsu[X.]eil [X.]Z 120, 334, 339 ff ist [X.] die hier zu treffende Ent-scheidung - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - bedeu-tungslos. Zum einen betraf es allein die autonomen [X.] Anerkennungs-regeln (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen behandelte es einen Fall, indem das auslische Gericht nach seinem nationalen Recht auch ohne [X.] Einlassung zustig gewesen [X.]; [X.] den vorliegenden Fall gehen alleBeteiligtreinstimmend vom Gegenteil aus.[X.] angefochtene [X.] erweist sich nicht aus anderen Grlsrichtig.1. [X.] A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 1-3 des Ve[X.]rages hat die Pa[X.]ei, welche [X.] zur Zwangsvollstreckung beantragt, u.a. eine beglaubigte Abschriftder zu vollstreckenden Entscheidung sowie die Nachweise, [X.] die Entschei-dung rechtskrftig sowie vollstreckbar ist, beizubringen. Dazu hat die Glige-rin eine Besttigung des Magistratsgerichts [X.] Yafo vom 16. [X.] vorgelegt, [X.] das hier [X.]agliche U[X.]eil in [X.] vollstreckbar ist und da-gegen keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Eine Begrs zuvollstreckenden U[X.]eils wird nicht vorausgesetzt (Denkschrift zumdeutsch-[X.]n Ve[X.]rag aaO S. 16 zu A[X.]. 15), erst recht keine Rechts-mi[X.]lbelehrung.- 12 -2. Nach A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Ve[X.]rages hat die Pa[X.]ei, welche [X.] zur Zwangsvollstreckung beantragt, ferner die Urschrift oder be-glaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, [X.] die Ent-scheidung der Pa[X.]ei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben [X.], zugestellt worden ist. Nach der Behauptung der Gligerin ist das hier[X.]agliche Versmnisu[X.]eil der Schuldnerin am 16. November 1987 durch [X.] mit [X.] als der nach [X.]m Recht zulssigen Formzugestellt worden. Die Ablichtung des [X.]s [X.] die Aufschrift "truecopy"; ob das als Beglaubigungsvermerk ausreicht, hat das Beschwerdegerichtnicht aufgekl[X.]. Der Bercksichtigung einer solchen Zustellung steht nicht vonvornherein der Umstand entgegen, [X.] die Zustellung durch Einschreiben ge-gen [X.] nicht dem [X.] Zustellungsreinkommen in der [X.]Deutschlltigen Fassung entspricht. Vielmehr schreibt nur A[X.]. 5 Abs. 2Nr. 1 Buchst. b des Ve[X.]rages die Beachtung zwischenstaatlicher berein-kfte [X.] die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstcks vor.Daraus ist der [X.] zu ziehen, [X.] die Zustellung des abschlieûen-den Versmnisu[X.]eils nicht dieser besonderen Form unterliegt. Denn der nachA[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5 des [X.] geforde[X.]e Nachweis der [X.] Entscheidung soll nur gewrleisten, [X.] die Gegenpa[X.]ei von dem U[X.]eilKenntnis erlangt und Gelegenheit ha[X.], ihm [X.]eiwillig nachzukommen, ehe [X.] zugelassen wird (Denkschrift aaO S. 17 zu A[X.]. 15). Die-ser Zweck setzt keine gesteige[X.]e Frmlichkeit der Zustellung voraus.Im rigen hat der [X.] zu dem entsprechendenA[X.]. 47 Nr. 1 [X.], [X.] der Nachweis der U[X.]eilszustellung- wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gesta[X.]n - grundstzlichnoch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklrung und insbeson-dere [X.]nd eines daraufhiig gemachten Rechtsbehelfs erbracht- 13 -werden kann ([X.] 1997, 186, 187). Das [X.] Zivilprozeûrecht gesta[X.]tregelmûig erzende Nachweise auch [X.]nd eines Rechtsmi[X.]lverfah-rens. Es liegt nahe, A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch-[X.]n Anerken-nungs- und [X.] im selben Sinne auszulegen.3. Ferner hat die Pa[X.]ei, welche die Zulassung zur [X.], [X.]. 15 Abs. 1 Nr. 6 des deutsch-[X.]n Ve[X.]ragesgrundstzlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizu-bringen, aus der sich ergibt, [X.] die den Rechtsstreit einleitende Klage dem[X.]n nach dem Recht des [X.] zugestellt worden ist. [X.] des auslischen U[X.]eils zur Zwangsvollstreckung setzt nachA[X.]. 16 Abs. 1 in Verbindung mit A[X.]. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Ve[X.]ragessogar voraus, [X.] die Zustellung nicht unter Verletzung einer zwischenstaatli-chen bereinkunft, also insbesondere des [X.] Zustellungsreinkom-mens (vgl. dazu OLG Kln [X.] 1997, 259 f mit [X.]. von Kondring[X.] 1997, 242 ff) erfolgte. Sowohl A[X.]. 15 Abs. 1 Nr. 6 als auch A[X.]. 5 Abs. 2des deutsch-[X.]n Ve[X.]rages sind aber [X.] [X.]er Bestimmung nicht an-wendbar, wenn sich der [X.] auf das Verfahren zur Hauptsache eingelas-sen hat. Dem[X.] [X.] oben zu II aufgezeigten Grundstze auch [X.]die Wirksamkeit der gewlten Klagezustellung Bedeutung erlangen.[X.] ist der Senat nicht zu einer eigenen abschlieûenden Ent-scheidung in der Lage. Nach A[X.]. 10 des deutsch-[X.]n Ve[X.]rages sindEntscheidungen in dem einen Staat, auf die dieser Ve[X.]rag anzuwenden ist, in- 14 -dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in dem [X.] vollstreckbar und in dem [X.] [X.]. Im vorliegenden Fall steht die [X.] noch nicht fest.1. [X.] A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Ve[X.]rages darf die Anerkennung ver-sagt werden, wenn [X.] die Gerichte im [X.] keine Zustigkeitgegeben war. Im vorliegenden Fallt die Zustigkeit einmal davon ab,was das [X.] Magistratsgericht in dieser Hinsicht festgestellt hat (s.o. [X.]). Je nach dem Ergebnis dieser Prfung kann es ferner entscheidend daraufankommen, ob das Schreiben des Schuldners vom 27. Januar 1987 unter [X.] auch des [X.]n Rechts als Einlassung auf die Klage [X.] von A[X.]. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Ve[X.]rages auszulegen ist (s.o. [X.]). Da derInhalt des [X.]n Rechts bisher im Verfahren nicht vorgetragen wordenist, ist den Pa[X.]eien [X.] § 139 Abs. 1 ZPO hierzu Gelegenheit zu geben.Zur Klrung der Feststellungen des [X.]n Magistratsgerichts sollten fer-ner der Inhalt der Klageschrift und etwaiger weiterer diesbezlicher Schrift-stze vorgetragen werden.Von der Frage, ob die Schuldnerin sich auf das Verfahren in [X.] ein-gelassen hat, t zudem die Form ab, in welcher die Klageschrift [X.] zugestellt werden [X.]te (s.o. [X.] 3).2. Dagegen hat die Schuldnerin bisher keine Grrgetan, aus de-nen die Anerkennung des [X.]n U[X.]eils der deutscffentlichen Ord-nung widersprechen kte (A[X.]. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Ve[X.]rages). Insbesonderespricht nichts da[X.], [X.] die Ve[X.]eidigung der Schuldnerin durch das behaup-tete Fehlen einer bersetzung von der [X.] in die [X.] Sprachewesentlich beeintrchtigt wurde. Vielmehr deutet das eigene, in flssigem undgenauem [X.] [X.]e "[X.]" der Schuldnerin vom- 15 -27. Januar 1987 vorerst darauf hin, [X.] sie den Streitgegenstand in [X.] Wegen der noch ausstehenden tatschlichen Feststellungen (s.o. I[X.]und 3 sowie [X.]) ist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurckzuver-weisen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 75/99 (REWIS RS 2001, 1300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1300
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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